Sachdienlichkeit eines abstrakten Feststellungsantrags im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Leitsatz Ein abstrakter Feststellungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfa
§ 76Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPers
VG (a.F.) einzuleiten, und die noch offenen Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Randnummer 6 Der Beschluss ist dem Antragsteller und der Beteiligten am
- November 2020 zugestellt worden. Die Beteiligte hat am
- Dezember 2020 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses eingelegt und zugleich die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Verlängerungsantrag mit einer Frist bis einschließlich
- März 2021 entsprochen. Die Beteiligte hat an diesem Tag die Beschwerde mit Antragstellung und Begründung versehen eingereicht mit dem Ziel, die Anträge des Antragstellers, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Antragsteller hatte bereits am
- Februar 2021 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Nach Zustellung der Begründungsschrift der Beteiligten am
- März 2021 hat der Antragsteller am
- April 2021 Anschlussbeschwerde eingelegt unter Beifügung von Anträgen und Begründung. Er hat in dem Schriftsatz auf die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens in Bezug auf das Rundschreiben vom
- März 2020 wegen § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG a.F. und in Bezug auf das Schreiben vom
- April 2020 wegen § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG a.F. gezielt. Randnummer 8 Die Beteiligte hat am
- Juli 2021 die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde beantragt. Sie sei unzulässig, soweit sie das außer Anwendung gesetzte Rundschreiben vom
- März 2020 betreffe, und im Übrigen unbegründet. Randnummer 9 Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der Behauptung des Antragstellers, dass das Schreiben vom
- April 2020 / Rundschreiben vom
- April 2020 in seiner Geltung über den
- Dezember 2020 hinaus verlängert worden sei, Belege angefordert. Der Antragsteller hat eine Reihe weiterer Schreiben bzw. Rundschreiben der Beteiligten, zuletzt vom
- Dezember 2021 und
- Februar 2022, eingereicht. Das Schreiben vom
- Dezember 2021 mit Verweis auf das Rundschreiben vom selben Tag betrifft „Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus“. In diesem Rundschreiben werden unter anderem „hinsichtlich des Rundschreibens vom
- März 2020“ „Klarstellungen bzw. Ergänzungen vorgenommen“ zur Bewilligung von Sonderurlaub und zur Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens / Rundschreibens vom
- Dezember 2021 wird auf deren Ablichtungen in der Gerichtsakte Bezug genommen (Blatt 432 bis 450). Das Schreiben mit beigefügtem Rundschreiben, beide vom
- Februar 2022, ersetzt ein Rundschreiben vom
- Juni 2021 und trifft Regelungen zur Entgeltberechnung bei Freistellung / Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Ablichtungen in der Gerichtsakte Bezug genommen (Blatt 451 bis 454). Randnummer 10 Der Antragsteller geht in der mündlichen Anhörung durch den Senat von den angekündigten konkreten zu abstrakten Feststellungsanträgen über. Er äußert die Auffassung, dass das Verbot der Stornierung bereits beantragter und genehmigter Erholungsurlaube, wenn nicht ein dienstlicher Grund zur Arbeitsaufnahme bestehe, zwar derzeit nicht mehr bestehe, auch nicht durch ein späteres Rundschreiben bekräftigt worden sei, aber sich jederzeit bei einer Pandemie wiederholen könne. Er meint, es sei ihm nicht verwehrt, wegen der Ablösung der Schreiben zur Urlaubsgewährung und Arbeitsfreistellung durch spätere Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts eine abstrakte Feststellung zu beantragen. Der Antragsteller hält es für vorzugswürdig, Feststellungen zu den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
- Juni 2021 zu beantragen. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen und Randnummer 13
- festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist,
§ 80Abs. 1 Nr. 6 BPers
VG beim Antragsteller einzuleiten, wenn sie anordnet, dass Stornierungen bereits beantragter und genehmigter Urlaubsanträge nur noch nach Einzelfallprüfung zu entsprechen ist, wenn der oder die betreffende Mitarbeiterin oder Mitarbeiter den bereits genehmigten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten kann, Randnummer 14 2. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ein Mitbestimmungsverfahren beim Antragsteller nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG hinsichtlich der Arbeitnehmer und Beamten sowie
§ 80Abs. 1 Nr. 8 BPers
VG hinsichtlich der Arbeitnehmer einzuleiten, wenn sie sich damit einverstanden erklärt, dass die Beschäftigten zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Kürzung der Vergütung freigestellt werden können, wenn die Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund der Covid-19-Pandemie geschlossen sind und eine anderweitige Betreuung ansonsten nicht sichergestellt werden kann. Randnummer 15 Die Beteiligte beantragt in Bezug auf die nunmehr gestellten Anträge, Randnummer 16 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- November 2020 zu ändern und die Anträge des Antragstellers – unter Beibehaltung der Einstellung des Verfahrens, soweit es das Schreiben des Antragstellers vom
- März 2020 betrifft – voll umfänglich zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beteiligte beantragt eine Erklärungsfrist zu den erstmals in der mündlichen Anhörung gestellten Anträgen des Antragstellers. Sie erklärt weiter, nicht zu wissen, ob es einen Beschluss des Antragstellers für das Stellen der abstrakten Feststellunganträge gebe. Die Beteiligte behauptet, sie habe mit der teilweise engen zeitlichen Abfolge von Regelungsänderungen auf die sich schnell ändernde Sach- und Rechtslage reagieren müssen. Eine Mitbestimmung sei nach altem und neuem Bundespersonalvertretungsrecht keinesfalls gegeben. Es sei nicht geplant, eine allgemeine Vorgabe zur eingeschränkten Stornierung von bewilligtem Erholungsurlaub zu wiederholen. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und der Beteiligten Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Anhörung zu bedenken gegeben, dass ein sich unter der Geltung des alten Bundespersonalvertretungsrechts abspielender Vorgang nach dessen Erledigung und nach Änderung des Mitbestimmungstatbestands nicht mehr der Anlass für eine abstrakte Feststellung sein könnte. Der Senat hat außerdem die Frage aufgeworfen, ob eine abstrakte Feststellung für zukünftige Wiederholungen dann unzulässig sein könnte, wenn die Wiederholung bereits eingetreten sei und insoweit eine konkrete Feststellung beantragt werden könnte (hier bezogen auf die Schreiben der Beteiligten vom
- Dezember 2021 bzw.
