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LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer 5 Sa 560/21 Urteil Höhergruppierung - MTV Medizinisch Soziales Zentrum Uckermark gGmbH - Gesundheits- und Krankenpf

Obsah (4)§ 9§ 29§ 39§ 92

Höhergruppierung - MTV Medizinisch Soziales Zentrum Uckermark gGmbH - Gesundheits- und Krankenpflegerin - Entgeltordnung - Anl 1 TVöD - VKA Leitsatz § 29 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA regelt ohne gleichzeitige

schlussfrist bereits ab dem

  1. Juni 2017 jedenfalls die Vergütung nach der EG KR 9 c Stufe 4 zu zahlen gewesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem
  3. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe P 13 Stufe 5 der Entgeltordnung VKA zum TVöD, Teil B besonderer Teil, XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, Nr. 2 Leitende Beschäftigte in der Pflege zu vergüten, zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

den Bruttodifferenzbeträgen ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag rückwirkend seit dem

  1. Februar 2017 nachzuzahlen. Randnummer 9 Hilfsweise: Randnummer 10
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem
  3. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe P 12 Stufe 5 der Entgeltordnung VKA zum TVöD, Teil B besonderer Teil, XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, Nr. 2 Leitende Beschäftigte in der Pflege zu vergüten, zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

den Bruttodifferenzbeträgen ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag rückwirkend seit dem

  1. Februar 2017 nachzuzahlen. Randnummer 11 Äußerst hilfsweise: Randnummer 12
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem
  3. Juni 2017 nach der Entgeltgruppe KR 9 c Stufe 4 TV MSZ Uckermark, zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

den Bruttodifferenzbeträgen ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag rückwirkend seit dem

  1. Juli 2017 nachzuzahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat vorgetragen, für die Vergütung der Klägerin seien der MTV und der VTV einschlägig, welche für die Beklagte die Funktion des TVöD VKA übernähmen. Hiernach stehe der Klägerin zwar bereits seit dem
  2. Juli 2017 die Vergütung nach der EG KR 9 c Stufe 4 VTV zu, jedoch habe sie die daraus folgenden Vergütungsansprüche mit dem Schreiben vom
  3. Dezember 2017 nicht geltend gemacht. Randnummer 16 Mit Urteil vom
  4. März 2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es

geführt, für die Eingruppierung der Arbeitsaufgabe der Klägerin seien §§ 12 und 13 TVöD VKA in Verbindung mit der Anlage 1 zum TVöD VKA nicht maßgebend. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit finde vielmehr der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, was sich zudem auch

§ 9des Arbeitsvertrages ergebe.

Das Günstigkeitsgebot komme nicht zur Anwendung. Die Beklagte habe die zum Zeitpunkt der Überführung des Arbeitsverhältnisses in den Geltungsbereich des MTV gültigen Regelungen der Eingruppierung und des Entgelts tarifvertraglich übernommen, daher sei Grundlage für die Eingruppierung der Klägerin diejenige nach dem BAT-O, so wie sie rechtlich korrekt vorzunehmen wäre, wenn dieser noch Anwendung fände. Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Überleitung falsch eingruppiert gewesen sei, habe sie nicht vorgetragen. Randnummer 17 Gegen dieses der Klägerin am

  1. März 2021 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
  2. April 2021 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  3. Juni 2021 am
  4. Juni 2021 begründete Berufung. Sie trägt vor, § 1 Absatz 2 ihres Arbeitsvertrages verweis auf den für sie günstigeren TVöD, weshalb entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Verhältnis zum MTV und VTV das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung komme. § 9 ihres Arbeitsvertrages enthalte in eindeutiger und präziser Weise keine anderweitige Regelung. Aber auch

dem in § 36 MTV in Bezug genommenen TVÜ VKA ergebe sich, dass ab dem 01. Januar 2017 die neue EntGO TVöD VKA zur Anwendung komme. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch angenommen, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, im Zeitpunkt der Überleitung falsch eingruppiert gewesen zu sein. Deswegen habe es sich fehlerhaft mit dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag nicht

einandergesetzt. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom

  1. März 2012, Az.: 4 Ca 57/20, zugestellt am
  2. März 2021, wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, Randnummer 20
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem
  4. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe P 13 Stufe 5 der Entgeltordnung VKA zum TVöD, Teil B besonderer Teil, XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, Nr. 2 Leitende Beschäftigte in der Pflege zu vergüten, zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

den Bruttodifferenzbeträgen ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag rückwirkend seit dem

