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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 149/20 Beschluss VerfGH Berlin: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S

VerfGH Berlin: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde ( § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG <RIS: VGHG BE>) betr Ordnungsgeld gegen einen Schöffen - Anhörungsrüge nach § 33a StPO nicht erhoben Orientierungssatz

  1. Eine zur Rechtswegerschöpfung gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) notwendige Anhörungsrüge ist dann unzumutbar, wenn sie offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. In Verfahren über Maßnahmen nach § 56 GVG (Ordnungsgeld gegen Schöffen bei unentschuldigtem Ausbleiben) ist die Anhörungsrüge gem § 33a StPO statthaft. (Rn.10) (Rn.11)
  2. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung, da der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des KG, das seine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen ihn als Schöffen verworfen hatte, keine Anhörungsrüge erhoben hat. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin
  3. Strafsenat,
  4. Juli 2020, 3 Ws 157/20, ..., Beschluss vorgehend LG Berlin,
  5. April 2020, 560 Schöff/20, Beschluss Tenor
  6. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
  7. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  8. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein gegen ihn als Schöffen verhängtes Ordnungsgeld. Randnummer 2 Für das Geschäftsjahr 2020 war er als Schöffe beim Landgericht berufen und der
  9. kleinen Strafkammer zugewiesen. Am
  10. März 2020 fand vor dieser Strafkammer eine Hauptverhandlung statt, an der er als Schöffe mitwirkte. Für den
  11. April 2020 wurde ein Fortsetzungstermin anberaumt. Am Morgen des
  12. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne aus Krankheitsgründen nicht an dem Fortsetzungstermin teilnehmen. Gegen Mittag übersandte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom
  13. März bis
  14. April
  15. Der Kammervorsitzende hob den Fortsetzungstermin auf. Der Beschwerdeführer erschien an dem für den Fortsetzungstermin zunächst anberaumten und dann aufgehobenen Termin nicht in dem hierfür vorgesehenen Sitzungssaal. Randnummer 3 Mit Beschluss vom
  16. April 2020 - 560 Schöff/20 - setzte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro fest und legte ihm die durch seine Weigerung, an dem Fortsetzungstermin mitzuwirken, entstandenen Kosten auf. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten seinen Verpflichtungen entzogen und sei ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am
  17. April 2020 ferngeblieben. Seiner Pflicht, dem Gericht eine behauptete Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen und in ausreichender Weise die Gründe für seine Weigerung, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen, darzulegen, sei er nicht nachgekommen. Er habe sie auch nicht durch Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt. Randnummer 4 Hiergegen legte der Beschwerdeführer am
  18. Mai 2020 Beschwerde ein, die vom Kammergericht mit Beschluss vom
  19. Juli 2020 - 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20 - mit der Maßgabe verworfen wurde, dass sich der Beschwerdeführer eines Entziehens seiner Obliegenheiten in sonstiger Weise nach § 56 Abs. 1 Satz 1,
  20. Fall Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - schuldig gemacht habe. Eine Verletzung der Schöffenpflichten des Beschwerdeführers folge nicht schon aus § 56 Abs. 1 Satz 1,
  21. Fall GVG. Das setze voraus, dass für den Beschwerdeführer überhaupt (noch) eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Sitzung bestanden habe, woran es nach Aufhebung des Termins fehle. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Obliegenheiten in anderer Weise nach § 56 Abs. 1 Satz 1,
  22. Fall GVG verletzt. Randnummer 5 Mit seiner am
  23. September 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom
  24. April 2020 sowie den Beschluss des Kammergerichts vom
  25. Juli
  26. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 der Verfassung von Berlin - VvB -, des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 15 Abs. 2 VvB, der Rechtsweggarantie nach Art. 15 Abs. 4 VvB, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB und des Willkürverbotes als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB und des Gleichheitssatzes im Übrigen. Er macht insbesondere geltend, der Rechtsweg sei mit dem Beschluss des Kammergerichts vom
  27. Juli 2020 erschöpft. Das Gesetz sehe weder eine weitere Beschwerde noch die Anhörungsrüge vor. Das Kammergericht hätte ihn, bevor es die Begründung für die Verhängung des Ordnungsgeldes ausgewechselt habe, dazu anhören müssen, weshalb er sich erst am Morgen des
  28. März 2020 beim Landgericht gemeldet habe. Randnummer 6 Die Äußerungsberechtigen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 7
  29. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom
  30. April 2020 richtet, ist sie unzulässig, weil nur Verfassungsverstöße gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschluss vom
  31. September 2013 - VerfGH 172/11 - Rn. 11, m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Randnummer 8
  32. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts vom
  33. Juli 2020 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat. Randnummer 9 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Rügt der Beschwerdeführer - wie hier - die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Fachgericht, so ist der Rechtsweg nur erschöpft, wenn er diesen Verstoß gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge, die gegen alle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben ist, geltend gemacht hat (Beschluss vom
  34. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 27; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  35. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 22). Randnummer 10 Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (Beschluss vom
  36. April 2007 - VerfGH 157/06 - Rn. 28; st. Rspr.). Unzumutbar ist die Erhebung der Anhörungsrüge unter anderem, wenn sie von vornherein aussichtslos war (vgl. Beschluss vom
  37. Januar 2010 - VerfGH 47/08, 47 A/08 - Rn. 22 m. w. N.), d. h. wenn sie offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  38. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist der Fall, wenn nicht eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht, sondern lediglich die durch das Rechtsmittelgericht nicht geheilte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom
  39. Februar 2010 - VerfGH 78/07 - Rn. 14 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  40. April 2013, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.). Randnummer 11 Der Rechtsweg ist vorliegend nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichts keine Anhörungsrüge gemäß § 33a Strafprozessordnung - StPO - erhoben hat. Die Erhebung der Anhörungsrüge war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Insbesondere war sie nicht offensichtlich unstatthaft oder unzulässig. § 56 GVG verweist auf die Vorschriften der Strafprozessordnung und damit auf § 33a StPO. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht lediglich eine durch das Kammergericht nicht geheilte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht geltend. Vielmehr rügt er ausdrücklich eine neue und eigenständige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Kammergericht. Denn er knüpft an die neue, ausgewechselte Begründung des Kammergerichts an und macht geltend, vor Auswechslung der Begründung hätte ihn das Kammergericht dazu anhören müssen, weshalb er sich erst am Morgen des
  41. März 2020 beim Landgericht gemeldet habe. Randnummer 12 Zwar ist es dem Beschwerdeführer auch jetzt noch möglich, Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts zu erheben. Denn die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist fristungebunden. Dies hat er jedoch bislang nicht getan. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die nicht fristgebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO zur Offenhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist ihrerseits innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eingelegt werden muss (in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom
  42. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris Rn. 11 und vom
  43. April 2004 - 2 BvR 253/04 -, juris Rn. 15; offenlassend Beschluss vom
  44. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 27; ebenso noch BVerfG, Beschluss vom
  45. November 1965 - 2 BvR 337/65 -, juris Rn. 8). Randnummer 13 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl. Beschluss vom
  46. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 14 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  47. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 22). Randnummer 14 Ein Fall, in dem ausnahmsweise von der Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG abgesehen werden kann, ist nicht gegeben. III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001495774

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