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VG Berlin 12. Kammer 12 K 170/20 V Urteil Der syrische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Er ist am 1. November 19

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 31. März 2020 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu e

Art. 8

EMRK geboten ist, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden kann, weil einem Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerwG, Urteil vom

  1. April 2009 – 1 C 3/08 – NVwZ 2009, 1239, 1239 f. Rn. 13 ff.; Urteil vom
  2. November 2010 – 1 C 20/09 – NVwZ 2011, 825, 828 Rn. 28). Allein aus dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte kann zwar nicht auf ein Absehen von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom
  3. April 2013 – 10 C 10/12 – NVwZ 2013, 1339, 1343 f. Rn. 39). Die Gründe, welche zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte geführt haben, können jedoch im Einzelfall so beschaffen sein, dass sie zugleich ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung indizieren. Davon ist vorliegend auszugehen. Der erhebliche Betreuungsbedarf des Klägers und die einzig bestehende Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland wiederherzustellen, gebieten es vorliegend aufgrund der Wertentscheidungen des Art.

Art. 8EMRK, von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen.

Hinzu tritt, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 mit der Aufnahme ihrer – für die Beigeladene zu 2 fortdauernden – Vollzeittätigkeit in der Geflügelschlachterei bereits positive Integrationsschritte unternommen haben und ihr anderer Sohn, Herr A, bereits vollständig integriert erscheint. Diese Umstände erlauben insgesamt eine positive Prognose der wirtschaftlichen Integration der Familie in Deutschland (zur Berücksichtigungsfähigkeit der Integrationsprognose bei der Prüfung des Absehens von der Lebensunterhaltssicherung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Oktober 2021 – OVG 3 S 43/21 – juris Rn. 20). Randnummer 49
  2. Der Kläger hat vorliegend nicht nur Anspruch auf Neubescheidung, sondern auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels. Das der Beklagten an sich nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen ist auf Null reduziert. Abgesehen von den schwerwiegenden Gründen, die vorliegend zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte geführt haben und bereits regelmäßig das Ermessen der Behörde hin zu einer Erteilung verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. April 2013 – 10 C 10/12 – NVwZ 2013, 1339, 1343 f. Rn. 39), sind keine Aspekte ersichtlich oder vorgetragen, welche aufgrund der Wertentscheidungen des Art.

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EMRK eine andere Entscheidung als die Erteilung des begehrten Visums rechtfertigen könnten. Randnummer 50 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 2 VwGO, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 51 BESCHLUSS Randnummer 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 53 5.000,00 Euro Randnummer 54 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001496513

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