dem Erwerb eines Realschulabschlusses hatte er zunächst eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation absolviert, die er im Jahr 2006 abschloss. Am 1. Januar 2007 trat er in die Bundeswehr ein.
dem Grundwehrdienst entschloss er sich zu einer zwölfjährigen Verpflichtung im Truppendienst. Während dieser Zeit absolvierte er unter anderem einen Feldwebellehrgang, eine Protokollausbildung, eine infanteristische Vollausbildung, ein Führungstraining, einen Sprachlehrgang
NATO-Standard, einen Schießausbilderlehrgang sowie einen Lehrfeldwebellehrgang. Daneben legte er am 2. Februar 2015 die Prüfung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ vor der Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) ab, der eine zweijährige berufsbegleitende Vorbereitung vorausgegangen war. Anschließend wurde er für etwa zwei Jahre als Fachlehrer an der Unteroffiziersschule der Luftwaffe eingesetzt. Zum Wintersemester 2016/2017 nahm er unter Freistellung vom Dienst bei der Bundeswehr ein Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin auf, das er
erfolgreicher Ablegung der studienbegleitenden Zwischenprüfung zugunsten des streitgegenständlichen Studiengangs an der Beklagten aufgab. Randnummer 3 Am
des Berliner Hochschulgesetzes erforderlich sei, dass die akademischen und inhaltlichen Standards weitgehend identisch seien. Im Übrigen sei er mit den soldatischen Lehrgängen einschließlich der Offiziersausbildung aufgrund der eigenen Biographie gut vertraut und es gebe dabei gravierende Unterschiede zum Standard einer Hochschule. Randnummer 6 Am 27. November 2018 legte der Kläger „Widerspruch“ insbesondere gegen die Nichtanerkennung seines Meisterabschlusses ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass es
dem Berliner Hochschulgesetz um die Anerkennung erworbener Kompetenzen gehe und dies Befugnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten umfasse, die nicht formal
der Dauer der Ausbildung zu bemessen seien. Die ausweislich der Prüfungsordnung der IHK in seiner Meisterausbildung vermittelten Kompetenzen seien mit den in den Modulbeschreibungen des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“ genannten Kompetenzen vergleichbar. Es müssten 13 Pflichtmodule mit einem Gesamtwert von 88 Leistungspunkten anerkannt werden. Randnummer 7 Mit der am 3. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Anerkennung weiterer Studienleistungen, die er an der Humboldt-Universität erbracht habe, sei ohne Begründung abgelehnt worden, obwohl eine solche vorgeschrieben sei. Jegliche
fragen seinerseits seien weitestgehend ignoriert worden. Kompetenzen aus seiner Dienstzeit als Soldat seien ebenfalls gänzlich unberücksichtigt geblieben. Eine Einzelfallprüfung bezüglich seiner militärischen Ausbildung habe bis heute mangels Anhörung nicht vorgenommen werden können. Die bestandene juristische Zwischenprüfung decke alle Grundlagen zu Staatsprinzipien und Grundrechten des Pflichtmoduls 3 „Rechtliche Grundlagen“ ab. Der noch fehlende Teil des Pflichtmoduls betreffe Grundlagen unternehmerischer Tätigkeiten in der Sicherheitsbranche, die Gegenstand seiner Meisterausbildung gewesen seien. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 1. November 2018 zu verpflichten, seine an der Humboldt-Universität erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in den Prüfungsgebieten Strafrecht 1 und Öffentliches Recht 1, seinen Abschluss als Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit bei der IHK, seinen Abschluss als Kaufmann für Bürokommunikation sowie seine militärischen Qualifikationen, wie sie aus der als Anlage zu Protokoll genommenen Übersicht hervorgehen, auf Module des Bachelorstudiengangs „Sicherheitsmanagement“ bei der Beklagten anzurechnen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass der Kläger nur bezüglich der Module aus dem rechtswissenschaftlichen Studium an der Humboldt-Universität dezidierte und
