VerfGH Berlin: Unzulässiger Antrag eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses im Organstreitverfahren bzgl der 2G-Bedingung für Veranstaltungen gem §§ 9 , 11 CoronaV4V BE - Beeinträchtigung der Abgeordnet
§ 18Absatz 1 entsprechend. Randnummer 11
(3)Auf Veranstaltungen im Freien sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Mindestabstand nach Satz 1 und § 1 Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische
§ 18Absatz 1 entsprechend.
Veranstaltungen im Freien können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden die Sätze 1 bis 4 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen entsprechend. Randnummer 12
(4)Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 200 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Randnummer 13
(5)Abweichend von Absatz 4 können Veranstaltungen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2 000 zeitgleich anwesenden Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3 000 zeitgleich anwesenden Personen im Freien, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Personen, die eingelassen werden, müssen negativ getestet sein und FFP2-Masken tragen. Die Vorgaben des Absatzes 2 gelten unter den Voraussetzungen von Satz 1 auch für Veranstaltungen im Freien. Randnummer 14
(6)Private Veranstaltungen…. Randnummer 15 Die Verordnung wurde zwischenzeitlich mit Wirkung zum
- Januar 2022 durch die
- Verordnung zur Änderung der
- SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnah-menverordnung (GVBl. v.
- Januar 2022) geändert, u.a. wurden die Absätze 2 bis 4 des § 11 wie folgt neu gefasst: Randnummer 16
(2)Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 zeitgleich anwesenden Personen, ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, dürfen nur unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test nach § 9a stattfinden. Veranstaltungen im Freien mit mehr als 10, höchstens jedoch 1.000 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sind. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische
§ 18Absatz 1 entsprechend. Randnummer 17
(3)Veranstaltungen in geschlossenen Räumen können mit mehr als 10, höchstens jedoch mit bis zu 200 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen können mit mehr als 200, höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeitgleich anwesenden Personen durchgeführt werden, sofern die Vorgaben zur maschinellen Belüftung des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung eingehalten werden. Personen, die eingelassen werden, müssen FFP2-Masken auch am festen Platz tragen. Es gilt die 2G-Bedingung zuzüglich Test gemäß § 9a. Randnummer 18
(4)Veranstaltungen im Freien dürfen mit mehr als 1.000, höchstens jedoch mit bis zu 3.000 Personen nur unter der 2G-Bedingung durchgeführt werden. Personen, die eingelassen werden, müssen außer am festen Platz FFP2-Masken tragen. Der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. Randnummer 19 Der Antragsteller ist der Ansicht, durch die 2G-Bedingung werde in sein freies Abgeordnetenmandat rechtswidrig eingegriffen. Die tatsächliche Ausübung seines Mandats und die Kommunikationsbeziehung zwischen ihm als Abgeordneten auf der einen Seite und den Wählerinnen und Wählern, den Bürgerinnen und Bürgern und der sonstigen Öffentlichkeit auf der anderen Seite werde unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil ihm eine Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Abgeordnetenhauses unter der 2G-Bedingung nicht möglich sei. Randnummer 20 Der Eilantrag sei erforderlich, weil Rechtsschutz anderenfalls zu spät komme. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 22
- festzustellen, dass ihn der Antragsgegner in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 4 VvB auf ungehinderte Kommunikationsbeziehung zwischen Abgeordneten und Wählern dadurch verletzt habe, dass er die sog. „2G-Bedingung“ für Veranstaltungen verbindlich gemacht hat bzw. für Veranstaltungen im Freien als „Option“ anbietet, Randnummer 23
- durch einstweilige Anordnung die „2G-Bedingung“ für den Fall der Wahrnehmung von Abgeordnetenfunktionen beim Besuch von Veranstaltungen durch negativ getestete Abgeordnete vorläufig außer Vollzug zu setzen. Randnummer 24 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 25 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 26 Er ist der Ansicht, der Antrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit, mangels Verfassungsrechtsverhältnisses und mangels Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung unzulässig, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Es liege bereits kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 38 Abs. 4 VvB vor. Ein etwaiger Eingriff sei im Übrigen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie eines funktionierenden Gesundheitssystems mit ausreichenden medizinischen Versorgungskapazitäten gerechtfertigt. Randnummer 27 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Randnummer 28 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungs-gerichtshof gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf sie verzichtet hat. Randnummer 29 Der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Möglichkeit der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte nicht in einer den Begründungsanforderungen von §§ 37 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 Randnummer 30 VerfGHG genügenden Weise dargelegt. Randnummer 31 Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG setzt die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreit jedenfalls auch voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfG vom
- September 2019, a. a. O., Rn. 28). Aus diesem Grund muss der Antragsteller seine eigene Rechtsbetroffenheit hinreichend darlegen. Aus seinem Sachvortrag muss sich als mögliche Rechtsfolge die von ihm behauptete Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte ergeben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
- April 2021 - 2 BvE 1/21 - juris Rn. 25; BVerfG vom
- September 2019, a. a. O., Rn 28, BeckOK BVerfGG/ Walter,
- Ed.
- Juli 2021, § 64 Rn. 1). Randnummer 32 Der Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, inwieweit die Regelungen der
- InfSchMV auf seine Rechte als Abgeordneter zielen oder ihn sonst in seinem Mandat beeinträchtigen. Die Regelungen der
- InfSchMV betreffen eine Vielzahl unterschiedlicher Normadressaten, nicht spezifisch Abgeordnete. Die §§ 9 ff. der
- InfSchMV normieren auch in der seit dem
- Januar 2022 geltenden Fassung allgemeine Zutrittsvoraussetzungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen darzutun, inwieweit dadurch gerade er und zwar gerade in seiner Funktion als Abgeordneter betroffen ist und auch in der Zukunft betroffen sein wird. Der pauschale unspezifische Verweis auf eine möglicherweise beeinträchtigte Kommunikationsbeziehung zu Bürgerinnen und Bürgern genügt nicht. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er auf bestimmte Veranstaltungen, die nur unter der 2G-Bedingung besucht werden können, für seine Mandatsausübung dringend angewiesen sein soll, obwohl er auch Veranstaltungen wahrnehmen kann, die nicht unter diese Bedingung fallen. Auch wäre ein Bezug zu bestimmten Veranstaltungen herzustellen, der pauschale Verweis auf eine Vielzahl in der Zukunft möglicherweise - auch später im Jahr 2022 - durchzuführender Veranstaltungen genügt nicht. Ebenso ist nicht dargetan, dass auch in der Zukunft für die Mandatsausübung des Antragstellers relevante Veranstaltungen - oder zumindest eine große Anzahl hiervon - unter der 2G-Bedingung stattfinden werden. Der Antragsteller bezieht sich bei seiner Aufzählung auf Veranstaltungen, die in der Vergangenheit durchgeführt worden sind, darunter auch auf solche, die auf der Basis von § 12 Abs. 2 der Randnummer 33
- InfSchMV nach den Regelungen des Abgeordnetenhauses online stattgefunden haben oder verschoben worden sind. Ob und unter welchen Bedingungen Veranstaltungen im Jahr 2022 durchgeführt werden, bleibt offen. Randnummer 34 Mit der Entscheidung über die Hauptsache erledigt sich zugleich der Eilantrag. III. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001494326