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LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer 21 TaBVGa 1658/21 Beschluss Betriebsratswahl - Beanstandung und Berichtigung eines Wahlvorschlages - einstweiliges

Obsah (4)§ 85§ 329§ 18§ 3

Betriebsratswahl - Beanstandung und Berichtigung eines Wahlvorschlages - einstweiliges Verfügungsverfahren - Wahl zur Korrektur von Wahlfehlern - verspätete Wahleinleitung - Wechsel vom sofortigen Bes

Vorbemerkung zur Wahlordnung Rn. (Randnummer) 1) . Für das einstweilige Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren gelten nach § 85 Absatz 2 Satz 2 ArbGG neben den Regeln für das Beschlussverfahren (BeckOK ArbR (Beck´scher Online-Kommentar Arbeitsrecht)/Poeche, Stand 1. Dezember 2021, ArbGG § 85 Rn. 27 ) im Wesentlichen die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung. § 85 Absatz 2 Satz 2 ArbGG findet nach § 87 Absatz 2 Satz 1 ArbGG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung. Nach §§ 936, 937 Absatz 2 in Verbindung mit § 922 Absatz 1 Satz 1 ZPO kann im einstweiligen Verfügungsverfahren jedenfalls in dringenden Fällen (näher dazu Schwab/Weth/Walker, 6.

§ 85Rn.

69 ) ohne mündliche Verhandlung, im Beschlussverfahren ohne mündliche Anhörung durch Beschluss entschieden werden, wobei die Entscheidung grundsätzlich durch die Kammer zu ergehen hat (zu für möglich gehaltene Ausnahmen Schwab/Weth/Walker § 85 Rn. 68) . Hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Anhörung zurückgewiesen, ist gegen den Beschluss nach § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 und § 83 Absatz 5 ArbGG die sofortige Beschwerde gegeben (BeckOK ArbR/Poeche, ArbGG § 85 Rn. 30) . Randnummer 49

  1. bb)Das Rechtsmittel der Antragstellenden ist daher als sofortige Beschwerde einzuordnen, nachdem das Arbeitsgericht den anberaumten Termin aufgehoben und ohne mündliche Anhörung entschieden hat. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, wollten die Antragstellenden das statthafte Rechtsmittel anbringen. Randnummer 50
  2. b)Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Randnummer 51
  3. aa)Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine bereits existente Entscheidung. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Dezember 2021 war zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde am 10. Dezember 2021 bereits in der Welt und damit existent (vergleiche zu dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels BAG (Bundesarbeitsgericht) 25. November 2008 - 3 AZB 55/08 - Rn. 7; GMP (Germelmann/Matthes/Prütting)/Schleusener, ArbGG 9.

, § 66 Rn. 14). Ein Beschluss wird existent und ist damit „erlassen“, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist mit dem Zweck, den Parteien bzw. Beteiligten bekannt gegeben zu werden (vergleiche BGH (Bundesgerichtshof) 29. August 2017 - XI ZR 318/16 - Rn. 3 mwN (mit weiteren Nachweisen); Zöller/Feskorn, ZPO 34.

§ 329Rn.

19). Danach ist der Beschluss vom 9. Dezember 2021 mit seiner Verkündung existent geworden und zwar unabhängig davon, ob eine gerichtsexterne Person bei der Verkündung anwesend war und unabhängig davon, ob eine Verkündung des Beschlusses nach § 329 Absatz 1 Satz 1 ZPO erforderlich war oder nach § 329 Absatz 2 Satz 2 ZPO auch eine förmliche Zustellung genügt hätte. Denn die Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung ist auf Außenwirkung angelegt. Randnummer 52