vollziehbare Unterlagen vorgelegt habe, die gleichwohl zunächst unvollständig gewesen seien, da die Angabe gefehlt habe, auf welche Module eine Anrechnung erfolgen solle. Die beiden Module „Strafrecht 1“ und „Öffentliches Recht 1“ hätten nicht anerkannt werden können, weil es im Studiengang „Sicherheitsmanagement“ keine vergleichbaren Module gebe. Die in Betracht kommenden Pflichtmodule 3 „Rechtliche Grundlagen“ und 7 „Rechtliche Befugnisse“ enthielten zu mehr als 50 % Inhalte, die in den Modulen des Studiengangs Rechtswissenschaft nicht enthalten seien. Der Abschluss zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ habe nicht angerechnet werden können, weil keine spezifische Aufstellung der Lehrgangs- und Prüfungsbestandteile sowie des zeitlichen Umfangs vorgelegt worden sei. Den Beschreibungen in der Prüfungsordnung der IHK sei zu entnehmen, dass viele Bereiche aus den Modulen des Studiengangs in der Ausbildung keine Rolle spielten. Die in allen Modulbeschreibungen enthaltenen vier Kompetenzziele (Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz) würden nur ansatzweise bei den berufs- und arbeitspädagogischen sowie den handlungsspezifischen Qualifikationen angesprochen, während insbesondere die Methodenkompetenz weitgehend fehle. Eine Vergleichbarkeit sei deshalb nicht gegeben. Die Feldwebel- und weiteren Lehrgänge bei der Bundeswehr seien völlig unspezifisch angegeben worden. Auch insoweit bestehe hinsichtlich der genannten Kompetenzziele keine Vergleichbarkeit. Randnummer 13 Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren auf Hinweis des Gerichts vom 9. Juni 2020 weitere Unterlagen unter anderem zum Inhalt des Vorbereitungskurses für die Meisterprüfung sowie des Feldwebellehrgangs und weiterer Lehrgänge bei der Bundeswehr vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 hat der jetzige Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“, P ..., mitteilen lassen, dass er auch
Durchsicht dieser Unterlagen im Ergebnis an der ablehnenden Entscheidung seines Vorgängers festhalte. Randnummer 14 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am
w.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Übersicht seiner bisherigen Studienergebnisse zur Akte gereicht, wonach er bereits 16 Module aus dem
der Übergangsregelung des § 126e Abs. 3 BerlHG gelten für – wie hier – im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) bereits begonnene Verwaltungsverfahren die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fort. Danach sind gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 BerlHG a. F. vergleichbare Studienleistungen in anderen Studiengängen an anderen deutschen Hochschulen auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen. Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 2 BerlHG a. F. sind in der Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben worden sind, bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.
HG a. F. dürfen Leistungen und Kompetenzen
den Sätzen 1 und 2 nur einmal angerechnet werden. Das Nähere bestimmt gemäß §23a Abs. 4 BerlHG a. F. die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. Randnummer 21 Die Beklagte hat in §§ 25, 26 ihrer Rahmenstudien- und -prüfungsordnung vom
PO erfolgt die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen aus dem Inland auf Antrag des oder der Studierenden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede festgestellt und begründet werden. Die Beweislast, dass die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nicht die entsprechenden Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllen, liegt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 RStPO bei der Beklagten. Hinsichtlich der in den studiengangsspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Leistungen und Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben worden sind, bestimmt § 26 Abs. 1 RStPO, dass diese auf Antrag des oder der Studierenden bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen ECTS-Leistungspunkte anzurechnen sind, wenn sie den im Rahmen des Studiengangs an der Beklagten zu erwerbenden Kompetenzen gleichwertig sind. Für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt hier der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 22
