Obsah (4)
§ 23a§ 39§ 1§ 33Tenor Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der K
§ 23aAbs. 4 Berl
HG bestimmen die Ordnungen der Hochschule das Nähere. Die Beklagte hat in §§ 38, 39 ihrer Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO 2016) vom
- Februar 2016 (Amtliche Mitteilung der Beklagten vom
- März 2016) die Anerkennung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen geregelt.
§ 39Abs.
1 RSPO 2016 werden die Studienleistungen, die vor Aufnahme des Studiums an der Beklagten an anderen Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag des/der Studierenden anerkannt, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den externen Studienzeiten und Hochschulqualifikation und denjenigen der Beklagten besteht. Gemäß § 38 Abs. 1 und 4 RSPO 2016 werden Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Aufnahme des Studiums an der Beklagten außerhalb des Hochschulwesens oder an einer Berufsakademie erworben wurden, angerechnet, wenn die Gleichwertigkeit mit Studieninhalten im betreffenden Studiengang der Beklagten gegeben ist. Randnummer 17 I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2019 ist formell rechtmäßig. Es liegt kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis vor.
§ 1Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – Vw
VfG – Bln i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung für die Ablehnung der Anerkennung weiter Studienleistungen ist zwar knapp, bezieht sich aber auf die konkreten vom Kläger geltend gemachten erworbenen Kompetenzen und zeigt den Ablehnungsgrund bezogen auf die verschiedenen Module auf. Die Bescheidbegründung ist daher nicht nur formelhaft und erschöpft sich nicht in der mehr oder weniger wortgleichen Wiedergabe der Anrechnungsvoraussetzungen. Randnummer 18 II.
- In materieller Hinsicht kommt es für die vom Kläger erstrebte Anerkennung seiner Studien- und Prüfungsleistungen in dem Modul „Öffentliches und privates Baurecht“ aus dem vorhergehenden Studium an der TU Berlin auf das Modul „Baurecht und Bauvertrag“ darauf an, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen den externen Studienzeiten und Hochschulqualifikationen der zu vergleichenden Module bestehen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 RSPO 2016). Beim Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom
- September 2015 – Au 3 K 15.9 – juris Rn. 45). Liegen hinsichtlich der zu vergleichenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Denn bereits erbrachte Prüfungsleistungen sind im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen. Eine solche Forderung erwiese sich als unverhältnismäßig und würde das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen. Auf der anderen Seite muss die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) der Beklagten berücksichtigt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 32 ff.). Ob wesentliche Unterschiede bestehen, ist in einer Gesamtschau der absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen und der damit erworbenen Kompetenzen sowie der geforderten Studien- und Prüfungsleistungen und der damit zu erwerbenden Kompetenzen zu beantworten. Hierbei ist auf den Inhalt, das Niveau und auch den Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen abzustellen. Randnummer 19 Beanstandungsfrei hat die Beklagte entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 RSPO 2016 („externe[n] Studienzeiten“) daher berücksichtigt, dass der zeitliche Umfang der von ihr angebotenen und der vom Kläger absolvierten Lehrveranstaltungen unterschiedlich ist. Eine Verpflichtung der Hochschule, anderweitig erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen auch für die von ihr geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, besteht wissenschaftsfreiheitsgerecht und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit nur dann, wenn die
der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache
bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung
Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
- Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 36 und vom
- Dezember 2015 – 14 A 1263/14 – juris Rn. 31). Ein solch quantitativer Vergleich ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzulässig. Sein Hinweis auf eine Verlautbarung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), wonach Abweichungen im quantitativen Umfang der erbrachten Studienleistungen, also Unterschiede der erbrachten ECTS-Credits, in der Regel kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung sind, ist zum einem rechtlich nicht verbindlich und schließt zum anderen nicht aus, dass dieses Kriterium neben anderen berücksichtigt werden kann. Denn auch
der Auffassung der HRK ist bei der Prüfung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, auf den Umfang der Studienleistungen abzustellen (vgl. HRK, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen,
- überarbeitete Fassung, März
- S. 8, 14; https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-08-RT_Anerkennung/0503_Kriterien_FAQ_03.2020.pdf; abgerufen am
- November 2020).
Auffassung des Einzelrichters kommt einem quantitativen Vergleich durchaus eine indizielle Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn sich wesentliche Unterschiede, z.B. in der Anzahl der erworbenen ECTS-Punkte und damit hinsichtlich des studentischen Aufwands, zeigen (so auch VG Augsburg, a.a.O., Rn. 58). Denn ein Unterschied der vermittelten Kompetenzen ergibt sich trotz gleicher Lerninhalte, wenn der Lern- und Prüfungsstoff, der Grundlage der Kompetenzvermittlung ist, in unterschiedlicher Tiefe bzw. Breite behandelt wird. Eine unterschiedliche Berechnung der Leistungspunkte
dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) durch die TU Berlin und die Beklagte ist nicht gegeben.