  1. bb)Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht beim zuständigen Beschwerdegericht eingelegt worden (§ 569 Absatz 1 und 2 ZPO). Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde hatte beim Eingang der sofortigen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht noch gar nicht zu laufen begonnen. Einer Begründung im Sinne einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses bedurfte es nicht. Nach § 571 Absatz 1 ZPO soll die sofortige Beschwerde zwar begründet werden, muss es aber nicht. Randnummer 53
  2. c)Die Beschwerdekammer hat aufgrund mündlicher Anhörung entschieden und damit das Beschlussverfahren aus dem Verfahren der sofortigen Beschwerde ins regelmäßige Beschwerdeverfahren überführt (vergleiche LAG (Landesarbeitsgericht) Mecklenburg-Vorpommern 29. April 2020 - 3 SaGa 5/20 - unter 3. der Gründe, LAGE (Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte) § 612a BGB 2002 Nr. 13) . Dies ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 936 in Verbindung mit § 922 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO als Spezialregelung zu § 572 Absatz 4 ZPO möglich und - soweit die Dringlichkeit der Angelegenheit nicht entgegensteht - aus Gründen effektiven rechtlichen Gehörs auch geboten (vergleiche dazu KG (Kammergericht) 20. August 2019 - 21 W 17/19 - unter II 1 der Gründe, NJW-RR (Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht) 2019, 1231 für den vergleichbaren Übergang vom Verfahren der sofortigen Beschwerde in das zivilprozessuale Urteilsverfahren). Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kommt hinzu, dass im Rahmen einer mündlichen Anhörung dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 83 Absatz 1 ArbGG besser genügt werden kann. Randnummer 54
  3. d)Eine Abhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts nach § 572 Absatz 1 Satz 1 ArbGG ist für die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht zwingend geboten, da die Regelung in erster Linie der Prozessökonomie dient (vergleiche BGH 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 - Rn. 13; LAG Köln 18. Mai 2021 - 9 Ta 61/21 - zu II 1 b der Gründe zitiert nach juris; Zöller/Heßler, § 572 Rn. 4) . Zudem sieht das Gesetz eine Einlegung der sofortigen Beschwerde sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Beschwerdegericht ausdrücklich vor (Zöller/Heßler, § 572 Rn. 4) . Die Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht verbot sich hier schon aus Zeitgründen, selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Rückgabe an das Arbeitsgericht zwecks Abhilfeentscheidung nicht nur grundsätzlich, sondern auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich ist (ablehnend für das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 17a Absatz 4 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) LAG Köln 18. Mai 2021 - 9 Ta 61/21 - a.a.O. (am angegeben Ort); LAG Düsseldorf 8. Dezember 2020 - 3 Ta 319/20 - unter II 1 b der Gründe zitiert nach juris) . Randnummer 55
  4. e)Die Umformulierung des Hauptantrages in der Rechtsmittelinstanz ist zulässig. Das folgt schon daraus, dass das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne hin nach freiem Ermessen entscheidet, welche Anordnungen im Rahmen des von den Antragstellenden nach § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO vorgegebenen Rechtsschutzziels (vergleiche BeckOK (Beck’scher Online-Kommentar) ZPO/Mayer, Stand: 1. September 2021 § 938 Rn. 3) zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sind (§ 938 Absatz 1 ZPO). Auch kann eine sofortige Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (§ 571 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 56 2. Die Antragstellenden haben weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor. Randnummer 57
  5. a)Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO, sind das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich machen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären Hauptsacheverfahren vorab im Wege der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung zu treffen (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2021 - 14 SaGa 955/21 - unter III der Gründe zitiert nach juris). Randnummer 58
  6. b)Für den Hauptantrag fehlt es an einem Verfügungsgrund. Der Antrag ist nicht geeignet, eine erfolgreiche Wahlanfechtung zu vermeiden, da sich offene Rechtsfragen stellen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht endgültig geklärt werden können. Randnummer 59
  7. aa)Grundsätzlich ist es allerdings zulässig, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes gerichtlich zu korrigieren und dafür die Betriebsratswahl gegebenenfalls auch zu verschieben. Randnummer 60

