dem der Kläger, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, an der Deutschen Schule in Athen sein Abitur abgelegt hatte, nahm er ein Studium der Germanistik am Fachbereich „Deutsche Sprache und Literatur“ an der Universität Athen auf, das er im Oktober 1999 mit einer Diplomarbeit abschloss. Randnummer 3 Im Januar 2000 ließ der Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften der Beklagten (im Folgenden: Fachbereich) den Kläger zur Promotion im Fach „Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“ zu. Im März 2006 beantragte er die Einleitung des Prüfungsverfahrens seiner Dissertation mit dem Titel „W ... “ und versicherte mit einer unter dem Datum vom März 2006 unterschriebenen Erklärung, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken seien als solche kenntlich gemacht.
dem die vom Kläger eingereichte Dissertation von einem Erstgutachter und einer Zweitgutachterin bewertet worden war, nahm die Promotionskommission am
summarischer Prüfung dieser Vorwürfe durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Promotionsausschusses, Prof. Dr. W ... , empfahl dieser dem Promotionsausschuss mit Schreiben vom
Durchsicht der vom Hinweisgeber mitgeteilten und möglicherweise plagiierten Textstellen gewonnenen ersten Eindruck und beschloss, die gesamte Dissertation einer zunächst kursorischen Prüfung zu unterziehen. Über das Ergebnis dieser Prüfung, die zur Feststellung weiterer problematischer Textstellen geführt hatte, diskutierten die Mitglieder in der folgenden Sitzung am
Festlegung eines Maßstabs für das Vorliegen eines Plagiats und Diskussion der Synopse überein, dass das Verhalten des Klägers
derzeitigem Stand als zumindest bedingt vorsätzliche Täuschung gegenüber der ursprünglichen Promotionskommission zu bewerten sei. Randnummer 7 Dem Kläger wurde mit Schreiben vom
einem eher mangelhaften Auslandsgermanistikstudium in Athen, Griechenland, mit der Verfassung der Dissertation angefangen“ und „sei mit den Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Praxis nicht angemessen vertraut“ gewesen. Deshalb seien „Notizen aus Vorlesungen und Bibliotheksbesuchen in den deskriptiven Teil seiner Dissertation eingeflossen“, die er „mangels der nötigen Erfahrung nicht ganz richtig kontrolliert“ habe. Auf die „wissenschaftliche Unreife“ seien die mitunter auch technischen Fehler in der Zitiertechnik zurückzuführen. Dass alle Werke im Literaturverzeichnis aufgelistet seien, spreche ebenfalls gegen eine Täuschungsabsicht. Er bitte darum, wegen der erheblichen Folgen einer Titelentziehung für sein berufliches und familiäres Umfeld die Möglichkeit zu erhalten, an seiner Dissertation die notwendigen Korrekturen vorzunehmen, damit diese den heute geltenden Zitierstandards entspreche. Wie sich aus seinem wissenschaftlichen Werdegang und seinen Publikationen
der Promotion ergebe, habe er sich in Bezug auf die wissenschaftliche Praxis weiter qualifiziert und sei gereift. Randnummer 8 Die Prüfungskommission stellte in ihrer Sitzung am
einer persönlichen Anhörung entsprochen werden solle. Randnummer 9 In den Sitzungen der Prüfungskommission waren neben den Kommissionsmitgliedern die (damalige) Verwaltungsleiterin der Beklagten, Frau K ... , sowie die (damalige) Referatsleiterin im Rechtsamt der Beklagten, Frau S ... , anwesend, wobei letztere jeweils auch als Protokollführerin fungierte. Randnummer 10 Am 24. April 2018 wurde der Kläger im Rahmen einer Videokonferenz von den Mitgliedern der Prüfungskommission angehört. An dieser Sitzung nahm eine weitere Verwaltungsmitarbeiterin der Beklagten, Frau H ... , teil, die gemeinsam mit der Verwaltungsleiterin ... den ersten Teil der Sitzung (Videokonferenz) protokollierte. Randnummer 11 Der Kläger wiederholte in der Anhörung das Vorbringen aus seiner schriftlichen Stellungnahme, wonach die Plagiatsfunde in seiner Dissertationsschrift auf sein junges Alter und seine damalige wissenschaftliche Unreife zurückzuführen seien. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Erstellung noch keinen Computer besessen und die Quellen handschriftlich verwaltet. Da die Dissertation die erste so umfangreiche Arbeit für ihn gewesen sei, seien ihm bei der Übertragung der handschriftlichen Notizen Fehler unterlaufen und er habe die Kontrolle über seine Aufzeichnungen verloren. Die Regeln des Zitierens habe er sich selbst erarbeitet. Er räumte ein, nicht ausreichend gründlich gearbeitet zu haben. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Dissertation habe er in Athen gearbeitet und
Berlin pendeln müssen. In Athen habe er nicht immer alle Quellen bei sich gehabt und sich auf seine Notizen verlassen müssen. Zudem sei er für seine beiden kleinen Brüder verantwortlich gewesen. Darüber hinaus wiederholte er, dass die Titelentziehung aufgrund der schwierigen Verhältnisse an den griechischen Universitäten zur Arbeitslosigkeit führen würde, was für seine Familie mit zwei kleinen Kindern unvorstellbar sei. Das Gremium solle stattdessen eine Korrektur der Dissertation erlauben und eine Rüge aussprechen. Randnummer 12 In der anschließenden Diskussion ohne Beteiligung des Klägers erklärte die Referatsleiterin des Rechtsamtes, Frau S ... , auf
frage eines Kommissionsmitglieds, dass es für eine Rüge
Auffassung des Rechtsamtes keine rechtliche Grundlage gebe. Die Prüfungskommission beschloss sodann einstimmig, dem Präsidium vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad zu entziehen. Randnummer 13 Das Präsidium kam in seiner Sitzung am 11. Juni 2018
Diskussion des Entziehungsvorschlags überein, dem Kläger vor einer abschließenden Entscheidung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wovon dieser mit Schreiben vom
Erörterung des Vorschlags der Prüfungskommission und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Klägers, ihm den akademischen Grad „Dr. phil.“ zu entziehen und die Promotionsurkunde herauszuverlangen. In dieser Sitzung waren neben den Mitgliedern des Präsidiums der persönliche Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien anwesend. Randnummer 15 Diese Entziehungsentscheidung wurde dem Kläger mit Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 3. Februar 2019 mitgeteilt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Promotionsurkunde
Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades herauszugeben und für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats
