Obsah (5)
§ 34§ 253§ 79§ 1§ 17Beteiligung der Frauenvertreterin zeitlich vor dem Personalrat Leitsatz 1. Dem Personalrat gebührt vor Ausspruch einer Probezeitkündigung nach §§ 79 Absatz 2 Satz 1, 87 Nummer 8. PersVG die Unterricht
§ 34
Absatz 1 TV-L ausgesprochen werden könne, andererseits aus dem schützenswerten Interesse der Arbeitgeberseite, vor anhaltenden Schlechtleistungen des Klägers und dem daraus folgenden Schaden für das beklagte Land bewahrt zu werden. Das Beanstandungsverfahren, wie es das LGG vorsehe, könne in keinem Fall abgewartet werden, so dass von vornherein die Gefahr bestanden habe, dass eine Probezeitkündigung verunmöglicht werde, schließe sich die Personalratsbeteiligung erst an die Beteiligung der Frauenvertreterin an. Überhaupt vermöge der Personalrat die Parallelbeteiligung nicht zu rügen, denn er besitze kein allgemein-politisches Mandat zur Einhaltung des gesamten Rechtes und schwinge sich zum Anwalt der Frauenvertreterin auf. Jedenfalls werde aber der Einwand des Personalrats hinfällig, sobald sich die Frauenvertretung geäußert habe. Randnummer 33 Den Zeugnisberichtigungswünschen des Klägers müsse ebenfalls entgegengetreten werden (Näheres Blatt 85, 275 folgend der Akte). Randnummer 34 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2021 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 35 Die Klage ist zulässig. Es ist dem Kläger durch § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (im Folgenden: KSchG) unmittelbar vorgegeben, sein Kündigungsschutzbegehren durch einen Feststellungsantrag mit punktuellem Streitgegenstand zu verfolgen. Die Leistungsklagen auf vorläufige Weiterbeschäftigung und auf Zeugnisberichtigung sind hinreichend bestimmt
§ 253Absatz 2 Nummer 2.
Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO). II. Randnummer 36 Die Klage ist teilweise begründet. 1. Randnummer 37 Die begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung mit Schreiben des beklagten Landes unter dem 13. März 2020 nicht aufgelöst worden sei, ist zu treffen, denn diese Kündigung ist von Rechtsunwirksamkeitsgründen ergriffen. Auf diese Frage kommt es an, denn der Kläger hat rechtzeitig im Sinne der §§ 4 Satz 1, 7 Halbsatz 1 KSchG, 167 ZPO Kündigungsschutzklage erhoben.
- a)Randnummer 38 Die streitgegenständliche Kündigung ist nichtig nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB), denn sie verstößt gegen das gesetzliche Verbot, als öffentlicher Arbeitgeber in Berlin Kündigungen ohne die Zustimmung des zuständigen Personalrates auszusprechen. Eines Rückgriffs auf § 108 Absatz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (im Folgenden: BPersVG) bedarf es nicht (so aber Bundesarbeitsgericht vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 744/09 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 4 zu § 79 LPVG Berlin, unter I. der Gründe).
- aa)Randnummer 39 Die Parteien und ihr Arbeitsverhältnis unterfallen dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin (im Folgenden: PersVG). Kündigungen sind nach § 87 Nummer 8. PersVG mitbestimmungspflichtig; dies gilt auch für Kündigungen während der Probezeit (Daniels/Kunze/Pätzel/Witt, Personalvertretungsgesetz Berlin, 4. Auflage, Randnummer 18 zu § 87 PersVG).
- bb)Randnummer 40 Probezeitkündigungen sind gleichzeitig arbeitgeberseitige Maßnahmen
§ 79Absatz 1 Pers
VG. Sie bedürfen daher der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung, widrigenfalls sie eine gesetzeswidrige Maßnahme darstellen. Vorliegend fehlt es an der Zustimmung des innerhalb des Bezirksamtes Mitte von Berlin zuständigen Personalrates zum Ausspruch der streitgegenständlichen Probezeitkündigung.
(1)Randnummer 41 Eine ausdrückliche, schriftliche oder mündlich übermittelte Zustimmung des Personalrates zur Kündigung existiert nicht. Das Schreiben für den Personalrat unter dem 4. März 2020 enthält vielmehr eine ausdrückliche Verweigerung dieser Zustimmung.
