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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 425/14 KL Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage gegen untergesetzliche Norm

Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage gegen untergesetzliche Norm (hier: Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (juris: QFRRL)) - Zulässigkeit der Klage - kein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung bei aktuell nicht angewandter und zukünftig ungewisser belastender Regelung (hier: suspendierter Pflegepersonalschlüssel) Leitsatz Das berechtigte Interesse an baldiger Feststellung nach § 55 Abs 1 SGG fehlt bei einer Feststellungsklage gegen eine untergesetzliche Norm, wenn die belastenden Regelungen aktuell nicht Anwendung finden und ungewiss ist, ob sie zu einem noch über ein Jahr in der Zukunft liegenden Zeitraum unverändert Geltung beanspruchen werden. (Rn.86) Verfahrensgang nachgehend BSG,

  1. Oktober 2023, B 1 KR 15/22 B, Beschluss Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit ist die „Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V“ (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene /QFR-RL; in der Fassung vom
  2. September 2005 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005 [S. 15 684] in Kraft getreten am
  3. Januar 2006, zuletzt wirksam geändert am
  4. September 2021, veröffentlicht im Bundesanzeiger [BAnz AT 17.11.2021 B4] in Kraft getreten am
  5. Dezember 2021). Die QFR-RL trug zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch die Bezeichnung „Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V“. Randnummer 2 Im Wesentlichen wenden sich die Klägerinnen gegen mit Wirkung ab
  6. Januar 2014 neu festgesetzte Pflegepersonalschlüssel. Randnummer 3 Der Beschluss des Beklagten vom
  7. Juni 2013 änderte – unter Neufassung des Titels – die bisherige „Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen“ (zuletzt geändert am
  8. August 2009 [BAnz AT 24.12.2009 V 195] ab. Randnummer 4 In dieser Fassung sah er in der Anlage 2 unter I.2.2 folgendes vor: Randnummer 5 I.2.
  9. Pflegerische Versorgung Randnummer 6 Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern bestehen. Randnummer 7 40 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen eine Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft („DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom
  10. Mai 1998 oder „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom
  11. September 2011) oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung abgeschlossen haben. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nicht über die oben genannte Fachweiterbildung verfügen, können bis zum
  12. Dezember 2016 für die Berechnung des Anteils fachweitergebildeter Kräfte berücksichtigt werden, wenn sie über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pädiatrischen Intensivpflege verfügen. Randnummer 8 In jeder Schicht soll eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Randnummer 9 Im neonatologischen Intensivtherapiebereich eines Perinatalzentrums Level 1 muss ab dem
  13. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen verfügbar sein; bis zum
  14. Januar 2017 kann das Krankenhaus unter zu begründenden Umständen davon abweichen. Randnummer 10 Im neonatologischen Intensivüberwachungsbereich muss ab dem
  15. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je zwei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen verfügbar sein; bis zum
  16. Januar 2017 kann das Krankenhaus unter zu begründenden Umständen davon abweichen. Randnummer 11 Als Mindestanforderung gilt, dass das Perinatalzentrum qualifiziertes Personal (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen – unabhängig von Fachweiterbildung bzw. spezieller Erfahrung) in ausreichender Zahl vorhalten muss, um den Pflegebedarf der tatsächlich intensivpflegerisch betreuten Früh- und Reifgeborenen zu decken. Randnummer 12 Die Stationsleitung hat einen Leitungslehrgang absolviert. Randnummer 13 Entsprechende Regelungen enthielt die Anlage 2 unter II. 2.
  17. für die Perinatalzentren Level
  18. Randnummer 14 Die Klägerinnen betreiben zugelassene Krankenhäuser. Sie stehen überwiegend in staatlicher oder kirchlicher Trägerschaft. Randnummer 15 Am
  19. November 2014 haben die Klägerinnen zu 1) bis 8) Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  20. Dezember 2016 (BAnz AT 01.03.2017 B1, in Kraft ab