- Februar 2022). II. Randnummer 19 Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und erfüllt die Anforderungen der §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 89 Abs. 2 ArbGG. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist zulässig (vgl. Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren,
- Aufl. 2017, § 87 ArbGG Rn. 25, sowie den Beschluss des Senats vom
- Januar 2021 – OVG 62 PV 8/20 – in einem Verfahren zum Gegenstandswert). Der Antragsteller hat sie rechtzeitig binnen Monatsfrist nach Zustellung der Begründungsschrift der Beteiligten erhoben und in dieser Frist mit Antrag und Begründung versehen. Randnummer 20 Gegenstand der Anschlussbeschwerde des Antragstellers, aber auch der Beschwerde der Beteiligten sind die abstrakten Feststellungsanträge, die der Antragsteller in der mündlichen Anhörung durch den Senat gestellt hat. Der Antragsteller hat dadurch die zuvor gestellten konkreten Feststellungsanträge konkludent fallen gelassen. Randnummer 21 Der Übergang von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsantrag ist eine Antragsänderung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren,
- Aufl. 2017, § 81 ArbGG Rn. 77). Eine Antragsänderung ist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG auch in der Beschwerdeinstanz möglich (BAG, Beschluss vom
- Februar 2021 – 1 ABR 12/20 – juris Rn. 22; Gronimus, a.a.O., § 87 ArbGG Rn. 58). Es ist nicht in entsprechender Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO (zur Anwendbarkeit Gronimus, a.a.O., § 87 ArbGG Rn. 59) anzunehmen, dass keine Antragsänderung vorliege. Der dort geregelte Fall, dass statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird, bildet nicht das Verhältnis zwischen konkretem und abstraktem Feststellungsantrag im Personalvertretungsrecht ab. Denn es ist möglich, beide Anträge gleichzeitig zu stellen; zudem hat eine abstrakte Feststellung wegen der Bindung beider Seiten in einer unbestimmten Zahl von Wiederholungsfällen eine weitergehende Wirkung als die konkrete Feststellung einer Mitbestimmungspflicht im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1993 – 6 P 3.92 – juris Rn. 17). Randnummer 22 Eine Antragsänderung setzt voraus, dass die übrigen Beteiligten (hier die Beteiligte) ihr zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beteiligte hat den neuen Anträgen nicht ausdrücklich zugestimmt. Sie hat sich auch nicht im Sinn von §§ 81 Abs. 3 Satz 2, 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG „ohne zu widersprechen“ auf den geänderten Antrag eingelassen. Denn sie hat zum einen eine Erklärungsfrist erbeten und zum anderen die Frage gestellt, ob der Antragsteller einen Beschluss für die gerichtliche Klärung der abstrakten Fragen gefällt habe. Randnummer 23 Die Antragsänderungen des Antragstellers sind auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit mag in Personalvertretungssachen grundsätzlich gegeben sein, wenn ein konkreter Fall den Anlass für eine abstrakte Fragestellung ergibt, die sich im Verhältnis zwischen dieser Personalvertretung und der Dienststellenleitung in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Es spricht auch einiges dafür, den Beschluss der Personalvertretung, der die Einleitung des Gerichtsverfahrens in der jeweiligen Instanz zur konkreten Klärung einer Mitbestimmungsstreitigkeit trägt, als grundsätzlich ausreichend für einen sich aus dem Anlassfall ergebenden abstrakten Feststellungsantrag anzusehen (siehe nur als Indiz BVerwG, Beschluss vom
- April 2015 – 5 P 8/14 – juris Rn. 9; anders für den Normalfall einer Antragsänderung Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren,
- Aufl. 2017, § 87 ArbGG Rn. 58). Randnummer 24 Die abstrakten Feststellungsanträge des Antragstellers sind aber ausnahmsweise nicht sachdienlich. Dabei sieht der Senat zugunsten des Antragstellers darüber hinweg, dass dieser als Ergebnis seiner während der Unterbrechung der mündlichen Anhörung niedergeschriebenen Formulierungen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- November 2020 beantragt. Der Senat lässt auch offen, ob der Antragsteller im Feststellungsantrag zu 2 die konfliktträchtige Fragestellung hinreichend herausgearbeitet hat und, falls das zu verneinen ist, ob das Gericht eine notwendige Präzisierung vornehmen darf. Randnummer 25 Die Sachdienlichkeit ist zu verneinen, wenn der geänderte Antrag unzulässig ist. Nach dem im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG, Beschluss vom
