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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat 70 A 5.16 Urteil Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des in einem Flurbereinigungsverfahren durch

Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des in einem Flurbereinigungsverfahren durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur verursachten Schadens Orientierungssatz 1. Auf einen Schadensersatzans

(Regelverjährung) soll nur greifen, soweit keine Sonderverjährungsregeln – wie z.B. für werkvertragliche Mängelansprüche – bestehen. (Rn.24)

  1. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem
  2. Januar 2002 nach dem

in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmen, kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Beginn, eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung vor dem

  1. Januar 2002 nicht in Rede steht und für die Zeit nach dem Stichtag (
  2. Januar 2002), nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch für die Hemmung neues Recht gilt. (Rn.41) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der bis zum
  3. September 2021 Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 1.140.026,80 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz vom Beklagten, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Randnummer 2 Am 6./
  4. Mai 1996 schloss der Rechtsvorgänger des Klägers mit dem Beklagten einen (Rahmen-)Werkvertrag, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, ausgehend vom erreichten Bearbeitungsstand 1996 alle Arbeiten und Maßnahmen, die zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens (ergänzt: N ... ) nach § 53-64a LwAnpG notwendig seien, eigenständig und eigenverantwortlich selbst durchzuführen und dem Auftraggeber als Ergebnis einen unanfechtbaren Bodenordnungsplan zu liefern. Zu den insoweit durchzuführenden Arbeiten gehörten nicht nur vermessungstechnische, sondern auch Verwaltungs- und Planungsarbeiten, zu deren Wahrnehmung der Beklagte in einem gesonderten Verwaltungsakt mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde. Randnummer 3 Im Jahr 2002 legte der Beklagte den Entwurf eines Bodenordnungsplans vor, den der Rechtsvorgänger des Klägers für mangelhaft befand. Gleichwohl zahlte der Rechtsvorgänger des Klägers dem Beklagten eigenen Angaben zufolge abschlagsweise ca. 955.000,00 EUR für seine Leistungen aus. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  5. Mai 2005 kündigte der Rechtsvorgänger des Klägers – nachdem er mehrfach Nachbesserung vom Beklagten verlangt und eine mit einer Ablehnungsandrohung verbundene letzte Frist verstrichen war – den mit dem Beklagten geschlossenen (Rahmen-)Werkvertrag. Gleichzeitig kündigte er dem Beklagten dem Grunde nach Schadensersatzansprüche an, deren Umfang er noch nicht benennen könne, da dieser von der Übergabe bzw. Dokumentation der erreichten Bearbeitungsstände in drittverwertbarer Form abhänge, für die eine Frist bis zum
  6. Juni 2005 gesetzt werde. Bei deren Nichteinhaltung würden die Restleistungen nach Maßgabe der bisher vorliegenden weiterverwertbaren Verzeichnisse, Nachweise und Unterlagen anderweitig in Auftrag gegeben und ein entsprechend hoher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Randnummer 5 Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist beauftragte der Rechtsvorgänger des Klägers die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure D ... mit der Ermittlung des Bearbeitungsstands auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen. Unter dem
  7. Oktober 2005 teilten diese dem Rechtsvorgänger des Klägers mit, dass nahezu sämtliche Teilleistungen der Verwaltungs- und Planungsarbeiten mehr oder weniger vollständig noch erbracht und die vermessungstechnischen Arbeiten größtenteils erneut durchgeführt werden müssten. Durch Rahmenvertrag vom
  8. September/
  9. Oktober 2006 übertrug der Kläger die Erstellung des Bodenordnungsplanes für das Verfahrensgebiet N ... unter bestmöglicher Verwertung der ihm vom Auftraggeber aus der bisherigen Verfahrensbearbeitung bereitgestellten Arbeitsergebnisse dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur D ... Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  10. September 2006 erhob der Rechtsvorgänger des Klägers, vertreten durch die bis zum
  11. September 2021 Beigeladenen zu
  12. bis 3., Stufenklage gegen den Beklagten vor dem Landgericht Neuruppin auf Auskunft über den bis zum
  13. Mai 2005 erreichten Bearbeitungsstand des Bodenordnungsverfahrens N ... und anschließende Herausgabe der diesbezüglichen Unterlagen (3 O 315/06). Zur Begründung führte er u.a. aus, der Beklagte mache insoweit ein ihm bis zur Begleichung weiterer Zahlungsansprüche zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend, wobei ihm weitere Zahlungsansprüche nicht zustünden und ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich ausgeschlossen sei. Der Nachbearbeitungsbedarf sei auf der Grundlage der Einschätzung der Vermessungsingenieure D ... im Schreiben vom
  14. Oktober 2005 mit voraussichtlich erforderlichen Kosten von 1.284.488,08 EUR anzusetzen. Das Landgericht Neuruppin verwies die Klage 3 O 315/06 an das Verwaltungsgericht Potsdam, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 7 K 1426/07 weitergeführt wurde. Randnummer 7 Durch Schreiben vom
  15. August 2011 erweiterte der Rechtsvorgänger des Klägers die Klage VG 7 K 1426/07 um den Antrag, den Beklagten zu verpflichten, Schadensersatz für den aufgrund der Nichterfüllung des Werkvertrages zwischenzeitlich bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Schaden in Form der verbleibenden Vergütungsansprüche des ersatzweise beauftragten Werkunternehmers zu leisten. Zur Begründung führte der Kläger aus, das mit dem ursprünglichen Antrag auf Auskunft und Herausgabe verfolgte Klageziel, die vom Beklagten zurückgehaltenen Arbeitsunterlagen für eine zügige Fortführung des Bodenordnungsverfahrens zu verwenden, sei nicht mehr zu erreichen, da sich das Interesse des Klägers angesichts des inzwischen bevorstehenden Abschlusses des Bodenordnungsverfahrens nun vorrangig auf den Schadensersatz für die Mehrkosten richte. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Potsdam trennte die auf Schadensersatz gerichtete Klage vom Verfahren VG 7 K 1426/07 ab und verwies die abgetrennte Klage (VG 7 K 1735/11) an das Landgericht Frankfurt/Oder. Auf die Beschwerde hin hob der
  16. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die vorgenannte Verweisung auf und wies darauf hin, dass sachlich zuständig das Flurbereinigungsgericht beim Oberverwaltungsgericht sei, da es sich um eine Streitigkeit handele, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen worden sei (Beschluss vom
  17. Mai 2016 – OVG 11 L 23.14 –). Das Verwaltungsgericht Potsdam verwies die Klage VG 7 K 1735/11 daraufhin an das Flurbereinigungsgericht beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, ihm stehe nach Art. 229 § 5 EGBGB, §§ 326 Abs. 1, 325