HG a. F. i. V. m. § 26 Abs. 3 RStPO dem zuständigen Prüfungsausschuss der Hochschule, an der das Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird. Der Prüfungsausschuss kann die
PO zu treffende Entscheidung über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 RStPO auf den Vorsitzenden delegieren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Übertragung vorliegend nicht in wirksamer Weise erfolgt ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine ausreichende Begründung für die ablehnende Entscheidung vor. Hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erworben worden sind, bestimmt § 25 Abs. 1 Satz 5 RStPO, dass im Falle der Versagung eine Begründung zu erfolgen hat. Bezüglich der außerhalb der Hochschule erworbenen Leistungen und Kompetenzen gilt im Falle der Versagung das allgemeine Begründungserfordernis
VfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln). Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid vom
VfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist eine Verletzung von Formvorschriften unbeachtlich, wenn die
VfG oder
entsprechenden spezielleren Vorschriften wie § 25 Abs. 1 Satz 5 RStPO erforderliche Begründung
träglich gegeben wird. Dies kann gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Vorliegend ist die Begründung im gerichtlichen Verfahren durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22. Juli 2019
geholt worden, in dem auf das Vorbringen des Klägers im Einzelnen eingegangen wird. Der Prüfungsausschussvorsitzende hatte dem Kläger zudem bereits in seiner E-Mail vom 7. November 2018 eine kurze ergänzende Begründung mitgeteilt. Soweit der Kläger die
träglich gegebenen Begründungen für unzureichend hält, weil für ihn nicht
vollziehbar bleibe, warum eine Anerkennung seiner Leistungen und Kompetenzen überwiegend abgelehnt worden sei, führt dies nicht zur Annahme eines (fortbestehenden) Begründungsdefizits. Denn damit rügt der Kläger nicht die Form der Begründung, sondern deren Inhalt, was indes die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung betrifft. Randnummer 25 b) Des Weiteren sind die formellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, soweit der Kläger die Anrechnung seiner militärischen Qualifikationen auf Module des Bachelorstudiengangs begehrt. Da er diese nicht in seinen Antrag vom
gereichten Unterlagen im Ergebnis nicht zu einer für ihn positiven Entscheidung geführt haben. Aus dem Fehlen einer Begründung ergibt sich jedoch kein erheblicher formeller Mangel, da die Entscheidung nicht Gegenstand eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides war, für den § 39 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln gelten würde. Randnummer 27 c) Bezüglich der Anerkennung des Abschlusses als Kaufmann für Bürokommunikation fehlt es demgegenüber an einem ordnungsgemäßen Antrag im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStPO. Eine ordnungsgemäße Antragstellung setzt voraus, dass der ernsthafte Wille, die Anerkennung bestimmter Leistungen und Kompetenzen zu erreichen, für den Prüfungsausschuss unmissverständlich erkennbar ist. Daran fehlte es hier, weil der Kläger sich maßgeblich auf die Studienleistungen, die militärischen Qualifikationen und insbesondere auf seinen Abschluss zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ bezogen und der Beklagten beispielsweise auch kein Prüfungszeugnis der kaufmännischen Ausbildung vorgelegt hatte. In seiner E-Mail an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom
geholt werden. Zwar sieht § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln vor, dass ein für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlicher Antrag auch
träglich noch gestellt werden kann. Diese Heilungsmöglichkeit betrifft aber den hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Verwaltungsakt ohne den erforderlichen vorherigen Antrag erlassen worden ist (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 45 Rn. 15). Zudem setzt diese Heilungsmöglichkeit voraus, dass sich durch die
