Streitwert bei Klage auf Zustimmung zur Mieter-Auswechselung bei Mietermehrheit Orientierungssatz 1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Auswechselung eines Mieters orientiert sich auch im Fall einer Mietermehrheit an der Gesamtmiete. Da das Interesse des ausscheidenden Mieters im Verhältnis zum Vermieter darin besteht, nicht mehr gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete zu haften, ist nicht nur die anteilige Miete des ausscheidungswilligen Mieters zugrundezulegen. (Rn.2) 2. Der Streitwert ist mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bewerten, §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 9 ZPO (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 8 W 48/16 ), nicht mit dem 12-fachen (§ 41 Abs. 1 GKG). (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, kein Datum verfügbar, 4 C 16/21 vorgehend LG Berlin, 27. Dezember 2021, 63 S 141/21 Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 und des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5.1.2022 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.12.2021 - 63 S 141/21 - abgeändert und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 68.250,00 € festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die - trotz der missverständlichen Formulierung im dritten Absatz des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 - im Namen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde und die im Namen des Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Beschwerde sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache begründet. 1. Randnummer 2 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich der Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters auch im Falle einer Mietermehrheit an der Gesamtmiete orientiert und nicht nur die anteilige Miete des ausscheidungswilligen Mieters zugrundezulegen ist, da das Interesse des ausscheidenden Mieters im Verhältnis zum Vermieter darin besteht, nicht mehr gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete zu haften. 2. Randnummer 3 Nicht gefolgt werden kann im Landgericht dagegen insoweit, als es den Streitwert der Klage auf Auswechselung eines Mieters entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den 12-fachen Betrag der vereinbarten Nettokaltmiete festsetzt. Vielmehr ist die Klage auf Auswechslung eines Mieters nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO mit den 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bewerten. Randnummer 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.