(1)Allgemeine Grundsätze des Wahlanfechtungsrechts stehen dem nicht entgegen. Randnummer 61 (a) Leidet eine Betriebsratswahl unter wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften, die nicht berichtigt wurden, und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst, kann die Wahl nach § 19 BetrVG gerichtlich angefochten werden. Das Gesetz sieht damit ein Verfahren vor, mit dem nach der Durchführung einer Betriebsratswahl Wahlfehler korrigiert werden können. Wird eine Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, hat dies zur Folge, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Anfechtung die Amtszeit des Betriebsrates endet. Für die Zeit davor ist der Betriebsrat als ordnungsgemäß gewählt zu behandeln (vergleiche nur BAG
  1. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32) . Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahl unter so schwerwiegenden Fehlern leidet, dass schon der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (dazu BAG
  2. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 28). In einem solchen Fall ist die Wahl nichtig mit der Folge, dass sie von vornherein keine Wirkungen entfaltet. Randnummer 62 Aufgrund dieser gesetzlichen Unterscheidung verbietet sich der Abbruch einer lediglich anfechtbaren, aber nicht nichtigen Betriebsratswahl. Denn nach der gesetzlichen Wertung sollen grundsätzlich auch fehlerhafte Betriebsratswahlen zunächst als gültig behandelt werden (vergleiche nur BAG
  3. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 25 ff.; kritisch dazu GK-BetrVG (Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz)/Jacobs 11.

§ 18Betr

VG Rn. 98 ff., abweichend auch Veit/Wichert DB 2006, 390 f.) . Im Hinblick auf diese gesetzliche Wertung werden teilweise aber auch korrigierende Eingriffe im Vorfeld der Wahl ausgeschlossen (Hessisches LAG 20. Februar 2014 - 9 TaBVGa 11/14 - unter 8 der Gründe zitiert nach juris; LAG Hamm 19. März 2012 - 10 TaBVGa 5/12 - unter II der Gründe zitiert nach juris) . Randnummer 63 (

  1. b)Dies vermag nicht zu überzeugen. Denn der Abbruch einer Wahl ist etwas anderes als die Korrektur ihrer Durchführung. Er verhindert, dass eine Wahl durchgeführt wird, die nach gesetzlicher Wertung als zunächst gültig zu behandeln ist. Ein korrigierender Eingriff hingegen verhindert keine Wahl, sondern dient der Sicherung ihrer anfechtungsfreien Durchführung ( Zwanziger DB 1999, 2264 f.) . Damit wird die Legitimität gewählter Betriebsräte erhöht, weil die Gefahr einer späteren Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl verringert und somit die demokratische Willensbildung der Belegschaft gestärkt wird. Das führt nicht zuletzt auch zu einer höheren Akzeptanz der gewählten Betriebsräte in der Belegschaft. Weiter nutzt die Verhinderung einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl auch dem oder der Arbeitgeber*in, weil er oder sie so unnötige weitere Wahlkosten (§ 20 Absatz 3 BetrVG) spart. Ein korrigierender Eingriff ist deshalb grundsätzlich möglich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wahlfehler die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten (vergleiche LAG Schleswig-Holstein 9. Januar 2017 - 3 TaBVGa 3/16 - unter B I 2 a der Gründe mwN, ZBVR (Zeitschrift für Betriebsverfassungsrecht) online 2018, Nr. 1, 15) . Randnummer 64 (
  2. c)Letztlich wird dem Wahlvorstand nur etwas aufgegeben, was er auch von sich aus tun könnte und müsste. Denn die Möglichkeit, Fehler bei der Einhaltung wesentlicher Wahlvorschriften zu berichtigen, ist in § 19 Absatz 1 BetrVG ausdrücklich angesprochen. Danach ist die Anfechtung nur zulässig, wenn eine solche Berichtigung nicht stattgefunden hat. Damit stellt auch das Gesetz die Berichtigung über die Anfechtung (vergleiche dazu auch LAG Hamm 15. Februar 2016 - 13 Ta 70/16 - unter B I der Gründe zitiert nach juris; Sächsisches LAG 22. April 2010 - 2 TaBVGa 2/10 - unter II 2 a