holung der Zweck der Verfahrenshandlung noch uneingeschränkt erreichen lässt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 12). Daran fehlt es hier ebenfalls, weil der Antrag im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStPO eine Vorbefassung der sachnäheren Hochschule ermöglichen soll, die zum Zeitpunkt der Stellung der Klageanträge nicht mehr in Betracht kam. Randnummer 29 Der Vorwurf einer fehlenden Begründung für die unterbliebene Anerkennung des Abschlusses als Bürokaufmann greift schon deshalb nicht, weil für die Beklagte mangels eines ordnungsgemäß an den Prüfungsausschuss gerichteten Antrags kein Anlass bestand, eine Anrechnung der im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen Kompetenzen zu prüfen (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Randnummer 30
Ansicht des Klägers bereits außeruniversitär erworbenen und in dem Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen hier zu verneinen. Randnummer 34 b) Von einer Gleichwertigkeit ist nicht auszugehen, soweit der Kläger eine Anrechnung seines Abschlusses als „Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit“ sowie seines „Feldwebellehrgangs“ auf Leistungspunkte des Moduls 10 „Personalmanagement“ begehrt. Dem einschlägigen Modulhandbuch (Bachelorstudiengang Sicherheitsmanagement, gültig ab dem Wintersemester 2018/2019, Stand: April 2018, S. 24 f.; abrufbar unter https://www.hwr-berlin.de/fileadmin/portal/Dokumente/Fachbereiche-Institute/FB5/Bachelor/SiMa-Modulkatalog-2018.pdf; im Folgenden: Modulhandbuch) ist zu entnehmen, dass den Studierenden im Rahmen dieses Moduls verschiedene Kompetenzen in den Bereichen Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz vermittelt werden sollen. So sollen die Studierenden in methodischer Hinsicht die Kompetenz erwerben, ein Thema des Personalmanagements in den Kontext des Sicherheitsmanagements zu stellen und darüber eine wissenschaftliche Hausarbeit zu verfassen. Die zum Abschluss des Moduls zu erbringende Prüfungsleistung besteht in der Abfassung einer solchen wissenschaftlichen Hausarbeit. Die zu erwerbende Selbstkompetenz umfasst entsprechend die Befähigung, eine wissenschaftliche Hausarbeit von einem geforderten Umfang innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu erstellen. Zwar mag der Kläger insbesondere im Rahmen seines Abschlusses zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ bereits Kenntnisse im Bereich des Personalmanagements erworben haben, so dass er bereits über eine gewisse Fachkompetenz verfügt. Er hat
eigenen Angaben vor Aufnahme des Bachelorstudiums jedoch weder zu diesem noch zu einem anderen Thema mit Erfolg eine wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt, so dass er über die entsprechende Methoden- und Selbstkompetenz unzweifelhaft nicht verfügt. Eine Anrechnung nur der Fachkompetenz scheidet aus, da es sich um ein einheitliches Modul handelt, in dem keine Teilnoten bzw. Teilleistungspunkte vergeben werden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, welche Kompetenzen im Rahmen der Lehrveranstaltung tatsächlich vermittelt werden. Denn die Fähigkeiten des jeweiligen Dozenten und die schwerlich objektivierbare Qualität seiner Lehre können nicht Maßstab der Anrechnung sein. Daher ist eine abstrakte Betrachtung unter Zugrundelegung des einschlägigen Modulhandbuchs angezeigt. Der Kläger verkennt hier, dass das Hochschulstudium ungeachtet seiner erklärtermaßen praxisorientierten Ausrichtung gerade im Bereich der Methoden- und Selbstkompetenz Fähigkeiten vermitteln soll, die ihm seine außeruniversitären Ausbildungen nicht vermittelt haben, weil sie von vornherein eine andere, nicht-wissenschaftliche Zielsetzung verfolgten.
2 der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Sicherheitsmanagement des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR vom
weisbarkeit geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die für ihn günstige Tatsache beruft. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Das Übereinkommen vom
O SiMa ist das Praktikum integraler Bestandteil des Bachelorstudiengangs Sicherheitsmanagement und muss vor der Zulassung zur Bachelorarbeit mit Erfolg abgeschlossen sein.