Bestandskraft des Bescheides
komme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Kläger habe den akademischen Grad durch Täuschung erlangt, indem er entgegen seiner abgegebenen Selbständigkeitserklärung eine Dissertation zur Bewertung eingereicht habe, die den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens nicht genüge. Es stehe zur Überzeugung des Präsidiums fest, dass seine Dissertation 83 plagiierte Textstellen aus elf verschiedenen Werken enthalte. Sein Vorgehen lasse eine planmäßige Verfahrensweise erkennen. Denn er habe aktiv 22 Textstellen aus dem Englischen übersetzt sowie 42 Textstellen geringfügig umformuliert. Dieses Vorgehen sei als Indiz für eine Verschleierung zu werten. Im Rahmen der Interessensabwägung müsse das private Interesse des Klägers, seinen Titel weiter führen zu dürfen, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Standards wissenschaftlicher Genauigkeit und Redlichkeit sowie der Chancengleichheit aller Doktorandinnen und Doktoranden zurücktreten. Es sei auch sein Vortrag berücksichtigt worden, dass die Entziehung voraussichtlich zur Arbeitslosigkeit im krisenhaft geplagten Griechenland führen werde. Berufliche
teile müsse der Kläger jedoch hinnehmen, da er diese durch die vorsätzlichen Unredlichkeiten in der Dissertation selbst herbeigeführt habe. Die von ihm vorgetragenen persönlichen Umstände während der Anfertigung der Dissertation seien nicht außergewöhnlich und führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Randnummer 16 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Präsidium sei für die Entziehungsentscheidung nicht zuständig gewesen. Aus dem Berliner Hochschulgesetz ergebe sich, dass der insoweit zuständige Leiter der Hochschule der Präsident sei. Die im Rahmen des sogenannten Erprobungsmodells erlassene Teilgrundordnung der Beklagten aus dem Jahr 1998, wonach das Präsidium die Hochschule leite, habe zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung nicht mehr gegolten. Darüber hinaus sei das Titelentziehungsverfahrens bereits in fehlerhafter Weise durch den Promotionsausschuss eingeleitet worden. Es handle sich um eine Aufgabe des Fachbereichs, die durch den Fachbereichsrat oder das Dekanat wahrgenommen werden müsse. Entgegen der Promotionsordnung sei bei der Entscheidung des Promotionsausschusses über die Einsetzung einer Prüfungskommission auch kein Student bzw. keine Studentin anwesend gewesen. Die Prüfungskommission sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die ursprünglichen Gutachter der Dissertation nicht in dieses Gremium berufen worden seien, obwohl die Promotionsordnung dies zwingend vorsehe. Die Promotionsordnung sei ohnehin rechtswidrig, soweit sie hinsichtlich der Prüfungskommission nur eine Mindestanzahl von Mitgliedern bestimme.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts müsse die genaue Prüferanzahl rechtssatzmäßig festgelegt werden. Des Weiteren sehe die Promotionsordnung vor, dass der Promotionsausschuss den Vorsitzenden der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter bestimme. Dies habe die Prüfungskommission hier in unzulässiger Weise selbst vorgenommen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit sei darin zu sehen, dass mehrere Bedienstete der Beklagten an den Sitzungen der Prüfungskommission teilgenommen hätten. Die Referatsleiterin des Rechtsamtes habe zudem aktiv mitgewirkt, indem sie der Diskussion mit ihrer Stellungnahme zur Möglichkeit einer Rüge einen entscheidenden Impuls gegeben habe. Aber auch eine nonverbale Kommunikation könne zu einer unzulässigen Beeinflussung der Kommissionsmitglieder geführt haben. In ähnlicher Weise hätten der persönliche Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien an der abschließenden Entscheidung des Präsidiums mitgewirkt, obwohl sie dazu nicht befugt gewesen seien. Von den Mitgliedern der Prüfungskommission sei zudem verkannt worden, dass auch ihnen bei der Entscheidung über den Entziehungsvorschlag Ermessen zugestanden habe. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2019 aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Präsidium sei als Hochschulleitung für die Entziehungsentscheidung zuständig gewesen. Die dahingehend in der Teilgrundordnung festgelegte Funktionszuweisung gelte weiterhin. Die Erst- und Zweitgutachter müssten der Prüfungskommission nicht zwingend angehören. Es liege im Ermessen des Promotionsausschusses, der die Prüfungskommission bestelle, ob er deren Einbeziehung für sinnvoll halte. Da es nicht um eine Neubewertung der Dissertation gehe und die Prüfungskommission selbst ein sachverständiges Gremium sei, könne auf die Beteiligung des Erst- und Zweitgutachters verzichtet werden. An der Entscheidung der Prüfungskommission hätten auch keine unzuständigen Mitglieder mitgewirkt. Die Verwaltungsleiterin sei Dekanatsmitglied und als solches
der Teilgrundgrundordnung berechtigt, an allen Sitzungen des Fachbereichs mit Rede-, Informations- und Antragsrecht teilzunehmen. Tatsächlich habe sie sich an der Diskussion nicht beteiligt. Die Teilnahme einer Mitarbeiterin des Rechtsamtes als Protokollführerin und rechtliche Beraterin an Gremiensitzungen sei
der Rechtsprechung ebenfalls zulässig. Sie habe sich auch nicht an der inhaltlichen Diskussion beteiligt, sondern ihrer Funktion entsprechend eine rechtliche Frage eines Kommissionsmitglieds
der Zulässigkeit einer Rüge als Sanktion beantwortet. An den Präsidiumssitzungen hätten ebenfalls keine Personen teilgenommen, die dazu nicht befugt gewesen seien. Der Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien würden regelhaft an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen, da sie auf Arbeitsebene für die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen und die Protokollerstellung verantwortlich seien. Im Übrigen könne das Präsidium Angehörigen der Universitätsverwaltung zu seiner Unterstützung die Teilnahme an Sitzungen gestatten und ihnen ein Rederecht einräumen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Promotionsakte, Verwaltungsvorgänge des Fachbereichs und des Rechtsamtes) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 A. Die
GO – statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entziehungsbescheid der Beklagten vom
träglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG der Leiter der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteile vom
dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs vom
Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums für eine begrenzte Zeit
der sogenannten Erprobungsklausel in § 7a Satz 1 BerlHG Abweichungen von §§ 24 bis 29, 34 bis 36 , 51 bis 58 , 60 bis 75 sowie 83 bis 121 BerlHG zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. In diesem Sinne hat am 14. August 1998 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung dem Antrag der Beklagten auf Zulassung ihres Erprobungsmodells
Stellungnahme des Akademischen Senats vom 1. und 15. Juli 1998 und
Zustimmung des Kuratoriums vom
GO der Präsident oder die Präsidentin, der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin, bis zu drei weitere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sowie der Kanzler oder die Kanzlerin an. Randnummer 27 Diese Abweichung in § 2 Abs. 1 TeilGO verdrängt die Funktionszuweisung aus § 52 Abs. 1 BerlHG , die in allen Fällen Anwendung findet, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule anspricht. Daher tritt an die Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung „Leiter oder Leiterin der Hochschule“ bei der Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 1 BerlHG der Präsident, sondern
GO das Präsidium (vgl. VG Berlin, Urteil vom
HG rechtsfehlerfrei von der Regelung in § 52 BerlHG abgewichen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen der Erprobungsklausel in Bezug auf die Leitung der Hochschule vor und die Teilgrundordnung war zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung am
GO arbeitet das Präsidium
dem Kollegialprinzip, wonach die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums der Präsident oder die Präsidentin innehat. Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Vizepräsident oder jede Vizepräsidentin und der Kanzler oder die Kanzlerin ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Durch diese Verantwortungsverteilung, für die sich die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie in expliziter Abweichung zu § 52 BerlHG entschieden hat, können Leitungsaufgaben von mehreren Personen wahrgenommen werden. Insgesamt hat eine Aufteilung von Verantwortung im Rahmen der Selbstverwaltung der Beklagten jedenfalls das Potential, Entscheidungsprozesse in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu vereinfachen. Denn einerseits können in bestimmten Bereichen Spezialkenntnisse aufgebaut bzw. genutzt werden. Andererseits kann eine Verteilung der Verantwortung zu einer zeitlichen Entlastung der einzelnen Leitungsorgane führen. Im Übrigen soll die Erprobungsklausel
dem Wortlaut von § 7a Satz 1 BerlHG unter anderem dazu dienen, neue Modelle der Leitung zu erproben. Dies verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Hochschulen zu ermöglichen, ihre Leitung probeweise nicht präsidial, sondern kollegial auszugestalten. Dafür hat sich die Beklagte entschieden. Im Weiteren entspricht es wiederum dem Charakter eines Erprobungsmodells, dass das Ziel – vorliegend das einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse – nicht in jedem Einzelfall erreicht werden muss. Randnummer 30 Gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 BerlHG hat mit dem Konzil der Beklagten das zuständige Organ gehandelt, als es mit Zustimmung aller beteiligten Stellen am 27. Oktober 1998 die Teilgrundordnung erlassen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 –, juris Rn. 28). Randnummer 31 Die TeilGO ist entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin in Kraft, sodass die in § 2 Abs. 1 TeilGO festgelegte Funktionszuschreibung an das Präsidium zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung am 15. Januar 2019
wir vor galt. Die Teilgrundordnung trat gemäß § 20 TeilGO
ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Beklagten am
dem auch das Kuratorium der Verlängerung zugestimmt hatte, verlängerte die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf den Antrag der Beklagten vom
HG in der Fassung vom
wie vor möglich, die Erprobung abzubrechen. Ebenso wie der Landesgesetzgeber den Hochschulen mit § 7a BerlHG das Recht einräumen konnte, Erprobungsmodelle zu erlassen, kann er festlegen, dass diese fortgelten, solange die Hochschulen – wie die Beklagte – sie selbst noch für erforderlich halten und mit § 7a BerlHG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, auf der die Erprobungsmodelle der Hochschulen fußen, weiterhin in Kraft ist. Randnummer 35 Dabei ist es unschädlich, dass vor der Einfügung bzw. Änderung von § 137a BerlHG keine Evaluation stattgefunden hat.
GO setzt grundsätzlich jede Fortführung der Erprobung, jede Änderung sowie jeder Abbruch eine Evaluation voraus. Mit der Einfügung von § 137a BerlHG wurde aber lediglich festgestellt, dass die
HG zugelassenen Erprobungsmodelle grundsätzlich weiter fortgelten, ohne dass die Hochschulen ihre Fortführung explizit beschließen müssen. In Bezug auf die Beklagte hatte die Einfügung von § 137a BerlHG zur Folge, dass die am
dem in § 7a BerlHG festgelegten Verfahren – selbst von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch macht und die Erprobung fortführen, ändern oder abbrechen möchte. Dieser Anwendungsbereich war im Fall der Einfügung sowie der Änderung von § 137a BerlHG durch den Gesetzgeber nicht betroffen. Randnummer 36 Der Einwand des Klägers, dass das Verhältnis der Regelungen von § 137a BerlHG und § 7a BerlHG widersprüchlich sei, geht ins Leere. Denn aus dem Wortlaut von § 7a Satz 1 BerlHG folgt keine bestimmte zeitliche Einschränkung. Der grundsätzlich temporäre Charakter der Erprobungsklausel bleibt durch die Regelung in § 137a BerlHG gewahrt. Bis zu welchem genauen Zeitpunkt die Regelungen der Erprobungsmodelle weiter gelten, unterliegt weiterhin der Satzungsautonomie der Hochschulen, die jederzeit überprüfen können, ob sie die Abweichungen von den in § 7a Satz 1 BerlHG genannten Normen weiterhin für erforderlich halten. Insofern hat die Beklagte die Möglichkeit,
