Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
nur die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom
- November 2017 – BVerwG 1 C 39.16 – juris Rn. 15 f., vom
- Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – juris Rn. 14 ff. und vom
- Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 – juris Rn. 13 ff. – jeweils m.w.Nachw.). Randnummer 19 II. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Die Beklagte hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5
). Randnummer 21 Denn ein solches ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen. Danach ist erforderlich, dass sich die dem (ursprünglichen) Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich – hier nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist sodann gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt werden. Randnummer 22 Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen, weil kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt. Randnummer 23 1. Eine nachträglich zugunsten des Klägers eingetretene Änderung der dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nicht gegeben. Eine solche ist in Asylverfahren zu bejahen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
§ 71Rn.
24). Randnummer 24
- a)Eine Änderung der Sachlage ergibt sich nicht aus einem neuen schlüssigen Vortrag des Klägers. Sein Wunsch, nicht Militärdienst in Syrien leisten zu wollen, stellt bereits keine Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, sondern ist ein Motiv, nicht nach Syrien zurückzukehren. Falls der Kläger zum Ausdruck bringen will, dass er einer möglichen Einberufung zum Militärdienst nicht Folge leisten werde, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich, warum er außerstande war, diesen Grund im Asylerstverfahren vorzubringen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Randnummer 25
- b)Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris stellt keine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers dar, denn es handelt sich nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache, die zu einer Änderung des Sachverhalts führen könnte. Der Europäische Gerichtshof hat zwar im Hinblick auf eine einen syrischen Asylbewerber betreffenden Vorlagefrage festgestellt, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verfolgungshandlung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/ EU zu einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 57). Der Gerichtshof hat damit aber keine (neue) Feststellung zur Sachlage in Syrien getroffen (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 30. April 2021 – 6 K470/19.WI. A – juris Rn. 28; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2021 – 5 K 622/21 – juris Rn. 39). Für eine solche Tatsachenfeststellung ist der Europäische Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zuständig, welches sich im hier maßgeblichen Fall des Art. 267 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – allein auf die Rechtsfrage der Auslegung der Unionsverträge bezieht (so auch die ständige Rechtsprechung des EuGH, siehe statt aller Urteil vom 20. März 2003 – C-187/00 – juris Rn. 51; siehe auch mit Bezug zum angeführten EuGH-Urteil VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 – juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 04. März 2021 – A 7 K 244/19 – juris Rn. 25). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 betrifft somit lediglich die Auslegung unionsrechtlicher Normen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19. A – juris Rn. 44 ff.). Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union. Dabei entspricht es weder dem Sinn und Zweck des Verfahrens noch den Möglichkeiten des Gerichtshofs, im Rahmen der Vorabentscheidung eine Tatsachenbewertung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 – juris, Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 – A 7 K 244/19 – juris Rn. 25). Randnummer 26 2. Es liegt auch keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers vor. Eine solche Änderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann durch eine – hier nicht vorliegende – Gesetzesänderung eintreten. Eine Änderung der Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, steht im Allgemeinen jedoch – auch im Hinblick auf den Europäischen Gerichtshof – einer Rechtsänderung nicht gleich (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
§ 71Rn 25; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20.
Aufl. 2019, § 51 Rn. 30). Denn die gerichtliche Entscheidungsfindung beschränkt sich grundsätzlich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung und ist weder geeignet noch darauf angelegt, die Rechtslage konstitutiv zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2020 – 2 B 1.20 – juris Rn. 8). Ausnahmsweise kann eine Rechtsprechungsänderung eine relevante Änderung der Rechtslage darstellen, wenn eine mit Bindungswirkung des § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – ausgestattete relevante Entscheidung ergeht (BeckOK AuslR/Dickten,
- Ed.
- April 2021,
§ 71Rn.
19; vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 27). Randnummer 27
- a)Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – kommt keine Bindungswirkung zu. Die nachträgliche Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof und eine hierauf beruhende Änderung der (höchstrichterlichen) nationalen Rechtsprechung führen nicht zu einer Änderung der Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 – juris Rn.16). Auslegungsurteile des Europäischen Gerichtshofs entfalten für andere Gerichte und Behörden eine nur eingeschränkte (erga omnes) Bindungswirkung (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein, 72. EL Februar 2021, AEUV Art. 267 Rn. 104). Sie erläutern lediglich, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite eine Unionsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 31 m.w.Nachw.). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Vorabentscheidungsverfahren ist demnach nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 16). Randnummer 28
- b)Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 – C-924/19, C 925/19 – juris. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Existenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU darstellt mit der Folge, dass der Folgeantrag nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung als unzulässig abgelehnt werden könne (Rn. 194 des Urteils). Erforderlich sei allerdings, dass die Unionsrechtswidrigkeit der asylrechtlichen Erstentscheidung sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergebe oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden sei (Rn. 198). Hier beruht jedoch die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Asylerstverfahren weder auf einer unionsrechtswidrigen Vorschrift noch hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit vorrangigem Unionsrecht festgestellt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19. A – juris Rn. 67; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2021, a.a.O. Rn. 24 m.w.Nachw.). Der Europäische Gerichtshof legt lediglich die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus. Hierbei führt er unter anderem aus: Die Verweigerung des Militärdienstes müsse weder in einem bestimmten Verfahren formalisiert werden noch müsse sich der Asylbewerber der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben (Rn. 29 ff.). Die Wahrscheinlichkeit erscheine sehr hoch, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen (Rn. 37). Es spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, der Kriegsverbrechen umfasse, mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang stehe (Rn. 57). Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (Rn. 61). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass § 3a Abs. 2 und 3
gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU verstößt und damit unionrechtswidrig ist (OVG NRW, Urteil vom
- April 2021 – 14 A 818/19.A – Rn. 68; VG Berlin, Urteil vom
- Juni 2021 – 12 K 112/21 A – Rn. 24 ; VG Bremen, Urteil vom
- Mai 2021 – 5 K 622/21 – Rn. 34; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom
- Mai 2021 – RN 11 K 21.30505 – Rn. 38; VG Trier, Urteil vom
- Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – Rn. 35 f., zitiert jeweils nach juris). Das erscheint schon deswegen fernliegend, weil § 3a Abs. 2 und 3
die benannten Bestimmungen der Richtlinie nahezu wortgleich wiederholt (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020,
§ 3aRn.