  21. März 2017) hat der Beklagte unter anderem Änderungen in der Anlage II in Nr. I.
  22. 2 und II
  23. 2 der QFR-RL vorgenommen: Randnummer 17 Auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums müssen danach ab dem
  24. Januar 2017 jederzeit mindestens eine Kinderkrankenpflegerin oder -krankenpfleger je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1500 Gramm verfügbar sein. Bei der Intensivüberwachung gilt ein Schlüssel von eins zu zwei. 40 beziehungsweise 30 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes müssen außerdem eine Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ abgeschlossen haben. Randnummer 18 Perinatalzentren, die diese Vorgaben nicht erfüllen haben, haben allerdings hiervon längstens bis zum
  25. Dezember 2019 nach erfolgter Mitteilung abweichen können. Folge der Mitteilung ist die Einleitung eines „klärenden Dialogs“ mit dem Ziel des Abschlusses einer konkreten Zielvereinbarung auf Landesebene. Randnummer 19 Diese Meldemöglichkeit für Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation nicht erfüllen, ist durch den weiteren Beschluss vom
  26. Februar 2017 mit Inkrafttreten am
  27. Mai 2017 (BAnz AT 02.05.2017 B2) in eine Verpflichtung umgewandelt worden, dies unter Angabe der konkreten Gründe unverzüglich mitzuteilen. Randnummer 20 Mit Beschluss vom
  28. Mai 2017, in Kraft getreten am
  29. August 2017 (BAnz AT 23.08.2017 B1) hat der Beklagte „Vorgaben zur schichtbezogenen Dokumentation und Ausgestaltung des klärenden Dialogs“ aufgestellt, und dabei in den neuen § 8 und § 9 QFR-RL die Einzelheiten des „Klärenden Dialogs“ festgesetzt, insbesondere zur Zielvereinbarung und zur Vorgehensweise bei sich abzeichnender Nichterfüllung der Personalanforderungen (§ 8 Abs. 6 bis 9 QFR-RL). Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom
  30. März 2019 sind die Klägerinnen zu 9) bis 12) der Klage beigetreten. Randnummer 22 Nachdem der Beklagte bereits in einer Pressemitteilung am
  31. Juni 2019 erklärt hatte, die Übergangsregelungen zu den Personalvorgaben zu verlängern, hat er mit Beschluss vom
  32. September 2019 Änderungen in §§ 1, 6, 8, 10 und 11 sowie in der Anlage 2 verabschiedet, die zum
  33. Januar 2020 in Kraft getreten sind (BAnz AT 20.12.2019 B7). Konkret ist ein neuer § 12 „Ausnahmetatbestände“ in die Richtlinie aufgenommen und ferner in § 13 eine neue Übergangsregelung eingeführt worden. Außerdem ist neben inhaltlicher Erweiterung des Kreises akzeptierter Pflegekräfte ein Abweichen nunmehr bis zum
  34. Dezember 2021 erlaubt worden (jeweils neuer Abs. 12 der Anlage 2 Nr. I.2.2 und der Nr. II.2.2 QFR-RL). Randnummer 23 Zum
  35. Dezember 2021 sind Änderungen aufgrund des Beschlusses des Beklagten vom
  36. September 2021 in Kraft getreten (BAnz AT 17.11.2021 B4). Dort ist zum einen die individuelle Frist, die bis zur Erfüllung der im klärenden Dialog definierten Ziele vereinbart werden kann, auf den
  37. Dezember 2022 verlängert worden (§ 8 Abs. 6 der Richtlinie). Zum anderen ist auch in der Anlage II in Nr. I.2.2 Abs. 12 und II.2.2 Abs. 12 jeweils die Angabe „
  38. Dezember 2021“ durch die Angabe „
  39. Dezember 2022“ ersetzt worden. Randnummer 24 Am
  40. Dezember 2021 hat der Beklagte schließlich beschlossen, die daneben bestehenden Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Personal aufgrund der Covid 19-Pandemie in § 12 Abs. 3 und 4 der QFR-RL bis zum
  41. März 2022 zu verlängern. Randnummer 25 Die aktuell geltende Richtlinie hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 26 § 12 Ausnahmetatbestände Randnummer 27

(1)Die Krankenhäuser können von den Mindestanforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 2 der Richtlinie in Verbindung mit Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 5 und 6 und Nummer II.2.2 Absatz 5 und 6 abweichen: Randnummer 28
  1. bei krankheitsbedingten Personalausfällen, die über das übliche Maß (mehr als 15 Prozent des in der jeweiligen Schicht mindestens vorzuhaltenden Personals) hinausgehen oder Randnummer 29
  2. bei unvorhersehbarem Zugang von mehr als zwei Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1500 g innerhalb einer Schicht. Randnummer 30 Die Krankenhäuser haben die Mindestanforderungen unverzüglich, spätestens jedoch zu Beginn der nach Ablauf von 48 Stunden beginnenden Schicht wieder zu erfüllen. Randnummer 31
(2)Die Krankenhäuser sind verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Absatz 1 unverzüglich den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen und in der Strukturabfrage anzugeben. Randnummer 32
(3)Die Mindestanforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 2 der Richtlinie in Verbindung mit Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 2 bis 6 und Nummer II.2.2 Absatz 2 bis 6 finden bis zum
  1. September 2021 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu Randnummer 33
  2. kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten in unabdingbaren Sonderfällen höchster Patientenauslastung eines Krankenhauses, die durch anderweitigen Personaleinsatz nicht anders abgefangen werden können, auch nothilfebedingten Personalausfällen oder Randnummer 34
  3. starken Erhöhungen der Patientenzahlen kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern. Randnummer 35
(4)Die Vorgaben zur Dokumentation in Anlage 2 Nummer I.2.