(3)der Gründe, ZBVR online 2010, Nr. 7/8, 16) . Randnummer 65
(2)Durch die Notwendigkeit einer Verschiebung der Wahl - etwa zur Einhaltung der Frist des § 10 Absatz 2 WO, wonach spätestens eine Woche vor dem Beginn der Stimmabgabe die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bekannt zu machen sind - ändert sich daran nichts. Randnummer 66 Der gegenteiligen Ansicht (zum Beispiel Hessisches LAG 23. Mai 2018 - 16 TaBVGa102/18 - zu II 2 der Gründe zitiert nach juris) liegt die Auffassung zugrunde, dass das nach § 3 Absatz 1 WO erlassene Wahlausschreiben, das nach § 3 Absatz 2 Nr. 11 WO auch den Zeitpunkt der Wahl enthalten muss, dürfe insoweit nicht mehr geändert werden. Vielmehr sei bei einer Verschiebung des Wahltermins der Erlass eines neuen Wahlausschreibens unter Einhaltung der in § 3 Absatz 1 WO geregelten Frist von sechs Wochen zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem ersten Tag der Stimmabgabe erforderlich (Richardi/Forst, BetrVG 16.

§ 3WO Rn.

19, der eine nur eine Berichtigung des Wahlausschreibens bezogen auf offenbare Unrichtigkeiten für zulässig hält; DKW (Däubler/Klebe/Wedde)/Homburg, BetrVG 17.

§ 3WO Rn. 34; GK-Betr

VG/Jacobs, § 3 WO Rn. 19 , die eine nachträgliche Änderung der Wahlstunden, nicht jedoch des Wahltages für möglich halten, wenn zwingende Gründe vorliegen und die Änderung rechtzeitig bekannt gemacht wird; weitergehend Fitting u.a., § 3 WO Rn. 3, die nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlausschreibens generell für zulässig halten, sofern sie so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Wähler*innen darauf einstellen können; offen gelassen BAG 11. März 1960 - 1 ABR 15/59 - unter II 5 der Gründe, AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 13 zu § 18 BetrVG) . Randnummer 67 Diese Bedenken sind jedoch unbegründet. Die vom Tag der im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Stimmangabe aus zu berechnende Sechs-Wochen-Frist des § 3 Absatz 1 WO hat nicht den Sinn, die Zeit der Stimmabgebe zu fixieren. Sie dient vielmehr dazu, die Einhaltung der anderen in der Wahlordnung vorgesehenen Fristen - Einreichen von Vorschlagslisten binnen zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WO), unverzügliche Prüfung der Listen möglichst binnen zwei Arbeitstagen und unverzügliche Unterrichtung des oder der Listenvertreter*in (§ 7 Absatz 2 Satz 2 WO), Beseitigung von Beanstandungen binnen drei Arbeitstagen (§ 8 Absatz 2 WO), Nachfrist für Vorschlagslisten von einer Woche bei Nichteinreichung von gültigen Vorschlagslisten (§ 9 Absatz 1 Satz 1 WO), Aushang der als gültig anerkannten Listen mindestens eine Woche vor dem Beginn der Stimmabgabe (§ 10 Absatz 2 WO) - sicherzustellen. Soweit diese Fristen eingehalten werden, steht einer Verschiebung des Wahltermins nach hinten nichts im Wege ( Zwanziger DB 1999, 2264, 2265) . Dass sich dadurch die Zeitspanne zwischen dem Aushang des Wahlausschreibens und dem ersten Wahltag verlängert, ist unschädlich, da es sich bei der Sechs-Wochen-Frist um eine Mindestfrist handelt. Randnummer 68 Eine Neuausschreibung der Wahl statt einer bloßen Verschiebung des Wahltermins hätte zudem zur Folge, dass Personen, die bisher keinen Wahlvorschlag eingereicht hatten, dies nun nachholen könnten. Dafür gibt es keinen Grund. Außerdem wäre mit einer Wiederholung des gesamten Verfahrens ein erheblicher Aufwand und erhebliche Mühe verbunden. Auch dafür gibt es keinen Grund. Randnummer 69 Sofern es durch die Verschiebung des Wahltermins zu einer betriebsratslosen Zeit kommt, geht es um eine vergleichsweise kurze Zeit. Außerdem verwirklicht sich darin nur das bei der Organisation von Betriebsratswahlen übliche Risiko ( Zwanziger DB 1999, 2264, 2265; ähnlich auch Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtverfahren 4.

