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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat L 17 R 288/19 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - be

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Auslegung der ZAVtIV - volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens - Gesetzesauslegung - Verfassungsmäßigkeit der Rentenbewilligung nach dem AAÜG nach einem sehr engen Verständnis eines DDR-Produktionsbetriebs Leitsatz

  1. Es kommt bei der Auslegung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVI tech; juris: ZAVtIV) weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch DDR-Behörden noch auf deren Verwaltungspraxis noch auf den seinerzeit herrschenden Produktionsbegriff an. (Rn.40)
  2. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur dann vor, wenn der Betrieb von der unmittelbaren industriellen Bauproduktion geprägt war. (Rn.36)
  3. Gesetzesauslegung darf nicht zu Differenzierungen führen, die dem Gesetzgeber verwehrt wären. Bei der Überleitung von DDR-Renten besteht hierbei ein besonders weiter Spielraum. (Rn.46)
  4. Die Rentenbewilligung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach einem sehr engen Verständnis eines DDR-Produktionsbetriebs verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Es stellt einen sachlichen Grund dar, nur an - typisiert - eintönigste Ingenieurtätigkeit zusätzliche Rentenzahlungen zu knüpfen. (Rn.42) (Rn.45) (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,
  5. Januar 2019, S 2 R 336/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom
  6. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger sieht seine Tätigkeit in der Zeit vom
  7. Juni 1977 bis zum
  8. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR an. Randnummer 2 Der 1952 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen. Er arbeitete ab dem
  9. Juni 1977 im VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) Industrie- und Hafenbaukombinatsbetrieb N, zuletzt als Leiter Technik. Der Produktionsbereich 5 (T) des Unternehmens wurde mit Wirkung vom
  10. März 1990 aus dem BMK ausgegliedert und als eigenständiger Betrieb mit der Bezeichnung VE T Tiefbauunternehmen weitergeführt. Randnummer 3 Eine Versorgungszusage für die Altersversorgung der technischen Intelligenz ist ihm bis zum
  11. Juni 1990 nicht erteilt worden. Randnummer 4 Der VE T Tiefbauunternehmen wurde im Sommer 1990 von Gesetzes wegen (Gesetz vom
  12. Juni 1990) in die T Tiefbau GmbH umgewandelt. Am
  13. Juli 1990 firmierte das Unternehmen bereits unter „GmbH i. A.“. Randnummer 5 Ende November 2016 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bei der Beklagten. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  14. Juli 2017 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Das AAÜG finde bei dem Kläger keine Anwendung. Er sei seinerzeit nicht ausdrücklich in das Versorgungssystem einbezogen gewesen. Ein Fall nachträglicher Rehabilitierung sei ebenfalls nicht gegeben und ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach den Kriterien, die das Bundessozialgericht (BSG) aufgestellt habe, bestehe gleichfalls nicht. Randnummer 7 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  15. September 2017 als unbegründet zurückwies. Der Betrieb des Klägers sei kein Volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung gewesen; gleichgestellt sei dieser Betrieb einem Produktionsbetrieb ebenfalls nicht. Hauptzweck des Unternehmens sei nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen, die industrielle Fertigung von Sachgütern stehe ohnehin nicht in Rede. Randnummer 8 Am
  16. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Bei dem Unternehmen habe es sich von Beginn an um einen Baubetrieb gehandelt. Dies lasse sich schon aus dem Namen und der Firmierung der damaligen Zeit ablesen. Wenn die Beklagte annehme, dass der Betrieb des Klägers nicht auf die Errichtung von Bauwerken in Großserienverfahren gerichtet sei, treffe dies schlechterdings nicht zu. Randnummer 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das VE T Tiefbauunternehmen habe Erschließungsarbeiten im Straßenwesen vorgenommen sowie weitere Tiefbauleistungen erbracht, wie sich schon aus dem Handelsregisterauszug des späteren Nachfolgeunternehmens ergebe. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
  17. Januar 2019 die Klage abgewiesen. Bei dem Unternehmen des Klägers habe es sich nicht um ein Bauunternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gehandelt. Vielmehr habe es sich Aufgaben des Spezialtiefbaues und des kommunalen Tiefbau gewidmet, auch Fertigbeton hergestellt und verkauft und Baustoffhandel betrieben. Der Betrieb gehöre auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 1 der