(2)Randnummer 42 Die Fiktion einer Zustimmung gemäß § 79 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 3 Fall 1 PersVG ist nicht eingetreten. Dies setzte voraus, dass der Personalrat nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen der zuständigen Stelle des beklagten Landes eine schriftliche Zustimmungsverweigerung übermittelt hätte oder diese schriftliche Verweigerung wegen inhaltlicher Mängel einer fehlenden Ablehnung der Maßnahme gleichstünde. Ein entsprechender vergeblicher Fristablauf kann nicht festgestellt werden. (a) Randnummer 43 Aus § 79 Absatz 2 Satz 3 Fall 1 PersVG ist zu entnehmen, dass die Frist von zwei Wochen für den Personalrat grundsätzlich mit Zugang des Antrages der Arbeitgeberseite
§ 79Absatz 2 Satz 1 Pers
VG beginnt. Die Unterrichtung des Personalrates über die arbeitgeberseitige Absicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Probezeitkündigung zu beenden, und der dazugehörige Antrag gegenüber dem Personalrat, er möge dieser Maßnahme zustimmen, befinden sich im Schreiben des Personalservice des Bezirksamtes an den Personalrat unter dem
- Februar 2020, welches dem letztgenannten am
- Februar zugeleitet wurde. Randnummer 44 Da es dem öffentlichen Arbeitgeber aus § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2 PersVG obliegt, den Personalrat – ähnlich einem Betriebsrat nach § 102 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz – ungefragt über die subjektiv determinierten Kündigungsgründe in Kenntnis zu setzen (Germelmann/Binkert/Germelmann, Personalvertretungsgesetz Berlin,
- Auflage, Randnummer 22 zu § 79 PersVG), wurden dem Personalrat mit dem Schreiben unter dem
- Februar 2020 auch zwei Dokumente übermittelt, die die Maßnahme gegenüber dem Personalrat begründen sollten. Lediglich hinsichtlich der Wahl einer Kündigungsfrist bis
- März 2020 ist hierbei der Entwurf des Kündigungsschreibens von Bedeutung, da dieses im Übrigen keine inhaltlichen Aussagen enthält. Von größerer Bedeutung ist das beigelegte Schreiben des Vorgesetzten des Klägers, Herrn A, vom
- Januar 2020, denn dort ist angeführt, dass der Kläger den Anforderungen auf der von ihm eingenommenen Stelle nicht gerecht werde. Diese subjektive Einschätzung stellt den Kern des arbeitgeberseits gehegten Kündigungsmotivs dar. Randnummer 45 Die Reaktion des Personalrates unter dem
- März 2020 beinhaltet die Zustimmungsverweigerung. Aus der Begründung hierzu ist aus objektiver Sicht und damit auch für die Vertreter des beklagten Landes erkennbar zu entnehmen, dass sich der Personalrat in zweierlei Hinsicht über die Gründe der Maßnahme nicht hinreichend informiert hält und
§ 79Absatz 2 Satz 2 Pers
VG weitere Informationen begehrt. Besteht von Rechts wegen ein Anspruch des Personalrates auf weitere Information, kann gleichzeitig die Frist von zwei Wochen aus § 79 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 3 Fall 1 PersVG nicht angelaufen sein (vergleiche Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 29.11.2011 – 8 Bf 95/11.PVL – Der Personalrat 2012, Seite 115, unter B.I.2. der Gründe). Vorliegend ist zu erkennen, dass die Frist zu keinem Zeitpunkt angelaufen ist. (aa) Randnummer 46 Nicht zu folgen ist dem Personalrat in seiner Anschauung, er sei nicht hinreichend über die Umstände informiert, die das Schul- und Sportamt bewogen hatte, den Personalservice um Ausspruch einer Probezeitkündigung gegenüber dem Kläger anzugehen. Unter der gedanklichen Voraussetzung, dass vorliegend wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit aus § 1 Absatz 1 KSchG eine Probezeitkündigung grundsätzlich möglich wäre, bedarf es objektiver Kündigungsgründe
§ 1Absatz 2 Satz 1 KSch