  1. Absatz 9 sowie Nummer II.2.2 Absatz 9 finden bis zum
  2. September 2021 keine Anwendung. Randnummer 36 § 13 Übergangsregelung Randnummer 37 Für die in Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 5 und 6 sowie Nummer II.2.2 Absatz 5 und 6 geregelten Mindestanforderungen gelten die folgenden gestuften Übergangsregelungen: Randnummer 38
  3. In der Zeit vom
  4. Januar 2020 bis zum
  5. Dezember 2022 müssen die in Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 5 und 6 sowie Nummer II.2.2 Absatz 5 und 6 geregelten Mindestanforderungen lediglich in Höhe von 90 Prozent von den Krankenhäusern erfüllt werden. Randnummer 39
  6. In der Zeit vom
  7. Januar 2023 bis zum
  8. Dezember 2023 müssen die in Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 5 und 6 sowie Nummer II.2.2 Absatz 5 und 6 geregelten Mindestanforderungen lediglich in Höhe von 95 Prozent von den Krankenhäusern erfüllt werden. Randnummer 40
  9. Ab dem
  10. Januar 2024 müssen die in Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 5 und 6 sowie Nummer II.2.2 Absatz 5 und 6 geregelten Mindestanforderungen zu 100 Prozent von den Krankenhäusern erfüllt werden. Randnummer 41 Anlage 2 I.2.2 Randnummer 42
(12)Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Nummer I.2.2 nach dem
  1. Januar 2017 nicht erfüllen, teilen dies unter Angabe der Gründe dem G-BA unverzüglich mit. Sie dürfen nach erfolgter Meldung bis zum
  2. Dezember 2022 von diesen Anforderungen abweichen. Randnummer 43
(13)Mit diesen Krankenhäusern wird ein gesonderter, klärender Dialog gemäß § 8 geführt. II.2.2 Randnummer 44
(12)Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Nummer II.2.2 nach dem
  1. Januar 2017 nicht erfüllen, teilen dies unter Angabe der Gründe dem G-BA unverzüglich mit. Sie dürfen nach erfolgter Meldung bis zum
  2. Dezember 2022 von diesen Anforderungen abweichen. Randnummer 45
(13)Mit diesen Krankenhäusern wird ein gesonderter, klärender Dialog gemäß § 8 geführt. Randnummer 46 Zur Klagebegründung haben die Klägerinnen ausgeführt, nichts dagegen zu haben, die Besetzungsstärke der Pflegekräfte in Neonatologischen Intensivstationen weiter zu erhöhen. Sie wehrten sich jedoch gegen eine unverhältnismäßige Überregulierung, welche eine Vorhersehbarkeit der geschaffenen Regelungen vermissen lasse und Rechtsunsicherheit produziere. Randnummer 47 Die Klage sei als sogenannte Normenfeststellungsklage zulässig. Die streitgegenständlichen Strukturvorgaben verpflichteten sie normativ unmittelbar. Den Klägerinnen, die sämtlich zugelassene Plankrankenhäuser mit anerkannten Perinatalzentren Level 1 seien, sei nicht zuzumuten, die Einschränkung ihres Versorgungsauftrages und ihrer Teilnahmebefugnis erst nach einer Leistungserbringung im Einzelfall klären zu können. Sie beriefen sich auf §§ 108 i. V. m. 137 Abs. 1 SGB V (in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom
  1. Dezember 2015 - KHSG – [BGBl. I S. 2229] mit Wirkung vom
  2. Dezember 2016; nachfolgend: SGB V alte Fassung = „SGB V a. F.“) als einfachrechtliche Normen und auf ihre durch Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten Belange. Randnummer 48 Die Klägerinnen zu 1), 2) und 7) hätten als Träger bzw. Gesellschafter Einrichtungen der Religionsgemeinschaften. Randnummer 49 Für das Feststellungsinteresse müssten (nur) die Anforderungen an die gegenwärtige Betroffenheit erfüllt sein, welche das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufstelle (Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  3. Oktober 2016 -1 BvR 292/16). Randnummer 50 In den neonatologischen Intensivstationen könnten die Anforderungen aufgrund fehlenden Fachpersonals und zugleich wegen fehlender Finanzierung nicht erfüllt werden, wie dies auch eine repräsentative Befragung des Deutschen Krankenhausinstituts festgestellt habe. Randnummer 51 Die streitgegenständlichen Regelungen verstießen nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen den Grundsatz, dass Unmögliches nicht verlangt werden dürfe ( „ ultra posse nemo obligatur “ ). Das Problem der Kliniken, nämlich den durch die Pflegeschlüssel ausgelösten Mehrbedarf von mindestens 2500 Vollzeitstellen für ausgebildetes Kinderkrankenpflegepersonal, blende der Beklagte vollständig aus. Die Berichte zum „klärenden Dialog“ für 2019 belegten erneut die Unmöglichkeit einer Erfüllung der Vorgaben und eine massive Gefährdung der Versorgung. Aus der Stellungnahme der Bayerischen Krankenhausplanungsbehörde für den „Bericht über den klärenden Dialog“ vom