K Rn. 93) . Außerdem verringert sich dieses Risiko auch dadurch, dass die Wahl nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrVG in jedem Fall unverzüglich durchzuführen ist (vergleiche Zwanziger DB 1999, 2264, 2265) . Randnummer 70

  1. bb)Einen Verfügungsanspruch auf eine entsprechende Korrektur können zumindest diejenigen Personen geltend machen, die in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht beeinträchtigt sind (GK-BetrVG/Jacobs § 18 BetrVG Rn. 84 mwN) . Das wären hier die Antragstellenden, deren Liste der Wahlvorstand von der Betriebsratswahl als ungültig ausgeschlossen hat. Randnummer 71
  2. cc)Jedoch ist bei der Annahme eines Verfügungsgrundes nach §§ 935 und 940 ZPO Zurückhaltung geboten. Ein Verfügungsgrund ist nur gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt (vergleiche Hessisches LAG 27. April 2006 - 9 TaBVGa 61/06 - unter II 1 und 2 der Gründe mwN zitiert nach juris; Korinth, K Rn. 93) . Andersfalls wäre der Eingriff in die Betriebsratswahl unverhältnismäßig (vergleiche LAG Bremen 26. März 1998 - 1 TaBV 9/98 - unter II 2 der Gründe, NZA-RR (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht) 1998, 401; ähnlich auch unter Heranziehung der Grundsätze der Befriedigungsverfügung Schuschke/Walker/Kessen/Thole/ Schuschke/Roderburg, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 7.

Vor § 935 ZPO Rn. 179; zu den allgemeinen Anforderungen an eine Befriedigungsverfügung LAG Berlin-Brandenburg

  1. September 2020 - 21 SaGa 976/20 - unter II. 1 b aa der Gründe zitiert nach juris). Die Möglichkeit der vorbeugenden Fehlerkorrektur dient der Verhinderung von Anfechtungsgründen. Die Möglichkeit schließt aber nicht aus, dass Wahlfehler nach dem davon unabhängigen und im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Verfahren des § 19 BetrVG zur Anfechtung berechtigen. Daher widerspricht es der Funktion des einstweiligen Verfügungsverfahrens, offene Rechtsfragen zu entscheiden, gleichwohl eine gegenläufige Entscheidung im Anfechtungsverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (in diese Richtung auch Hessisches LAG
  2. April 2006 - 9 TaBVGa 61/06 - unter II 1 und 2 der Gründe zitiert nach juris) . Randnummer 72 dd) Danach fehlt es am erforderlichen Verfügungsgrund. Ob der Wahlvorstand die Liste der Antragstellenden zurecht von der Wahl ausgeschlossen hat, hängt von einer schwierig zu beantwortenden Rechtsfrage ab. Randnummer 73