a.F. i.V.m. §§ 6, 13 Ziffer 5 des Werkvertrages sowie gemäß §§ 281, 280

a.F. in Bezug auf die nur unzureichend oder nicht erbrachten Leistungen des Beklagten bis zur Vertragskündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu. Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe, sei das Vorbringen – mangels Angaben zu den maßgeblichen schadensbegründenden Tatsachen und zur Kenntnis des Klägers von der Person des Schädigers – unsubstantiiert. Auch habe der Beklagte mit Blick darauf, dass der Werkvertrag bereits im Jahr 2005 gekündigt worden sei, sein Einrederecht verwirkt. Unabhängig hiervon habe die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Verfahrensbeteiligten nach der Kündigung des Werkvertrages und die anschließende Erhebung der Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe die Verjährung des Schadensersatzanspruches gehemmt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11

  1. den Beklagten zur Zahlung von 1.135.026,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, Randnummer 12
  2. festzustellen, dass der Beklagte ihm sämtliche weiteren, im Zusammenhang mit dem gekündigten Werkvertrag vom 6./
  3. Mai 1996 entstehenden Schäden zu ersetzen hat. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er macht im Wesentlichen geltend, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Es treffe nicht zu, dass die von ihm geleistete Arbeit, für die ihm der Kläger ein Honorar von fast einer Million Euro gezahlt habe, quasi wertlos gewesen sei. Jedenfalls sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt. Der Kläger habe den Werkvertrag bereits im Mai 2005 fristlos gekündigt und andere öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit der Prüfung der von ihm erbrachten Leistungen beauftragt. Spätestens auf der Grundlage des Schreibens der Vermessungsingenieure D ... vom
  4. Oktober 2005 sei er in der Lage gewesen, Schadensersatz dem Grunde nach im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Randnummer 16 In der Folgezeit hat der Kläger Klage auf Schadensersatz gegen die von ihm im Klageverfahren – 3 O 315/06 – bevollmächtigten Rechtsanwälte wegen Schlechterfüllung des Rechtsanwalts-Dienstvertrages vor dem Landgericht Neuruppin erhoben (1 O 88/19). Mit Beschluss vom
  5. Dezember 2018 hat der Berichterstatter auf Antrag des Klägers die vorgenannten Rechtsanwälte zum hiesigen Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom
  6. März 2020 hat das Landgericht Neuruppin die Klage 1 O 88/19 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgerichts durch Urteil vom
  7. Februar 2021 (4 U 129/20) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom
  8. September 2021 hat die Berichterstatterin die Beiladung der Beigeladenen zu
  9. bis
  10. auf deren Antrag hin aufgehoben. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Gerichtsakten des VG Potsdam / OVG Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen VG 7 K 1426/07 / OVG 11 L 8/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat ist für das Klageverfahren gemäß § 60 LwAnpG i.V.m. § 140 Satz 1
  11. Alt. FlurbG zuständig. Nach § 140 Satz 1
  12. Alt. FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Denn der zwischen den Beteiligten geschlossene (Rahmen-)Werkvertrag vom 6./
  13. Mai 1996 samt nachfolgender Ergänzungs- und Teilleistungsverträge, aus dem der geltend gemachte Schadensersatzanspruch abgeleitet wird, war veranlasst durch das nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eingeleitete und durchzuführende Bodenordnungsverfahren N ..., wobei für die vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig gemachte Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  14. Mai 2016 – OVG 11 L 23.14 – juris, Rn. 8). Randnummer 19 Die Klage mit dem Antrag zu