  4. Januar 2018 ergebe sich, dass sich insbesondere in den Ballungsgebieten bereits Versorgungsengpässe bemerkbar machten, die dazu führten, dass eine nicht unbeachtliche Anzahl von Patienten von den Perinatalzentren abgelehnt bzw. verlegt werden müsste. In der Plenumssitzung des Beklagten am
  5. Juni 2019 sei berichtet worden, dass Perinatalzentren trotz aktueller Übergangsregelung geschlossen hätten werden müssen bzw. Aufnahmesperren erfolgt seien. Ein Grund hierfür sei insbesondere, dass einige Versicherungsunternehmen ihre Deckungszusage bei Nichteinhaltung der grundsätzlich geltenden Pflegeschlüssel des Beklagten auch dann verneinten, wenn Krankenhausträger die Übergangslösung gewählt hätten und sich im sogenannten „klärenden Dialog“ befänden. Auch eine Simulationsstudie des RWI-Leibnitz-Instituts für Wirtschaftsforschung komme zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben unrealistisch seien. Randnummer 52 Der Beklagte könne sich weiter nicht auf einen angeblich seit zehn Jahre geltenden Standard berufen. Die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für pränatale Medizin vom
  6. September 2005 – das so genannte Bauer-Papier – habe nur Empfehlungscharakter gehabt und zudem andere Versorgungsstufen vorausgesetzt. Randnummer 53 § 5 Abs. 3c letzter Satz Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der Fassung des Krankenhausstrukturgesetzes nehme ausdrücklich die hier streitgegenständlichen Pflegeschlüssel als die „zum 1.Januar 2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforderungen der Qualitätssicherung-Richtlinie Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses“ in Bezug. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/5372 S. 65f) werde recht unverblümt darauf hingewiesen, dass durch die zusätzlichen Vorgaben zur Strukturqualität in der Richtlinie für die Versorgung von Früh- und Neugeborene eine Konzentration der Leistungserbringung auf bestimmte Krankenhäuser erreicht werden solle. Die Kompensation von Mehrkosten durch Personalaufstockungen laufe bis heute ins Leere. Die vom Gesetzgeber hierfür zwingend vorgesehenen Regelungen der Vertragspartner auf Bundesebene (§ 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG) lägen bislang nicht vor. Randnummer 54 Die vom Beklagten berücksichtigten Studien seien nicht belastbar. Hingegen habe er ausweislich der Tragenden Gründe die Studie Tucker et al. (Lancet 2002) nicht berücksichtigt, wonach es gerade keinen Zusammenhang zwischen der risikoadjustierten Mortalität und der Personalbesetzung gebe. Auch sei die Studie von Sherenian et al.
(2013)unberücksichtigt geblieben, wonach die meisten Frühgeborenenstationen in Großbritannien die Pflegeschlüssel-Empfehlungen der britischen Fachgesellschaft nicht erfüllten. Die vom Beklagten herangezogenen Studien böten keine Evidenz für die streitgegenständlichen Pflegeschlüssel. Dies habe auch die zum Beklagten gehörende Abteilung Fachberatung Medizin in ihrer Stellungnahme vom
  1. Dezember 2012 (Anl. 16 der sogenannten Normsetzungsdokumentation) ausgeführt. Die Fachberatung Medizin habe in ihrer Stellungnahme die Studien von Sink und Hamilton mit deutlichen Worten in Zweifel gezogen. Die Studien von Hamilton und Rogowski machten zudem deutlich, dass es sich bei den britischen und US-amerikanischen Empfehlungen der jeweiligen Fachgesellschaften nicht um zwingende Mindeststandards handele, sondern um politische best-practice-Empfehlungen. Am Ende der Studie von Rogowski wiesen die Autoren zudem darauf hin, dass selbst in einigen der besten NICUs (NICU = „neonatal intensive care unit“) die Besetzung mit Pflegekräften nicht den Empfehlungen entspreche. Randnummer 55 Die Normsetzungsbefugnis des Beklagten für die streitgegenständlichen Pflegeschlüssel sei spätestens durch Einführung des § 137i SGB V durch das Gesetz vom
  2. Juli 2017 entfallen. Der Gesetzgeber habe die Regelung von Mindestvorgaben für die Pflegepersonalausstattung im stationären Bereich zum Zwecke einer einheitlichen abgestimmten Gesamtregelung alleine den Vertragsparteien nach § 137i Abs. 1 S. 1 SGB V zugewiesen. Auch die Ausnahmeregelung nach § 137i Abs. 1 S. 6 i. V. m. § 136 Abs. 2 S. 2 SGB V lasse es als zwingend erscheinen, die Regelung von Mindestpflegeschlüsseln (jedenfalls in pflegesensitiven Bereichen) im Übrigen exklusiv den Selbstverwaltungspartnern zu überlassen. Randnummer 56 Zudem sei die Flut von Beschlüssen des Beklagten eine Zumutung für die Versorgungspraxis und demotiviere das ärztliche und pflegerische Personal, das teilweise monatlich mit neuen (Dokumentations-) Anforderungen konfrontiert werde, häufig auch rückwirkend. Randnummer 57 Aufgrund Anl. 2 I/ II.