  1. Februar 2017 nachzuzahlen. Randnummer 21 Hilfsweise: Randnummer 22
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem
  3. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe P 12 Stufe 5 der Entgeltordnung VKA zum TVöD, Teil B besonderer Teil, XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, Nr. 2 Leitende Beschäftigte in der Pflege zu vergüten, zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

den Bruttodifferenzbeträgen ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag rückwirkend seit dem

  1. Februar 2017 nachzuzahlen. Randnummer 23 Äußerst hilfsweise: Randnummer 24
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem
  3. Juni 2017 nach der Entgeltgruppe KR 9 c Stufe 4 TV MSZ Uckermark, zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

den Bruttodifferenzbeträgen ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag rückwirkend seit dem

  1. Juli 2017 nachzuzahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte trägt vor, der Arbeitsvertrag der Klägerin verweise sowohl in § 1 Absatz 2 als auch in § 9 auf Haustarifverträge, unklare Reglungen lägen insoweit nicht vor. Die Beklagte habe den TVöD mit ver.di nahtlos in ein passgenaueres Tarifwerk überführen und bis zur Vereinbarung einer für sie geltenden Eingruppierungssystematik die Eingruppierung nach den im VTV vorgesehenen KR-Gruppen fortsetzen wollen. Randnummer 28 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
  2. Juni 2021 (Blatt 146 ff der Akte), die Schriftsätze der Beklagten vom
  3. September 2021 (Blatt 171 ff der Akte) und vom
  4. September 2021 (Blatt 174 der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  5. Oktober 2021 (Blatt 175 ff der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 ZPO

reichend begründet. Randnummer 30 II. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Randnummer 31 1. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrages (Antrag zu 1.) und des erstrangigen Hilfsantrages (Antrag zu 2.) abgewiesen hat. Die Klägerin ist nicht nach den Entgeltgruppen P 13 oder P 12 der Anlage 1 zum TVöD VKA (Entgeltordnung VKA), Teil B, Abschnitt XI Nummer 2 einzugruppieren. § 12 Satz 1 TVöD VKA, der die Eingruppierung der Beschäftigten nach der Entgeltordnung VKA vorsieht, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

§ 29Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVö

D und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ VKA) in der ab dem 01. Januar 2017 geltenden Fassung, dessen Bestimmungen gemäß § 36 Buchstabe

  1. c)des MTV auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits kraft Verbandsmitgliedschaft an den MTV gebundenen Parteien Anwendung finden, folgt ohne gleichzeitige Geltung des § 12 Satz 1 TVöD VKA des TVöD nicht, dass die Entgeltordnung VKA für die Parteien ab dem 01. Januar 2017 gilt. Randnummer 32
  2. a)§ 12 Satz 1 TVöD VKA, wonach sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 (EntGO VKA) richtet, gilt nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz). Jedenfalls die Beklagte ist weder selbst noch kraft Arbeitgeberverbandsmitgliedschaft an den TVöD gebunden. Randnummer 33
  3. b)§ 12 Satz 1 TVöD gilt nicht gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 27. März 2007 kraft der darin vorgesehenen dynamischen Verweisung auf den TVöD. Gemäß § 9 Satz 2 des Arbeitsvertrages ist die in § 1 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages enthaltene vertragliche Bezugnahme mit Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2013 weggefallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 9 des Arbeitsvertrages nicht als intransparent und deshalb als gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam angesehen werden. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 –, BAGE 124, 259-272, Randnummer 14). Vorliegend wird für die Vertragspartner der Beklagten aufgrund der Überschrift des § 9 des Arbeitsvertrages der Klägerin („Geltung eines Haustarifvertrages“) ersichtlich, dass mit der in Satz 1 von § 9 genannten „Vereinbarung“ die Vereinbarung über die Anwendung von Tarifverträgen gemeint ist. Das von der Klägerin angeführte Verständnis, mit diesem Begriff könnten stattdessen auch sämtliche Regelungen des Arbeitsvertrages gemeint sein, liegt angesichts der Klauselüberschrift und der Sinnfreiheit einer solchen Regelung für die Vertragspartner der Beklagten so fern, dass es keine der Wahrnehmung von Rechten entgegenstehende Unklarheit hervorzurufen vermag. Doch selbst wenn man dies annähme, könnten die hier maßgeblichen, in § 9 Satz 2 und 3 enthaltenen Regelungen, die