  15. und
  16. ist zulässig, aber unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe entstanden und der Kläger insofern aktivlegitimiert ist. Denn unterstellt, dies wäre der Fall, war dieser Anspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten durch Erweiterung der Klage VG 7 K 1426/07 mit Schriftsatz vom
  17. August 2011 jedenfalls verjährt, was – da sich die einschlägige Verjährungsregelung hier nicht von vornherein aufdrängt – nicht schon der Zulässigkeit, sondern erst der Begründetheit der Klage entgegensteht (vgl. hierzu: Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, Habil. 2004, Seite 423 ff., 459 m.w.N.). Randnummer 20
  18. Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung eines öffentlich-rechtlichen Werkvertrages (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  19. Mai 2016 – OVG 11 L 23.14 – juris, Rn. 8). Dass Vermögensansprüche auch im öffentlichen Recht der Verjährung unterliegen und der Geltung einer (kürzer als dreißigjährigen) Verjährungsfrist nicht das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegensteht, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom
  20. November 2019 – 9 C 5/18 – juris, Rn. 11, 13 ff. m.w.N.). Dabei finden, wird – Randnummer 21 wie hier – ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, in erster Linie die Verjährungsvorschriften des öffentlichen Rechts Anwendung. Nur soweit diese weder unmittelbar noch analog anwendbar sind, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend (vgl. BeckOK

/Henrich

§ 195Rn.

18 m.w.N.). Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die „sachnächste“ heranzuziehen ist. Dabei können je nach Regelungszusammenhang und Interessenlage Verjährungsfristen von unterschiedlicher Dauer analog anzuwenden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3/16 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Soweit keine besonderen Gesichtspunkte für eine längere Verjährungsfrist sprechen, dürfte in der Regel § 195

anzuwenden sein, da diese Vorschrift vom Gesetzgeber ganz bewusst als allgemeine Auffangregelung für andere Rechtsgebiete gedacht ist (BT-Drs. 14/6040, 104), in denen die Verjährung bestimmter Ansprüche nicht speziell geregelt wird (vgl. hierzu BeckOK

/Henrich

§ 195Rn.

18 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche schlechthin den §§ 195, 199

unterworfen wären (vgl. Grothe, Münchener Kommentar zum

,

  1. Aufl. 2021, § 195 Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom
  2. März 2017 – 10 C 3/16 – juris, Rn. 18). Randnummer 22 Einschlägige Verjährungsvorschriften des öffentlichen Rechts sind hier nicht ersichtlich, denn die Vorschriften zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54-62 VwVfG) selbst regeln zur Verjährung nichts. Zwar verweist § 62 Satz 1 VwVfG – soweit in den §§ 54 bis 61 VwVfG nichts anderes geregelt ist – auf die übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 53 VwVfG, der nur die verjährungsrechtlichen Folgen eines Verwaltungsaktes regelt, greift indes ersichtlich nicht ein. Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag wird jedoch ergänzend auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen (§ 62 Satz 2 VwVfG). Randnummer 23 In Bezug auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Übergangsvorschriften des Art. 229 §§ 5 und 6 EGBGB zu berücksichtigen, die hier analog anwendbar sind. Der Gesetzgeber hat zwar nicht im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wohl aber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom
  3. Juni 2002 (