(1)Nach § 6 Absatz 3 WO sind die einzelnen Bewerber*innen in erkennbarer Reihenfolge und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Nähere Angaben dazu, was genau unter „Art der Beschäftigung im Betrieb“ zu verstehen ist, enthält die Wahlordnung nicht. Als Zweck der Angabe wird - wie auch bei den übrigen erforderlichen Angaben - angenommen, es gehe um die Identifizierbarkeit der Bewerber*innen (GK-BetrVG/Jacobs, § 6 WO Rn. 10; offener BAG 3. Dezember 1987 - 6 ABR 79/85 - unter B II 3 b der Gründe, NZA 1988, 440, wonach die Angaben „auch“ diesem Zweck dienten) . Randnummer 74 Es ist jedoch zweifelhaft, ob hinsichtlich der Angabe der „Art der Beschäftigung im Betrieb“ dieser Ansicht zu folgen ist. Zur Identifizierung einer Person reichen regelmäßig Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum aus. Dass selbst in einem Großbetrieb mehrere gleichnamige Personen mit demselben Geburtsdatum arbeiten, stellt eher eine theoretische Möglichkeit dar. Daher liegt es nahe, den Zweck der Angabe darin zu sehen, dass sich die Wähler*innen davon ein Bild machen können, mit wem sie es zu tun haben. Denn die Vorschlagslisten mit den Kandierenden einschließlich der Angabe zur Art der Beschäftigung müssen vom Wahlvorstand nach § 10 Absatz 2 WO in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt gemacht werden. Sie müssen an mehreren für die Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt und in gut lesbarem Zustand gehalten werden (§ 3 Absatz 4 Satz 1 WO). Ergänzend ist eine Verbreitung der Vorschlagslisten in elektronischer Form möglich (§ 3 Absatz 4 Satz 2 WO). Geht man davon aus, es gehe darum, den Wählern die Chance zu geben festzustellen, mit wem sie es zu tun haben, sind aussagefähige Angaben erforderlich, die zumindest eine grobe Vorstellung ermöglichen, mit welchen Aufgabenstellungen der oder die Wahlbewerber*in im Betrieb betraut ist. Denn dies kann für die Wahlentscheidung durchaus von Bedeutung sein. Allerdings ist nicht sicher, ob diese Ansicht zutreffend ist. Randnummer 75
(2)Folgt man der erstgenannten Ansicht, wäre jede Angabe unschädlich, die nicht die Identifikation des oder der Bewerber*in gefährdet, mit der Folge, dass schon die ursprüngliche Bezeichnung der Art der Beschäftigung mit „Angestellter“ bzw. „Angestellte“ ausreichend gewesen wäre. Folgt man der zweiten Ansicht, wäre nach den in der Anhörung vor der Kammer am 14. Dezember 2021 getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Herr B auch die mit E-Mail vom 15. November 2021 nachgebesserte Liste ungültig. Randnummer 76 (
  1. a)Nach § 7 Absatz 2 WO hat der Betriebsrat die Vorschlagslisten unverzüglich nach ihrem Eingang zu überprüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den oder die Listenvertreter*in unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dies ist durch E-Mail am Donnerstag, den 11. November 2021, geschehen. Mit dieser E-Mail wurde die in der Vorschrift vorgesehene Schriftform eingehalten. § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der eine eigenhändige Unterzeichnung verlangt, ist nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nur für Willenserklärungen, also Erklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet sind. Eine solche liegt hier nicht vor. Er handelt sich lediglich um eine (rechts)geschäftsähnliche Erklärung. Eine analoge Anwendung ist nicht geboten. Bei der Schriftform in § 7 Absatz 2 WO geht es nicht darum, den Wahlvorstand vor Übereilung zu schützen. Sie dient allein dazu sicherzustellen, dass der oder die Listenvertreter*in eine eindeutig vom Wahlvorstand stammende Unterlage erhält, anhand derer er oder sie sicher und beständig feststellen kann, welche Mängel der Wahlvorstand sieht und welche deshalb aus der Sicht des Wahlvorstandes behoben werden müssen. Dieser Zweck wird auch durch eine Erklärung in Textform im Sinne von § 126b BGB und damit auch durch eine E-Mail erfüllt (vergleiche zur Wahrung der Schriftform im Rahmen der Betriebsverfassung durch E-Mail: BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 