einer Evaluation selbst eine Fortsetzung der Erprobung oder aber eine Änderung bzw. ihren Abbruch zu beantragen (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 7 TeilGO). In § 137a BerlHG ist einerseits festgelegt, dass die Erprobungsmodelle weiter gelten, bis die Hochschulen sich entscheiden, die Erprobung abzubrechen. Andererseits wird klargestellt, dass die Erprobungsklausel in § 7a BerlHG , mit der der Gesetzgeber die Erprobungsmodelle überhaupt ermöglicht hat und auf dessen Grundlage sie erlassen worden sind, weiter in Kraft sein muss. Diese Festlegung überschreitet deshalb nicht die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz, weil damit lediglich die Verknüpfung zwischen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und den Satzungen hergestellt worden ist. Die in § 7a Satz 1 BerlHG festgelegte Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung für die Zulassung von Erprobungsmodellen wird durch § 137a BerlHG nicht konterkariert, da in der zuletzt genannten Norm nicht die Zulassung, sondern die grundsätzliche Fortgeltung der Erprobungsmodelle bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG geregelt wird. Randnummer 37 Der Fortgeltung der Teilgrundordnung steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 19 Abs. 4 TeilGO, wonach die Erprobung am
erneuter Überprüfung fest. Insbesondere teilt die Kammer – wie bereits dargelegt – nicht die Auffassung des Klägers, dass die satzungsmäßige Befristung in § 19 Abs. 4 Satz 1 TeilGO und die durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Bescheid vom 14. August 1998 erfolgte Befristung unabhängig nebeneinander stünden und es hinsichtlich beider Befristungstatbestände an einer wirksamen Verlängerung fehle. Die Regelung in § 19 Abs. 4 TeilGO befristet
Ansicht der Kammer nur die erste Erprobungsphase. Mit der Bekanntmachung der Verlängerung des Erprobungsmodells bis zum 31. Dezember 2004 ist die Regelung des § 19 Abs. 4 TeilGO
Durchführung der vorgesehenen Evaluation und mit Zustimmung aller zu beteiligenden Gremien obsolet geworden. Selbst wenn sich aus den vom Kläger angeführten Protokollen der Sitzungen des Kuratoriums der Beklagten vom
dem Wortsinn lässt dies eine frühere Beendigung ebenso wie eine inhaltliche Anpassung des Erprobungsmodells an veränderte universitäre Gegebenheiten zu. Zudem stellt es für die Beklagte eine ihr universitäres Selbstverwaltungsrecht nicht erkennbar beeinträchtigende Verfahrenserleichterung dar, dass durch die Einführung des § 137a BerlHG die (erneute) Genehmigung der Verlängerung des Erprobungsmodells durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung sowie das zugehörige Antragsverfahren für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 entfallen sind. Ferner ist die Beklagte wie die übrigen Berliner Hochschulen vor der Einführung des § 137a BerlHG über das Gremium der Landesrektorenkonferenz angehört worden und hat die vorgesehene Verlängerung des Erprobungsmodells
eigenen Angaben unterstützt. Das weitere Vorbringen des Klägers, der temporäre Charakter der auf der Grundlage von § 7a BerlHG ermöglichten Erprobungsmodelle werde durch die Änderung des § 137a BerlHG im Jahr 2007 nicht gewahrt, weil der Gesetzgeber die Begrenzung von seinem eigenen Tätigwerden (Aufhebung des § 7a BerlHG ) abhängig mache und dies in der Sache ein Verzicht auf eine Begrenzungsregelung sei, lässt offen, welche Rechtsfolge sich daraus konkret ergeben soll. Im Übrigen bleibt der temporäre Charakter der Erprobungsmodelle aus den bereits oben dargelegten Gründen mit Blick auf die uneingeschränkt fortbestehende Satzungsautonomie der Hochschulen durch die Regelung des § 137a BerlHG gewahrt. Randnummer 40 2. Das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Randnummer 41 a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Entziehungsverfahren durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 17. Mai 2016 und nicht durch den Fachbereichsrat oder das Dekanat eingeleitet worden ist. Zwar ist
O 2012 der Fachbereich für die Verleihung des Doktorgrades zuständig, dessen Organe
GO der Fachbereichsrat und das Dekanat sind. Für die Durchführung des Promotionsverfahrens setzt der Fachbereichsrat
O 2012 jedoch einen Promotionsausschuss ein. Diese Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Verfahrensdurchführung umfasst auch ein etwaiges Entziehungsverfahren, sofern es – wie hier in Bezug auf die Verfahrenseinleitung – keine speziellere Zuständigkeitszuweisung gibt. Infolge der normativ anerkannten unterschiedlichen Rechtsnatur von Promotions- und Entziehungsverfahren muss die Anwendbarkeit der Maßgaben der Promotionsordnung für das Entziehungsverfahren zwar in jedem Einzelfall überprüft werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
HG i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 PromO 2012 bestehenden Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Einsetzung der Prüfungskommission in Einklang, wenn er vor deren Einsetzung in den Blick nehmen darf, ob es sich bei den Plagiatsvorwürfen um gänzlich substanzlose Hinweise handelt oder ob diese den Anfangsverdacht einer Täuschung und damit die Einleitung eines aufwendigen Titelentziehungsverfahrens rechtfertigen. Randnummer 42
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses an der Beklagten durch Beschluss des Promotionsausschusses vom
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 1. Juli 2016 (FU-Mitteilungen Nr. 27/2016) in Kraft getreten. Randnummer 47 Der Erstgutachter und die Zweitgutachterin der Dissertation des Klägers waren nicht in das
HG verantwortliche Gremium zu berufen. Zwar sieht § 9 Abs. 2 Satz 1 PromO 2012 vor, dass die Gutachterinnen oder Gutachter auch Mitglieder der ursprünglichen Promotionskommission sind. Die Vorschrift findet im Rahmen des Entziehungsverfahrens hinsichtlich dieser Bestimmung jedoch keine entsprechende Anwendung (vgl. dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom
HG zu berufen. Während des Promotionsverfahrens setzen sich die beiden Gutachter intensiv mit der Dissertation auseinander und erstellen Gutachten über diese (vgl. § 8 PromO 2012; so auch § 7 PromO 1998). Eine Bewertung der Promotionsleistung findet jedoch erst durch die Promotionskommission
der Disputation unter Berücksichtigung dieser Gutachten statt (vgl. §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 2 PromO 2012). Die Einbeziehung zumindest eines Gutachters in diesen Prozess der Bewertung der Promotionsleistung scheint geboten, da die Gutachter infolge ihrer Rolle zentral für die Einschätzung der wissenschaftlichen Leistung des Doktoranden sind. Während des Entziehungsverfahrens geht es jedoch nicht mehr um eine solche Bewertung der wissenschaftlichen Leistung des Doktoranden, sondern um die Beantwortung der Frage, ob ein Entziehungstatbestand im Sinne des § 34 Abs. 7 BerlHG verwirklicht ist. Das Mitwirken eines Gutachters in dem Gremium