G nicht. Solche stellt das beklagte Land auch nicht in den Raum. Vielmehr beschränkt es sich auf die Einschätzung, dass die die bisherige Arbeitsleistung des Klägers beobachtenden vorgesetzten Personen im Schul- und Sportamt zu der subjektiven Einschätzung gekommen seien, dass mit dem Erfüllen der dortigen Anforderungen durch den Kläger auf Dauer nicht zu rechnen sei. Beschränkt sich das Kündigungsmotiv auf eine solche, nicht objektivierbare Einschätzung, braucht dem Personalrat nichts Weiteres zur Kündigungsbegründung vorgetragen zu werden (vergleiche Bundesarbeitsgericht vom 12.11.1998 – 2 AZR 687/97 – RzK III 1a Nummer 101, unter II.1.der Gründe; für die Betriebsratsunterrichtung Bundesarbeitsgericht vom 12.09.2013 – 6 AZR 121/12 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 167 zu § 102 BetrVG 1972, unter II.2.c)
- bb)der Gründe). Ein weitergehendes Motiv kann auch nicht vorgetragen werden, wenn anzunehmen ist, dass es nicht existiert. Die Rüge mangelhafter Information, die der Personalrat unter dem 4. März 2020 erhebt, ist daher nicht berechtigt. (
- bb)Randnummer 47 Anders verhält es sich mit der Rüge, dass es ohne Rechtfertigungsgrundlage zu einer parallelen Beteiligung von Personalrat und Frauenvertretung gekommen sei. Diese Rüge ist dahin auszulegen, dass dem Personalrat auf diese Art und Weise die Information darüber abgeschnitten werde, wie sich die Frauenvertreterin zu der Kündigungsabsicht positioniert habe. Dass dem Personalrat ein solches Informationsrecht zusteht, ist in Ansehung von § 17 Absatz 2 Satz 4 Fall 1 LGG zu bejahen. (
- b)Randnummer 48 Die gesetzliche Anordnung, dass die Beteiligung der Frauenvertreterin vor der Beteiligung des Personalrates erfolge, gebietet zunächst einmal das Verständnis, dass das Wort „vor“ die Beteiligung des Personalrates nach dem Abschluss der Beteiligung der Frauenvertreterin meint und nicht in einem beliebigen Maße früher, etwa „eine Stunde früher“. Dieses Verständnis der Norm scheint auch auf Seiten des beklagten Landes zu herrschen. Randnummer 49 Wenn aber die Beteiligung des Personalrates
§ 79Absatz 2 Satz 1 und 2 Pers
VG zu erfolgen hat, nachdem die Beteiligung der Frauenvertreterin ihren Abschluss gefunden hatte, wird deutlich, dass sich der Informationsanspruch des Personalrates auch auf den inhaltlichen Abschluss der Beteiligung der Frauenvertreterin erstreckt (Daniels/Kunze/ Pätzel/Witt, Personalvertretungsgesetz Berlin, 4. Auflage, Randnummer 9 zu § 79 PersVG). Regelungskern von § 17 Absatz 2 Satz 4 LGG ist damit nicht allein ein Recht der Frauenvertreterin, zeitlich vorrangig beteiligt zu werden, um ihre Anschauung in die weiteren Gremienbeteiligungen einfließen lassen zu können, sondern auch ein Recht des Personalrates, von der zuvor abgeschlossenen Beteiligung der Frauenvertreterin inhaltlich zu profitieren. Damit ist vorliegend das Argument des beklagten Landes widerlegt, der Personalrat mache hier Rechte der Frauenvertreterin geltend, ohne hierzu befugt zu sein. Der Personalrat agiert hier nicht „als Anwalt“ der Frauenvertreterin, sondern seiner selbst, und zwar zur Verteidigung des Anspruches, sich mit der Kündigungsabsicht in Kenntnis der Positionierung von Seiten der Frauenvertreterin auseinandersetzen zu dürfen. (
- c)Randnummer 50 Das vorstehend hergeleitete Recht des Personalrates, über die Kündigungsabsicht in Kenntnis der Positionierung der Frauenvertreterin beraten zu können, ist vorliegend nicht durch § 17 Absatz 2 Satz 4 Fall 2 PersVG nivelliert. Fall 1 und Fall 2 der genannten Norm stehen zueinander im Verhältnis von Regel und Ausnahme. Ein „dringender Fall“ als der Ausnahmefall ist nicht gegeben. (