l. I 2002, 2167) eine Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes an die neuen Verjährungsregeln vorgenommen und die das Verjährungsrecht berührenden Regelungen der §§ 53, 102 VwVfG reformiert. Die in § 102 VwVfG enthaltene Verweisung auf Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB belegt seine Vorstellung, dass die mit der Schuldrechtsnovelle vorgenommenen Änderungen des Verjährungsrechts grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2016 – 9 A 16/15 – juris, Rn. 43 f., Urteil vom
  2. März 2017 – 10 C 3/16 – juris, Rn. 19 und Urteil vom
  3. November 2019 – 9 C 5/18 – juris, Rn. 14 ff.). Randnummer 24
  4. Sachnächste Verjährungsregelung im vorgenannten Sinne ist hier die Verjährungsregelung für Mangelschäden im Werkvertragsrecht, da die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Werkvertrag geschlossen haben, der Kläger einen Mangelschaden geltend macht und die Auffangnorm des § 195

(Regelverjährung) im Bürgerlichen Gesetzbuch nur greifen soll, soweit keine Sonderverjährungsregeln – wie z.B. für werkvertragliche Mängelansprüche – bestehen (vgl. hierzu MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021,

§ 195Rn.

8). Randnummer 25 Insofern führen die Überleitungsvorschriften des Art. 229 §§ 5 und 6 EGBGB auf die Anwendung alten Rechts (

a.F.). Zwar ist nach der Allgemeinen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB auf Schuldverhältnisse, die – wie hier wegen des Vertragsschlusses am 6./

  1. Mai 1996 – vor dem
  2. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung liegt jedoch mit Art. 229 § 6 EGBGB eine Sondervorschrift vor, wobei Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB Rückausnahmen zur Regelung in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über die Anwendung neuen Rechts sind (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2005 – VIII ZR 359/04 – juris, Rn. 9). Nach der für die Verjährungsfrist geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBG ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum
  4. Januar 2002 geltenden Fassung (im Folgenden:

a.F.) bestimmten Frist vollendet, wenn die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im Folgenden:

n.F.) länger als nach dem

a.F. ist. Randnummer 26 Danach greift hier § 638 Abs. 1

a.F. ein, der die Verjährung des Schadensersatzanspruches nach der Norm des § 635

a.F. regelt, welche wiederum die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Kosten zur Beseitigung von Mängeln des Werkes erfasst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. März 1998 – X ZR 4/95 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Denn die sich hieraus ergebende Frist ist kürzer als die nach neuem Recht – § 634a Abs. 1

n.F. – geltende Frist. Randnummer 27 Gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1

a.F. verjährt der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Mangels des Werkes, sofern nicht – wofür hier nichts dargelegt oder sonst ersichtlich ist – der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in fünf Jahren. Nach § 634a Abs. 1

n.F verjähren Schadensersatzansprüche aus Werkvertrag (§ 634 Nr. 4

n.F.) hingegen

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
  2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
  3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (gemäß § 195

n.F.: drei Jahre). Randnummer 28 Da das vom Beklagten geschuldete Werk – ein unanfechtbarer Bodenordnungsplan – keine Arbeit an einem Grundstück oder ein Bauwerk i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1

a.F. ist, beträgt die Verjährungsfrist nach altem Recht 6 Monate (§ 638 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

a.F.), was eine kürzere Frist als die Frist nach neuem Recht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1

n.F. - 2 Jahre) ist. Die vom Kläger zitierte Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2

n.F. (5 Jahre) kommt unabhängig hiervon nicht zum Tragen, weil der Beklagte kein Bauwerk geplant und seine Leistung auch sonst nicht in einem engen Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Bauwerkes steht, d.h. die Leistungen des Beklagten nicht – wie von der Vorschrift ausweislich ihres Wortlautes vorausgesetzt (vgl. hierzu: BeckOK

/Voit, 59. Ed. 1.5.2020,

§ 634a, Rn.

11; Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021,

§ 634aRn.