weislich der Überschrift zu § 9 des Arbeitsvertrages auf das Zustandekommen eines Haustarifvertrages abstellen, als für sich sinnvolle Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der Regelung in § 9 Satz 1 des Arbeitsvertrages Bestand haben. Randnummer 34 c) § 12 Satz 1 TVöD gilt auch nicht aufgrund einer im MTV enthaltenen Verweisung. Regelungen zur Eingruppierung haben die Parteien des MTV in dessen § 12

drücklich nicht aufgenommen. Mit der Formulierung „Derzeit nicht belegt“ haben sie zum

druck gegeben, dass sie beabsichtigen, in den MTV unter § 12 eigenständige Vorschriften über die Eingruppierung der Beschäftigten aufzunehmen.

§ 39MTV ergibt sich, dass bisher geltende oder nachwirkende Regelungen, zu denen auch der TVö

D gehört, am 1. Januar 2013 außer Kraft treten und durch den MTV ersetzt werden. Als neben dem MTV weiter geltender Tarifvertrag ist der TVöD in § 36 MTV nicht aufgeführt. Randnummer 35 d)

§ 29Absatz 1 Satz 1 TVÜ VKA in der ab dem 01.

Januar 2017 geltenden Fassung folgt trotz seines Wortlautes („…gelten ab dem

  1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD.“) ohne gleichzeitige Anwendbarkeit des § 12 Satz 1 TVöD VKA nicht, dass die EntGO VKA für die Parteien ab dem
  2. Januar 2017 gilt. Zwar sind die Vorschriften des TVÜ VKA gemäß § 36 Buchstabe c) MTV neben dem MTV anzuwenden.

gangspunkt der §§ 29 ff TVÜ VKA, die die Überleitung in die neue EntGO umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Tarifautomatik des durch die EntGO abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Der durch die §§ 29 ff TVÜ VKA bezweckte Schutz des Besitzstands der übergeleiteten Beschäftigten knüpft an diese tarifliche

gangslage an. Schutzwürdig sollte nur die sich

dem Grundsatz der Tarifautomatik ergebende, tarifgerecht erreichte Eingruppierung sein. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29 b TVÜ VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum

druck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue EntGO eingegliedert wurde (BAG, Urteil vom

  1. Oktober 2020 – 6 AZR 74/19 –, Randnummer 18, juris). Die §§ 29 ff TVÜ VKA dienen also der Wahrung des Besitzstandes von Beschäftigten, für die gemäß §§ 12, 13 TVÜ VKA ab dem
  2. Januar 2017 die EntGO VKA Anwendung findet. Beschäftigte, für die die §§ 12, 13 TVöD VKA keine Anwendung finden, fallen nicht unter diese Personengruppe. Auch

dem Wortlaut des § 29 Absatz 1 Satz 1 TVÜ VKA, wonach diese Vorschrift für die „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ gilt, deren Arbeitsverhältnis über den

  1. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, lässt sich ableiten, dass der TVöD auch am
  2. Dezember 2016 noch Anwendung finden muss. Das ist bei der Klägerin gemäß § 9 Satz 2 des Arbeitsvertrages nicht der Fall. Der Verweis in § 36 Buchstabe c) MTV wird dadurch nicht bedeutungslos. Mit ihm wird sichergestellt, dass die Vorschriften des TVÜ VKA im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MTV im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden EntGO für die Beschäftigten der Beklagten bis zu dem

weislich der redaktionellen Bemerkung zu § 12 MTV beabsichtigten Inkrafttreten einer eigenen Entgeltordnung neben dem MTV weiter angewendet werden können. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Tarifvertragsparteien des MTV Vergütungstarifverträge für die Beschäftigten der Beklagten vereinbarten, die auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA zum TVöD für Beschäftigte im Arbeitsbereich der Klägerin Tabellenentgelte für die bisherigen KR-Gruppen regeln. Randnummer 36

  1. Die Berufung ist teilweise begründet, soweit das Arbeitsgericht ohne nähere Begründung auch den zweitrangigen Hilfsantrag (Antrag zu 3.) abgewiesen hat. Die Beklagte ist nämlich verpflichtet, der Klägerin bereits ab dem
  2. August 2019 und nicht wie erfolgt erst ab dem
  3. Oktober 2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 9 c Stufe 4 MTV zu zahlen. Die Verzugszinsforderungen sind ab dem
  4. September 2019 und
  5. Oktober 2019 gerechtfertigt. Randnummer 37 a) Der zweitrangige Hilfsantrag, über den wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrages und des erstrangigen Hilfsantrages zu entscheiden ist, bedarf der

legung. Er ist zwar als in die Zukunft gerichtete Eingruppierungsfeststellungsklage formuliert, zugleich trägt die Klägerin jedoch vor, die mit dem zweitrangigen Hilfsantrag begehrte Vergütung seit dem