- aa)Randnummer 51 In das Verständnis der Norm hat einzufließen, dass ein „dringender Fall“ nicht bereits dann vorliegen kann, drohte widrigenfalls das Versäumen des arbeitgeberseits angestrebten, nächstmöglichen Endtermins für das Arbeitsverhältnis. Nach § 34 Absatz 1 TV-L sind Probezeitkündigungen jeweils zum Monatsschluss, andere ordentliche Kündigungen bei kürzeren Arbeitsverhältnissen ebenfalls zum Monatsschluss, weit überwiegend aber zum Quartalsschluss möglich. Das Versäumen eines angestrebten Endtermins kann also zum Fortwähren des Arbeitsverhältnisses für die durchaus beachtliche Zeit von einem Monat oder von drei Monaten führen. Dieses Risiko ist indessen der Arbeitgeberseite durch die tarifvertraglichen Regelungen zu den Kündigungsfristen aufgebürdet und im Übrigen von der Zufälligkeit abhängig, zu welchem genauen Zeitpunkt sich dem Arbeitgeber ein kündigungsrelevanter Sachverhalt offenbart. All dies vermag daher keinen Ausnahmefall
§ 17Absatz 2 Satz 4 LGG zu begründen.
(bb) Randnummer 52 Der „dringende Fall“ ist vielmehr dann anzunehmen, droht für die Arbeitgeberseite die Gefahr, sich der Kündigungstypen der außerordentlichen, fristlosen Kündigung oder der Probezeitkündigung überhaupt nicht mehr bedienen zu können. Erstgenannte Gefahr besteht wegen der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB, zweitgenannte Gefahr besteht wegen der zeitlichen Limitierung von Probezeiten auf sechs Monate durch § 622 Absatz 2 BGB oder § 2 Absatz 4 Satz 1 TV-L in Kombination mit der in § 1 Absatz 1 KSchG geregelten Wartezeit von ebenfalls sechs Monaten. Randnummer 53 Aus Vorstehendem jedoch abzuleiten, Probezeitkündigungen seien stets „ dringend“
§ 17Absatz 2 Satz 4 Fall 2 LGG, ist abzulehnen.
Vielmehr ist einer sorgfältigen Betrachtung des Einzelfalles Raum zu geben. Randnummer 54 (aaa) Randnummer 55 Die hier streitgegenständliche Kündigung ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Kläger am
- März 2020 zuging, aber dass sie als Probezeitkündigung dem Kläger auch noch bis einschließlich
- Mai 2020 hätte zugehen dürfen. So hätte es der Probezeitabrede nach § 2 Absatz 4 Satz 1 TV-L entsprochen, die die Parteien im Arbeitsvertrag unter dem
- November 2019 trafen. Ist zum Ausspruch einer Probezeitkündigung im Zeitpunkt der Unterrichtung von Frauenvertreterin und Personalrat jedoch noch ein Zeitfenster in der Dimension von gut zweieinhalb Monaten geöffnet, vermag nicht überzeugend begründet zu werden, dass die Probezeitkündigung nunmehr „dringend“
§ 17Absatz 2 Satz 4 Fall 2 LGG sei.
Randnummer 56 (bbb) Randnummer 57 Vorstehendes vermag das beklagte Land nicht dadurch zu kontern, dass es auf das Recht der Frauenvertreterin verweist, ihre Beteiligung auf Grundlage von § 18 Absatz 1 bis 4 LGG 2 § 18 Beanstandungen
(1)Beanstandet die Frauenvertreterin bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz, ist der Vorgang von der Dienststellenleitung unverzüglich erneut zu entscheiden. Die Beanstandung erfolgt spätestens 14 Tage, nachdem die Frauenvertreterin durch die Dienststelle schriftlich von der Maßnahme unterrichtet wurde. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Die Frauenvertreterin kann die erneute Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Unterrichtung durch die Dienststelle bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats beanstanden. Dieses legt der Dienststellenleitung einen Entscheidungsvorschlag vor. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Bis zur Entscheidung durch die Dienststellenleitung und bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags durch das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats wird die Entscheidung über die Maßnahme ausgesetzt. Der Vollzug der beanstandeten Maßnahme vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Beanstandungsfristen ist unzulässig.