  18. Durchführungsbestimmung (DB) vom
  19. Mai
  20. Randnummer 11 Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem
  21. Januar 2019 übersandt worden. Nachdem ein Empfangsbekenntnis hierzu nicht eingegangen war, wurde der Gerichtsbescheid am
  22. März 2019 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Randnummer 12 Am
  23. April 2019 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er sei Mitglied der freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) gewesen. Damit sei klar, dass er, der Kläger, auch der technischen Intelligenz angehört habe. Bereits vor dem
  24. Juni 1990 seien für ihn Anwartschaften entstanden. Diese seien durch den Einigungsvertrag geschützt. Randnummer 13 Abgesehen davon würde auch ein fiktiver Anspruch greifen. Die betriebliche Voraussetzung sei gegeben, anders als die Beklagte annehme. Die Auslegung des Sozialgerichtes sei unzutreffend. Es komme nicht darauf an, was im Register des Vertragsgerichtes Neubrandenburg gestanden habe, sondern auf die tatsächlich ausgeführte Produktion. Diese sei als Massenproduktion zu verstehen. Das Unternehmen des Klägers sei in Wohnungsbau, Gesellschaftsbau, Industriebau und für sonstige Bauleistungen tätig gewesen. Es sei im Regelwerk der DDR im Übrigen darum gegangen, die „gesamte technische Intelligenz“ zu erfassen. Diese habe eine Intelligenzrente erhalten sollen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Neuruppin vom
  25. Januar 2019 und des Bescheides der Beklagten vom
  26. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. September 2017 die Beklagte zu verurteilen, die Zeit seiner Beschäftigung vom
  28. Juni 1977 bis zum
  29. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Der angefochtene Gerichtsbescheid sei zutreffend. Er entspreche der Sach- und Rechtslage. Der Hinweis des Klägers auf seine freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) sei verfehlt. Die freiwillige Zusatzrentenversicherung und die zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem seien zwei völlig unterschiedlich ausgestaltete rechtliche Institute zur Altersversorgung in der DDR. Das Unternehmen des Klägers zähle in Anbetracht seines Hauptzwecks nicht zu den Produktionsdurchführungsbetrieben des Bauwesens im Sinne der vom Bundessozialgericht geprägten Definition. Der Einsatz wiederkehrender Technologien und die Verwendung gleichartiger Materialien seien für die Subsumtion unerheblich. Welche baulichen Objekte oder Anlagen auftragsgemäß erstellt worden seien, sei rechtlich nicht maßgeblich, es komme auf die Art und Weise an, mit der die Bauten errichtet worden sind. Die Ausführungen der Gegenseite zeigten, dass der Klägervertreter mit der Judikatur des BSG zu den Voraussetzungen eines fiktiven Anwartschaftserwerbs in der Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht in der nötigen Tiefe vertraut sei. Randnummer 19 Nach Anhörung hat der Senat mit Beschluss vom
  30. November 2020 die Berufung dem Berichterstatter übertragen. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheidet nach Übertragung der Berufung der Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern. Randnummer 22 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die Beklagte seine Beschäftigungszeit vom
  31. Juni 1977 bis zum
  32. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkennt und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste feststellt. Randnummer 23 Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) vom
  33. Juli 1991 ab. Dieses regelt Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme im Sinne der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet bestehen. Randnummer 24 Der Kläger hat weder einen Anspruch im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (nachfolgend zu 1.) noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 inne (nachfolgend zu 2.) und ihm kam am
  34. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht auch keine aufgrund der Zugehörigkeit zur AVI tech "erworbene" Anwartschaft zu (nachfolgend zu 3.). Randnummer 25
  35. Der Begriff „Anspruch“ umfasst das (Voll-) Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind. Randnummer 26 Ausgehend von diesem Verständnis hat der Kläger keinen "Anspruch" auf Versorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben. Denn bei ihm ist bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  36. August 1991 kein Versorgungsfall eingetreten (Alter, Invalidität). Randnummer 27