HG ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, jedoch keinesfalls geboten, da die Funktion des Gutachters nur während des Promotionsverfahrens besteht und auch nur während dieses Verfahrens zentral ist. Auch im Hinblick darauf, dass zur Bewertung, inwiefern eine die wissenschaftliche Arbeit (quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau) prägende Täuschungshandlung vorliegt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
HG zu treffenden Entscheidung ist die satzungsmäßige Festlegung nur einer Mindestanzahl von Kommissionsmitgliedern nicht zu beanstanden. Randnummer 52 Des Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission, Prof. Dr. W ... , und sein Stellvertreter, Prof. Dr. B ... , entgegen § 9 Abs. 1 PromO 2012 nicht durch den Promotionsausschuss bestellt worden sind, sondern dies durch die Mitglieder der Prüfungskommission in ihrer konstituierenden Sitzung am 20. Oktober 2016 erfolgt ist. Der insoweit festzustellende Verfahrensfehler ist
VfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission kam während des Entziehungsverfahrens entgegen der Auffassung des Klägers keine wesentliche Steuerungsfunktion zu, die sich auf die Entziehungsentscheidung des Präsidiums vom
der Vorsätzlichkeit der Plagiate liegen sollte, gemeinsam verständigt hatte. Ebenso sind diesem die kritischen
fragen von Prof. Dr. K ... zur Arbeitsweise des Klägers während der Anfertigung seiner Dissertation zu entnehmen. Eine (unsachliche) Einflussnahme auf die abschließende Entscheidung der Prüfungskommission, die auf der Stellung als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Gremiums beruht hätte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass die Entziehungsentscheidung der Hochschulleitung vom
HG tagen die Gremien einer Hochschule grundsätzlich öffentlich. Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen in Prüfungssachen werden indes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BerlHG in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. § 9 Abs. 5 PromO 2012 sieht für das Promotionsverfahren als Prüfungssache dementsprechend vor, dass die Promotionskommission nicht öffentlich tagt. Gegen diesen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wurde durch die Teilnahme der drei genannten Mitarbeiterinnen der Beklagten an den Sitzungen der Prüfungskommission im Entziehungsverfahren nicht verstoßen. Denn die Sitzungen dieser Prüfungskommission werden nicht schon zu öffentlichen Sitzungen, wenn bei diesen auch andere Personen als diejenigen anwesend sind, die dem zur Entscheidung berufenen Gremium angehören. Dies ist zwar das Verständnis, welches dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei der Beratung von Gremien beigemessen wird, die Prüfungsentscheidungen treffen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 452 m. w.
w.). Das strenge Verständnis der Nichtöffentlichkeit dient dort insbesondere dem Schutz der Unabhängigkeit der Prüfer und Prüferinnen, die eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertungsentscheidung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
HG sind keine Prüfer bzw. Prüferinnen, denen ein besonders zu schützender Bewertungsspielraum zukäme und die mit besonderer Unabhängigkeit ausgestattet wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
diesen Maßstäben begegnet die Anwesenheit der drei genannten Personen insbesondere in der Sitzung der Prüfungskommission am 24. April 2018, in der der Beschluss über den Entziehungsvorschlag gefasst worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. Die Teilnahme der Verwaltungsleiterin Frau K ... war bereits
GO zulässig, wonach Mitgliedern des Dekanats, zu denen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 TeilGO auch die Verwaltungsleiterin gehört, ein Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs zusteht. Mit dieser Regelung hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise das grundsätzlich gemäß § 72 Abs. 4 BerlHG dem Dekan oder der Dekanin zustehende Teilnahmerecht an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs auf alle Mitglieder des Dekanats erstreckt und um ein Rede-, Informations- und Antragsrecht erweitert.
HG konnte die Beklagte eine solche von § 72 BerlHG abweichende Regelung treffen, um eine Verbesserung der Beteiligungsstrukturen, der Organisation, der Entscheidungsfindung oder der Wirtschaftlichkeit zu erreichen. In ihr setzt sich die bereits oben hinsichtlich der Hochschulleitung beschriebene Zielsetzung fort, durch die Verlagerung der Zuständigkeit von einer Einzelperson auf ein Gremium eine größere Entscheidungs- und Handlungsflexibilität zu erreichen und insbesondere den administrativen Aufwand zu senken. Das Dekanat arbeitet gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 TeilGO wie auch das Präsidium
dem Kollegialprinzip. Die mit der Ausweitung der Teilnahme- und Beteiligungsrechte auf alle Dekanats- Randnummer 58 mitglieder verbundene Aufteilung der Verantwortung hat daher ebenfalls das Potential, Prozesse und Abläufe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu vereinfachen. Randnummer 59 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 7 TeilGO nicht im Umkehrschluss, dass allen weiteren Personen die Teilnahme an den Sitzungen der Prüfungskommission untersagt war. Denn ein solch weitgehender Regelungsgehalt zum Ausschluss der Öffentlichkeit ist der Vorschrift nicht zu entnehmen und war auch kein von der Beklagten verfolgtes Regelungsziel im Rahmen der Ausgestaltung des Erprobungsmodells. Mithin bleibt es bei dem dargelegten anerkannten Grundsatz, wonach Dritten die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen (die keine Prüfungsangelegenheiten betreffen) gestattet werden kann, wenn dies wegen des fachlichen Bezuges oder eines praktischen Bedürfnisses erforderlich ist. Hinsichtlich der Sachbearbeiterin der Verwaltung, die nur an der Sitzung am 24. April 2018 teilgenommen hat, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Ausweislich des Protokolls dieser Sitzung war sie gemeinsam mit der Verwaltungsleiterin mit der Protokollierung der Videokonferenz betraut. Die übrige Sitzung wurde – wie auch alle sonstigen Sitzungen der Prüfungskommission – von der Referatsleiterin im Rechtsamt der Beklagten Frau S ... protokolliert.