(4)Hält im Bereich der Berliner Hauptverwaltung (§ 2 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) eine Dienststellenleitung trotz gegenteiligen Entscheidungsvorschlags des für Frauenpolitik zuständigen Mitglieds des Senats an einer beanstandeten Maßnahme fest, so hat diese unverzüglich Mitteilung an das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats zu erstatten. Dieses legt den Vorgang dem Senat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt durch die Personalkommission des Senats. Bis zur Beschlussfassung der Personalkommission wird die Entscheidung über die Maßnahme weiterhin ausgesetzt.
(6)Das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats ist Mitglied der Personalkommission des Senats. § 18 Beanstandungen
(1)Beanstandet die Frauenvertreterin bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz, ist der Vorgang von der Dienststellenleitung unverzüglich erneut zu entscheiden. Die Beanstandung erfolgt spätestens 14 Tage, nachdem die Frauenvertreterin durch die Dienststelle schriftlich von der Maßnahme unterrichtet wurde. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Die Frauenvertreterin kann die erneute Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Unterrichtung durch die Dienststelle bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats beanstanden. Dieses legt der Dienststellenleitung einen Entscheidungsvorschlag vor. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Bis zur Entscheidung durch die Dienststellenleitung und bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags durch das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats wird die Entscheidung über die Maßnahme ausgesetzt. Der Vollzug der beanstandeten Maßnahme vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Beanstandungsfristen ist unzulässig.
(4)Hält im Bereich der Berliner Hauptverwaltung (§ 2 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) eine Dienststellenleitung trotz gegenteiligen Entscheidungsvorschlags des für Frauenpolitik zuständigen Mitglieds des Senats an einer beanstandeten Maßnahme fest, so hat diese unverzüglich Mitteilung an das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats zu erstatten. Dieses legt den Vorgang dem Senat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt durch die Personalkommission des Senats. Bis zur Beschlussfassung der Personalkommission wird die Entscheidung über die Maßnahme weiterhin ausgesetzt.
(6)Das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats ist Mitglied der Personalkommission des Senats. bis hin zur Beratung und Beschlussfassung durch die Personalkommission des Senats von Berlin zu eskalieren und damit zu verzögern. Dieser hypothetische Geschehensablauf rechtfertigte es wiederum, jegliche Kündigung zum „dringenden Fall“ zu erklären und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 17 Absatz 2 Satz 4 LGG umzukehren. Sollte ein solcher Fall tatsächlich einmal eintreten, ist der Zeitverlust und damit der Verlust der Möglichkeit eine Probezeitkündigung auszusprechen, für das beklagte Land gegebenenfalls unausweichlich, weil die Ausgestaltung der Rechte der Frauenvertreterin durch § 18 Absatz 1 bis 4 LGG nun einmal so ist, wie sie ist. Andererseits kann vor einem solchen Hintergrund die besondere Eilbedürftigkeit der Personalratsbeteiligung auch hinzuwachsen und dieselbe
§ 17
Absatz 2 Satz 4 Fall 2 LGG als Parallelbeteiligung erlauben, obwohl das Verfahren zur Beteiligung der Frauenvertreterin noch nicht abgeschlossen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Parallelität der Beteiligungen nicht auch später einsetzen kann als mit der Einleitung der Beteiligungen
§ 79Absatz 2 Satz 1 Pers
VG und § 17 Absatz 2 Satz 3 LGG . Randnummer 58 (ccc) Randnummer 59 Schließlich negiert das beklagte Land das Vorliegen eines „dringenden Falles“
§ 17Absatz 2 Satz 4 Fall 2 LGG vorliegend selbst.
