1 S. 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichts die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200.- €. übersteigt. (Rn.10)
S. des § 40 Abs. GKG berührende spätere Erweiterung des Klagebegehrens nur dann vor, wenn neben dem den Rechtszug einleitenden Antrag und dem bisherigen Begehren ein neuer Antrag zusätzlich anhängig gemacht wird. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam, 23. Juni 2021, S 1 KA 71/20 WA, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23 . Juni 2021 enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen . Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin erhob Klage zum Sozialgericht gegen einen Honorarbescheid der Beklagten, betreffend das Quartal I/2011 und gab den vorläufigen Streitwert mit 249,47 € an. Der Widerspruch betraf die sachlich-rechnerische Richtigstellung von sechs Behandlungsscheinen, betreffend sechs Notfallbehandlungen, die mit dem Kürzel MF9001 versehen waren. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob insoweit ein Vergütungsanspruch für eine ambulante (Notfall-)Behandlung auch in dem Fall bestand, in dem die Patienten/Patientinnen
der (Notfall-)Behandlung in einem anderen Krankenhaus stationär aufgenommen wurden. Mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 2016 nahm die Beklagte
vergütungen u.a. auch für das streitgegenständliche Quartal in Höhe von 5.092,17 € hinsichtlich der Vergütung von Notfallbehandlungen vor (Leistungen
den GOP 01210 [Notfallpauschale], 01212 [Zuschlag zur Notfallpauschale], 01216 [Notfallkonsultationspauschale II], 01218 [Notfallkonsultationspauschale III] EBM). Die
vergütung beruhte auf den Beschlüssen des Bewertungsausschusses in den Sitzungen 341, 344 und 354. Randnummer 2 Mit weiterem
vergütungsbescheid für das streitgegenständliche Quartal (I/2011) vom 26. Februar 2021 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin schließlich statt und vergütete die sechs Behandlungsscheine gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (B 6 KA 6/18 R) mit insgesamt 225,80 €
, weil der sich an die Notfallbehandlung anschließende stationäre Aufenthalt in einem anderen Krankenhaus erfolgte. Randnummer 3 Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt und die Klägerin beantragte zuerst die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 225,80 €, zuletzt aber in Höhe von 5.717,41 €. Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung müsse auch der Abhilfebescheid aus 2016 berücksichtigt werden. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 23. Juni 2021 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 225,80 € fest und begründete dies damit, dass die Klägerin ihre Klage mit der Vergütung von sechs Behandlungsfällen begründet habe. Zwar sei der Abhilfebescheid vom 14. Juli 2016 während des Klageverfahrens ergangen und habe eine
vergütung in Höhe von 5.092,17 € festgesetzt. Diese sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, sondern habe sich aus den Beschlüsse des Bewertungsausschusses über die Neubewertung von Leistungen der Notfallversorgung ergeben. Diese
vergütung sei daher bei Festsetzung des Streitwertes nicht einzubeziehen. Randnummer 5 Die Klägerin hat gegen den ihr am
vergütung Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Maßgebend sei die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Leider verkenne dies das Landessozialgericht in dem Verfahren L 24 KA 32/21 B. Der Grundsatz ergebe sich aber u.a. aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2016 (B 14 AS 50/15 R). Eine außergerichtliche Kostenentscheidung
Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom
der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Senats vom
1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Dabei ist nicht auf die streitige Höhe des Streitwertes abzustellen, sondern auf die sich daraus ergebende Höhendifferenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2016, L 6 SB 2664/16 B, juris; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer /Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 68 Rn. 6; Laube, in: BeckOK Kostenrecht, 34. Edition, Stand 1.10.2021, § 68 GKG, Rn. 70). Randnummer 11 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ausgehend von einem Streitwert
der Einbeziehung der mit dem Bescheid vom 14. Juli 2016 erfolgten
vergütung (5.092,17 €) anstatt des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwerts in Höhe von nur 225,80 € betrüge die einfache Gebühr
der hier
RVG noch maßgeblichen bis Ende 2020 geltenden Fassung des § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 460,20 € (bei dem höheren Streitwert von 5.317,97 € [5.092,17 € + 225,80 €]) statt nur 58,50 € (vgl. Anlage 2 zum RVG), so dass die Differenz mehr als 200,00 Euro beträgt. Randnummer 12 Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig. Der erstinstanzliche Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärung abgeschlossen. Das Sozialgericht hat schließlich der Beschwerde nicht abgeholfen. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG hat das Gericht, das den Streitwert festgesetzt hat, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für zulässig und begründet hält; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Randnummer 13 Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet, denn die Streitwertfestsetzung ist der Höhe
rechtlich nicht zu beanstanden.