  1. Oktober 2019 zu erhalten. Erkennbar soll der Antrag daher nur den Zeitraum vom
  2. Juni 2017 bis
  3. September 2019 erfassen. Ein in die Zukunft gerichteter Antrag müsste mangels Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen werden. Dass der Antrag mit dieser zeitlichen Beschränkung rein vergangenheitsbezogener Natur ist, steht seiner Zulässigkeit nach § 256 Absatz 1 ZPO nicht entgegen. Der von § 256 Absatz 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche

einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vergleiche BAG, Urteil vom 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 –, BAGE 148, 1-9, Randnummer 10). Randnummer 38

  1. b)Der Antrag ist hinsichtlich des Zeitraums vom 01. August 2019 bis 30. September 2019 begründet, im Übrigen unbegründet. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des genannten Zeitraums abzuändern, Im Übrigen ist die Berufung auch insoweit erfolglos. Randnummer 39
  2. aa)Zwischen den Parteien ist es nicht streitig, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe KR 9 c Stufe 4 MTV in Person der Klägerin bereits vor dem 01. August 2019 vorlagen. Dies wird durch die in einem solchen Fall gebotene kursorische Überprüfung durch die Kammer bestätigt. Der Klägerin erfüllt die persönlichen Merkmale der Vergütungsgruppe Kr. VII Nummer 7 BAT-O, denn ihr sind durch

drückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt. Sie war mit Übertragung dieser Tätigkeit am

  1. Juli 2015 gemäß § 36 Buchstabe c) MTV, § 17 Absatz 7 des TVÜ VKA und der dazu ergangenen Protokollerklärung sowie der Anlage 4 zum TVÜ VKA (Kr-Anwendungstabelle) in der ab dem
  2. März 2014 geltenden Fassung („VII mit Aufstieg nach VIII“) der Entgeltgruppe KR 9 c des MTV zuzuordnen. Unstreitig hat sie bis zum streitgegenständlichen Zeitraum ab dem
  3. Juni 2017 die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe erreicht, deren Voraussetzungen

weislich des Klagevortrages auch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Januar 2020 noch vorlagen. Randnummer 40

  1. bb)Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c MTV kann die Klägerin jedoch gemäß § 37 Absatz 1 MTV erst für die Zeit ab dem 01. August 2019 verlangen, denn sie hat den Anspruch auf diese Vergütung erst mit der der Beklagten am 04. Februar 2020 zugestellten Klageschrift (hilfsweise) geltend gemacht. Auf ihr Schreiben an die Beklagte vom 06. Dezember 2017 kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, denn mit diesem Schreiben hat sie Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 10 a MTV bzw. P 13 TVöD geltend gemacht. Soweit in dem Schreiben auch die Prüfung der Höhergruppierung analog § 29 b Absatz 1 TVÜ VKA geltend gemacht hat, stellt dies einen Antrag auf Zuerkennung einer sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der gemäß § 12 Satz 1 TVöD VKA am 01. Januar 2017 in Kraft getretenen und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbaren EntGO VKA ergebenden höheren Eingruppierung dar. Ein Anspruch auf Überprüfung der bisherigen Eingruppierung nach der Entgeltgruppe KR 9 b MTV und Zuerkennung der Entgeltgruppe KR 9 c MTV ist damit nicht geltend gemacht worden. Randnummer 41
  2. cc)Verzugszinsen auf die hiernach noch nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der gezahlten und der zustehenden, nach § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages jeweils am Letzten des Monats fälligen Vergütung, stehen der Klägerin gemäß §§ 187 Absatz 1, 193, 286 Absatz 2 Nummer 1, 288 Absatz 1 BGB hinsichtlich August 2019 ab dem 03. September 2019 und hinsichtlich September 2019 ab dem 01. Oktober 2019 zu. Randnummer 42 III. Die Kostenentscheidung folgt

§ 92Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Randnummer 43 IV. Es liegt kein Grund dafür vor, die Revision gemäß § 72 Absatz 2 Arb

GG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001493836

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