O SiMa sollen die Studierenden im Rahmen des Praktikums ein Arbeitsfeld mit Sicherheitsrelevanz exemplarisch kennen lernen. Ziel des Praktikums ist es, eine enge Verbindung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. Die Studierenden sollen das erworbene Wissen auf diesen Praxisbereich beziehen, berufliche Erfahrungen sammeln und dadurch befähigt werden, spezifische Risiken zu verstehen sowie adäquate Maßnahmen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsfeldes zu entwickeln. Selbständigkeit und Verantwortung sollen gefördert werden. Gemäß § 2 Abs. 4 PraktO SiMa soll das Praktikum den Studierenden zudem die Gelegenheit bieten, Frage- und Problemstellungen zu erkennen, die im Rahmen der Bachelorarbeit zum Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Beschäftigung werden können. § 4 Abs. 1 PraktO SiMa bestimmt weiter, dass das Praktikum in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer Organisation zu absolvieren ist. Ein Bezug zu Sicherheitsaufgaben muss dabei gegeben sein. Das Pflichtmodul wird gemäß § 11 Abs. 1 PraktO SiMa als bestanden anerkannt, wenn das mindestens sechsmonatige Praktikum mit Erfolg absolviert und an der praktikumsvor- und -
bereitenden Lehrveranstaltung der Hochschule erfolgreich teilgenommen wurde. Zudem ist die fristgerechte Vorlage eines den Anforderungen des § 11 Abs. 2 PraktO SiMa entsprechenden Praktikumsberichts erforderlich. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem einschlägigen Modulhandbuch (dort S. 53). Randnummer 37 Der Kläger hat nicht dargetan oder gar
gewiesen, dass er über gleichwertige Kompetenzen bereits verfügt bzw. gleichwertige Prüfungsleistungen bereits erbracht hat. Soweit er lediglich pauschal auf die „abgeschlossene Aufstiegsfortbildung“ bei der IHK verweist und damit seine Ausbildung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ meint, ist festzustellen, dass diese keine praktische Tätigkeit in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer Organisation umfasste, sondern es sich um eine rein theoretische Ausbildung handelte. Der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit“ in der maßgeblichen Fassung vom
bereitende Lehrveranstaltung kennzeichnend ist. Die beiden Lehrveranstaltungen sind gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 PraktO SiMa Bestandteile des Pflichtmoduls „Praktikum“ und dienen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PraktO SiMa der Vorbereitung, Auswertung, Diskussion und
bereitung von Erfahrungen im Praktikum sowie der wissenschaftlichen Fundierung und Analyse der bei den Praktikumsgebern bearbeiteten Problemstellungen, der gefundenen Lösungsansätze sowie der Arbeitsverfahren. Die unternehmens- bzw. betriebsbezogen ausgerichtete Meisterausbildung (vgl. nur §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3, Abs. 4 PrüfVO) diente keiner derartigen Reflexion der Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr und stellte auch keine wissenschaftliche Begleitung für diese dar. Randnummer 38 Soweit der Kläger für die Anrechnung seiner bei der Bundeswehr gewonnenen Berufserfahrung lediglich auf „Berufspraxis 2010 - 2017“, „Berufspraxis
Meisterabschluss 2015 - 2017“ und „Einsatz im Lagezentrum Berlin CoViD-19, 2020“ verweist, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der erworbenen Kompetenzen. Es bleibt bereits unklar, warum sich die erwähnte Berufspraxis hinsichtlich der Zeiträume teilweise überschneidet. Welche Tätigkeiten er im Rahmen seines Einsatzes im Lagezentrum Berlin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie konkret ausgeübt hat, wird ebenfalls nicht näher ausgeführt. Ob diese Tätigkeit tatsächlich den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 PraktO SiMa zwingend erforderlichen Sicherheitsbezug hatte, ist angesichts der Vielzahl denkbarer Aufgaben in einem Lagezentrum ohne nähere Darlegung nicht feststellbar. Soweit der Kläger mit der Berufspraxis