dem Protokoll war ihnen die Teilnahme als Gast an der Sitzung explizit gestattet. Auch dem Kläger haben sich ausweislich des Protokolls zu Beginn der Videokonferenz alle Anwesenden kurz vorgestellt. Er wurde zudem darüber informiert, dass das Gespräch protokolliert wird. Einwände gegen die Teilnahme der drei Mitarbeiterinnen hat er weder zu diesem Zeitpunkt noch im weiteren Verlauf der Videokonferenz erhoben. Dass die Prüfungskommission ein praktisches Bedürfnis für die Hinzuziehung von Frau H ... als weitere Protokollkraft gesehen hat, erscheint im Hinblick auf die effektive Durchführung der persönlichen Anhörung des Klägers auch
vollziehbar, da deren Dauer und Umfang zunächst nicht absehbar waren und ein rascher Wechsel zwischen Fragen und Antworten von einer einzigen Protokollführerin möglicherweise nicht zuverlässig und vollständig hätte erfasst werden können. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission offenbar der Auffassung war, dass die Referatsleiterin des Rechtsamtes nicht noch zusätzlich mit der Protokollierung der Videokonferenz belastet werden sollte, sondern dafür neben der Verwaltungsleiterin eine mit der Sache im Übrigen nicht befasste Sachbearbeiterin hinzugezogen werden sollte. Insoweit ist es Sache des Gremiums, die effektive Durchführung seiner Sitzungen sicherzustellen und die dafür aus seiner Sicht erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Randnummer 60 Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, die Sachbearbeiterin hätte
dem Ende der Videokonferenz um 9:40 Uhr und vor der sich anschließenden Diskussion und Beratung die Sitzung verlassen müssen, weil ihre Aufgabe der Protokollierung zu diesem Zeitpunkt beendet war, ergäbe sich aus ihrem Verbleib kein beachtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Denn ein solcher setzt gemäß des auch hier anwendbaren § 46 VwVfG die konkrete Möglichkeit voraus, dass die angegriffene behördliche Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensfehler anders, das heißt für den Betroffenen oder die Betroffene günstiger ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 – BVerwG 6 C 38/07 –, juris Rn. 42 m. w.
w.). Der Kläger hat nicht dargetan, woraus sich im Hinblick auf die zeitweise möglicherweise unbefugte Anwesenheit der Sachbearbeiterin in der Sitzung der Prüfungskommission am
frage erklärte,
Auffassung des Rechtsamtes fehle für eine Rüge anstelle einer Titelentziehung eine rechtliche Grundlage. Da es im Entziehungsverfahren nicht um eine Leistungsbewertung geht, bei der der Bewertungsspielraum der Prüfer und Prüferinnen streng zu beachten ist, sondern um die Rechtsfrage, ob eine vorsätzliche Täuschung vorliegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom
HG zustehenden Ermessen kein Gebrauch gemacht worden wäre. Anders als der Kläger meint, war den Mitgliedern der Prüfungskommission deutlich bewusst, dass ihnen hinsichtlich des Entziehungsvorschlags Ermessen eingeräumt worden ist. Dem Protokoll der Sitzung vom
teile abgewogen hat. Auch die Formulierung „die Entziehung des Doktorgrades kann daher (…) nicht unterbleiben“ deutet nicht auf die Annahme einer gebundenen Entscheidung hin, sondern sie gibt lediglich das Ergebnis des Abwägungsvorgangs unter Berücksichtigung der „sich voraussichtlich insbesondere in beruflicher Hinsicht ergebenden erheblichen
teile“ wieder. Randnummer 63 d) Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 15. Januar 2019 in ordnungsgemäßer Besetzung und verfahrensfehlerfrei beschlossen, dem Vorschlag der Prüfungskommission zu folgen und dem Kläger den Titel „Dr. phil.“ zu entziehen. Soweit der Kläger rügt, dass der Referent des Präsidenten (Bezeichnung im Protokoll als „ P 1“) und der Leiter Stabsstelle zentrale Gremien (Bezeichnung im Protokoll als „GR“) an der Präsidiumssitzung teilgenommen hätten, obwohl sie keine Mitglieder dieses Gremiums seien, ist keine Fehlerhaftigkeit festzustellen, die zur Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung führen würde. Wie bereits hinsichtlich der Sitzungen der Prüfungskommission dargelegt, stellt es nicht von vornherein einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit oder eine unzulässige „Mitwirkung“ dar, wenn weitere Personen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung oder aufgrund einer bestimmten, mit der Sitzung in Zusammenhang stehenden Funktion anwesend sind. Die Beklagte hat dazu mitgeteilt, dass der persönliche Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien regelmäßig an den Sitzungen des Präsidiums teilnähmen, da sie auf Arbeitsebene für die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen sowie die Protokollerstellung und Initiierung der aus der Sitzung folgenden Arbeitsaufträge verantwortlich seien. Im Übrigen gilt auch hier, dass es nicht um eine Leistungs- oder Prüfungsbewertung ging, bei der der Bewertungsspielraum der Prüfenden vor möglichen Einflussnahmen zu schützen ist, sondern um die Rechtsfrage des Vorliegens einer vorsätzlichen Täuschung. Selbst wenn man der Ansicht wäre, der persönliche Referent und der Leiter der Stabsstelle hätten vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum verlassen müssen, wäre ihre fortwährende Anwesenheit ein
VfG unbeachtlicher Verfahrensfehler. Denn es ist weder im Ansatz dargetan noch ergeben sich sonst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Präsidiums vom
träglich herausgestellt hat, dass der Kläger die Mitglieder der Prüfungskommission bei der Einreichung seiner Dissertation vorsätzlich über die Eigenständigkeit seiner Promotionsleistung getäuscht hat. Randnummer 66 a) Eine objektive Täuschungshandlung ist gegeben, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor oder einer anderen Autorin stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271.13 –, juris Rn. 67). Unter Zugrundelegung des für das Prüfungsrecht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) abgeleiteten Gebots, eine Prüfungsleistung persönlich zu erbringen, ist Grundvoraussetzung für eine der Bewertung zugängliche und außerdem für den Abschluss des Studiums bedeutende Prüfungsleistung, dass der Prüfling die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen eigenständig und unverfälscht erbringt (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 69). Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand – etwa das
schlagen von Zitaten oder die Suche
Abhandlungen ähnlichen Inhalts – in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 –, juris Rn. 104). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Philosophie“ ab, wonach die Promotion dem
weis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen dient (vgl. § 1 Abs. 2 PromO 2012). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Quelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – BVerwG 6 C 3.16 –, juris Rn. 43). Randnummer 67 Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, das heißt ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 44). Randnummer 68