  3. 2 Abs. 7 der Richtlinie ergäbe sich ein kompletter Ausschluss eines Perinatalzentrums aus der Versorgung spätestens im Zuge der jährlichen „Pflegesatzverhandlungen“ sowie ein kompletter Wegfall der Vergütungsansprüche bei nur partieller Nichterfüllung. Die genannten überaus harten Sanktionen würden bereits dann ausgelöst, wenn a) der Umsetzungsgrad der strikten Pflegeschlüssel auf das Jahr betrachtet unter 95 % liege oder wenn b) der Personalschlüssel in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Schichten nur einmal im Jahr nicht erfüllt sei. Wenn das Ausschlusskriterium b) vorliege, sei es unerheblich, ob das Perinatalzentrum im Übrigen einen Umsetzungsgrad von 95 % oder mehr nachweise. Nach der aktuellen Fassung der QFR-RL müssten die realitätsfernen Personalvorgaben ab
  4. Januar 2023 zu 95% und ab
  5. Januar 2024 zu 100% erfüllt sein. Randnummer 58 Es werde vorsorglich klargestellt, dass mit der sprachlichen Zusammenfassung des Antrages keine Teilklagerücknahme erfolgen solle. Randnummer 59 Die Klägerinnen beantragen: Randnummer 60 Es wird festgestellt, dass der zur Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene ergangene Beschluss des Beklagten vom
  6. Juni 2013, zuletzt geändert mit Beschluss des Beklagten vom
  7. September 2021, rechtswidrig und somit nichtig ist, soweit die folgenden Regelungen betroffen sind: Randnummer 61 Anlage 2 I.2.2 Randnummer 62 „
(5)Auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums Level 1 muss ab dem 1. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1500 g verfügbar sein. Randnummer 63
(6)Auf der neonatologischen Intensivstation muss ab dem 1. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je zwei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1500 g verfügbar sein.“ II. 2.2 Randnummer 64 „
(5)Auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums Level 2 muss ab dem 1. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1500 g verfügbar sein. Randnummer 65
(6)Auf der neonatologischen Intensivstation muss ab dem
  1. Januar 2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits-und Kinderkrankenpflegerin je zwei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1500 g verfügbar sein. Randnummer 66 Der Beklagte beantragt, Randnummer 67 die Klage abzuweisen. Randnummer 68 Er hat ausgeführt, die Vorgaben für die Personalausstattung seien seit vielen Jahren der durch eine nationale Leitlinie empfohlene wissenschaftliche Standard. Nach den „Empfehlungen für die strukturellen Voraussetzungen der Perinatalversorgung in Deutschland“ vom
  2. September 2005 der Deutschen Gesellschaft für perinatale Medizin (DGPM) unter Beteiligung sämtlicher relevanter medizinischer Fachgesellschaften sei seit dem
  3. Januar 2006 als medizinisch-wissenschaftlicher Standard im Intensivtherapie Bereich ein Pflegeschlüssel von 1 : 1 und im Überwachungsbereich ein Pflegeschlüssel von 2 : 1 sicherzustellen. Der aufgeführte Pflegeschlüssel von 3 : 1 pro Bett auf einer 24-Stunden-Basis entspreche im Wesentlichen bereits einem Pflegeschlüssel von 1 : 1, der im Rahmen des üblichen Dreischichtensystems den Einsatz von drei Pflegekräften erfordere. Dieser allgemein anerkannte medizinisch-wissenschaftliche Standard sei durch eine aktuelle S1-Leitlinie der DGPM (AWMF-Registernummer 087-001) inhaltlich nochmals konkretisiert und im Ergebnis vollumfänglich bestätigt worden. Zusätzliches Gewicht komme dieser Leitlinienempfehlung durch die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut aus dem Jahr 2007 zu. Randnummer 69 Unter Berücksichtigung der Einhaltung dieser Standards in den Level-1-Kliniken seien entsprechende Kosten der Personalausstattung über die Kalkulation bereits fester Bestandteil des DRG-Vergütungssystems in Höhe der Ist-Kosten geworden. Auch die streitgegenständlichen Vorgaben zur Weiterbildung seien vom Kostenansatz bereits vollständig im DRG-System abgebildet. Bereits in der zum
  4. Januar 2006 in Kraft getretenen Vorläuferregelung „Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen“ vom
  5. September 2005 sei durch den Beklagten vorgegeben worden, dass in den Level-1-Kliniken bei einem Anteil von mindestens 40 % der Pflegekräfte eine Fachweiterbildung im Bereich Pädiatrische Intensivpflege sicherzustellen sei. Übergangsweise könne bis zum
  6. Dezember 2015 bzw. nach nochmaliger Verlängerung bis zum
  7. Dezember 2016 eine entsprechende Anrechnung von Personal mit mindestens fünfjähriger Berufserfahren erfolgen. Demnach müsste erforderlicher Weiterbildungsbedarf zwingend in erheblichem Umfang spätestens in den Jahren zwischen 2010 bis 2013 angefallen sein. Dieser Bedarf sei als Teil der Kosten der medizinischen Infrastruktur (Aus-, Fort- und Weiterbildung) im Rahmen des DRG-Vergütungssystems in Höhe der Ist-Kosten vollständig abgebildet. Ein mit den vorliegenden Klagen verbundenes wirtschaftliches Interesse könne aus diesen Vorgaben nicht hergeleitet werden. Nach eigenen Angaben der Klägerin erfüllten diese bereits seit einem Zeitraum von 10 Jahren die geltenden Vorgaben für die Personalausstattung. Es fehlten konkrete Angaben für den vorgegebenen behaupteten sprunghaften Anstieg des Personalbedarfs. Diesen könnten die Klägerinnen ohne weiteres aufgrund der im Rahmen der jährlichen Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern vorzulegenden Nachweise der Personalausstattung hier vorlegen. Randnummer 70 Die Abteilung Fachberatung Medizin des Beklagten habe sämtliche von den Klägerinnen zitierten Studien bei ihrer Würdigung berücksichtigt, insbesondere auch diejenigen, die sich kritisch zum Zusammenhang zwischen Personalausstattung und Qualität äußerten. Sie komme zu dem Ergebnis, dass die Auswertung der Studien einen Zusammenhang zwischen der Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals und dem Versorgungsergebnis belege. Randnummer 71 Rechtlicher Maßstab für die Bewertung der streitgegenständlichen Personalvorgaben zum Nachweis eines Zusammenhanges zwischen Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals und der Ergebnisqualität sei nicht das Vorliegen einer Evidenz der höchsten Stufe im Sinne eines sogenannten Goldstandards. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom
  8. Dezember 2012 – B1 KR 34/12 R) die nach wissenschaftlichen Maßstäben belegte Wahrscheinlichkeit für die Anerkennung eines Zusammenhangs zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität auf den hier streitigen Nachweis des Zusammenhangs zwischen Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals und der Ergebnisqualität zu übertragen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die streitgegenständlichen Personalvorgaben stellten ein ausgewogenes Gesamtsystem der angemessenen Steuerung der Ergebnisqualität dar. Randnummer 72 Um die Umsetzung der Mindestquoten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern mit abgeschlossener Fachweiterbildung im Bereich „pädiatrische Intensivpflege“ zu gewährleisten, sei bereits am
  9. September 2015 beschlossen worden, dass Kinderkrankenpflegepersonal mit ausreichender Berufserfahrung in der neonatologischen Intensivpflege unter bestimmten Bedingungen dauerhaft für die Erfüllung der Mindestquoten angerechnet werden könne. Die Praxis habe gezeigt, dass diese Anerkennung eine solide Ausgangsbasis schaffe, die Mindestquoten umzusetzen. Randnummer 73 Um die bisher fehlende Transparenz zum Stand der Umsetzung der Vorgaben der QFR-RL herzustellen, sei neben der Ausgestaltung des Verfahrens der standardisierten Strukturabfrage auch eine zunächst bis zum
  10. Dezember 2019 befristete Möglichkeit eröffnet worden, sich bei absehbaren Problemen mit der Erfüllung der Personalvorgaben unmittelbar an den Beklagten zu wenden. Der Zeitraum werde aber auch dafür genutzt, Perinatalzentren, denen eine Erfüllung der Personalanforderungen nicht möglich sei, dabei zu unterstützen, die Vorgaben schnellstmöglich umzusetzen. In diesem Zeitpunkt sei ihnen ein Abweichen jedoch nur dann gestattet, wenn sie sich beim Beklagten unter Angaben der konkreten Gründe meldeten und bei der schnellstmöglichen Erfüllung der Personalanforderungen der Richtlinie durch die verbindliche Festlegung konkreter Zielvereinbarungen begleiten ließen. Mit diesen Perinatalzentren werde ein sogenannter „klärender Dialog“ auf Landesebene unter Leitung des verantwortlichen Gremiums nach § 14 Abs. 1 S. 1 der QSKH-Richtlinie geführt. Die Weiterentwicklung der Richtlinie im Beschluss vom
  11. Dezember 2016 ermögliche ein ausgewogenes Miteinander des Forderns und der Förderung sowie die notwendige Implementierung eines Systems zur Transparenz hinsichtlich des tatsächlichen Standes der Umsetzung der Personalvorgaben. Randnummer 74 Die Einführung der Personaluntergrenzen im Sinne von § 137i SGB V bezwecke nicht, abschließend das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot für die von den Krankenhäusern zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Versorgungsleistungen zu konkretisieren. § 137i SGB V regele auch keine Qualitätssicherung im Sinne von verbindlichen Mindestanforderungen gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V i. V. m. § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB V. Vielmehr sei dies eine in § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V geregelte Kernkompetenz des Beklagten. Dieser normative Befund werde auch durch den Verweis in § 137i Abs. 1 S. 6 SGB V bestätigt. Danach blieben die vom Beklagten festzulegenden Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Abs. 2 S. 2 SGB V unberührt. Daraus folgten lediglich die inhaltliche Beschränkung der von § 137i SGB V umfassten Bereiche, für die Personaluntergrenzen festgelegt werden könnten. Diese inhaltliche Beschränkung des § 137i SGB V sei für den Gesetzgeber offensichtlich angezeigt gewesen, da für den Beklagten bereits nach § 136 Abs. 2 SGB V der Regelungsauftrag zur Festlegung von verbindlichen Mindestvorgaben zur Personalausstattung bestanden habe. Randnummer 75 Der Senat hat die auf https://perinatalzentren.org veröffentlichten Daten in das Verfahren eingeführt. Randnummer 76 Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 77 Den Klagen muss Erfolg versagt bleiben. Randnummer 78 I. Sie sind bereits unzulässig. Randnummer 79
  12. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für sie erstinstanzlich zuständig aufgrund des § 29 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 80 Die Zulässigkeit der gemeinsamen Klage als subjektiver Klagehäufung ergibt sich aus § 74 SGG in Verbindung mit § 59 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerinnen werden aus demselben rechtlichen Grund – der angegriffenen QFR-RL – verpflichtet (§ 59 ZPO). §§ 56, 54 SGG sind erfüllt. Randnummer 81
  13. Die Klagen sind zwar als (Normen-) Feststellungsklagen statthaft. Randnummer 82 Streitgegenstand ist das jeweilige Begehren der Klägerinnen festgestellt zu erhalten, dass die im Klageantrag im Einzelnen bezeichneten Teile der QFR-RL unwirksam sind. Randnummer 83 Die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebietet es, die Feststellungsklage gegen untergesetzliche Rechtsnormen als statthaft zuzulassen, wenn die Normbetroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa, weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt (ständige Rspr. des BSG, vgl. Urt. v.
