Geschäftsraummiete: Coronabedingter Anpassungsanspruch des Mieters als Einwendung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage Orientierungssatz Der Mieter von Geschäftsräumen kann im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gegenüber den Räumungsanspruch aus einer notariellen Urkunde die Einwendung der Vertragsanpassung bzw. Stundung des Mietzinses aufgrund coronabedingter Geschäftsschließung erheben. (Rn.25) Tenor 1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Professor Dr. ... vom 14.06.2012, Ur-Nr.: ..., wird für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung auf einer Kündigungserklärung des Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2021 beruht. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 125.147,06 (12 x 10.428,92 € = Nettokaltmiete zzgl. MwSt.) festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage über die Verpflichtung des Klägers zur Räumung der angemieteten Gewerberäume. Randnummer 2 Der Beklagte - seinerseits Hauptmieter - vermietete mit schriftlichem Untermietvertrag vom 14.06.2012 die möblierten Gewerberäume in der ...x 33-34, xxx Berlin, Erdgeschoss links, an den Kläger als Untermieter zum Zwecke des Betriebes eines italienischen Restaurants (§ 1.4 MV). Vereinbart war ein monatlicher Mietzins von zuletzt 12.624,79 €, zahlbar zum dritten Werktag eines jeden Monats (§ 3.1 MV). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage K 1 in Kopie eingereichte Vertragsurkunde Bezug. Randnummer 3 Der Kläger unterwarf sich durch notarielle Erklärung vom selben Tage der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich einer Räumungsverpflichtung der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses. In diesem Zusammenhang haben die Parteien Folgendes vereinbart: Randnummer 4 „Mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung wird vereinbart, dass der Vermieter wegen der Räumung aus dieser Urkunde erst vollstrecken darf, wenn ich, Herr ..., mit zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug befinde oder ich für einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug bin, der die Miete für zwei Monate erreicht.“ Randnummer 5 Der Kläger betreibt das Mietobjekt seitdem als gehobenes Café mit einem breiten und auch preislich gehobenen Angebot, das sich ausschließlich an Präsenzgäste richtete. Randnummer 6 Ab dem 02.11.2020 musste der Kläger aufgrund einer pandemiebedingten Verfügung des Senats von Berlin gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung wie alle anderen Restaurants, Bars und Cafés den Betrieb schließen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 14.12.2020 (Anlage K 4) teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Mietzahlungen ab Januar 2021 derzeit nicht leisten zu können. Der Kläger bat daher um Stundung der Mietzinsverpflichtung für Januar 2021 bis zum Erhalt der staatlichen Förderungen und Zuschüsse zum 21.02.2021. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2020 (Anlage K 5) wiederholte der Kläger seine Bitte und bat zugleich um Mitteilung, ob eine Stundung möglich sei. Zugleich stellte er dem Beklagten anheim, einen entsprechenden Antrag beim Hauptvermieter zu stellen. Randnummer 8 Der Beklagte wies die Bitte mit der Begründung zurück, dass er seinerseits zur vollen Mietzinszahlung gegenüber dem Hauptvermieter verpflichtet sei (Anlage A 2). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2021 (Anlage K 8) kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos wegen Zahlungsverzugs sowie hilfsweise ordentlich und forderte den Kläger zugleich auf, die Mieträume bis zum 28.02.2021 geräumt an ihn zu übergeben. Randnummer 9 Am 15.02.2021 leistete der Kläger die vereinbarte Miete für die Monate Januar und Februar 2021 unter „Vorbehalt der Rückforderung“ (Anlage A 3). Randnummer 10 Am 16.04.2021 stellte der Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche notarielle Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung der angeblichen Räumungsverpflichtung zu. Randnummer 11 Der Kläger behauptet, aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Gastronomiebetriebe ab dem 02.11.2020 habe er keinen Umsatz mehr erzielen können. Seit Dezember 2021 habe sich ein finanzieller Engpass bei ihm ergeben. Die sogenannten November- und Dezemberhilfen des Bundes hätten ihn erst verspätet am 15.02.2021 erreicht. Auch das Kündigungsschreiben vom 12.02.2021 habe er erst am 15.02.2021 erhalten. Randnummer 12 Er ist der Auffassung, er sei zu Räumung nicht verpflichtet. Die Voraussetzung für eine Vollstreckung aus der notariellen Urkunde lägen schon nicht vor. Das Mietverhältnis sei durch die Kündigung nicht beendet worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Zahlungsverzug des Klägers vorgelegen. Die außerordentliche Kündigung sei auch wegen Art. 240 § 7 EGBGB unwirksam. Ihm sei aufgrund seines Stundungsbegehrens im Dezember 2020 ein Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrages in Ansehung der Fälligkeit der Mietzinsverpflichtung für Januar und Februar 2021 zuzugestehen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 14 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Professor Dr. ... vom 14.06.2012, Ur-Nr.: ..., für unzulässig zu erklären, soweit die Zwangsvollstreckung auf einer Kündigungserklärung des Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2021 beruht. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt. Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte behauptet, die Kündigung sei dem Kläger bereits am 12.02.2021 sowohl an seine Geschäfts- als auch an seine Privatadresse zugestellt worden. Randnummer 18 Er ist der Auffassung, der Kläger müsse zunächst darlegen, ob und wenn ja, für welchen Zeitraum, er wann, welche Hilfen beantragt und bewilligt erhalten habe. Eine Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB setze im Übrigen ein Verlangen des Klägers voraus, welches bislang nicht vorliege. Im Übrigen hätten die Zahlungen von Mitte Februar keine Erfüllungswirkung gehabt, da sie ausdrücklich unter qualifiziertem Vorbehalt einer rechtlichen Klärung erfolgt seien. Randnummer 19 Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 21 1. Eine Vollstreckungsgegenklage in Ansehung einer sofort vollstreckbaren notariellen Urkunde ist gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO begründet, wenn bei gegebener Sachbefugnis des Klägers eine Einwendung durchgreift, die den vollstreckbaren titulierten Anspruch selbst betrifft. Randnummer 22 Vorliegend ist die Bedingung, unter der sich der Kläger einer sofort vollstreckbaren Räumungsverpflichtung gemäß § 546 Abs. 1 BGB unterworfen hat, nicht eingetreten. Randnummer 23 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der titulierte Räumungsanspruch des Beklagten, dessen materielle Voraussetzungen in Ziffer I. der notariellen Urkunde hinter der Überschrift „Räumungsverpflichtung“ geregelt ist, davon abhängig ist, dass zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung ein Zahlungsverzug weiterhin vorliegt. Denn jedenfalls wurde das Mietverhältnis durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 12.02.2021 (Anlage K 8) nicht beendet. Randnummer 24 Dabei kann es weiterhin dahingestellt bleiben, ob die Kündigungserklärung dem Kläger nach oder vor Zahlung der Mieten für Januar und Februar 2021 zugegangen ist. Denn ein Zahlungsrückstand i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit
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