Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Absonderungspflicht der Antragsteller zu 2) bis 4) für den Fall einer Einreise aus der Republik Österreich. Randnummer 2 Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der sechs-, vier- bzw. einjährigen Antragsteller zu 2) bis 4). Die Antragsteller leben in Rosenheim. Sie machen geltend, die Antragsteller zu 2) bis 4) besuchten regelmäßig ihre Großeltern – die Eltern des Antragstellers zu 1) – in Österreich und verbrächten dort jeweils mehrere Tage. Die fünftägige Absonderungspflicht bei Rückkehr aus Österreich infolge der Einstufung des Landes als Hochrisikogebiet seit dem 16. Januar 2022 vereitle diese Besuche faktisch. Bei der Ausweisung Österreichs als Hochrisikogebiet handele es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der den Parlamentsvorbehalt verletze. Es sei offensichtlich, dass es keinerlei gesetzliche Vorgabe dafür gebe, ab wann ein Gebiet als Hochrisikogebiet auszuweisen sei. Vielmehr wirke das Robert Koch-Institut (im Folgenden: RKI) hier „außerhalb von Gesetz und Verordnung“, also „im rechtsfreien Raum“. Die Absonderungspflicht verletze auch Europarecht, insbesondere die Freizügigkeitsrechte. Ferner sei die Maßnahme unangemessen. Sie verletze die Antragsteller vor allem in ihrem Grundrecht auf Schutz der Familie. Randnummer 3 Mit ihrem am 18. Januar 2022 eingegangen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen die Antragsteller sachdienlich ausgelegt (vgl. die §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), Randnummer 4 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz 14.01.2022 V1), normierte Absonderungspflicht auf die Antragsteller zu 2) bis 4) nach Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland von Besuchsaufenthalten bei ihren Großeltern in der Republik Österreich vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 6 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 7 Die bisherige Rechtsprechung der Kammer sei nicht zu beanstanden. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Verordnungsvorschrift, auf der die Absonderungspflicht beruhe, habe eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Vor allem bestimme § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), worum es sich bei einem „Risikogebiet“ handele. Auf diese Begriffsbestimmung nehme die Ermächtigungsgrundlage Bezug. Die Inzidenz sei in Österreich derzeit deutlich höher als in Deutschland. Jedenfalls erweise sich ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Familie und ein Eingriff auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person als verhältnismäßig. Europarecht sei nicht verletzt. Das Freizügigkeitsrecht aus der Europäischen Grundrechtecharta sei voraussichtlich nicht einschlägig, weil vorliegend kein Unionsrecht durchgeführt werde, sondern nationale infektionsschutzrechtliche Vorschriften im Raume stünden. Auch sei das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie – die Antragsgegnerin – eine eigene Wertungsentscheidung getroffen habe, die von anderen Mitgliedstaaten abweiche. Die Maßnahme sei zum Schutz der Gesundheit geboten und deshalb gerechtfertigt. Dies gelte vorliegend schon deshalb, weil die Antragsteller zu 2) bis 4) die Absonderung aufgrund einer Ausnahmebestimmung in der Coronavirus-Einreiseverordnung für den Besuch von Verwandten durch einen negativen Test unmittelbar abkürzen könnten. II. Randnummer 8 1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag betreffend den Antragsteller zu 1) überhaupt zulässig ist, insbesondere ob insoweit von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin als Normgeberin und von einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten ausgegangen werden kann. Statthaft wäre jedenfalls auch insoweit offensichtlich ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf die vorläufige Feststellung eines (negativen) Rechtsverhältnisses. Die Annahme der Antragsteller, es sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, ist in Ermangelung eines Verwaltungsakts in Form einer allein in Betracht kommenden Allgemeinverfügung unzutreffend. Es fehlt mit Blick auf die Veröffentlichung der Feststellung von Gebieten, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde, durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete (vgl. § 2 Nr. 17 IfSG) bereits an einer Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl. § 35 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), denn die Veröffentlichung der Feststellung eines Risikogebietes hat für sich genommen keinerlei Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen selbst ergeben sich erst aus der Absonderungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV. Es dürfte sich bei der fraglichen Veröffentlichung nach summarischer Prüfung deshalb vielmehr um (normersetzende oder normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften handeln, die jedenfalls auch keine konkret-generellen Regelungen, sondern abstrakt-generelle Regelungen ohne bestimmbaren Adressatenkreis darstellen. Randnummer 9 2. Der Antrag erweist sich jedenfalls als unbegründet. Randnummer 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 11 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 und 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Randnummer 12 Vorliegend haben die Antragsteller weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.