8) – für ein Bauwerk („hierfür“) erfolgt ist. Randnummer 29 Die Anwendung alten Rechts (konkret: § 638 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

a.F.) scheidet auch nicht deshalb aus, weil Gewährleistungsansprüche zum Stichtag

  1. Januar 2002 noch gar nicht entstanden waren. Denn altes Recht gilt für vor dem
  2. Januar 2002 geschlossene Verträge auch dann, wenn die Gewährleistungsansprüche – wie vorliegend – zum Stichtag noch nicht entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2005 – VIII ZR 359/04 – juris, Leitsatz und Rn. 11 ff.; Palandt,
  4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB, Rn. 2). Randnummer 30
  5. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 638 Abs. 1 Satz 1
  6. Alt.

a.F.) war im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten durch Erweiterung der Klage VG 7 K 1426/07 mit Schriftsatz vom 30. August 2011 abgelaufen. Randnummer 31 Gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2

a.F. beginnt diese Frist grundsätzlich „mit der Abnahme“ und kann der Besteller eines Werkes daher auch bei Werkverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, Mängelrechte gemäß § 633 ff.

a.F. regelmäßig erst nach Abnahme des Werkes geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Januar 2017 – VII ZR 301/13 – juris, Rn. 24 ff., 31). Dies ist allerdings ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergangen ist, wovon auszugehen ist, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43 ff., 46 f., vgl. auch BGH, Urteil vom
  2. März 1998 – X ZR 4/95 – juris, Leitsatz Nr. 3 und Rn. 18-20). Randnummer 32 Ein solcher Fall ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Vertragserfüllung lag hier mit der fristlosen Kündigung des Werkvertrages mit Schreiben vom
  3. Mai 2005 vor. Denn hiermit hat der Kläger – nach fruchtlosem Ablauf der unter Ablehnungsandrohung bis zum
  4. Dezember 2004 gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung – den mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag durch Kündigung vorzeitig beendet und angekündigt, dass „die Restleistungen nach Maßgabe der vorliegenden weiterverwertbaren Verzeichnisse, Nachweise und sonstigen Unterlagen in Auftrag gegeben und gegenüber ihrem Mandanten ein entsprechend hoher Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird“, der sich bei rechtzeitiger Bereitstellung der Unterlagen in drittverwertbarer Form bis
  5. Juni 2005 entsprechend reduziere. Hiermit hat der Kläger zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er eine (Nach-)Erfüllung durch den Beklagten endgültig ablehne und die Erbringung der Restleistungen für einen unanfechtbaren Bodenordnungsplan anderweitig vergeben werde, weshalb das Erfüllungsverhältnis hierdurch in ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und nunmehr die kurze Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1
  6. Alt.

a.F. (6 Monate) zu laufen begann. Randnummer 33 Die Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

a.F. (6 Monate) war im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten durch Erweiterung der Klage VG 7 K 1426/07 mit Schriftsatz vom

  1. August 2011 aber auch dann abgelaufen, wenn eine endgültige Ablehnung der Vertragserfüllung erst in der Neuvergabe des Auftrags an den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ... durch Rahmenvertrag vom
  2. September/
  3. Oktober 2006 oder in der am
  4. Oktober 2006 erfolgten Zustellung der Stufenklage auf Auskunft über den Bearbeitungsstand und Herausgabe der diesbezüglichen Unterlagen an den Beklagten zu sehen wäre. Randnummer 34
  5. Überdies war der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hier selbst dann verjährt, wenn als sachnächste Verjährungsregelung die Regelverjährung des § 195

zum Tragen käme. Randnummer 35 a. Bezogen auf die Regelverjährungsfrist kommt nach den Überleitungsvorschriften des Art. 229 §§ 5 und 6 EGBGB allein die Anwendung neuen Rechts (§ 195

n.F. – Verjährungsfrist: 3 Jahre) in Betracht. Die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist hier nicht anwendbar, da die Verjährungsfrist nach § 195

n.F. (3 Jahre) nicht „länger“ im Sinne dieser Vorschrift, vielmehr kürzer als nach § 195

a.F. (30 Jahre) ist. Vielmehr ist insofern Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB einschlägig, wonach die kürzere Frist – mithin § 195 n.F.

– maßgeblich ist (vgl. hierzu auch Grothe, in Münchener Kommentar zum

, 9. Aufl. 2021, § 195 Rn. 18, der einen Rekurs auf die §§ 195, 198

a.F. unter Verweis auf diese Vorschrift für nicht mehr statthaft hält). Randnummer 36 b. Die 3-Jahres-Frist des § 195

n.F. wäre mit dem Schluss des Jahres 2005 losgelaufen, wovon ausgehend die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2008, mithin vor Klageerweiterung im August 2011, eingetreten wäre. Randnummer 37 Obgleich die kürzere (hier: 3-Jahres-)Frist nach dem Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB „von dem 1.1.2002 an“ berechnet wird, orientiert sich der Bundesgerichtshof bei der Berechnung nicht nur am Stichtag (1.1.2002), sondern zusätzlich an den subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn, weshalb – es sei denn, es handelt sich um die hier nicht in Rede stehende Höchstfrist des § 199 Abs. 2

, die stets von dem 1. Januar 2002 an läuft – der Fristbeginn unter Einbeziehung von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1

zu berechnen ist (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, 1.9.2021, EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 21). Randnummer 38 Gemäß § 199 Abs. 1

beginnt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3/16 – juris, Rn. 23), wobei Schadensersatzansprüche mit dem Eintritt des Schadens entstehen (vgl. hierzu Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack,

Allgemeiner Teil / EGBGB,

§ 199Rn.