In dem das Beteiligungsverfahren einleitenden Schreiben des Personalservice an die Frauenvertreterin unter dem 19. Februar 2020 wird diese um Rückäußerung binnen 14 Tagen gebeten. Diese Frist ist § 18 Absatz 1 Satz 2 LGG entnommen. Kein Rückgriff erfolgt auf § 18 Absatz 1 Satz 3 LGG in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 2 Fall 1 LGG. Auf Grundlage dieser Normen erfolgte eine Verkürzung der Frist für die Frauenvertreterin zur Stellungnahme auf eine Woche „in dringenden Fällen“. Weshalb die identische Formulierung „in dringenden Fällen“ in § 17 Absatz 2 Satz 4 Fall 2 LGG und § 17 Absatz 3 Satz 2 Fall 1 LGG unterschiedlichen Inhaltes sein sollen, ist unbegründbar. Das beklagte Land hat somit die Frauenvertreterin wissen lassen, dass einerseits kein dringender Fall vorliege, da sie 14 Tage Zeit zur Stellungnahme habe, andererseits ein dringender Fall vorliege, weil die Personalratsbeteiligung parallel stattfinde. Zweitgenanntes widerlegt sich durch Erstgenanntes von selbst. Randnummer 60 (ddd) Randnummer 61 Ferner mag es zur Betrachtung des Einzelfalles gehören, dass eine Probezeitkündigung besonders dringend zu sein vermag, gehen von dem sich in der Probezeit befindlichen Beschäftigten besondere Gefahren aus, droht er etwa durch das Erbringen von Arbeitsleistungen Schäden anzurichten. Tatsachen, die die Feststellung ermöglichten, dass solche Gefahren von dem Kläger ausgingen, sind indessen nicht vorgetragen. Aus der Stellungnahme des Schul- und Sportamtes unter dem 8. Januar 2020 ist lediglich zu schlussfolgern, dass der Kläger den wie auch immer gearteten Anforderungen nicht entspricht. Dass er darüber hinaus auch noch für das Wohl des beklagten Landes gefährlich sei, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Damit vermitteln auch solche Besonderheiten nicht den „dringenden (Einzel-)Fall“, der den Tatbestand des § 17 Absatz 2 Satz 4 Fall 2 LGG erfüllte. (
- cc)Randnummer 62 Die Frauenvertreterin reagierte auf das Anschreiben vom 26. Februar 2020 unverzüglich und ließ das beklagte Land unter dem 27. Februar 2020 wissen, dass sie gegen die beabsichtigte Probezeitkündigung gegenüber dem Kläger keine Beanstandungen erhebe. Zu Recht verweist das beklagte Land darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 20.03.1996 – 6 P 7/94 – Der Personalrat 1996, Seite 319, unter II.2.
- b)der Gründe) der Mangel einer Beteiligung von Frauenvertreterin geheilt sei, sobald diese nachgeholt worden sei. Bezogen auf den hiesigen Sachverhalt bedeutete dies, dass die parallele Beteiligung der Frauenvertreterin dann durch den Personalrat nicht mehr gerügt werden könne, sobald die Beteiligung der Frauenvertreterin – und damit deren Parallelität – ihre Beendigung gefunden habe. Allerdings hätte es dem beklagten Land sodann oblegen, das Recht des Personalrates auf Information über den Ausgang des Beteiligungsverfahrens gegenüber der Frauenvertreterin zu erfüllen. Randnummer 63 Gelegenheit hierzu bestand bereits bis zur Personalratssitzung am 4. März 2020. Aber erst im Schreiben des Leiters des Personalservice an den Personalrat unter dem 18. März 2020 wird dort gegen Ende mitgeteilt, dass der Rücklauf der nicht beanstandeten Beteiligungsvorlage von Seiten der Frauenvertreterin erfolgt sei. Randnummer 64 Unabhängig von der Frage, ob das Informationsrecht des Personalrates es auch umfasst, die entsprechende schriftliche Rückäußerung der Frauenvertreterin zur Kenntnis nehmen zu können, kommt mit Zugang des Schreibens unter dem 18. März 2020 erstmals eine vollständige Information des Personalrats in Reaktion auf dessen Schreiben unter dem 4. März 2020 in Betracht. Dies bedeutete gleichzeitig das Anlaufen der Frist von zwei Wochen bis zum Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 79 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 PersVG in Verbindung mit Satz 3 Fall 1 LGG. Die Kündigungserklärung ging dem Kläger indessen bereits am 16. März 2020 zu. Dies war ein Zeitpunkt vor Fristbeginn und damit vor Eintritt einer Zustimmungsfiktion. Somit ist festzustellen, dass die Kündigung ohne die notwendige Zustimmung des Personalrates ausgesprochen wurde, was zu ihrer Gesetzeswidrigkeit und damit zu ihrer Nichtigkeit führt.
