Zulässige Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittel "Gingko" mit gesundheitsbezogenen Angaben - GehirnFit Kapseln Orientierungssatz 1. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. (Rn.36) 2. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - 4 U 142/18). (Rn.44) 3. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen jeweils nur zu dem bestimmten Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind und nicht zu dem jeweiligen Lebensmittel, welches diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zu Grunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz herauszustellen. Diesen Anforderungen wird eine Werbung, aus der nicht klar hervorgeht, auf welcher der im Produkt enthaltenen Zutaten die vermeintlichen Wirkungen beruhen sollen, nicht gerecht. (Rn.57) Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „ ... Gingko – Ginseng Kapseln“ zu werben: mit der Bezeichnung: 1. „ ... x“, 2. „Sensationelles Gehirn- und Vital-Kur-Angebot“, 3. „Natur ist der beste Heiler“, 4. „Für ein starkes Gehirn und einen rüstigen Körper“, 5. „Generiert lebenswichtigen Sauerstoff in den Blutgefäßen“, 6. „Eine Bekannte sagte mir, dass Ginseng hervorragend zur Vorbeugung gegen Erkältungen geeignet ist, weil es das Immunsystem stärkt. Es hat tatsächlich gewirkt. Ich war den ganzen Winter nicht einmal krank. Und ich bin viel vitaler. Körperlich wie geistig“, 7. „Je älter ich wurde, desto Träger und wieder wurde ich. Ich hatte zu nichts mehr Lust. Meine Frau kaufte mir ... Gingko + Ginseng. Ich merke tatsächlich einen Unterschied. Ich habe wieder mehr Energie als früher“, 8. „Wir haben uns gefragt: „warum gibt es in Asien kaum Alzheimer-Erkrankungen und wie ist es möglich, dass die Senioren rüstig bleiben bis ins hohe Alter?“ Das Geheimnis dafür ist Jahrhunderte alt! Wir haben es jetzt entschlüsselt! Und in einer einzigartigen Naturformel versteckt! Entkommen auch Sie – wie Millionen Menschen weltweit – den gefürchteten Altersgebrechen! Schluss mit Gedächtnislücken und körperlichen Leistungsschwund!“, 9. „Es gibt immer eine Alternative zu harten Chemiekeulen! Erleben Sie als einer der Ersten überhaupt diesen Durchbruch in der Gehirn- und Vital Gesundheit“, 10. „Fakt ist: Sauerstoff für den Menschen ist wie Benzin für den Motor: unverzichtbar. Ohne läuft nichts. Am Anfang stottert der Motor noch, dann bleibt er stehen. So ist es auch beim Mensch! Im Gehirn beginnt es mit kleinen Gedächtnislücken, im Körper fehlten Lebensgeister und Körperkraft! Ein schleichender Prozess! Anfangs harmlos, doch es kann böse enden. Lernen Sie ... Gingko + Ginseng kennen! Diese einzigartige Naturformel flutet ihren Körper mit lebenswichtigen Sauerstoff und rettet sie vor mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft! Mehr Vitalität, mehr geistige Frische, mehr Lebensfreude und mehr Kraftreserven! Ein Traum? Nein! Wirklichkeit! So leicht ist aktives Fitness-Training mit nur einer schluckleichten Kapsel täglich!“, 11. „Nur ... Gingko + Ginseng enthält alle 4 kraftvollen Naturstoffe für kostbare Gehirn-Energie und dringenden Körper-Sprit“, 12. „Schluss mit mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft“, 13. „Mentaler und körperlicher Zerfall waren gestern! Heute gilt: wie sie 30 Jahre und länger 50 bleiben“, 14. „Schluss mit Kräfteschwund und Gedächtnislücken“, jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Fernsehmagazin „ ... “, vom 30. Mai 2020 bis 5. Juni 2020, Heft Nr. ... /2020 eingeheftete Beilage zwischen Seiten 16 und 17, aus der Anlage K3 ersichtlich. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2021 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Auffassung nach unzulässiger Werbung für ein von dieser vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel auf Unterlassung in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen angehören. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das auf dem deutschen Markt Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Sie warb im Fernsehmagazin „ ... “, Ausgabe ... /2020, in einer zwischen den Seiten 16 und 17 eingehefteten Beilage in einer großflächigen Anzeige für das Nahrungsergänzungsmittel „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“. Randnummer 4 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung für das oben genannte Produkt unzulässige gesundheitsbezogene sowie irreführende Aussagen enthält. Randnummer 5 Der Kläger macht geltend, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur dann zulässig sein, wenn sie in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen seien. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich, da die von der Beklagten verwendeten Behauptungen keiner zugelassenen Angaben entsprächen. Randnummer 6 Die Beklagte könne sich hinsichtlich pflanzlicher Inhaltsstoffe ihres Produkts auch nicht auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 HCVO stützen, da hierfür erforderlich sei, dass über den Werbebehauptungen entsprechenden, angemeldete Claims bisher keine Entscheidung getroffen worden sei. Dies sei gleichfalls nicht ersichtlich. Damit seien die beanstandeten Angaben im Rahmen der Bewerbung von „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“ ohne Weiteres unzulässig. Randnummer 7 Darüber hinaus gehöre zu den allgemeinen Voraussetzungen gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel gemäß Art. 5 Abs. 1a HCVO, dass allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise vorlägen, dass das Vorhandensein bzw. das Fehlen oder der verringerter Gehalt des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die fragliche Angabe bezieht, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Nach den weiteren Absätzen 1b bis 1d dieser Vorschrift müssten die fraglichen Substanzen in dem beworbenen Produkt in ausreichender Menge vorhanden sowie für den Körper verfügbar sein. Auch dies sei vorliegend nicht ersichtlich, wobei die Beklagte die Darlegungslast treffe. Die von der Beklagten angeführte Studienliteratur zu einzelnen Inhaltsstoffen von „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“ beträfen zum einen andere Stoffkombinationen, zum anderen kämen die Inhaltsstoffe Ginseng und Gingko in einem Teil der Studien überhaupt nicht vor. Vielmehr zeigten gerade die Anlagen B2 sowie B3 in ihren Schlussfolgerungen, dass es bislang keine hinreichende Evidenz zur klinischen Wirkung von Ginseng gebe. Vielmehr handele es sich bei beiden Stoffen nicht um Nährstoffe, sondern um arzneiliche Stoffe, deren Anwendung sich in der Pharmazie nicht durchgesetzt habe. Randnummer 8 Darüber hinaus sei es nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV verboten, bei der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeugen. Diese Norm sei weiterhin neben der HCVO anwendbar, wobei ausreichend sei, dass ein indirekter Bezug zu bestimmten Krankheiten hergestellt werde. Randnummer 9 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2020 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „ ... Gingko - Ginseng Kapseln“ zu werben: Randnummer 12 mit der Bezeichnung: 1. „ ... “, 2. „Sensationelles Gehirn- und Vital-Kur-Angebot“, 3. „Natur ist der beste Heiler“, 4. „Für ein starkes Gehirn und einen rüstigen Körper“, 5. „Generiert lebenswichtigen Sauerstoff in den Blutgefäßen“, 6. „Eine Bekannte sagte mir, dass Ginseng hervorragend zur Vorbeugung gegen Erkältungen geeignet ist, weil es das Immunsystem stärkt. Es hat tatsächlich gewirkt. Ich war den ganzen Winter nicht einmal krank. Und ich bin viel vitaler. Körperlich wie geistig“, 7. „Je älter ich wurde, desto Träger und wieder wurde ich. Ich hatte zu nichts mehr Lust. Meine Frau kaufte mir ... Gingko + Ginseng. Ich merke tatsächlich einen Unterschied. Ich habe wieder mehr Energie als früher“, 8. „Wir haben uns gefragt: „warum gibt es in Asien kaum Alzheimer-Erkrankungen und wie ist es möglich, dass die Senioren rüstig bleiben bis ins hohe Alter?