  37. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft. Soweit danach die Regelungen der Versorgungssysteme (der DDR) einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten. Der Kläger war indes in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden und konnte deshalb diese nie vorhandene Rechtsposition auch nicht „vor Eintritt des Leistungsfalls“ wieder verlieren. Randnummer 28
  38. Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG des Bundessozialgerichts (BSG) war der Kläger am
  39. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) ebenfalls nicht (vgl. in diesem Zusammenhang: BSG, Urteile vom
  40. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -; vom
  41. April 2002 - B 4 RA 34/01 R -; vom
  42. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -; vom
  43. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -; vom
  44. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -; vom
  45. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -; vom
  46. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R -; vom
  47. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R -; vom
  48. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – und vom
  49. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R -; alle nach Juris). Randnummer 29 a. Voraussetzung dafür ist, dass der Betreffende am
  50. Juni 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 30 Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVI tech) vom
  51. August 1950 (GBl I Nr. 93 S. 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (
  52. DB) vom
  53. Mai 1951 (GBl Nr. 62 S. 487). Diese gelten, soweit sie nicht gegen vorrangiges Bundesrecht oder sonstiges höherrangiges Recht verstoßen, gemäß Anl. II Kap VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
  54. August 1990 (BGBl II S. 889) mit dem Beitritt am
  55. Oktober 1990 als Bundesrecht fort. Randnummer 31 Nach § 1 AVI tech und der dazu ergangenen
  56. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von drei Voraussetzungen ab: Randnummer 32
  57. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), Randnummer 33
  58. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), Randnummer 34
  59. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  60. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  61. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 35 Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2., die betriebliche Voraussetzung der Nr. 3 hingegen nicht. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am Stichtag
  62. Juni 1990 war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Randnummer 36 In Betracht kommt hier nur ein Betrieb des Bauwesens. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn er von der die Bauwirtschaft geprägt war, d. h. nach der Rechtsprechung des BSG von der unmittelbaren industriellen Bauproduktion (vgl. BSG, Urteile vom
  63. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – und vom
  64. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne eines massenhaften Ausstoßes standardisierter Produkte gehandelt haben muss, die hohe Effektivitätsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten (vgl. Urteil vom
  65. April 2011 – L 17 R 525/07 -; BSG, Urteile vom
  66. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -; vom
  67. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -; vom
  68. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -; vom
  69. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R -; vom
  70. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – und vom
  71. März 2013 – B 5 RS 27/12 R –, jeweils Juris). Randnummer 37 Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war weder am Stichtag noch zuvor durch die massenhafte industrielle Bauproduktion gekennzeichnet. Es handelte sich vielmehr um einen Betrieb, dem freilich komplexe, anspruchsvolle Aufgaben zukamen, der aber nach seiner Ausgliederung aus dem Kombinat geprägt sein sollte durch die von dem Betrieb selbst am
  72. Juli 1990 dem Registergericht in Neubrandenburg mitgeteilten Zwecke. Das im ersten Halbjahr 1989 aus dem Kombinat herausgelöste Unternehmen sollte kommunalen Tiefbau realisieren, Fertigbeton herstellen und veräußern sowie daneben auch im Baustoffhandel tätig sein. Anhaltspunkte, dass der seinerzeit geschäftsführende Betriebsdirektor gegenüber dem Registergericht falsche Angaben zu dem Unternehmensziel gemacht hätte, bestehen nicht; es ist auch kein Grund ersichtlich, warum er dies hätte tun sollen. Randnummer 38 Selbst wenn man auf den früheren Kombinatsbetrieb 5 des VEB BMK abstellte, wie es der Kläger wohl verlangt, ergibt sich kein anderes Bild. Die Aufgaben des Betriebes - und hier ist isoliert auf den einzelnen Betrieb, d. h. auf den Kombinatsbetrieb abzustellen, nicht auf das Kombinat als „Konzern“ - lagen nicht in der unmittelbaren Massenproduktion, sondern