2). Aus dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs lassen sich lediglich neue Bewertungsmaßstäbe zur Auslegung des § 3a
ableiten, was allerdings nicht zu einer veränderten Rechtslage führt, sondern lediglich die Frage der Rechtsanwendung betrifft (OVG NRW, Urteil vom
- April 2021 – 14 A 818/19.A – Rn. 68; VG Berlin, Urteil vom
- Juni 2021 – 23 K 63/21 A – Rn. 33 , zitiert jeweils nach juris). Randnummer 29 Aber auch im Falle der Annahme, der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom
- November 2020 – C-238/19 – festgestellt, dass eine bestimmte Auslegung und Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5
unionrechtswidrig sei, hätte die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Europäische Gerichtshof führt in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 u.a. – juris Rn. 186 aus, dass das Unionsrecht im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verlange, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden sei. Durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit lasse sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden könnten. Etwas anderes gelte unter anderem dann, wenn ein bestandskräftiges Urteil eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts vorliege, welches, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zeige, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhe (Rn. 187). Ein solches bestandskräftiges Urteil eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts liegt im Falle des Klägers jedoch nicht vor. Der Kläger hat zwar gegen die ursprüngliche Ablehnung seines Asylantrags Klage erhoben. Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat er jedoch kein Rechtsmittel eingelegt, einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4
hat er nicht gestellt (zum Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel im unionsrechtlichen Sinne, das der Annahme einer letztinstanzlichen Entscheidung entgegensteht siehe Calliess/Ruffert/Wegener,
- Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 27). Randnummer 30 Der Europäische Gerichtshof ist schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht so zu verstehen, dass eine neue Erkenntnis i.S.v. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU bereits dann vorliegt, wenn eine Behörde bei der erneuten materiellen Prüfung des bereits abgelehnten Asylantrags zu dem Schluss gelangt, dass jene Ablehnung unionsrechtswidrig sei, ohne dass dies auf die fehlende Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht zurückzuführen ist. Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom
- Mai 2020 – C-924/19 u.a., a.a.O. Rn. 194, fest, dass neue Erkenntnisse nur dann vorliegen, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung daraus ergibt, dass eine nationale Regelung mit Unionsrecht unvereinbar ist und dies vom Europäischen Gerichtshof oder einem nationalen Gericht entsprechend festgestellt ist. Eine solche Feststellung hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
- November 2020 nicht getroffen. Randnummer 31
- Der Kläger hat keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Randnummer 32 Der nach Erlass des angefochtenen Bescheides vorgelegte Einberufungsbefehl vom
- Juli 2017 sowie die Bescheinigung des Oberkommandos der Armee und Streitkräfte vom
- April 2018 wären nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Randnummer 33 Die Frage, ob die neuen Beweismittel eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, beurteilt sich nach der Rechtsauffassung, welche die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Wurde der angegriffene Bescheid – so wie hier – gerichtlich bestätigt, ist die diese Bestätigung tragende Rechtsauffassung maßgeblich. Anzulegen ist also der damalige und nicht der heutige rechtliche Maßstab (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2000 – 8 B 352.99 – juris Rn. 5; Urteil vom
- Juni 2017 – 8 C 7.16 – juris Rn. 25, 26; Urteil vom
- Januar 2021 – 1 C 1/20 – juris Rn. 31). Andernfalls wäre es im Rahmen von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG möglich, eine Sachprüfung auf neuer rechtlicher Grundlage zu ermöglichen, obgleich dies § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2017, a.a.O. Rn. 27). Nicht ausreichend ist es dementsprechend im Rahmen von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wenn sich ein Betroffener unter Vorlage neuer Beweismittel lediglich auf eine veränderte höchstrichterliche Rechtsprechung beruft, die der damaligen Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- November 2020 – 11 A 1531/19, BeckRS 2020, 34740, Rn. 58). Randnummer 34 Ausgehend von den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem Urteil vom
- Februar 2019 – VG 12 K 564.16 A –, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, wären die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet gewesen, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu begründen. Das Gericht hat im genannten Urteil ausgeführt, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung sich für den Kläger auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Wehrdienst ergebe. Selbst wenn ihm bei einer Rückkehr drohe, zum Reservedienst eingezogen zu werden oder – im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung – militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch seinen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reiche dies für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche sei grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Für eine Auswahl von Reservisten anhand der in § 3 Abs. 1
genannten Kriterien, etwa der Religion, fehle es an Anhaltspunkten. Dem syrischen Staat gehe es vielmehr um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse habe das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich wegen einer Wehrdienstentziehung eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende, unverhältnismäßigen Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3,
drohe. Die Ausführungen des Gerichts zeigen deutlich auf, dass die damalige Vorlage der jetzt eingereichten Beweismittel keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Randnummer 35 Da es auf die damalige Rechtsauffassung ankommt, ist nicht maßgeblich, ob sich bei Anwendung des vom Kläger angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
- November 2020 – C-238/19 – eine abweichende Behandlung des Asylantrags ergeben hätte. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs war zum Zeitpunkt des genannten Urteils des Verwaltungsgerichts noch nicht existent. Randnummer 36
- Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 der Zivilprozessordnung – ZPO – ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 37 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b
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