Anforderungen an das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV Orientierungssatz
(2005)Nr. 2, S. 88-95, abgerufen überhttps://www.sjweh.fi/article/965). Die von der Beklagte insoweit erfolgte Annahme von 5% meniskusbelastender Tätigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Randnummer 38 Soweit der Kläger meint, in weitaus größerem Umfang knie- und meniskusbelastend tätig gewesen zu sein, gibt dies dem Senat keinen Anlass, an den Feststellungen des Präventionsdienstes oder des IFA-Reports zu zweifeln und weitere Ermittlungen anzustellen. Die von dem Kläger rückwirkend angenommenen Kniebelastungen stellen keinen geeigneten Nachweis für die tatsächliche Belastung dar und vermögen die Berechnungen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger nimmt Tätigkeiten als knie- und meniskusbelastend an, die im Rahmen der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2102 keine Berücksichtigung finden können. Allein zu berücksichtigende Zeiten sind die des Arbeitens mit maximaler Knieabwinklung unter Belastung, wie z. B. das Arbeiten im Fersensitz oder Hocken (Mehrtens/Brandenburg, BKV, Kommentar, Stand: April 2021, M 2102 Rn. 3, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2017, Kap. 8.10.5.9.3, S. 665). Unter einer Tätigkeit im Hocken im Sinne dieser Berufskrankheit wird eine Arbeit verstanden, bei der der Beschäftigte bei maximaler Beugung der Kniegelenke das Körpergewicht auf den Vorfußballen oder den Füßen abstützt. Beim Fersensitz liegen die Kniegelenke und die ventralen Anteile des Unterschenkels auf der Arbeitsfläche auf und der Beschäftigte sitzt bei maximaler Kniegelenksbeugung auf der Ferse. Das vom Kläger gegenüber dem Gutachter als (einseitig) kniebelastend angeführte Arbeiten auf Steildächern, wenn er auf einer Dachlatte stehe und sich mit gebeugtem Knie auf den oberhalb dieser Dachlatte verlaufenden Dachlatten anlehne, kann hierbei nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Diese Art der Arbeit weist nicht das für die Annahme einer Meniskusbelastung erforderliche Maß der Kniebeugung bei gleichzeitiger Belastung auf. Genau diese Arbeitshaltung bei Dachdeckern ist im IFA-Report 2/2012 (Seite 68, 69) untersucht worden. Danach ist bei relativ steilen Dächern mit einer Dachneigung von mehr als 40° von einem „abgestützten Stehen“ auszugehen, bei weniger steilen Dächern liege dagegen der Körperschwerpunkt über dem gebeugten Knie, sodass die Haltung in diesem Fall als einbeiniges Knien mit oder ohne Abstützung des Oberkörpers definiert worden sei. Eine dem Hocken oder dem Fersensitz vergleichbare Tätigkeit ist darin nicht zu sehen. Diese Aufteilung ist nach Auffassung des Senats in Anbetracht der Vorgaben zur Definition der meniskusbelastenden Tätigkeiten nicht zu beanstanden. Aus dem IFA-Report 2/2012 ergibt sich zudem, dass eigene Schätzungen der kniebelastenden Tätigkeiten der Arbeitnehmer bzw. der Versicherten nicht geeignet sind, den tatsächlichen Umfang der kniebelastenden Tätigkeiten zu ermitteln. Es wurde eigens untersucht, inwieweit die Einschätzung der Probanden mit den tatsächlichen Kniebelastungen übereinstimmt. Hierbei wurde festgestellt, dass selbst bei Befragungen unmittelbar nach der Messung die Einschätzung der Probanden deutlich von dem objektiven Messergebnis abwich (überwiegend erheblich nach oben) und die Befragung der Probanden keine valide Quantifizierung der Kniebelastung zu erbringen vermochte (IFA-Report 2/2012, S. 79 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom
- Juni 2021 – L 6 U 56/16 –, Rn. 53, Juris). Auch andere Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Probanden unmittelbar nach objektiv durchgeführten Messungen die Kniebelastung erheblich höher einschätzten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2017, Kap. 8.10.6.4.4, S. 677). Randnummer 39 Der danach festgestellte Umfang der die Kniegelenke belastenden Tätigkeit des Klägers genügt nicht, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2102 zu erfüllen. Randnummer 40 Zwar sind in der Anlage 1 zur BKV und auch im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung oder in der Begründung der Verordnung konkrete Mindestexpositionszeiten weder im Sinne eines Anteils pro Arbeitsschicht noch einer Einwirkdauer pro Arbeitsschicht benannt. Das Merkmal der andauernden und überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit kann aber nur dann erfüllt sein, wenn die Belastung eine gewisse Zeit andauert und den Menisken keine ausreichende Zeit für Erholung belässt. Eine hin und wieder bestehende Belastung genügt insoweit nicht, vielmehr ist die Belastung an einem wesentlichen Teil der täglichen Arbeitszeit erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1958 – 5 RKn 33/57 –, Juris). Eine überdurchschnittliche Belastung ist gegeben, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Berufes bzw. des jeweiligen Arbeitsplatzes geprägt wird (Mehrtens/Brandenburg, BKV, Kommentar, Stand: April 2021, M 2102 Rn. 3; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2017, Kap. 8.10, S. 666). Randnummer 41 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die relevanten Tätigkeiten wurden im Rahmen der Arbeitsplatzexposition je nach Tätigkeit mit 5 bis 10% der Arbeitszeit bei einer 8-Stundenschicht ermittelt und betrug damit arbeitstäglich zwischen 24 und 48 Minuten. Bei dem überwiegenden Anteil der vom Kläger verrichteten Arbeiten lag die Kniebelastung bei 5%. Lediglich beim Verlegen von Schweißbahnen auf Flachdächern kam es zu einer entsprechenden Kniebelastung mit einem Zeitanteil von 10% der Arbeitsschicht. In dieser Belastung kann schon eine andauernde Belastung im Sinne einer „Dauerzwangshaltung“ nicht erblickt werden, zudem wird dadurch nicht ein wesentlicher Anteil der Arbeitszeit mit diesen Arbeiten ausgefüllt oder das Erscheinungsbild des Berufes geprägt. Randnummer 42 Darüber hinaus hat die im IFA-Report 2/2012 ebenfalls vorgenommene Auswertung der kniebelastenden Arbeiten (dabei keine Unterscheidung, nach Beugung, Knien, Kriechen, Hocken oder Fersensitz) ergeben, dass der Mittelwert der einzelnen Kniebelastung bei Dachdeckern bei 1,1 Minuten mit einer Standardabweichung von 1,2 Minuten zwischen einem Minimum vom 0,2 Minuten und einem Maximum von 9,1 Minuten lag (IFA-Reprt 2/2012, S. 42f.). Längere Belastungszeiten konnten nur bei dem vom Kläger nicht als ausgeführt angegebenen Arbeiten des Anschlusses des Flachdachs mit Flüssigfolie festgestellt werden. Bei diesen Belastungszeiten vermag der Senat eine „Dauerzwangshaltung“ nicht zu erkennen. Die vom Präventionsdienst der Beklagten der Anlage 18 zum IFA-Report entnommenen Werte der Gesamtbelastungsdauer von 5% bis 10% der Arbeitszeit pro Schicht sind zudem bereits zu Gunsten des Klägers angesetzt. Sie sind ausweislich dieser Anlage in 5er-Schritten angegeben und aufgerundet. Aus den im IFA-Report veröffentlichten „Rohdaten“ ergibt sich, dass eine Tätigkeit im Hocken und im Fersensitz bei den hier zu betrachtenden Arbeiten wie folgt gemessen wurde: Steildach einlatten 0,4%, Steildach eindecken (Dachpfannen) 1,8%, Flachdach Schweißbahnen verlegen 3%, Steildach Wellplattenmontage 3%, Holzrahmenbau 0,5%). Randnummer 43 Dass der hier festgestellte Umfang der qualitativ besonderen Anforderungen unterliegenden kniebelastenden Tätigkeit für die Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen genügt oder dass über die Mehrjährigkeit hinaus keinerlei Anforderungen an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit zu stellen wären, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers und des SG Cottbus auch nicht aus dem in der angegriffenen Entscheidung zitierten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom
- Januar 2010 (Az.: L 2 U 272/07 ). Randnummer 44 Das LSG hat darin zwar ausgeführt: „Eine prozentuale Mindestbelastung ist darüber hinaus für die Anerkennung der BK 2102 nicht zu fordern (ebenso bereits LSG Sachsen, Urteil vom
- September 2008, L 2 U 148/97, zitiert nach juris.de). Dem Wortlaut der BK ist das Erfordernis einer Mindestbelastung ebenso wenig zu entnehmen wie dem Merkblatt. Eine medizinische oder juristische Begründung für die Annahme einer derartigen Dosis-Wirkungsbeziehung ist nicht zu finden, wie der Senat bereits mit Richterbrief vom
