Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie im Land Brandenburg; fehlende Antragsbefugnis Leitsatz Einer Fachärztin, die sich im Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO gegen die Aufhebung der Zusatzbez
§ 47Vw
GO Nr. 183 Rn. 3 m.w.N.). Es reicht aus, dass sich die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung negativ auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken kann; der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 3 BN 2.18 –
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GO Nr. 217, zit. n. juris Rn. 11 f.). Demgegenüber fehlt die Antragsbefugnis, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 – 9 BN 2.13 –
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GO Nr. 189 Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 18 Es muss folglich die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts gerade durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden. Zwar gilt dies nicht nur bei unmittelbarer, sondern ggf. auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist aber, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Beschluss vom
- August 2013, a. a. O.). Das ist nur dann der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist, nicht aber, wenn die Regelung ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz Anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, a. a. O. m.w.N.). Randnummer 19 Daran gemessen fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis: Randnummer 20 I. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin aus den einfach-rechtlichen Berufsregelungen nach dem Heilberufsgesetz, der Weiterbildungsordnung (WBO) 2005 bzw. 2020 oder der Berufsordnung kann ausgeschlossen werden. Randnummer 21 Nach § 36 Abs. 1 Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG) bestimmt die Kammer die Bezeichnungen nach § 35 für ihre Kammerangehörigen in Weiterbildungsordnungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten. Gemäß Absatz 2 der Regelung ist die Bestimmung von Bezeichnungen aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und – wie hier – das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht. Randnummer 22 Der Rechtskreis der Antragstellerin wird durch die angefochtene Regelung des § 21 Abs. 2 WBO 2020, mittels derer die WBO 2005 und mit ihr die Möglichkeit zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ZB 12 Homöopathie am
- Juli 2020 außer Kraft getreten ist, nicht unmittelbar berührt. Nach § 3 Abs. 5 und 6 WBO 2020 behalten die nach den bisher gültigen Weiterbildungsordnungen erworbenen Qualifikationsnachweise ihre Gültigkeit und dürfen die bereits erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen weitergeführt werden. Entsprechendes gilt für die von einer anderen Ärztekammer verliehenen Bezeichnungen und Nachweise (§ 3 Abs. 7 WBO 2020). Randnummer 23 Der Vortrag der Antragstellerin lässt auch die Möglichkeit einer in absehbarer Zeit eintretenden mittelbaren Rechtsverletzung nicht erkennen. Ihre Behauptung, eine junge Kollegin sei kürzlich nur aufgrund der Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie von ihrem Plan abgerückt, später die Praxis der Antragstellerin zu übernehmen und auch ihre Kinder hätten ohne die Möglichkeit des Erwerbs dieser Zusatzbezeichnung kein Interesse an einer späteren Praxisfortführung, bleibt ohne jede Substanz und lässt auf einen in absehbarer Zeit eintretenden Rechtsnachteil nicht schließen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch ohne die Möglichkeit des Erwerbs der Zusatzbezeichnung Homöopathie Interessenten an der Praxisübernahme die Möglichkeit verbleibt, nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer auf den „Tätigkeitsschwerpunkt Homöopathie“ hinzuweisen. Für die ganz überwiegende Mehrheit der Patienten wird es keinen Unterschied machen, ob der Praxisinhaber mit dem Hinweis auf die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ oder aber mit demjenigen auf den „Tätigkeitsschwerpunkt Homöopathie“ auf die Ausrichtung der Praxis aufmerksam macht. Es ist mithin bereits nicht ersichtlich, dass die Streichung der Zusatzbezeichnung tatsächlich gegenwärtig oder in absehbarer Zeit relevante nachteilige Wirkungen für die Antragstellerin zeitigen wird. Randnummer 24 Dessen ungeachtet ist der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass die berufsrechtlichen Regelungen über den Erwerb bzw. die Streichung einer Zusatzbezeichnung nicht dergestalt drittschützend sind, dass sie ein subjektives Recht eines Arztes begründen, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen oder eine Kollegin mit derselben Zusatzbezeichnung zu verweisen oder später die Praxis an einen Nachfolger mit dieser Zusatzbezeichnung veräußern zu können (ebenso für das Heilberufsrecht in Bremen OVG Bremen, Beschluss vom
- Juni 2021 – 2 D 214/20 – juris Rn. 19). Sie mögen neben dem Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Patientenversorgung auch das Recht des Arztes schützen, eine erworbene Qualifikation weiterhin nach außen kommunizieren zu dürfen und gegebenenfalls darüber hinaus einem Facharzt das Recht vermitteln, zukünftig eine solche Zusatzbezeichnung erwerben zu können. Einen darüberhinausgehenden Bestandsschutz vermitteln die Regelungen dem Arzt, der bereits über die Zusatzbezeichnung verfügt, indes nicht. Randnummer 25 II. Auch eine mögliche Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 49 BbgVerf kann ausgeschlossen werden. Randnummer 26 Zwar verleiht die Zusatzbezeichnung Homöopathie den sie führenden Ärztinnen und Ärzten einen Wettbewerbsvorsprung, weshalb ihr Entzug in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 18 ff.). Einen Entzug oder auch nur eine Beschränkung des Rechts, die Zusatzbezeichnung zu führen, hat die Antragstellerin nach den genannten Bestandsschutzregelungen aber nicht zu besorgen. Die Wettbewerbsposition von Ärzten, die bereits über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen, wird durch den Wegfall der Möglichkeit von Konkurrenten, zukünftig diese Zusatzbezeichnung zu erwerben, allenfalls verbessert, nicht aber verschlechtert. Die Behauptung, durch die Streichung der Zusatzbezeichnung werde das Renommee der Homöopathie beschädigt, ist durch nichts belegt. Außerdem stünde es der Antragstellerin in einem solchen Fall frei, zukünftig mit dieser Zusatzbezeichnung für sich zu werben oder nicht. Randnummer 27 Die