18, beck-online). Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz der Schadenseinheit, d.h. alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche verjähren einheitlich mit dem Eintritt des ersten Schadens (vgl. BeckOK

/Henrich, 59. Ed. 1.8.2021,

, § 199 Rn. 3, 6 m.w.N. zur Rspr. des BGH). Für den Verjährungsbeginn ausreichend ist mithin nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, dass dem Anspruchsteller ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines Teilschadens entstanden ist, dessen gerichtliche Geltendmachung ihm zumutbar war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom

  1. Juli 2021 – 11 U 104/20 – juris, Rn. 37 unter Verweis auf BGH, Urteil vom
  2. November 2016 – VI ZR 200/15 – juris, Rn. 15). Randnummer 39 Ein solcher Teilschaden ist dem Kläger hier bereits im Jahr 2005 entstanden. Denn der Kläger wusste bereits 2005 um die – hier unterstellte – verschuldete Mangelhaftigkeit der jedenfalls teilweise bezahlten Leistung des Beklagten. Der Kläger ging nach seinem eigenen Vorbringen bereits damals von einer Unverwertbarkeit zumindest eines Großteils der Arbeiten des Beklagten aus und trägt selbst vor, der Beklagte habe für seine Leistungen ca. 955.000,00 EUR erhalten (vgl. Blatt 209 der Gerichtsakte zu VG 7 K 1426/07 / OVG 11 L 8.12). Der Kläger hätte daher bereits im Jahr 2005 zumutbar – zumindest im Wege der Feststellungsklage – einen Schadensersatzanspruch gegen den hiesigen Beklagten gerichtlich geltend machen können. Randnummer 40
  3. Die Verjährung wurde – unabhängig davon, ob hier die Frist des § 638 Abs. 1 Satz 1
  4. Alt.

a.F. (6 Monate) oder die Frist des § 195

n.F. (3 Jahre) als sachnächste Verjährungsregelung anzuwenden ist – entgegen dem Vorbringen des Klägers, nicht durch die mit Schriftsatz vom 19. September 2006 erhobene Stufenklage auf Auskunft bzw. Herausgabe oder vorausgehende Verhandlungen zwischen den Beteiligten gehemmt oder unterbrochen. Randnummer 41 Bezogen auf die Hemmung der Verjährung dürfte hier – und zwar unabhängig davon, welche Frist einschlägig ist –

n.F. anwendbar sein, insbesondere Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem

in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmen, nicht zur Anwendung kommen, weil ein Beginn, eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung vor dem

  1. Januar 2002 hier nicht in Rede steht und für die Zeit nach dem Stichtag (
  2. Januar 2002), um die es hier geht – nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB – auch für die Hemmung neues Recht gilt (vgl. hierzu: BeckOGK/Meller-Hannich, 1.9.2021, EGBGB Art. 229 § 6, Rn. 13 m.w.N.). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, weil die Verjährung weder nach den Vorschriften des

n.F. noch nach den Regelungen des

a.F. gehemmt bzw. unterbrochen worden ist. Randnummer 42 a. Die Verjährung wurde nicht durch die Erhebung der Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe mit Schriftsatz vom 19. September 2006 gehemmt oder unterbrochen. Randnummer 43 aa. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1