diesen Maßstäben hat der Kläger über die Eigenständigkeit seiner erbrachten Promotionsleistung getäuscht, indem er dem Wortlaut
entnommene Stellen in seiner Arbeit nicht oder nur unzureichend kenntlich gemacht und diese somit als seine eigene Leistung ausgegeben hat (vgl. dazu auch die Synopse der Prüfungskommission, Band II, Bl. 944 bis 1008 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Ein Beispiel für eine umfangreiche Textübernahme ohne eine einzige Angabe der Originalquelle findet sich auf den Seiten 51 bis 58 der Dissertation des Klägers. Dort gibt er über mehrere Seiten den Inhalt der Seiten 334 bis 340 des Werkes „ ... von B ... wieder, wobei er nur an einigen Stellen einen Satz auslässt oder einen eigenen Satz bzw. Absatz einfügt. Er übernimmt insbesondere auch stilistische Besonderheiten wie Klammerzusätze und in Anführungszeichen gesetzte Wörter und Ausdrücke. Mangels Angabe der Quelle entsteht zwangsläufig der Eindruck, er sei alleiniger Urheber dieser Gedanken und Formulierungen. Da sich in diesem Abschnitt der Dissertation durchaus einige Zitierungen in Fußnoten finden, wird der Eindruck noch verstärkt, dass die übrigen nicht mit einem Quellenhinweis versehenen Ausführungen vom Kläger stammen. Bei diesem Plagiat handelt es sich auch nicht um einen bloßen Bagatellverstoß, weil sich die größtenteils wörtliche Textübernahme ohne Quellenangabe nicht auf diese Passage der Dissertation beschränkt. Ein Bagatellverstoß gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens kommt bei vereinzelt fehlerhaften Zitaten in Betracht, jedoch nicht, wenn wesentliche, das heißt für die Verleihung des Doktorgrades entscheidungserhebliche Fehlleistungen vorliegen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 A 102/16 –, juris Rn. 112 mit Verweis auf Gärditz, WissR 2013, 3, 12). Vorliegend ist die Arbeit des Klägers von einer Vielzahl unvollständiger und fehlender Quellenangaben geprägt, was die Annahme eines Bagatellverstoßes ausschließt. Randnummer 69 Ein weiteres Beispiel für die Vorgehensweise des Klägers, längere Textpassagen aus fremden Werken mit nur geringfügigen Änderungen ohne hinreichende Zitierung zu übernehmen, findet sich schon am Anfang der Dissertation auf den Seiten 9 bis 12. Dort gibt er die Seiten 77 bis 79 des Werkes „ ... von H ... wieder. Er verweist zwar auf Seite 9 in Fußnote 5 auf den Originaltext. Da er die Fußnote aber nicht an das Satzende, sondern an das Wort „
wirkung“ angehängt hat und der Text in der Fußnote (etwas schief formuliert) lautet „Bei der Schilderung der hier beschriebenen
wirkung vgl. F ... S. 77ff.“, entsteht der Eindruck, in dem genannten Werk könne der Leser weitergehende Informationen zu den „
wirkungen“ erhalten. Keinesfalls wird durch die Zitierung deutlich, dass der vorherige Text dieses Absatzes sowie der Text der nächsten beiden Seiten – mit Ausnahme einiger Texteinschübe aus anderen, durchaus zitierten Werken –nahezu wörtlich aus dem Buch von F ... entnommen worden sind. Verschleiert wird dies vielmehr noch durch das kursiv gedruckte und in Anführungszeichen gesetzte wörtliche Zitat auf der Seite 10, das wiederum mit einem Hinweis auf die Originalquelle versehen ist und lautet „zitiert v. F ... .“ Damit suggeriert der Kläger, dass nur die durch Kursivdruck hervorgehobene Stelle ein Zitat aus der Originalquelle darstellt, die übrigen Gedanken und Schlussfolgerungen jedoch von ihm selbst stammen, was indes nicht zutrifft. Randnummer 70 Diese Vorgehensweise lässt sich in weiteren Teilen der Dissertation feststellen. Auf den Seiten 21 bis 25 finden sich zahlreiche Zitate, die den Seiten 205 bis 210 des Buches von J ... entnommen worden sind, ohne dass sich ein Hinweis auf dieses Werk in den zugehörigen Fußnoten findet. Der Text auf den Seiten 29 bis 32 wurde mit verschiedenen Zitaten aus dem Buch von B ... angereichert. Auch hier zitiert der Kläger die zweite Auflage des Originalwerkes aus dem Jahr 1992 zwar in Fußnote 32. Der Leser muss jedoch den Eindruck gewinnen, dass nur der längere eingerückte und in Anführungszeichen gesetzte Abschnitt aus diesem Werk stammt, da sich die Fußnote am Ende des eingerückten Abschnitts hinter dem Anführungszeichen befindet. Dass auch noch der nächste Satz sowie der den eingerückten Abschnitt einleitende Satz (und weitere Sätze auf den Seiten 19, 32, 36) nahezu wörtlich aus diesem Werk entnommen worden sind, macht der Kläger hingegen nicht kenntlich. Ähnlich verschleiernd geht der Kläger bei der Verarbeitung des englischsprachigen Buches von G ... vor. Auf Seite 64 findet sich ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes englischsprachiges Zitat unter Hinweis auf S ... als Urheber. Bei dem
folgenden deutschen Satz handelt es sich um eine Übersetzung aus dem gleichen Werk, ohne dass dies entsprechend gekennzeichnet wird. Solche „Übersetzungsplagiate“ finden sich an zahlreichen weiteren Stellen auf den Seiten 66 bis
der Übersetzung das Werk selbst nicht mehr zur Hand gehabt und nicht mehr gewusst habe, was aus dem fremden Werk und was von ihm selbst stamme. Die Übersetzungen seien in seinen Notizen gewesen und er habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung der Dissertation nicht mehr erinnern können, dass es sich um eine Übersetzung der Arbeit von S ... gehandelt habe. Angesprochen auf den Umgang mit dem Werk „D ... “ von B ... u.a., aus dem umfangreiche Textstellen nahezu wörtlich übernommen und nur einzelne Wörter verändert worden sind, erklärte der Kläger, dass er diesbezüglich Notizen aus seinen Vorlesungen in Athen benutzt habe. Er habe sich beim Abfassen der Dissertation nicht mehr erinnern können, bei welchen Notizen es sich um Eigenes gehandelt habe. Auf Vorhalt, dass die Verteilung des plagiierten Textes auf Fließtext und Fußnoten keine Unerfahrenheit, sondern eine gewisse Professionalität bei der Übernahme fremder Texte nahelege, berief sich der Kläger erneut auf seine damalige Unerfahrenheit bezüglich des wissenschaftlichen Arbeitens. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er das tatsächliche Vorliegen von Plagiaten bzw. Täuschungshandlungen ebenfalls nicht weiter bestritten. Randnummer 72 Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass die Quellen, aus denen ohne Verweise Textstellen übernommen worden sind, allesamt im Literaturverzeichnis aufgeführt worden sind und dass an anderen Stellen korrekt aus ihnen zitiert worden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – VG 12 K 68.19 –, juris Rn. 54). Vielmehr setzen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens voraus, dass der Autor Klarheit darüber schafft, welchen konkreten fremden Text er übernimmt. Dem ist mit einem bloßen Auflisten der Quellen im Literaturverzeichnis nicht Genüge getan (vgl. Gärditz, WissR 2013, 3, 5). Gerade indem der Kläger an den oben genannten Stellen nicht auf die im Literaturverzeichnis aufgeführten Werke verweist, erweckt er den Eindruck, eine eigene geistige Leistung erbracht zu haben. Denn dem Leser wird vorgespiegelt, dass die ohne Fußnoten versehenen Teile eigene Textbeiträge des Klägers seien (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – W 2 K 15.668 –, juris Rn. 45). Die vom Kläger vorgenommenen gelegentlichen Zitierungen sind geeignet, den tatsächlichen Umfang oder Inhalt der Übernahme zu verschleiern (vgl. Gärditz, WissR 2013, 3, 6). Randnummer 73
