EMRK geboten ist, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden kann, weil einem Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerwG, Urteil vom
Hinzu tritt, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 mit der Aufnahme ihrer – für die Beigeladene zu 2 fortdauernden – Vollzeittätigkeit in der Geflügelschlachterei bereits positive Integrationsschritte unternommen haben und ihr anderer Sohn, Herr A, bereits vollständig integriert erscheint. Diese Umstände erlauben insgesamt eine positive Prognose der wirtschaftlichen Integration der Familie in Deutschland (zur Berücksichtigungsfähigkeit der Integrationsprognose bei der Prüfung des Absehens von der Lebensunterhaltssicherung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
EMRK eine andere Entscheidung als die Erteilung des begehrten Visums rechtfertigen könnten. Randnummer 50 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 2 VwGO, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 51 BESCHLUSS Randnummer 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 53 5.000,00 Euro Randnummer 54 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001496513
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