§ 33Abs. 2 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens der TU Berlin (Allg
StuPO) vom
- Mai 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 1/2014 vom
- Januar 2014) haben Module einen festen Umfang, der in Leistungspunkten
dem ECTS bemessen wird; ein Leistungspunkt entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand von 30 Zeitstunden. Genauso berechnet die Beklagte ihre Leistungspunkte (vgl. § 7 Abs. 1, 2 RSPO 2016). Randnummer 20 Das vom Kläger an der TU Berlin belegte Modul „Öffentliches und privates Baurecht umfasst bei 3 zu vergebenden Leistungspunkten einen Gesamtstudierumfang von lediglich 90 Stunden, während das Modul „Baurecht- und Bauvertrag“ der Beklagten einen Umfang von 150 Stunden hat. Somit beträgt der Studieraufwand des Klägers lediglich 60% des Aufwandes, der von den Studierenden der Beklagten in dem genannten Modul gefordert wird. Somit stehen die verschiedenen Anforderungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einander, welches die HRK fordert (vgl. HRK, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen, a.a.O. S. 14). Darüber hinaus liegt ein wesentlicher Unterschied im Inhalt der Lehrveranstaltung vor. Die Beklagte hat
vollziehbar dargelegt, dass Grundbegriffe des Immobilienrechts, insbesondere Immobilienerwerb, nicht Gegenstand des Moduls an der TU Berlin waren. Der Kläger hat dies eingeräumt. Randnummer 21 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner außerhochschulisch erworbenen Studienleistungen. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen des Klägers eine Gleichwertigkeit der von ihm außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen mit den Lernzielen der jeweiligen Module nicht ergibt, ist zutreffend. Randnummer 22
- a)Es ergeben sich für alle vom Kläger im Rahmen der Fortbildung „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt“ absolvierten Module erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang der Lehrveranstaltungen im Vergleich zu den Modulen der Beklagten, für die die Anerkennung erfolgen soll. So umfasst das vom Kläger belegte Modul „Volks- und Betriebswirtschaftslehre“ eine Präsenzzeit von 50 Stunden, wobei die Beklagte beanstandungsfrei davon ausgeht, dass ca. 25 Stunden auf das Fach Betriebswirtschaftslehre entfallen. Das Modul „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ an der Beklagten umfasst hingegen 68 Stunden Präsenzzeit, somit beträgt der Umfang das Zweieinhalbfache des Studierumfangs hinsichtlich der Präsenzzeit. Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass das vom Kläger an der TU Berlin absolvierte Modul „Organisation und Innovationsmanagement“ Gebiete der Unternehmensführung und des Innovationsmanagements umfasst, nicht aber das Gebiet der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre. Diese Auffassung wird durch die Modulbeschreibung gestützt (Modulliste des Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen der TU Berlin für das Wintersemester 2017/18, abzurufen unter: https://moseskonto.tu-berlin.de/moses/modultransfersystem/studiengaenge/anzeigenKombiniert. html?id=59; abgerufen am 29. November 2020). Randnummer 23
- b)Eine Vergleichbarkeit hinsichtlich des Kompetenzerwerbs durch die im Rahmen der beruflichen Fortbildung belegten Module „Investition und Finanzierung“ und „Betriebliches Rechnungswesen und Controlling“ mit den zu erwerbenden Kompetenzen durch das erfolgreiche Absolvieren der Module „Investitionsrechnung und Immobilienfinanzierung“ sowie „Controlling: Grundlagen“ ist nicht gegeben. Zum einen besteht wiederum eine erhebliche Differenz im Studierumfang. Allein die Präsenzzeit von jeweils 68 Stunden bei den Modulen der Beklagten zu je 45 Stunden bei den vom Kläger absolvierten Modulen zeigt einen unterschiedlichen Umfang an vermitteltem Lehrstoff auf. Zum anderen unterschiedet sich der Lehrinhalt, da die Module der Beklagten für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bau einen spezifischen Baubezug aufweisen, den die Module im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt nicht enthalten. Randnummer 24
- c)Der pauschale Hinweis des Klägers auf sein Abschlusszeugnis zur Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Anerkennung im Hinblick auf Module seines derzeitigen Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen/Bau zu begründen. Weder Umfang, Inhalt und Niveau der Lehre des Oberstufenzentrums sind dargelegt noch Art und Umfang der Prüfungsleistungen. Randnummer 25 D. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht sie auf 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Denn die Anerkennung von zwei weiteren Modulen während des Klageverfahrens erfolgte unverzüglich,
dem der Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2019 weitere
weise vorgelegt hatte bzw. ein weiteres von ihm an der TU Berlin absolviertes Modul benannt hatte.
§ 39Abs.
1 Satz 3 RSPO 2016 ist der Kläger für die Bereitstellung hinreichender Informationen verantwortlich. Von der Anerkennung erbrachter Studienleistungen im Hinblick auf die Module der Beklagten „Tragwerkslehre“, „Betriebliche Anwendungssysteme“, „Studium Generale I“ und „Studium Generale II“ hat der Kläger von sich aus Abstand genommen, sodass es der Billigkeit spricht, ihm insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 26 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 27 BESCHLUSS Randnummer 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung auf Randnummer 29 5.000,00 Euro Randnummer 30 und für die Zeit
der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung auf Randnummer 31 5.000,00 Euro Randnummer 32 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001494118