“ Das Geheimnis dafür ist Jahrhunderte alt! Wir haben es jetzt entschlüsselt! Und in einer einzigartigen Naturformel versteckt! Entkommen auch Sie - wie Millionen Menschen weltweit - den gefürchteten Altersgebrechen! Schluss mit Gedächtnislücken und körperlichen Leistungsschwund!“, 9. „Es gibt immer eine Alternative zu harten Chemiekeulen! Erleben Sie als einer der Ersten überhaupt diesen Durchbruch in der Gehirn- und Vital Gesundheit“, 10. „Fakt ist: Sauerstoff für den Menschen ist wie Benzin für den Motor: unverzichtbar. Ohne läuft nichts. Am Anfang stottert der Motor noch, dann bleibt er stehen. So ist es auch beim Mensch! Im Gehirn beginnt es mit kleinen Gedächtnislücken, im Körper fehlten Lebensgeister und Körperkraft! Ein schleichender Prozess! Anfangs harmlos, doch es kann böse enden. Lernen Sie ... Gingko + Ginseng kennen! Diese einzigartige Naturformel flutet ihren Körper mit lebenswichtigen Sauerstoff und rettet sie vor mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft! Mehr Vitalität, mehr geistige Frische, mehr Lebensfreude und mehr Kraftreserven! Ein Traum? Nein! Wirklichkeit! So leicht ist aktives Fitness-Training mit nur einer schluckleichten Kapsel täglich!“, 11. „Nur ... Gingko + Ginseng enthält alle 4 kraftvollen Naturstoffe für kostbare Gehirn-Energie und dringenden Körper-Sprit“, 12. „Schluss mit mentalen Aussetzern und schwindender Körperkraft“, 13. „Mentaler und körperlicher Zerfall waren gestern! Heute gilt: wie sie 30 Jahre und länger 50 bleiben“, 14. „Schluss mit Kräfteschwund und Gedächtnislücken“, jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Fernsehmagazin „ ... “, vom 30. Mai 2020 bis 5. Juni 2020, Heft Nr. ... /2020 eingeheftete Beilage zwischen Seiten 16 und 17, aus der Anlage K3 ersichtlich. Randnummer 13 II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung der Klage zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständlichen Werbung fehle es - jedenfalls soweit der Kläger diese angreife - an einem Gesundheitsbezug im Sinne der HCVO. Auch im Übrigen fehlten jegliche Hinweise auf bestimmte Körperfunktionen oder einen spezifischen Wirkzusammenhang. Auch die Produktbezeichnung als solche sie zu allgemein, um vom Verkehr als gesundheitsbezogen angesehen zu werden. Dies gelte für das Wort „Gehirn“, da es insoweit an einem Wirkungszusammenhang im Hinblick auf bestimmte Körperfunktionen fehle. Randnummer 17 Den mit den Anträgen zu I. 2., I. 3., I. 4., I. 9., I. 12., I. 13., und I. 14. beanstandeten Aussagen könne nicht entnommen werden, dass das beworbene Produkt besondere Eigenschaften besitze. Damit fehle es an einer Bezugnahme auf ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelgruppe im Sinne der Verordnung. Weitere Aussagen, etwa die mit den Anträgen zu I. 6., I. 7., und I. 11. angegriffen würden, seien allenfalls als Hinweise auf das allgemeine Wohlbefinden zu verstehen. Randnummer 18 Die Beklagte behauptet, dass für sämtliche in „ ... Gingko + Ginseng“ enthaltenen Stoffe auf pflanzlicher Basis seien positive Wirkungen wissenschaftlich belegt seien. Dies gelte insbesondere für die Hauptinhaltsstoffe des streitgegenständlichen Präparats, nämlich sibirischen Ginseng-Extrakt sowie Gingko Biloba-Extrakt. Die Auswertung entsprechender Literatur zeige, dass sich die genannten Pflanzenextrakte direkt positiv auf den Zustand des Gehirns auswirkten. Beide würden traditionell bei Müdigkeit, Erschöpfung und kognitiver Schwäche angewandt, was durch offizielle Fachgesellschaften anerkannt sei. Randnummer 19 Die Beklagte bezieht sich auf mehrere, als Anlage zur Klageerwiderung zu den Akten gereichte Texte, die in englischer Sprache verfasst sind (Anlage B2 bis Anlage B8). Randnummer 20 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die fraglichen Werbeaussagen damit den allgemeinen Anforderungen der VO 1924/2006/EG