im Bereich der gesamten Bauwirtschaft. Das Unternehmen des Klägers war im Wohnungsbau, im Gesellschaftsbau, im Industriebau und für sonstige Bauleistungen tätig. So sind etwa in der Stadt L Wohnungen gebaut worden, ebenso in B (U), in der Sstraße B-L, es ist eine Sonderschule in T errichtet worden, eine Kinderkombination und ein FDGB Ferienheim in T. Ferner war der Betrieb auch eingesetzt bei der Errichtung des Kernkraftwerks Nord L, bei der Umrüstung eines Heizkraftwerkes, bei dem Neubau eines Fermentationsbetriebes, im neuen Hafen S-M, der Betrieb hat ein Heizkraftwerk und Heizungstrassen für Schloss B errichtet, eine Kartoffellagerhalle in T, ein Betriebsgebäude für Kraftverkehr in T, Wirtschafts- und Verwaltungsgebäude für das Hotel am Lsee T, eine Ferienanlage am Fsee in A, außerdem auch eine Konsumbäckerei in T erreichtet, im Armaturenwerk P Produktionshallen erbaut etc. Die Auflistung belegt, dass der Betrieb sehr unterschiedliche, gerade von ihren jeweiligen Eigenheiten geprägte Bauten gefertigt hat, und es sich nicht um Massenproduktion im Sinne eines massenhaften Ausstoßes standardisierter Produkte gehandelt hat. Randnummer 39 Der Einwand des Klägers, der Begriff „Produktion“ sei seinerzeit in einem anderen, viel umfassenderen Sinn verstanden worden, verfängt nicht. Sein Befund trifft zwar zu. Der Kläger übersieht indes, dass das BSG seinen Entscheidungen nicht den in der DDR gebrauchten Produktionsbegriff zugrunde legt, sondern ein eigenes, engeres Verständnis, wenn es in verfassungskonformer Auslegung den Kreis der Berechtigten erweitert. Ziel dieser die Zahl der Leistungsberechtigten ausweitenden Auslegung ist es, die willkürliche Handhabung der versorgungsrechtlichen Regelungen des Versicherungsrechtes in der Praxis der DDR nicht fortzusetzen, sondern vielmehr abzuschwächen (vgl. BSG, Urteil vom
  73. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -, Juris, Rn. 21 ff). Diese verfassungskonforme Auslegung will zugleich aber ausdrücklich vermeiden, den Kreis der einbezogenen Versorgungsberechtigten unabsehbar und mit unkalkulierbaren finanziellen Folgen zu erweitern (BSG, a.a.O., Rn. 24). Randnummer 40 Aus diesem Grund ist die AVI tech und die
  74. DB strikt am Wortlaut auszulegen und dieser Wortlaut wiederum nach dem spezifischen Verständnis des Bundessozialgerichts. Es kommt deshalb weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnungen durch DDR-Behörden noch auf deren Verwaltungspraxis noch auf die seinerzeit herrschenden Produktionsbegriffe an. Denn es soll ausgeschlossen werden, dass Umstände außerhalb des Rahmens, den die Texte der Versorgungsordnungen vorgeben, bei der Auslegung herangezogen werden. Diese Umstände lassen sich, so jedenfalls das BSG, mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen (vgl. BSG, Urteil vom
  75. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – Juris, Rn. 24). Randnummer 41 b. Ebensowenig ist das VE T Tiefbauunternehmen ein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der
  76. DB. Gleichgesellt waren danach wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Laboratorien, Konstruktionsbüros, Technische Hochschulen, Bauakademien und Bauschulen, Werkakademien und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie) Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. In einer derartigen Einrichtung hat der Kläger nicht gearbeitet. Randnummer 42 c. Die erweiternde Auslegung der betrieblichen Voraussetzungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Randnummer 43 aa. Dies folgt nicht schon aus der sich aus § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ergebenden gesetzlichen Bindung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Randnummer 44 Das Bundesverfassungsgericht hat freilich bereits entschieden, dass die Rechtsprechung des BSG zum AVI tech nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verstößt (Beschlüsse der
  77. Kammer des
  78. Senats vom
  79. Juni 2007 - 1 BvR 861/07 – Juris und vom
  80. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 – Juris). Beschlüssen von Kammern des Bundesverfassungsgerichts, mit denen Verfassungsbeschwerden, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen werden, kommt jedoch keinerlei gesetzliche Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Denn sie beinhalten keine Sachentscheidung, sondern handeln lediglich die prozessualen Annahmevoraussetzungen nach dem BVerfGG ab (vgl. BVerfGE 92, 91, 107; 23, 191, 207; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Loseblattsammlung, Stand Januar 2020, § 31 Rn. 83 m. w. N.; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, § 31 Rn. 53). Randnummer 45 bb. Die Rentengewährung nach einem sehr