dem Erwerb des Meisterabschlusses im Zeitraum von 2015 bis 2017 seine Tätigkeit als Fachlehrer an der Unteroffiziersschule der Luftwaffe meint, liegt eine Lehrtätigkeit vor, die sich nicht mit der in der Praktikumsordnung sowie im Modulhandbuch umschriebenen Zielsetzung des Pflichtmoduls deckt, die in den ersten vier Fachsemestern erworbenen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen in ein berufliches Umfeld einzubringen, zu erproben und weiterzuentwickeln. Denn es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Studiengang nicht um ein Lehramtsstudium. Randnummer 39 Hinsichtlich des Zeitraums von 2010 bis 2015 wird schon nicht konkret dargelegt, welche Tätigkeiten der Kläger in dieser Zeit überhaupt wahrgenommen hat, so dass nicht feststellbar ist, welche Kompetenzen er insoweit erworben haben könnte. Auch wenn der Kläger mehrere Jahre beruflich tätig war und während dieser Zeit verschiedene Lehrgänge absolvierte, das Praktikum sich dagegen nur auf sechs Monate erstreckt, spricht dies noch nicht für eine Anrechenbarkeit. Denn zu berücksichtigen ist die bereits angesprochene besondere Konzeption des Pflichtmoduls 19, wonach der praktische Teil eng verwoben ist mit zwei theoretischen Teilen. Das Praktikum wird durch eine vor- und eine
bereitende Lehrveranstaltung an der Hochschule begleitet, die mit einem Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden der Vorbereitung, Auswertung, Diskussion und
bereitung von Erfahrungen im Praktikum sowie der wissenschaftlichen Fundierung und Analyse der bei den Praktikumsgebern bearbeiteten Problemstellungen, der gefundenen Lösungsansätze sowie der Arbeitsverfahren dienen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 PraktO SiMa). Diese enge Verbindung von praktischem und theoretischem Teil spricht gegen eine Anrechnung der Berufserfahrung des Klägers, weil er eine solche strukturierte Begleitung und theoretische Verknüpfung während seiner beruflichen Tätigkeit nicht erfahren hat (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2015 – VG 12 K 23.15 –, S. 10 d. amtl. Entsch.-Abdr.). Randnummer 40 Zudem bleibt offen, durch welche Leistungen die für das Bestehen des Pflichtmoduls geforderten Studienleistungen bereits in gleichwertiger Weise anderweitig erbracht worden sein sollen. Insbesondere der Praktikumsbericht wurde hinsichtlich der dienstlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr nicht erkennbar durch eine gleichwertige Leistung ersetzt. Dieser hat gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 PraktO SiMa „in jedem Fall zu verdeutlichen, welche Bedeutung die praktischen Erfahrungen für das fachtheoretische Studium an der Hochschule haben und umgekehrt, wobei sowohl auf die im Grundstudium erworbenen fachlichen, sozialen sowie methodischen Kompetenzen Bezug genommen als auch Fragestellungen aufgezeigt werden sollen, die für das weitere Studium von besonderem Interesse sind bzw. sein sollten“. Schon aus Gründen der Chancengleichheit kann dieser dem Kläger nicht einfach „erlassen“ werden. Denn für alle Studierenden ist Voraussetzung für das Bestehen und damit für den Erhalt der gesamten für das Modul vergebenen Leistungspunkte, dass auch diese Studienleistung „mit Erfolg“ erbracht wurde (vgl. auch Modulhandbuch S. 53). Randnummer 41 c) Auch bezüglich des Pflichtmoduls 20 „Kernelemente des Rechnungswesens im Sicherheitsmanagement“ hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, außeruniversitär bereits gleichwertige Leistungen erbracht bzw. Kompetenzen erworben zu haben. Zwar weist die Ausbildung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ nicht unerhebliche Überschneidungen mit den Modulinhalten auf. Eine Verpflichtung der Hochschule, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen für die von ihr geforderte Prüfungsleistung anzuerkennen, besteht in Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit
3 Satz 1 des Grundgesetzes und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes jedoch nur dann, wenn die
der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache
bereits erbracht ist; dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung
Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz näher dargestellt (dort S. 54 f.). Randnummer 43 Die Ausbildung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ umfasst unter den zu erwerbenden „Grundlegenden Qualifikationen“ den Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 PrüfVO) sowie unter den „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ im Handlungsbereich „Organisation“ auch den Prüfungsbereich „Kostenwesen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a, Abs. 4 Nr. 1 PrüfVO). Dem zugehörigen „Rahmenplan mit Lernzielen“ (s.o.) ist zu entnehmen, dass in diesen beiden Prüfungsbereichen durchaus viele Themen behandelt werden, die auch Inhalt des Pflichtmoduls sind. Gemeinsamkeiten finden sich insbesondere im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ unter Punkt 2.5 „Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren“ unter der Überschrift „Grundlagen des Rechnungswesens“ (S. 12 ff. des Rahmenplans) sowie im Prüfungsbereich „Kostenwesen“ unter den Punkten 5.1 „Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten“ (S. 37 f. des Rahmenplans) und 5.5 „Anwenden von Kalkulationsmethoden“ (S. 40 des Rahmenplans). Randnummer 44 Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch mit Blick auf den „Workload“, also den studentischen Aufwand, der für den Erwerb der vermittelten Kompetenzen vorgesehen ist. Einem solchen quantitativen Vergleich des Umfangs der Studienleistungen kommt indizielle Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn sich wesentliche Unterschiede zeigen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom
weis des Kompetenzerwerbs zu erbringenden Prüfungsleistung festzustellen. Denn das Rechnungswesen ist alleiniger Prüfungsgegenstand der zum Abschluss des Pflichtmoduls 20 zu absolvierenden Klausur (s. Modulhandbuch S. 56), während die Klausur zum „Betriebswirtschaftlichen Handeln“ daneben noch die genannten weiteren, insbesondere wirtschaftswissenschaftlichen Themen umfasst (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 - 5, Abs. 5 PrüfVO). Auch das „Kostenwesen“ ist nur einer von vier Prüfungsbereichen, die bei den „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ im Handlungsbereich „Organisation“ Gegenstand einer Klausur oder eines mündlichen Fachgesprächs sein können (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 a - d, Abs. 4 Nr. 1 a - g, Abs. 6 PrüfVO). Die mangelnde Differenzierbarkeit steht einer Anrechnung der jeweiligen Prüfungsleistung auf die Leistungspunkte des Pflichtmoduls bereits entgegen. Randnummer 47 Ferner besteht ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Lerninhalte darin, dass die Lehrveranstaltung an der Beklagten ausweislich des Modulhandbuchs (S. 54) sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgehalten wird. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger die englischen Fachbegriffe des Rechnungswesens bereits anderweitig vor Aufnahme seines Studiums kennengelernt hat. Randnummer 48 d) Der Hinweis des Klägers auf eine gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz vom 26. September 2003, wonach diese sich für eine verbesserte Anerkennung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten für ein Hochschulstudium einsetzen und die Hochschulen aufrufen, zum Beispiel Prüfungen der beruflichen Fortbildung bei adäquatem akademischem Niveau auf ein Studium anzurechnen (abrufbar unter: https://www.dabekom.de/pdf/KMK_Empfehlung_ Randnummer 49 Vergabe_von_Leistungspunkten.pdf), führt zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt auch für seinen Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 2017 zu einem „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“, der für Übergänge aus der beruflichen Bildung vorsieht, dass außerhalb der Hochschule erworbene und
weisbare Qualifikationen und Kompetenzen bei Aufnahme eines Studiums angerechnet werden können, sofern diese den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs entsprechen (abrufbar unter: https://www.kmk.org/ Randnummer 50 fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2017/2017_02_16-Qualifikationsrahmen.pdf). Denn auch diese knüpfen die Anerkennung maßgeblich an die Voraussetzung der Gleichwertigkeit zwischen den im Rahmen der beruflichen Fortbildung erworbenen Kompetenzen und den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs, die hier aus den dargelegten Gründen aber nicht erfüllt ist. Randnummer 51 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001494141
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.