  14. Dezember 2012, Rdnr. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen und Bezugnahme auf BVerfG, BVerfGE 115, 81, 92 f und 95 f). Randnummer 84 Für die Mindestmengenregelungen in § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V a. F. ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage aus diesem Grund durch das BSG bereits geklärt (zuletzt Urteil vom
  15. November 2015 – B 1 KR 15/15 R – Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 85 Wie die Mindestmengenregelungen sind auch die Richtlinien zur Qualitätssicherung des § 137 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V in der bis Ende 2015 geltenden Fassung (SGB V a. F.) außenwirksame Normen im Range untergesetzlichen Rechts in Gestalt von Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V (BSG, Urteil vom
  16. Juli 2014 – B 1 KR 15/13 R – Rdnr. 14 zur Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma [= QBAA-RL]). Ihre Einhaltung ist unmittelbar Voraussetzung, um die Behandlung der Neugeborenen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse vornehmen zu dürfen. Randnummer 86
  17. Soweit die Klägerinnen ihre Feststellungsklage auf die Vergangenheit bezogen wissen wollen, fehlt es aber an einem berechtigten Interesse an baldiger Feststellung (§ 55 Abs. 1 Hs. 2 SGG). Randnummer 87 Seit März 2017 und bis zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt gibt es für die Klägerinnen auch nach eigenem Vorbringen keine unzumutbaren Belastungen mehr, weil die Mindestpersonalvorgaben seit über vier Jahren suspendiert sind. Der Beklagte hat bereits mit Wirkung ab
  18. März 2017 die Regelung in die QFR-RL eingeführt, dass die Perinatalzentren von den Mindestanforderungen abweichen können, wenn sie dies unter Angaben von Gründen melden. Aktuell ist dies in Absatz 12 der Anlage 2 Nr. I.2.2 und Nr. II 2.2 QFR-RL geregelt („Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Nummer I.2.2 nach dem
  19. Januar 2017 nicht erfüllen, teilen dies unter Angabe der Gründe dem G-BA unverzüglich mit. Sie dürfen nach erfolgter Meldung bis zum
  20. Dezember 2022 von diesen Randnummer 88 Anforderungen abweichen.“). Randnummer 89 Für Situationen nicht planbarer Krankheitsausfälle beim Personal und auch bei unerwarteten Zugängen von Frühchen ermöglichen zudem die §§12f QFR-RL auch abgesehen der (Corona-)Pandemiebedingten Engpässen vorübergehend Ausnahmen von den strikten Mindestpersonalvorgaben. Randnummer 90 Aufgrund dieser veränderten Rechtslage haben die in Parallelverfahren klagenden Krankenhäuser Erledigung erklärt. Randnummer 91 Ein Regressinteresse ist bezogen auf die Vergangenheit nicht ersichtlich. Es gibt keinen Vortrag, der einen Schaden der Klägerinnen begründen könnte. Diese haben auch nicht geäußert, ein Regressverfahren anstrengen oder Folgeansprüche geltend machen zu wollen. Randnummer 92 Auch von einer Wiederholungsgefahr ist nicht auszugehen. Es fehlt jedenfalls am Erfordernis der denkbaren Wiederholung bei einer im wesentlichen unveränderten Sachlage: Randnummer 93 Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Rechtsakt erfolgen wird (BSG, Urteil vom
  21. Mai 1992 – 14a/6 RKa 29/89 –, juris-Rdnr. 14 mit Bezugnahme u. a. auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 1990, 360 Beschluss vom
  22. Oktober 1989 – 7 B 108/89 –, juris-Rdnr. 5 jeweils zu erledigtem Verwaltungsakt). Randnummer 94 Selbst wenn die Regelungen in §§ 12f QFR-RL nicht über den
  23. Dezember 2022 hinaus verlängert werden sollten, hat sich und wird sich alleine aufgrund der verstrichenen Zeit und mittlerweile etlichen Jahren des „klärenden Dialogs“ die Situation geändert haben und wird sich auch weiter wandeln. Angesichts der zahlreichen Anpassungen der QFR-RL durch den Beklagten ist zudem nicht hinreichend sicher zu erwarten, dass dieser weitere notwendige Übergangsregelungen nicht mehr vornehmen wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser weiterhin die Informationen, die ihm im Rahmen des „klärenden Dialogs“ zugeliefert werden, auswerten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigen wird. Derzeit ist die Klage zur Verhinderung der nur möglicherweise drohenden künftigen Regelung auch unter dem Aspekt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfrüht. Randnummer 95 Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch unter Heranziehung der Grundsätze, welche für Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist ein solches Verfahren wie auch nach § 55a Abs. 2 SGG unter anderem zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass die Norm ihn „in absehbarer Zeit“ in seinen Rechten verletzen wird. Eine absehbare Zeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v.
