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KG Berlin 20. Zivilsenat 20 U 29/19 Beschluss Berufung im Arzthaftungsprozess: Sicherungsaufklärung einer Patientin im Rahmen einer Myomentfernung; Be

Berufung im Arzthaftungsprozess: Sicherungsaufklärung einer Patientin im Rahmen einer Myomentfernung; Berücksichtigung einer Reserveursache für eine Unfruchtbarkeit im Rahmen der Schmerzensgeldbemessu

§ 247BGB) seit Klagezustellung zu zahlen, Randnummer 5 2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 39.130,59 Euro hebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (

§ 247BGB) seit Klagezustellung zu zahlen, Randnummer 6 3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 22.

  1. bis 01.08.2011 sowie am 06.09.2011 durch die Beklagte entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines gynäkologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L ..., Chefarzt der Frauenklinik im A ... -K ... H ..., nebst drei Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen im Termin teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18.000,35 EUR immateriellen und materiellen Schadensersatz zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch das fehlerhafte Belassen eines ca. 40 cm langen Teilstückes einer Robinson-Drainage im Bauchraum entstanden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 10 Es hat das Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 11 Außer dem grob fehlerhaft nur unvollständig entfernten Drainageschlauch sei die Behandlung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht fehlerhaft gewesen, insbesondere nicht das Unterlassen einer nochmaligen Überprüfung der Eileiter nach der Myomenukleation; die Beklagte habe diesbezüglich auch nicht fehlerhaft eine Sicherungsaufklärung unterlassen. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers sei ein Schmerzensgeld von 18.000,00 EUR angemessen, insofern seien drei Folgeoperationen, Adhäsionen und Schmerzen der Klägerin während einer Dauer von 647 Tagen (ab Mai 2012 allerdings nur in geringem Maße) zu berücksichtigen. Die bereits vor dem streitgegenständlichen Eingriff bestehende Unfruchtbarkeit sei dagegen mangels Kausalität nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen seien auch eine von der Klägerin geltend gemachte schwere depressive Verstimmung, familiäre Unstimmigkeiten, Nachteile im Berufsleben und im Freizeitbereich und ein Vertrauensverlust zu Ärzten, hierzu fehle es bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag. Als materieller Schadensersatz sei nur ein Haushaltsführungsschaden von 50% bis Ende Mai 2012 plausibel und dafür 3.975,76 EUR zuzubilligen, danach seien durch Behandlungsfehler mitverursachte erhebliche Schmerzen nicht ersichtlich. Sonstige materielle Schäden seien nur in Höhe von 764,59 EUR sowie einer Fahrtkostenpauschale von 300,00 EUR ersatzfähig, insbesondere beruhten die geltend gemachten Kosten für zwei Kinderwunschbehandlungen nicht auf dem Behandlungsfehler. Ein vorprozessuale Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten von 5.000,00 EUR hat das Landgericht auf die Schmerzensgeldforderung angerechnet. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die sie auch rechtzeitig begründet hat. Mit der Berufung begehrt sie weiteren immateriellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 75.000,00 EUR sowie weiteren materiellen Schadensersatz für Kosten der Kinderwunschbehandlung und weitere Haushaltsführungsschäden in Höhe von insgesamt 8.405,45 EUR, im Übrigen greift sie die Entscheidung ausdrücklich nicht an. Randnummer 14 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Randnummer 15 Das Landgericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Unterlassen einer Überprüfung der Eileiter der Klägerin im Anschluss an die Entfernung der Myome behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Myomentfernung wegen eines Kinderwunsches der Klägerin erfolgte, die Beklagte als einer auf Kinderwunsch spezialisierten Klinik hätte daher nach der Operation die Durchgängigkeit der Eileiter prüfen oder dies der Klägerin zumindest vorschlagen müssen. Die Durchlässigkeit sei aber erst bei den Operationen im Juni 2013 wiederhergestellt worden, die zwischenzeitliche Undurchlässigkeit sei mitursächlich für ihre Unfruchtbarkeit gewesen. Auch seien die infolge des grob fehlerhaft im Körper belassenen Drainageschlauches verursachten Verwachsungen und Verklebungen im Gebärmutterraum geeignet gewesen, eine Mitursache für die fehlende Gebärfähigkeit der Klägerin zu sein. Das Landgericht habe zu Unrecht die Unfruchtbarkeit nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, hierfür seien zumindest 60.000,00 EUR angemessen. Randnummer 16 Das Landgericht hätte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch berücksichtigen müssen, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler handelte, hierfür sei ein Betrag von 5.000,00 EUR angemessen. Randnummer 17 Zu Unrecht habe das Landgericht auch die schwere depressive Verstimmung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, für welche die – auf der grob fehlerhaften Behandlung beruhenden – zweijährigen Schmerzen der Klägerin im Bauchraum und die Ungewissheit über deren Ursache zumindest mitursächlich gewesen seien. Auf unzureichenden Vortrag hätte das Landgericht die Klägerin hinweisen müssen, es werde nunmehr ausdrücklich ein psychologisches Gutachten hierzu beantragt, ferner werde die Beklagte umgehend Belege für erfolgte therapeutische Gespräche nachreichen. Für die schweren depressiven Verstimmungen sei das Schmerzensgeld um weitere 10.000,00 EUR zu erhöhen. Randnummer 18 Ferner sei der Klägerin weiterer materieller Schaden in Höhe von 3.180,45 EUR für weitere Kinderwunschbehandlungen zu ersetzen, die Folge der durch die Behandlungsfehler mitverursachten Gebärunfähigkeit seien. Schließlich sei der Klägerin weiterer Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.225,00 EUR zuzusprechen, denn auch in der Zeit vom 1.6.2012 bis zur Herausnahme des Drainageschlauches am 29.4.2013 sei sie zu 50% in ihrer Haushaltführung eingeschränkt gewesen, sie sei bis zum 23.6.2013 krankgeschrieben gewesen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.01.2019 zum Aktenzeichen 5 O 106/14 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 20
  2. an sie einen weiteren Betrag an Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (

§ 247BGB) seit dem 08.07.2014 zu zahlen; Randnummer 21 2.

an sie einen weiteren Betrag an materiellem Schadenssatz in Höhe von 8.405,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (

§ 247BGB) seit dem 08.07.2014 zu zahlen.

Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klägerin weitergehende Ansprüche geltend macht. Randnummer 25 Die Beklagte hat ferner Anschlussberufung eingelegt, mit der sie eine Herabsetzung des zugesprochenen Schmerzensgeldes um 7.000,00 EUR begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Operationen vom 06.06.2013 und 11.06.2013 in das Schmerzensgeld mit einbezogen, obwohl der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass diese Operationen nichts mit der fehlerhaften Drainage zu tun hatten. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, auf ihre Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.01.2019 zum Aktenzeichen 5 O 106/14 im Urteilsspruch zu

  1. insoweit aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung eines über 11.000,35 EUR nebst anteiligen Zinsen seit 08.07.2014 hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Randnummer 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 30
  2. Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 20.04.2020 verwiesen, zu der die Klägerin keine Stellungnahme abgegeben hat. Randnummer 31
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei kann die umstrittene Frage offenbleiben, ob bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat (vgl. Nachw. bei Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  4. Aufl. 2020, § 524 ZPO, Rn. 44), da die Anschlussberufung hier den Streitwert nur geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 ZPO erhöht hat und die Klägerin daher die Kosten nach beiden Auffassungen vollständig zu tragen hat. Randnummer 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001496597

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