genügten. Der Lebensmittelunternehmer müsse im Rahmen des Art. 6 HCVO lediglich das Vorhandensein des Nährstoffs und die Ursächlichkeit dieses Stoffs für die behauptete Wirkung nachweisen, nicht aber die Wirkungsweise belegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger behaupte, dass anerkannte Nachweise vorliegend nicht ersichtlich seien. Randnummer 21 Aufgrund der angeführten Studien habe die Beklagte allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise benennen können, dass das Vorhandensein der Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Präparats eine positive physiologische Wirkung habe. Sämtliche Stoffe seien auch in einer Menge vorhanden, welche nach diesen Nachweisen geeignet sei, die behauptete Wirkung zu erzielen. Ebenso lägen alle Stoffe in einer für den Körper verfügbaren Form vor. Randnummer 22 Der Kläger besitze auch keine Ansprüche auf der Grundlage von Artikel 7 LMIV. Gesundheitsbezogene Angaben unterfielen dieser Vorschrift bereits nicht, da sie ausschließlich durch die HCVO geregelt seien. Darüber hinaus würden dem streitgegenständlichen Präparat keine Wirkungen zugeschrieben, die es nicht habe. Eine Irreführung scheidet damit aus. Randnummer 23 Unabhängig von der Spezialität der HCVO gegenüber der LMIV könne der Kläger auch mit dem Argument nicht durchdringen, dass in der Werbung krankheitsbezogene Angaben enthalten seien. Hierunter falle der menschliche Alterungsprozess nicht, da sich um keine Störung der normalen Beschaffenheit oder Funktion des Körpers handele. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der in Bezug genommenen Gutachten und Aufsätze, wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage war begründet und die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen (Werbe-) Äußerungen. Randnummer 26 A. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit auch des Landgerichts Berlin war gegeben. Randnummer 27 1. Die Zuständigkeit ergibt sich zum einen aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30.10.2007, ABl. L 339 S. 3 (nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am 1.1.2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009, 2862; vgl. BGH, WM 2014, 1614 Rn. 14 = BeckRS 2014, 15813). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II und wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 16 - englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ gemäß Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt im Falle von den genannten Verletzungshandlungen, soweit diese im Internet erfolgen im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 = NJW 2014, 2504 - englischsprachige Pressemitteilung). Die Regelungen des LuGÜ II sind insoweit im Wesentlichen an diejenigen der EuGVVO angelehnt (vgl. auch BGH, GRUR 2015, 1129, 1130 -Hotelbewertungsportal). Randnummer 28 2. Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ nach Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettbewerbsverletzungen in einer in Deutschland erscheinenden Printpublikation - wie hier der Fernsehzeitung „ ... “ - im Inland. Randnummer 29 3. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung fand in einer in Berlin erscheinenden deutschen Publikation statt, womit Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG war. Randnummer 30 4. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen hat, ohne deren fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 11-20). Randnummer 31 B. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Randnummer 32 1. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG dar (vgl. etwa BGH, GRUR 2016, 1200 - Repair-Kapseln). Randnummer 33 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß den in der HCVO vorgesehenen Zulassungsverfahren von der Kommission und der EFSA genehmigt und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden sind. Randnummer 34 2. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.