  24. November 1993 - 7 NB 3.93 – juris-Rdnr. 7); das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil die Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
  25. April 2014 – 1 S 1458/12 –, juris-Rdnr. 35; Kopp/Schenke, VwGO,
  26. Aufl., 2020, § 47 Rdnr. 60). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Randnummer 96 Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung können sich die Klägerinnen auch nicht auf die Anforderungen an die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Bundesverfassungsgerichtsgesetz berufen. Randnummer 97 Eine solche setzt die Behauptung einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten voraus als gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn die Norm ihre Adressaten mit Blick auf ihre künftig eintretenden Wirkungen zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie die Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  27. Oktober 2016 -1 BvR 292/16 -, Rdnr. 18 juris). Im vorliegenden Fall ist hingegen - wie ausgeführt - noch ungewiss, welche konkreten Anforderungen sich die Klägerinnen ab
  28. Januar 2023 ausgesetzt sehen werden. Randnummer 98
  29. Bezogen auf die aktuelle Regelungslage fehlt es am Zulässigkeitserfordernis einer Klagebefugnis bzw. jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 99 Die Zulässigkeit einer gegen eine untergesetzliche Norm gerichteten Feststellungsklage setzt voraus, dass die Kläger geltend machen können, durch die Norm möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs.1 S. 2 SGG heranzuziehen. Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte oder zumindest "eigenrechtlich geschützte Belange" betroffen sein. Dies ist zu verneinen, wenn dem Betroffenen das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, das heißt die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht gegeben ist (BSG, Urteil vom
  30. September 2020 – B 3 KR 11/19 R –, Rdnr. 20 mit Bezugnahme u. a. auf Urteil vom
  31. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1, Rdnr. 14; ähnlich – als Erfordernis des Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses-, Urteil vom
  32. November 2020 - B 14 AS 47/18 R -, BSGE 131, 106, Rdnr. 23). Randnummer 100 Die Klägerinnen sind ursprünglich in diesem Sinne klagebefugt gewesen. Randnummer 101 Es war zunächst nicht ausgeschlossen, dass die inkriminierten Regelungen zu Mindestanforderungen an Anzahl und Qualifikation insbesondere des Pflegepersonals der QFR-RL sie in eigenen Rechten aus § 108 SGB V sowie – soweit die Klägerinnen nicht ganz oder überwiegend in der Trägerschaft des Staates stehen – aus Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 12 GG verletzen. Randnummer 102 Zwar betrifft die Klage nicht direkt das mit der Zulassung nach § 108 SGB V verbundenen Recht, Krankenhausleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom
  33. November 2015 – B 1 KR 15/15 R – Rdnr. 10 zur Mindestmengenregelung). Die Personalanforderungen stellen jedoch indirekt die Teilnahme an der Vertragsversorgung in Frage, da nach § 2 QFR-RL (Voraussetzung der Leistungserbringung) die Krankenhäuser die Anforderungen für die jeweilige Versorgungsstufe erfüllen müssen, um die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen. Nach § 1 Abs. 2 S. 2 QFR-RL ist Regelungsgegenstand die verbindlichen Mindestanforderungen an die Versorgung von bestimmten Schwangeren und von Früh- und Reifgeborenen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (vgl. zu § 3 Abs. 1 QBAA-RL: BSG, Urteil vom
  34. Juli 2014 Rdnr. 12). Randnummer 103 Zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt gibt es aber keine unzumutbaren Belastungen, weil die Mindestpersonalvorgaben wie ausgeführt seit über vier Jahren suspendiert sind. Randnummer 104 Eine Rechtsverletzung aufgrund des Verwaltungs- und Kostenaufwands, der mit den Meldungen und den Anforderungen des „klärenden Dialog“ verbunden ist, behaupten die Klägerinnen selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte sich hierauf als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit allenfalls die in kirchlicher bzw. freier Trägerschaft stehenden Klägerinnen aus Art. 19 III, Art. 12 I GG berufen, nicht hingegen die Krankenhäuser mit staatlichen Eigentümern. Randnummer 105 Eine einfachgesetzliche Regelung, als Leistungserbringer bzw. zugelassenes Vertragskrankenhaus Krankenhausleistungen möglichst ohne Unkosten erbringen zu können, ist nicht ersichtlich. So folgt aus der Verpflichtung eines Krankenhauses, Versicherte und deren Familienangehörige im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zu behandeln, im Gegenzug (nur) das Recht auf Vergütung (§§ 108, 109 SGB; vgl. Bockholdt in: Hauck/Noftz SGB V, § 109 Rdnr. 143). Randnummer 106 Es fehlte derzeit – die Klagebefugnis dahingestellt - aus demselben Grund jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 107 Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nämlich zu verneinen, wenn die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG,
  35. Aufl. 2020, § 54 SGG [Klagebegehren], Rdnr. 27b; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  36. Aufl. 2020 vor § 51 Rdnr.16a mit Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 108 Die Klägerinnen haben aktuell keinen Vorteil von der begehrten Feststellung. Dass die Suspensierungsvorschriften möglicherweise nicht noch einmal verlängert werden, begründet – wie ausgeführt - kein schutzwürdiges Interesse. Randnummer 109 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 110 III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001496177

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