engen Verständnis eines DDR-Produktionsbetriebs ist jedoch in der Sache nicht willkürlich. Den Kreis der zusätzlich Begünstigten auf Mitarbeiter von Betrieben industrieller und baulicher Massenproduktion zu begrenzen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 46 Auch der Rechtsprechung ist nach Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund verboten. Bei Auslegung und Rechtsanwendung muss Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden (BVerfGE 84,197, 199; 101, 239, 269). Die Auslegung darf nicht zu Differenzierungen führen, die dem Gesetzgeber verwehrt wären (BVerfGE 69, 188, 205; 70, 230, 240). Bei der Überleitung von DDR-Renten besteht hierbei ein besonders weiter Spielraum (BVerfGE 112, 368, 401). Randnummer 47 Dass der in Betracht kommende Personenkreis sich auf Rechtspositionen im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt berufen konnte und ein Anspruch für die durch die erweiternde Rechtsprechung Begünstigten erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde, wirkt sich nicht aus. Zwar bestand keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der (gesamtdeutschen) Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen. Entschließt sich jedoch ein Grundrechtsverpflichteter, für alle oder für einen Teil der in Betracht kommenden Personen eine Gleichstellung vorzunehmen, muss er Grundrechte beachten, insbesondere das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG; er darf den Kreis der Begünstigten nur nach sachlichen Kriterien definieren. Folgerichtig hat das BVerfG in anderem Zusammenhang nach dem
  81. Oktober 1990 getroffene Entscheidungen, die Auswirkungen auf Renten mit Zusatzversorgung hatten, ohne weiteres an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom
  82. April 1999 – 1 BvR 1926/96 –, BVerfGE 100, 104 Rn. 68 ff). Ebenso unergiebig ist für die Prüfung eines Verfassungsverstoßes, dass das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig gemacht worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  83. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 –, Juris Rn. 47). Fehlte ein sachlicher Grund, einen Teil der Rentenbezieher zu begünstigen und einen anderen nicht, wäre diese nicht etwa gerechtfertigt, weil an den Wortlaut einer Regelung angeknüpft wird. Randnummer 48 Die Differenzierung ist jedoch gerechtfertigt, weil die erweiternde Regelung Ingenieure begünstigt, die in der industriellen Massenproduktion und dem komplexen Wohnungsbau tätig waren. Es stellt einen sachlichen Grund dar, an die - typisiert - eintönigste Ingenieurtätigkeit eine zusätzliche Rentenzahlung zu knüpfen. Eine Tätigkeit in der industriellen Massenfertigung und der baulichen Massenproduktion ist in hohem Maße durch monotone, einförmige, ermüdende Arbeitsabläufe gekennzeichnet. Die Personen zu begünstigen, die in diesem Bereich tätig waren, bezieht sich auf Umstände, die auch gegenwärtig erfahrungsgemäß häufig zu zusätzlichen Entgelten führen und sich deshalb rentenrechtlich auswirken können; die seinerzeit herrschenden politisch-ideologischen Kriterien wirken sich damit gerade nicht aus. Dies gilt um so mehr, als dass der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung von Massenerscheinungen befugt ist. Die damit verbundenen Härten wären hier nur unter Schwierigkeiten vermeidbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 255 f). Randnummer 49 Hinzu kommt, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Spannungen alles andere als intensiv sind (vgl. dazu: BVerfGE 120, 1, 30). Der Kreis der Begünstigten ist nach der Judikatur des BSG nur moderat erweitert worden, die Rechtsfolgen – die Erhöhung des Rentenanspruchs durch die Anerkennung der Zeit des Betreffenden als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - sind ebenfalls nur gering. Im Fall des Klägers etwa hätte die angestrebte zusätzliche Rentenzahlung monatlich lediglich einen unteren einstelligen Eurobetrag ausgemacht. Randnummer 50 Die Tatsache, dass eine andere verfassungskonforme Auslegung möglicherweise dem Gleichheitssatz besser entspricht, kann noch nicht als ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden (BVerfGE 27, 175, 178; 42, 64, 74). Vielmehr ist das Willkürverbot bei der Auslegung einfachen Rechts erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung unter keinem Aspekt rechtlich mehr vertretbar ist (BVerfGE 85, 50, 63). Dies ist hier aber, wie dargestellt, nicht der Fall. Randnummer 51
  84. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG. Randnummer 52 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 und 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001497818

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