n.F. wird die Verjährung durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung im vorgenannten Sinne tritt jedoch nur in Bezug auf den jeweils geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. den Streitgegenstand der erhobenen Klage ein (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2014 – XI ZB 12/12 – juris, Rn. 145 m.w.N.). Der hier allein in Rede stehende Schadensersatzanspruch war jedoch nicht Streitgegenstand der mit Schriftsatz vom
  2. September 2006 erhobenen Stufenklage. Diese war vielmehr allein auf Auskunft und Herausgabe, nicht indes auf Schadensersatz gerichtet (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. April 2013 – OVG 11 L 8.12 – zur Streitwertbeschwerde des Klägers im Verfahren VG 7 K 1426/07), worauf nicht zuletzt die eigene Argumentation des Klägers in der vorgenannten Streitwertbeschwerde verweist (vgl. hierzu Blatt 279 der Gerichtsakte zu OVG 11 L 8/12). Randnummer 44 Der Umstand, dass die mit Schriftsatz vom
  4. September 2006 erhobene Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe mit Schriftsatz vom
  5. August 2011 um die Klage auf Schadensersatz erweitert worden ist, ändert an alledem nichts. Eine Klageerweiterung führt grundsätzlich zur Rechtshängigkeit des erweiterten Antrags erst mit Zustellung dieses Antrags, sodass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Hemmungswirkung eintritt (vgl. nur BeckOGK/Meller-Hannich, 1.9.2021,

, § 204, Rn. 63; BGH, Urteil vom

  1. Dezember 1987 – VIII ZR 4/87 – juris, Rn. 19 f.). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, bei Erhebung der Stufenklage mit Schriftsatz vom
  2. September 2006 habe er die genaue Schadenshöhe noch nicht gekannt, überzeugt dies bereits tatsächlich nicht, da er bereits mit dieser Klage unter Verweis auf das Schreiben der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure D ... vom
  3. Oktober 2005 – ohne indes einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen – die „zur Beendigung des Bodenordnungsverfahrens erforderliche(n) Kosten in Höhe von 1.284.488,08 EUR“ beziffert hat (vgl. Blatt 5 der Gerichtsakte VG 7 K 1426/07). Unabhängig hiervon hätte der Kläger auch damals schon Klage wegen eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach unter Vorbehalt späterer Konkretisierung erheben können. Randnummer 45 bb. Für die Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1

a.F. gilt nichts anderes: Auch sie tritt nur in Bezug auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. den Streitgegenstand der erhobenen Klage, ein (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04 – juris, Rn. 15 m.w.N.; Palandt, 56. Aufl.,

, § 209, Rn. 2, 13), wobei selbst eine zunächst erhobene Auskunfts- und Rechnungslegungsklage die Verjährung von Zahlungsansprüchen nicht unterbricht (vgl. Palandt,

  1. Aufl., a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 46 b. Die Verjährung wurde auch nicht – wie vom Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom
  2. November 2011 geltend gemacht – durch Verhandlungen der Beteiligten zwischen der Kündigung des Werkvertrages mit Schreiben vom
  3. Mai 2005 und dem Erlass des Bescheides vom
  4. Juni 2006 an den Beklagten (Anlage VV 2), mit dem die Rückgabe der Beleihungsurkunde verlangt worden sei und die Verhandlungen endgültig gescheitert seien, gehemmt. Unabhängig davon, dass die Verjährungsfrist von 6 Monaten bzw. 3 Jahren auch bei einer Hemmung im vorgenannten Zeitraum bei Klageerweiterung im August 2011 abgelaufen gewesen wäre, sind die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestandes hier nicht ansatzweise dargelegt. Randnummer 47 aa. Gemäß § 203 Satz 1

n.F. ist – schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände – die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen über den hier in Rede Schadensersatzanspruch bzw. die ihn begründenden Umstände hat der insofern darlegungspflichtige Kläger indes nicht belegt. Randnummer 48

(1)Solche Verhandlungen ergeben sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten „Protokoll der Beratung vom 31.5.2006 zum Vertragsverhältnis mit ÖbVI W ... im Bodenordnungsverfahren N ... “ (Anlage VV 3). Ausweislich dieses Protokolls war der Beratungstermin am 31. Mai 2006 mit dem Ziel zustande gekommen, „die ins Stocken geratene Kommunikation zwischen den Vertragsparteien LVLF und ÖbVI W ... wieder aufzunehmen, um gegenseitige Klarheit über Sichtweisen zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zu erlangen und den damit verbundenen Schaden so gering wie möglich zu halten“. Dabei ging es jedoch allein um den Anspruch des Klägers, „dass der Verwaltungsvorgang BOV N ... wieder zurück in die Hände des LVLF gelangt, um die Verfahrensbearbeitung durch eigene Kräfte sowie durch Vergabe von Teilleistungen vornehmen zu können“ bzw. um die „zügige Bereitstellung aller Verfahrensunterlagen im Interesse aller Partner“. Randnummer 49
(2)Das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 5. Juni 2006 belegt Verhandlungen i.S.d. § 203 Satz 1