1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist das dem Begehren zugrunde liegende wirtschaftliche Interesse des Klägers. Betrifft sein Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Maßgebend für die Wertberechnung des gerichtlichen (!) Streitwerts ist der Zeitpunkt des den (jeweiligen) Streitgegenstand einleitenden Antrags, instanzeinleitend in diesem Sinne ist u.a. die Klage (Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl. 2008, § 40 Rn. 4). Bei unverändertem Streitgegenstand bleiben streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände, die erst
diesem Zeitpunkt (also später) eintreten, unberücksichtigt. Nur wenn sich der Streitgegenstand selbst, z.B. durch Klageerhöhung oder Widerklageerhebung, ändert, ist für die Bewertung auf den Zeitpunkt der den „jeweiligen Streitgegenstand“ betreffenden neuen Antragstellung abzustellen (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG
vergütet wurden. Der Senat lässt offen, ob der Streitwert nicht 249,47 € betragen müsste; in dieser Höhe hat die Klägerin den Streitwert mit Klageerhebung beziffert, so dass davon auszugehen sein könnte, dass dies der maßgebliche Wert der Sache bei Klageerhebung war. Darauf kommt es indessen nicht an, weil sich im Bereich 225,80 € bzw. 249,47 € kein Gebührensprung
Anlage 2 zu § 34 GKG ereignet. Randnummer 15 Die Berichtigung im Honorarbescheid der Beklagten für das erste Quartal 2011 um sechs Behandlungen blieb auch im Weiteren wertbestimmend, denn sie veränderte den Streitgegenstand nicht. Dabei wird der Streitgegenstand unter Berücksichtigung des dem Vorbringen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und durch den Antrag präzisiert (Schnapp/Wigge Vertragsarztrecht, § 21 Sozialgerichtliches Verfahren und Vertragsarztrecht Rn. 153, beck-online). Randnummer 16 Die
vergütung aufgrund des
Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheides vom
seinem Verfügungssatz auch den das Quartal I/2011 erfassenden Honorarbescheid ausdrücklich teilweise abänderte und zudem den Honoraranspruch für das mit der Klage streitbefangene Quartal erhöhte. Randnummer 17 Damit hat sich aber der (prozessuale) Streitgegenstand in der Sache nicht verändert. Aus § 96 SGG allein folgt das zunächst nicht. Er bestimmt lediglich, welche Bescheide, die
Klageerhebung ergangen sind, kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens werden, jedoch nicht, ob sie den Streitwert erhöhen. Für den Streitwert ist maßgebend, ob (allein) kraft der Rechtsfolge des § 96 SGG auch stets der Streitgegenstand erweitert wird. Das ist im Ergebnis nicht der Fall.
allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (ungeachtet der Besonderheiten der Sozialgerichtsgesetzes und Verwaltungsgerichtsordnung) liegt eine den Streitgegenstand i.S. des § 40 Abs. 1 GKG berührende spätere Erweiterung des Klägerbegehrens nur dann vor, wenn neben dem den Rechtszug einleitenden Antrag und dem bisherigen Begehren ein neuer Antrag zusätzlich anhängig gemacht. In diesem Fall eröffnet der neue Antrag mit seiner Rechtshängigkeit den Rechtszug und ist deshalb bezogen auf diesen Zeitpunkt gesondert zu bewerten (BeckOK KostR/Schindler, 35. Ed. 1.10.2021, GKG § 40 Rn. 12). Randnummer 18 Ausgehend davon hat die Klägerin ihren ursprünglich erhobenen Antrag bis zur Erledigung der Klage nicht geändert und kein weiteres Begehren verfolgt. Sie machte auch
Erlass des Änderungsbescheides vom Juli 2016 unverändert ihr ursprüngliches Begehren weiter geltend, die sechs Behandlungsscheine ohne Ansehung der Tatsache, ob die Patient/-innen im Anschluss der Notfallbehandlung stationär in einem anderen Krankenhaus aufgenommen wurden, (ambulant) vergütet zu erhalten. Das wirtschaftliche Interesse und der zugrundeliegende Lebenssachverhalt blieben unverändert (so auch Beschluss des 24. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 - L 24 KA 32/21 B; vgl. demgegenüber den Fall eines im Zuge einer Klageänderung
Verwaltungsgerichtsordnung inhaltlich geänderten und
Mai 2011 − 9 S 1167/11). Randnummer 19 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, auf den sich die Klägerin zuletzt beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Grundsatz besagt lediglich, dass das Gericht mit seiner (instanzbeendenden) Kostenentscheidung auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entscheiden muss und § 63 mit seiner selbständigen Kostenentscheidung deshalb nicht gilt. Dies hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Wertbestimmung und den maßgeblichen Zeitpunkt für den gerichtlichen Streitwert
den Bestimmungen des GKG. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG, wonach das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Randnummer 21 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001496187
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