- September 2009 ausgeführt hat. Der Verordnungsgeber hat einen bestimmten, zeitlich fassbaren Belastungsumfang in der Definition der streitigen BK nicht vorgesehen. Der von der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren mehrfach in Bezug genommene Dr. L hat entgegen der Annahme der Beklagten ausgeführt, dass ein Dosis-Wirkungs-Zusammenhang für die BK 2102 nicht belegbar sei (Dr. L: Berufskrankheit „Meniskopathie“ (Nr. 2102), Trauma und Berufskrankheit 2/1999 S. 139 bis 147). Hier ist ausgeführt: „Der weitgehend klinisch stumme Verlauf, das Fehlen belastungsspezifischer struktureller Reaktionsmöglichkeiten der versicherten Struktur, das Fehlen einer Gefährdungsgrenze, also mit einer Belastungsschwelle, die generell - mit statistischer Signifikanz - mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko verbunden ist, und die Multikausalität des Schadensbildes lassen den Nachweis eines Dosis-Wirkungs-Zusammenhanges auch nicht erwarten. Ein Dosis-Wirkungs-Zusammenhang darf also auch nicht im Rahmen der Umsetzung der BK Nr. 2102 unterstellt werden“. Für das von der Beklagten aufgestellte Erfordernis einer mindestens ein Drittel der Gesamtarbeitszeit umfassenden meniskusbelastenden Tätigkeit wird regelmäßig auf die Ausführungen in dem erstinstanzlich bereits genannten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen, ohne dass für den damit unterstellten Dosis-Wirkungszusammenhang allerdings weitere Begründungen gegeben würden (z. B. Mehrtens/Perlebach a.a.O., S. 7; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 636). Das LSG NRW hat sich entgegen der Annahme der Beklagten auf ein derartiges Erfordernis in der genannten Entscheidung jedoch gerade nicht festgelegt, sondern ausgeführt, dass über einen genauen zeitlichen Anteil als Erfordernis „nicht entschieden zu werden“ bräuchte. Ausgeführt wurde lediglich, dass ein gehörter Sachverständiger („Prof. Dr. C., Chefarzt i. R.“) zeitlich geringere Belastungen als die über wenigstens ein Drittel der Schicht mit kniender bzw. hockender Zwangshaltung nicht für ausreichend erachtet habe. Dem ist im Hinblick auf die Ausführungen des Dr. L(a.a.O.) jedoch nicht zu folgen.“ Randnummer 45 Letztlich hat das LSG in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall eines Gas-Wasser-Installateurs und Dachklempners die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2102 als erfüllt angesehen, weil eine Dauerzwangshaltung, wie sie vom Merkblatt in arbeitstechnischer Hinsicht gefordert werde, vorgelegen habe und der hierfür festgestellte Anteil einer täglichen meniskusbelastenden Tätigkeit von ca. 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit und einer kniegelenksbelastenden Tätigkeit von ca. 30 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausreichend sei. Randnummer 46 Damit hat das LSG aber lediglich entschieden, dass eine starre Grenze von 30% des Anteils der meniskusbelastenden Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit nicht zu fordern ist, sondern eine Dauerzwangshaltung in 25% der Gesamtarbeitszeit die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2102 erfülle und eine darüber hinausgehende Forderung der Mindestbelastung nicht geboten sei (siehe auch Leitsatz der Entscheidung). Dem steht die Annahme des hiesigen Senats, dass eine meniskusbelastende mehrjährige Tätigkeit, die in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten 5% und in der übrigen Zeit 10% der Gesamtarbeitszeit nicht überschreitet und bei der eine Dauerzwangshaltung im Hinblick auf den einzelnen Belastungsvorgang in der Regel nicht festgestellt werden kann, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2102 nicht erfüllt, nicht entgegen. Dieses Ergebnis steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach - ohne eine prozentuale Mindestbelastung zu fordern - das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein müsse (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2018 – L 15 U 292/16 – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2021 – L 8 U 1828/19 –, beide zitiert nach Juris). Randnummer 47 Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Es kann daher insbesondere offenbleiben, ob der Umstand, dass die altersvorauseilenden Meniskusschäden nur am linken Knie und damit einseitig vorliegen, gegen ein belastungskonformes Schadensbild sprechen. Auch der Frage, ob die Stoffwechselerkrankung des Klägers oder etwa der Unfall aus dem Jahr 1983 für die Meniskusschädigung wesentlich ursächlich gewesen sein könnten, brauchte nicht weiter nachgegangen zu werden. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Randnummer 49 Die Revision war mangels Vorliegens von Gründen im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001492946