Verfahrenswert bei Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails Orientierungssatz Bei unerwünschter Zusendung von fünf Werbe-E-Mails ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts von 4.200 Euro jedenfalls nicht zu hoch. Denn sendet ein Unternehmer seine E-Mail-Werbung an einen Verbraucher, ist von einem Wert in Höhe von 3.000 Euro in der Hauptsache auszugehen. Bei einer weiteren unerbetenen Werbe-E-Mail ist der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19 ). (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 1. September 2020, 52 O 302/20 Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Wertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 01.09.2020 – 52 O 302/20 – wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin zu 1) begehrt die Herabsetzung des vom Landgericht auf 4.200,00 Euro festgesetzten Verfahrenswertes auf 1.400,00 Euro. In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde es den Antragsgegner zu 1) bis 3) mit einstweiliger Verfügung vom 01.09.2020 untersagt, gegenüber dem Antragsteller Werbung per elektronischer Nachricht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers – und unter weiteren im Tenor genannten Voraussetzungen – zu betreiben und/oder betreiben zu lassen. Randnummer 2 Seinen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte der Antragsteller insbesondere darauf gestützt, dass er zuvor von der Antragstellerin zu 1) (jedenfalls) fünf Werbe-E-Mails an seine private E-Mail-Adresse erhalten hat. Das Verfügungsverfahren wurde dadurch beendet, dass die Antragsgegner ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung jeweils zurückgenommen haben. Randnummer 3 Bei den Antragsgegnern zu 2) und 3) handelt es sich um die Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). II. Randnummer 4 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Randnummer 5 Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO ist der Streitwert in bürgerlichen vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschl. v. 17.05.2016 – 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.04.1990 – ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem “Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung) sowie der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) ab. Randnummer 6 Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwertes in der Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertangabe regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 21.10.1997 – 5 W 5834/97 –, Rn. 6, juris). Randnummer 7 Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann (seit Senat, Beschl. v. 26.11.2004 – 5 W 146/04 –, Rn. 20, juris). 2. Randnummer 8 Gemessen hieran ist der vom Landgericht angenommene Wert jedenfalls nicht übersetzt. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.