41 ff.; BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48 ff.) . Randnummer 77 Der Listenvertreter hat die Nachbesserung der Angaben zur Art der Beschäftigung der Kandidierenden im Betrieb mit E-Mail von Montag, den 15. November 2021, und damit innerhalb der in § 8 Absatz 2 WO genannten Frist von drei Arbeitstagen wirksam vorgenommen. Die Beseitigung der Beanstandung auf dem Original der Vorschlagsliste kann nicht verlangt werden, da nicht die Originale der Vorschlaglisten ausgehängt werden. Es ging auch nicht um nachzuholende Unterschriften, weshalb für die Nachbesserung ebenfalls die Textform ausreichend war. Randnummer 78 (
  2. b)Jedoch enthielt auch die Nachbesserung falsche Angaben. Randnummer 79 Nach den Angaben von Herrn B im Anhörungstermin hat dieser seit September 2021 die Position eines Quality-Managers oder CSI Managers inne. Das heißt, er ist nicht mehr ausschließlich als Support-Spezialist oder Callagent tätig, sondern nimmt zusätzlich Qualitätssicherungsaufgaben und damit jedenfalls auch Kontrollausgaben gegenüber anderen Support-Spezialist*innen wahr. Dies war dem Listenvertreter der Liste „neue Betriebsräte“, da er für die Personaleinsatzplanung zuständig ist, bei der Nachbesserung der Angaben auf der Liste zur Art der Beschäftigung am 15. November 2021 bekannt. Daher kann er sich - unabhängig davon, dass es auf die objektiven Verhältnisse ankommen dürfte - nicht darauf berufen, er habe sich an den Angaben der Arbeitgeberin in der dem Wahlvorstand am 18. Oktober 2021 übermittelten „Mitarbeiterliste“ orientiert. Randnummer 80
(3)Eine weitere Korrektur bereits korrigierter Angaben sieht die Wahlordnung nicht vor. Randnummer 81
(4)Für die Frage der Zulassung der Vorschlagsliste „neue Betriebsräte“ kommt es allein auf diesen Punkt an, da die weiteren vom Wahlvorstand vorgebachten Beanstandungen eine Zurückweisung der Liste nicht rechtfertigen können. Randnummer 82 Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt des Leistens der Stützunterschriften bereits von allen Kandidierenden die Zustimmung zu ihrer Kandidatur vorlag. Denn die Zustimmung zur Kandidatur kann sogar noch nach Einreichung der Liste nachgereicht werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 WO). Das Erscheinungsbild der eingereichten Listen mit den Kandidierenden und den Unterstützenden, die der Kammer in Ablichtung vorlagen, gibt keinerlei Anlass, an der Echtheit der Unterschriften zu zweifeln. Zudem haben alle drei Unterzeichnenden, deren Unterschriften der Wahlvorstand beanstandet hatte, durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die Listen eigenhändig unterzeichnet haben. Dementsprechend scheidet - wie auch schon das Arbeitsgericht angenommen hat - eine Zurückweisung nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 WO aus. Außerdem hatte der Wahlvorstand den Antragstellenden nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu den angeblichen Mängeln konkret zu äußern, was unter Umständen, auch wenn es darauf nicht entscheidend ankommt, der Berufung des Wahlvorstands auf diesen Mangel entgegenstehen könnte. Randnummer 83
  1. c)Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Antragstellenden machen die voraussichtliche Nichtigkeit der am 15. Dezember 2021 anstehenden Betriebsratswahl zu Unrecht geltend. Gründe für eine voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl sind nicht gegeben. Randnummer 84
  2. aa)Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 28 mwN) . Randnummer 85
  3. bb)Die Nichtigkeit der Wahl kann von allen geltend gemacht werden, die nach § 19 Absatz 2 BetrVG berechtigt sind, die Wahl anzufechten, da der Gesetzgeber diesem Personenkreis das Recht zugesprochen hat, für eine ordnungsgemäße Wahl zu sorgen (vergleiche GK-BetrVG/Jacobs § 18 BetrVG Rn 84 mwN; offen gelassen BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 30) . Damit steht das Recht, die voraussichtliche Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend zu machen, nicht nur der Arbeitgeberin, sondern auch den elf Antragstellenden zu, da sie mindestens drei Wahlberechtigte sind. Randnummer 86