n.F. ebenfalls nicht. Hiermit hat der Beklagte eine einvernehmliche Lösung bzw. Einigung in der Sache durch eine vom Kläger zu leistende Zahlung angeboten, die eine Herausgabe der Arbeitsergebnisse und einen Fortgang des Verfahrens ermöglichen sollte. Unabhängig davon, dass auch dieses Schreiben folglich nur die Bereitstellung der Verfahrensunterlagen, nicht jedoch einen Schadensersatzanspruch betrifft, stellt ein einseitiges Anbieten einer gütlichen Einigung, worin sich das Schreiben des Beklagten vom 5. Juni 2006 erkennbar erschöpft, angesichts des Umstandes, dass der Kläger hierauf nicht eingegangen ist, vielmehr kurze Zeit danach Stufenklage gegen den Beklagten auf Auskunft und Herausgabe erhoben hat, keine die Verjährung hemmenden „Verhandlungen“ zwischen Schuldner und Gläubiger i.S.d. § 203 Satz 1

n.F. dar (vgl. zu einseitig gebliebenen Erklärungen: BeckOK

/Spindler, 59. Ed. 1.8.2021,

, § 203, Rn. 6 m.w.N. zur Rspr.). Randnummer 50

(3)Schließlich zeigt auch der vom Kläger vorgelegte „interne Aktenvermerk der Klägerin vom 6.12.2011“ (Anlage VV 1) Verhandlungen i.S.d. § 203 Satz 1

n.F. nicht auf. Unabhängig davon, dass dieses Dokument vom Kläger selbst – zumal erst Ende 2011, d.h. nach dem in Rede stehenden Zeitraum (Mai 2005 bis Juni 2006) – aufgesetzt worden ist, was bereits grundsätzliche Fragen zu seiner Aussagekraft aufwirft, wird hierin nur ein „nochmaliger Versuch einer außergerichtlichen Lösung“ genannt, was völlig offen lässt, worauf sich dieser bezieht. Randnummer 51 bb. Auch ausgehend von § 639 Abs. 2

a.F. liegt keine Hemmung durch Verhandlungen vor, weil der Kläger sich nach der Kündigung des Vertrages nicht mehr – wie von dieser Regelung verlangt – einvernehmlich auf eine Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln eingelassen hat. Randnummer 52

  1. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung unstreitig mit Schriftsatz vom
  2. März 2018 erhoben, so dass offen bleiben kann, ob sich diese Einrede bereits aus früheren Schriftsätzen des Beklagten ergibt (vgl. zu den Anforderungen an Form und Inhalt der Einrede nur: BeckOGK/Bach, 1.11.2021,

, § 214, Rn. 38). Der Einwand des Klägers, die Einrede des Beklagten sei unsubstantiiert, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte weist insofern zu Recht darauf hin, dass der Kläger schon selbst alle Tatsachen vorgetragen hat, die für den Eintritt der Verjährung maßgeblich sind. Randnummer 53 Der Beklagte hat das Recht auf Erhebung der Einrede der Verjährung entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242

), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat und daher auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Januar 2004 – 3 B 101/03 – juris, Rn. 3). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Einrede der Verjährung sei zu spät erhoben worden, da der Beklagte hierzu bereits seit 2005 Gelegenheit gehabt habe, verkennt er bereits, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches – wie oben dargelegt – erst durch Klageerweiterung mit Schriftsatz vom
  2. August 2011 erfolgt ist. Unabhängig davon ist aber auch nicht ansatzweise dargelegt oder sonst ersichtlich, dass hier besondere Umstände vorliegen, die eine – unterstellt – verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte beim Kläger berechtigtes Vertrauen darauf begründet hat, dass er die Leistung nicht wegen Verjährung verweigern werde. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die bis zum
  3. September 2021 Beigeladenen zu
  4. bis
  5. haben keine Sachanträge gestellt und daher am Kostenrisiko des Prozesses nicht teilgenommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). In dieser Situation entspricht es – unabhängig davon, ob sie das Verfahren durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag gefördert haben oder nicht – nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten – wie von ihnen beantragt – einem anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu BeckOK VwGO/Kunze,
  6. Ed. 1.7.2021, VwGO, § 162, Rn. 96 f. m.w.N.). Randnummer 55 Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Als Nebenforderung bleiben Zinsen bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Da sich die aus dem Antrag zu
  7. für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache betragsmäßig nicht beziffern lässt, war hierfür – streitwerterhöhend – der Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR festzusetzen. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001497170

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