Antragstellerin wird auch nicht dadurch in ihrer Berufsausübungsfreiheit beschränkt, dass zukünftig weniger Vertreter in ihrer Praxis mit der Zusatzbezeichnung zur Verfügung stehen könnten. Denn das Fehlen der Zusatzbezeichnung hindert, anders als die fehlende Gebietsbezeichnung (§ 42 Abs. 2 HeilBerG), die Übernahme der Vertretung nicht. Die Antragstellerin zeigt im Übrigen auch nicht substantiiert auf, dass ihre bisherigen Praxisvertretungen über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen, zugleich für eine zukünftige Praxisvertretung in absehbarer Zeit aber nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Randnummer 28 Dessen ungeachtet zeigt die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf drohende mittelbare wirtschaftliche Nachteile auch keine drohende Rechtsverletzung auf. Wie das Oberverwaltungsgericht Bremen zutreffend ausgeführt hat, schützt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG – nichts anderes gilt hier für das Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf – grundsätzlich nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezogen sind, nicht aber vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG daher grundsätzlich nicht (OVG Bremen, Beschluss vom
- Juni 2021, a. a. O. Rn. 22 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist nur dann betroffen, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom
- März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40, hier zit. n. juris Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Randnummer 29 Ein zielgerichteter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auch der Fachärzte, die über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen, liegt nicht vor. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Änderung der WBO gezielt eine Veränderung der Marktbedingungen der Fachärzte mit einer bereits absolvierten oder begonnenen Zusatzbezeichnung bewirken soll. Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ist daher ausgeschlossen. Randnummer 30 Nichts anderes folgt aus dem von der Antragstellerin – allerdings ohne jede Konkretisierung – ins Feld geführten Hinweis auf die Entscheidungen „BVerwGE 95, 303
(305)“ und „BVerfGE 95, 267
(302)“ (Schriftsatz vom
- September 2021 S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht verhält sich in dem zitierten Urteil vom
- August 1994 (1 C 19.91) zur Drittanfechtung einer Spielbankkonzession, die der Kläger für sich selbst erstrebt (a. a. O. juris Rn. 17); die Entscheidung gibt für den hiesigen Fall nichts her. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom
- April 1997 – 1 BvR 48/94 – BVerfGE 95, 267, juris Rn. 135 f.) behandelt zwar einen Fall der mittelbaren Grundrechtsbetroffenheit in Gestalt einer Veränderung der Rahmenbedingungen und stellt darauf ab, ob diese eine objektiv berufsregelnde Tendenz hat. Es ist indes nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem zuvor genannten Beschluss vom
- März 2018 (a. a. O.) hinter seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 zurückbleiben wollte. Dass daran gemessen der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist, wurde bereits dargelegt. Randnummer 31 III. Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf ist ausgeschlossen. Ob durch Weiterbildung erworbene Zusatzbezeichnungen in den Schutzbereich dieser Grundrechte fallen, kann dahinstehen, denn das Recht der Antragstellerin, die Zusatzbezeichnung weiterhin zu führen, wird weder entzogen noch beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2003 – 3 BN 1.03 – Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 26, hier zit. n. juris Rn. 7). Eine bloße Gewinnchance im Falle eines späteren Praxisverkaufs ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. etwa Antoni, in: Hömig/Wolff, GG,
- Aufl., Art. 14 Rn. 4 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerfG). Nichts anderes gilt für das Grundrecht aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf. Abgesehen davon würde ein solcher Nachteil nicht in absehbarer Zeit eintreten und schon deshalb nicht die Annahme einer Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlauben. Randnummer 32 Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, zeigen die von der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen zum bisherigen Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie in Brandenburg, dass selbst bei Beibehaltung dieser Möglichkeit nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen würde, dass die Praxis der Antragstellerin bei Eintritt in den Ruhestand an einen Inhaber oder eine Inhaberin mit dieser Zusatzbezeichnung übergeben werden würde. Randnummer 33 IV. Auch eine mögliche Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf und Art. 2 Abs. 1 GG ist ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Ärzten, die eine Zusatzbezeichnung führen dürfen, besteht nicht, da auch die Antragstellerin sämtliche Rechte aus ihrer Zusatzbezeichnung behält. Allenfalls liegt eine Ungleichbehandlung derjenigen Ärzte vor, die mit der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie noch nicht begonnen haben und daher nicht von den Übergangsregelungen profitieren können. Darauf kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Eine mögliche Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf scheidet daher von vornherein aus. Randnummer 34 Auf eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG beruft sich die Antragstellerin nicht, sondern meint (im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Begründetheit des Antrags), Rechte ihrer Patienten hieraus könnten verletzt sein. Auf etwaige Rechte ihrer Patienten kann sich die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht berufen. Randnummer 35 V. Den ‚Hilfsantrag‘ sieht die Antragstellerin lediglich als ‚Minus‘ zu ihrem ‚Hauptantrag‘ an, sollte der Senat eine Verletzung der genannten Grundrechte für gegeben erachten, sich aber an einer Aufhebung der streitigen Regelung gehindert sehen. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch, anders als das Bundesverfassungsgericht, zu einer isolierten Feststellung der Verletzung von Grundrechten nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht befugt. Im Übrigen fehlt der Antragstellerin aus den genannten Gründen auch insoweit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 36 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001493946