  4. cc)Die Wahl ist jedoch nicht nichtig. Randnummer 87
(1)Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht daraus, dass der Wahlvorstand die Liste der Antragstellenden zurückgewiesen hat. Randnummer 88 (
  1. a)Wie oben angeführt, hatte der Wahlvorstand dafür vertretbare Gründe. Die Zurückweisung der Liste kann daher - wenn überhaupt - nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl begründen. Unerheblich ist, dass der Wahlvorstand weitere Gründe für die Zurückweisung der Liste genannt hat, auch wenn diese nicht stichhaltig sind und zum Teil sogar abwegig sein mögen. Denn die fehlerhaften Gründe waren letztlich nicht ursächlich für die Zurückweisung der Liste. Randnummer 89 (
  2. b)Der Wahlvorstand hat auch nicht hinsichtlich der Bezeichnung der „Art der Beschäftigung im Betrieb“ willkürlich unterschiedliche Anforderungen an die Liste der Antragstellenden und die zugelassenen Listen, auf denen Wahlvorstandmitglieder kandidieren, gestellt. Nach den Erörterungen in der mündlichen Anhörung leisten alle auf den zugelassenen Listen Kandidierenden Telefondienst. Als Art der Beschäftigung wurden Bezeichnungen gewählt, die im Betrieb für diese Personengruppe gebraucht werden. Insbesondere wird durch die verwendete Bezeichnung auch die Position im Betrieb, auf deren Nennung es dem Wahlvorstand ankam, deutlich. Randnummer 90
(2)Nichtigkeitsgründe bestehen auch nicht im Hinblick auf die Zurückweisung der Liste „für ein besseres Miteinander“ und der Nichtaufnahme der dort Kandidierenden in die Wählerliste. Der Wahlvorstand hat dazu unwidersprochen darauf verwiesen, dass die Kandidierenden im Betrieb bislang als leitende Angestellte behandelt wurden. Angesichts dessen ist nachvollziehbar und nicht von vornherein unvertretbar, dass der Wahlvorstand ebenfalls davon ausging, bei den auf dieser Liste Kandidierenden handele es sich um leitende Angestellte. Randnummer 91
(3)Auch die sonstigen von den Antragstellenden angeführten Gründe für eine Nichtigkeit der Wahl überzeugen nicht. Randnummer 92 (
  1. a)Die verspätete Einleitung der Wahl führt nicht einmal zu deren Anfechtbarkeit, da in einem solchen Fall entgegen dem gesetzlichen Auftrag (§ 1 BetrVG) sonst nie ein Betriebsrat gewählt werden könnte. Es gilt vielmehr der Grundsatz „besser spät als nie“. Randnummer 93 (
  2. b)Dass das Ergebnis der Auslosung der Wählerlisten bereits vor dem entsprechenden Aushang bekannt wurde, spricht nicht für eine Nichtigkeit, da die Listenvertreter*innen zur Auslosung der Reihenfolge der Vorschlaglisten einzuladen sind (§ 10 Absatz 1 Satz 2 WO) und die Reihenfolge damit vor dem Aushang nach außen bekannt werden kann und darf. Randnummer 94 (
  3. c)Es ist nicht ersichtlich, dass die angeblich falschen Angaben des Wahlvorstands in anderen gerichtlichen Verfahren Auswirkungen auf den Wahlverlauf gehabt haben. Gegenteiliges haben auch die Beteiligten nicht vorgebracht. Randnummer 95 (
  4. d)Die E-Mail des Wahlvorstandes vom 6. Dezember 2021 an alle Arbeitnehmer*innen, in der sich dieser zu den Gründen für die Zurückweisung der beiden Vorschlagslisten äußert, kann schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, weil Vorgänge um eine Betriebsratswahl nicht geheim sind. Auch stand es den Antragstellenden frei, den Beschäftigten ihre Sicht der Dinge ebenfalls nahezubringen und damit etwaige einseitige Darstellungen des Wahlvorstandes im innerbetrieblichen Meinungsbildungsprozess zurückzuweisen. Randnummer 96
(4)Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann sich die Nichtigkeit - wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben (BAG
  1. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, NZA 2004, 395 unter B III
  2. der Gründe) . Randnummer 97 III. Das Verfahren ist nach § 2 Absatz 2 Gerichtskostengesetz gerichtskostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001494121

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