- b)Randnummer 65 Dahinzustehen hat die Frage, ob die streitgegenständliche Kündigung deswegen rechtsunwirksam ist, weil sie maßregelnd, willkürlich oder treuwidrig ist. 2. Randnummer 66 Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Kläger vorläufige Weiterbeschäftigung während des noch laufenden Kündigungsschutzverfahrens begehrt. Randnummer 67 Dieses Klagebegehren ist zu bescheiden, denn die innerprozessuale Voraussetzung hierfür, das Obsiegen mit dem Kündigungsschutzbegehren, tritt ein. Randnummer 68 Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist im Regelfall dann gegeben, obsiegt der Arbeitnehmer erstinstanzlich mit dem Bestandsschutzbegehren. So liegen die Dinge hier. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise als nicht interessengerecht erscheinen ließen, den Kläger nunmehr vorerst weiter zu beschäftigen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 3. Randnummer 69 Unbegründet ist die Klage insoweit, als der Kläger Korrekturen an dem ihm erteilten Zeugnis begehrt. Dies gilt aus der Sicht der hier erkennenden Kammer bereits deswegen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist. Ein Anspruch auf ein Endzeugnis ergibt sich dann weder auf Grundlage von § 35 Absatz 1 TV-L noch auf Grundlage von § 109 Absatz 1 Gewerbeordnung. Ein nicht geschuldetes Endzeugnis kann auch nicht korrigiert werden. Außerdem hat sich der Kläger nicht die Mühe gemacht, sein Klagebegehren an den Umstand anzupassen, dass ihm zwischenzeitlich ein verbessertes Zeugnis unter dem 30. März 2020 erteilt worden war. III. Randnummer 70 Die Kosten des Rechtsstreites haben die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen, § 9 Absatz 1 Satz 1 ZPO, wobei das Unterliegen des Klägers auch denjenigen Teil des Rechtsstreits umfasst, den die Parteien für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Am letzten Tag der Kündigungsfrist Klage auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses zu erheben, ist mutwillig. Dies gilt jedenfalls dann, wird nicht substantiiert dargestellt, dass eine freiwillige Zeugniserteilung von Seiten des Arbeitgebers nicht zu erwarten war. IV. Randnummer 71 Der Wert der Beschwer der Parteien durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe von drei Monatsbruttoentgelten des Klägers für das Unterliegen des beklagten Landes im Kündigungsschutzprozess zuzüglich eines weiteren Monatsbruttoentgelts für das Unterliegen hinsichtlich der Weiterbeschäftigung. Die Beschwer des Klägers macht ein Monatsbruttoentgelt für das Unterliegen im Zeugnisberichtigungsprozess aus. Fußnoten 1) hier und passim: Nachname des Klägers im Klageantrag aufgenommen 2 ) § 18 Beanstandungen
(1)Beanstandet die Frauenvertreterin bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz, ist der Vorgang von der Dienststellenleitung unverzüglich erneut zu entscheiden. Die Beanstandung erfolgt spätestens 14 Tage, nachdem die Frauenvertreterin durch die Dienststelle schriftlich von der Maßnahme unterrichtet wurde. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Die Frauenvertreterin kann die erneute Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Unterrichtung durch die Dienststelle bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats beanstanden. Dieses legt der Dienststellenleitung einen Entscheidungsvorschlag vor. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Bis zur Entscheidung durch die Dienststellenleitung und bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags durch das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats wird die Entscheidung über die Maßnahme ausgesetzt. Der Vollzug der beanstandeten Maßnahme vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Beanstandungsfristen ist unzulässig.
(4)Hält im Bereich der Berliner Hauptverwaltung (§ 2 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) eine Dienststellenleitung trotz gegenteiligen Entscheidungsvorschlags des für Frauenpolitik zuständigen Mitglieds des Senats an einer beanstandeten Maßnahme fest, so hat diese unverzüglich Mitteilung an das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats zu erstatten. Dieses legt den Vorgang dem Senat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt durch die Personalkommission des Senats. Bis zur Beschlussfassung der Personalkommission wird die Entscheidung über die Maßnahme weiterhin ausgesetzt.
(6)Das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats ist Mitglied der Personalkommission des Senats. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001495128