- November 2021 – 7 ABR 40/19 – juris Rn. 30). Der insoweit mögliche abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (BVerwG, Beschluss vom
- April 2015 – 5 P 8/14 – juris Rn. 9). Randnummer 26 Der Erlass der anlassgebenden Schreiben vom
- März 2020 und 7./
- April 2020 stand noch unter dem Regime des Bundespersonalvertretungsgesetzes alter Fassung. Die Rechtsfragen werden durch die nach der Altfassung gegebenen Mitbestimmungstatbestände begrenzt. Zwei der drei in den Feststellungsanträgen angeführten Mitbestimmungsvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
- Juni 2021 weisen gegenüber den Vorgängervorschriften textliche Ergänzungen auf, die eine Erweiterung der Mitbestimmung ergeben (können). Randnummer 27 Das ist evident im Vergleich von § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG n.F. mit § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BPersVG a.F. Sind nach der Neuregelung Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf dienen, ausdrücklich in die Mitbestimmung einbezogen, war nach der dazu schweigenden Altregelung ein besonderer Begründungsaufwand notwendig, um zu diesem Ergebnis zu kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2008 – 2 C 31.06 – juris Rn. 20). Randnummer 28 Das trifft auch auf die Urlaubsfragen zu. Anstelle von § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG a.F. („Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage …“) lautet § 80 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG jetzt: „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage …“. Bislang war zu erwägen, dass auch die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, wenn und soweit sie die Aufstellung des Urlaubsplans vorbereiten, vom Mitbestimmungstatbestand erfasst war (offen gelassen vom BVerwG im Beschluss vom
- August 2007 – 6 P 7.06 – juris Rn. 40). Durch die Verselbständigung des Tatbestandsmerkmals der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen entsprechend der Parallelvorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes kommt nunmehr in Betracht, dass auch allgemeine Urlaubsgrundsätze, die nicht der Aufstellung des Urlaubsplans dienen, mitbestimmungspflichtig sind (anders indessen BAG, Beschluss vom
- Mai 2002 – 1 ABR 37/01 – juris Rn. 64). Für den erkennenden Senat liegt die vom Antragsteller geäußerte Rechtsauffassung fern, dass allgemeine Grundsätze zur Stornierung bewilligten Erholungsurlaubs, um die es hier geht, unter das im Wesentlichen unveränderte Tatbestandsmerkmal „Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird“ fallen. Randnummer 29 Textlich unverändert ist allein der dritte Mitbestimmungstatbestand der Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG a.F. bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG n.F.). Da die Mitbestimmung besteht, wenn sich solche Fragen einerseits bei der Aufstellung und der Einführung, andererseits bei der Anwendung von bestimmten Vorgaben stellen, könnte auch deswegen die Gesetzesnovelle als ein die gerichtliche Feststellung begrenzender Umstand ausscheiden (siehe zum Problem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2021 – OVG 62 PV 5/20 – juris Rn. 16). Randnummer 30 In Bezug auf die ersten beiden Mitbestimmungsanträge bliebe dem Antragsteller nichts anderes übrig, als aufgrund eines Personalratsbeschlusses über die Einleitung eines Verfahrens eine gerichtliche Klärung der aktuell durch die Schreiben der Beteiligten vom
- Dezember 2021 und
- Februar 2022 aufgeworfenen Mitbestimmungsfragen zu erlangen. Der Senat hält es nicht für sachdienlich, wenn die Antworten in zwei verschiedenen Verfahren erlangt und im vorliegenden Verfahren nur Fragen der Lohngestaltung beantwortet würden. Auch dazu könnte das andere Verfahren genutzt werden. Eine isolierte Beantwortung nur einer von drei Mitbestimmungsproblem ist auch deshalb nicht sachdienlich, weil die Beteiligte sich eine Erklärungsfrist ausbedungen hat und je nach ihrer Einlassung eine weitere mündliche Anhörung geboten sein könnte. Randnummer 31 Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 83 Abs. 2 BPersVG mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001497113