der Übersetzung erfolgten Abfassung der Dissertation nicht mehr erinnern können, welche Notizen eigene Gedanken enthielten, ist schon deshalb nicht geeignet, seinen Täuschungsvorsatz zu entkräften, weil er nicht die zahlreichen weiteren festgestellten Plagiate in seiner Dissertation entkräftet. Zu diesen ungekennzeichneten Übernahmen nimmt er keine Stellung. Angesichts der in der Anhörung dargestellten Arbeitsweise des Klägers und der Vielzahl an Stellen seiner Dissertation ohne eine hinreichende Kennzeichnung der Quellen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er lediglich handwerklich unsauber gearbeitet und dabei in Bezug auf die Übernahme fremder Textteile die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dem Kläger gereicht auch nicht sein wiederholt vorgetragener (Haupt-)Einwand zum Vorteil, er sei bei Abfassung der Dissertation noch sehr jung und unerfahren hinsichtlich der Abfassung einer solch umfangreichen Arbeit gewesen. Er habe deshalb den Überblick über seine Notizen verloren, wozu auch seine beruflich bedingte Pendelei zwischen Athen und Berlin beigetragen habe. Die grundsätzliche Befähigung des Klägers, eine Promotion zu verfassen, wurde indes mit seiner Zulassung zur Promotion bejaht. Zudem hätte er den durchaus erkannten Mangel an Erfahrung durch ein Mehr an
fragen und Information und letztlich durch besondere Sorgfalt ausgleichen müssen. Randnummer 75 Darüber hinaus sind die Ausführungen des Klägers zu seinem fehlenden Täuschungsvorsatz auch nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass Textübernahmen über mehrere Seiten für die eigenen gehalten werden. Dem widerspricht zum einen der den verschiedenen Autoren eigene Sprach- und Zitierstil. Zum anderen ist davon auszugehen, eine gedankliche Arbeit, jedenfalls soweit sie über mehrere Seiten ausgeführt worden ist, als die eigene wiedererkennen zu können. Zwar mögen sich einzelne Überlegungen und Gedanken mit anderen Autoren überschneiden. Es ist jedoch nicht erklärlich, dass er in seiner Arbeit beinahe wortgleich – von einigen wenigen Satzumstellungen oder Wortänderungen abgesehen – Texte übernommen hat, ohne dabei eine Täuschung der Mitglieder der Promotionskommission über seine eigene Leistung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben. Randnummer 76 Der Umstand, dass der Kläger seine Dissertation für jedermann zugänglich auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht hat, steht einem Täuschungsvorsatz nicht entgegen. Dafür ist – wie bereits ausgeführt – weder Absicht noch Wissentlichkeit erforderlich. Es ist auch vom Täuschungsvorsatz umfasst, wenn der Kläger die Erfüllung der objektiven Täuschungshandlung selbst im Sinne des Eventualvorsatzes ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, bei der Veröffentlichung der Arbeit auf der Internetseite der Beklagten aber dennoch darauf vertraute, dass die Täuschung nicht auffallen würde. Im Gegenteil dürfte die Mehrheit der Promovenden, die vorsätzlich plagiiert haben, vor einer Abgabe und Veröffentlichung ihrer Dissertation zurückschrecken, wenn sie die Gefahr, dass der Adressatenkreis die Täuschung bei einer Lektüre bemerken würde, als zu hoch einschätzten. Damit steht die Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, einem vorsätzlichen Plagiat nicht entgegen; sie dürfte vielmehr die Regel sein. Randnummer 77 2. Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist in ihrem Bescheid vom 3. Februar 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Klägers, den Doktorgrad weiterhin führen zu dürfen, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Standards wissenschaftlicher Redlichkeit sowie der Chancengleichheit aller Doktorandinnen und Doktoranden zurücktreten müsse und hat damit das ihr in § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG eröffnete Ermessen ausgeübt. Dabei hat sie auch den für den Kläger als Dozenten an einer Universität durch die Entziehung des Doktorgrades voraussichtlich entstehenden beruflichen
teil (Art. 12 Abs. 1 GG) berücksichtigt. Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägung darauf abgestellt, dass in der Dissertation des Klägers nicht nur vereinzelt auftretendes und versehentlich unsauberes Arbeiten bzw. Zitieren im Sinne von bagatellhaften, handwerklichen Flüchtigkeitsfehlern oder ein Fehlverhalten in inhaltlich irrelevanten, hinsichtlich der Thematik der Arbeit allenfalls randständigen Teilen vorliegt. Die durchaus schwerwiegenden Folgewirkungen für den Kläger verpflichten die Beklagte aber nicht dazu, zum Schutz seiner Grundrechte von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen. Aus der Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt vielmehr, dass hier dem in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom
Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum
weis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund ersichtlich ist, dem Kläger die Urkunde zu belassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – VG 3 A 319.05 –, juris Rn. 60). Randnummer 81 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Herausgabepflicht nicht
kommt, hat die Beklagte zu Recht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln. i. V. m. § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VwVG – gestützt. Das Zwangsgeld kommt gemäß § 11 VwVG bei einer nicht vertretbaren Handlung, wie sie hier in Rede steht, in Betracht. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes (1.000 Euro) bestehen keine Bedenken. Randnummer 82 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 83 C. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit es um die Frage geht, ob einer der ursprünglichen Gutachter oder eine der ursprünglichen Gutachterinnen der Dissertation in das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen ist, weil die Promotionsordnung dies für die Promotionskommission zwingend vorsieht. Eine solche Regelung gibt es bei der Beklagten nicht nur für den hier betroffenen Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften (vgl. zum Fachbereich Wirtschaftswissenschaften VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – VG 12 K 68.19 –, juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001492954
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