Leitsatz Die Rücknahme der Feststellung der Erlösauskehrberechtigung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG. Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und
§ 3Verm
G Nr. 18 = juris Rn. 16). So hätte auch eine untergegangene Aktienbeteiligung im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens nach der REAO entschädigt werden können. Denn die Vorschriften der Artt. 19 ff. REAO regeln den Fall, dass eine Beteiligung, z.B. durch Aktien, entzogen worden ist und das Unternehmen selbst inzwischen aufgelöst oder mit einem anderen Unternehmen verschmolzen oder sonstwie in seiner rechtlichen oder finanziellen Verfassung verändert worden ist. In diesen Fällen hat der Inhaber der entzogenen Beteiligung einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dem veränderten Unternehmen (BGH, Urteil vom
- Juli 1953 – I ZR 96/52 –, BGHZ 10, 234 = juris Rn. 17). Gemäß Art. 20 Satz 1 REAO konnte die Wiedergutmachungskammer bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die erforderlich und zweckmäßig sind, u.a. auch die Einziehung oder Neuausgabe oder den Austausch von Aktien anordnen. Insoweit war den Wiedergutmachungskammern – sofern sich nach dem Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur des Unternehmens geändert hatte oder das Betriebsvermögen ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen worden war – eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer Rechtsgestaltung eingeräumt (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1997 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Damit hätten sie auch eine Kapitalherabsetzung mit einhergehender Einziehung der Aktien entschädigen können (vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band 1, München 1974, S. 197 m.w.N.). Randnummer 41 II. Soweit der Bescheid die Feststellung der Entschädigungsberechtigung hinsichtlich der Flurstücke 300 (teilweise) und 96 zurücknimmt, liegen auch die übrigen Voraussetzungen der Rücknahme vor. Randnummer 42 Insoweit richtet sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG. Zwar gewährt der Ausgangsbescheid selbst noch keine Entschädigung, ist aber Voraussetzung für deren Festsetzung (BVerwG, Urteil vom
- August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 –,
§ 31Verm
G Nr. 12 = juris Rn. 23). Da diese Festsetzung noch nicht erfolgt ist, steht der Rücknahme auch kein Vertrauensschutz der Klägerin entgegen. Randnummer 43 Die Rücknahme ist hinsichtlich der Rücknahme der Entschädigungsberechtigung auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar verhalten sich die Ermessenserwägungen im letzten Absatz auf S. 9 des angegriffenen Bescheides überwiegend nur zu der von der Klägerin zu Unrecht erlangten Erlösauskehr, doch ist die Eingangserwägung, wegen der überragenden Bedeutung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts sei dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des nach den entsprechenden Vorschriften gebotenen Rechtszustandes ein besonders hohes Gewicht beizumessen, auch insoweit tragfähig. Dabei ist es unschädlich, dass keine Abwägung mit dem Gegeninteresse der Klägerin formuliert ist, denn dieses ist mangels erhaltener Entschädigung denkbar gering. Randnummer 44 Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten, weil die Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
- Januar 2013 frühestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2017 (BVerwG 8 C 10.16, a.a.O.) erlangt hat. Dazu hat sie die Klägerin bereits unter dem
- Februar 2018 gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG angehört und durfte vor der endgültigen Entscheidung noch deren Stellungnahme, für die wiederholt um Fristverlängerung gebeten wurde, abwarten (BVerwG, Urteil vom
- September 2001 – BVerwG 7 C 6.01 –, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103 = juris Rn. 13). Randnummer 45 III. Hinsichtlich der Erlösauskehrberechtigung für das Flurstück 97 erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Randnummer 46 Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Rücknahme insoweit nach § 48 Abs. 3 VwVfG (Urteile der Kammer vom
- November 2020 – VG 29 K 84.19 und VG 29 K 99.19 – n.v.; wohl auch BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – BVerwG 8 C 9.11 –,
§ 1Abs. 6 Verm
G Nr. 55 = juris Rn. 40). Dabei ist die Regelung der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ungeachtet des Umstandes anzuwenden, dass es sich bei der Zuerkennung eines Erlösauskehranspruches um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt, der sich für die Beigeladene als Belastung darstellt, denn maßgeblich ist die Sicht des Adressaten des Rücknahmebescheides (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2012 – BVerwG 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 46 m.w.N.). Allerdings handelt es sich bei der Erlösauskehr um keine Geldleistung i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG. Zwar war die Feststellung der Berechtigung Voraussetzung für die von der Beigeladenen geleistete Erlösauskehr, doch sind leistungsgewährende Verwaltungsakte nur solche, die dem Grunde und der Höhe nach eine Geld- oder Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Ist eine Geldleistung hingegen nur mittelbare Folge der getroffenen Regelung, liegt kein leistungsgewährender Verwaltungsakt i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG vor (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs,
- Aufl. 2018, VwVfG § 48 Rn. 129; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG,
- Aufl. 2021, § 48 VwVfG, Rn. 32). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte über die Höhe der zu leistenden Erlösauskehr weder entschieden hat noch darüber zu entscheiden hätte. Ein Streit über die Höhe des erzielten Erlöses hätte vor dem Zivilgericht ausgetragen werden müssen (BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2000 – BVerwG 7 B 173.99 –, RÜ BARoV 2000, Nr 7, 37= juris Rn. 5, im Anschluss an BGH, Urteil vom
- Juli 1999 – V ZR 129/98 –, BGHZ 142, 221= juris Rn. 9). Randnummer 47 Dies ergibt sich auch aus dem Sinn der für die Rücknahme leistungsgewährender Verwaltungsakte geschaffenen Sonderregelung, nach der der Vertrauensschutz des Begünstigten nicht wie bei sonstigen Verwaltungsakten (nur) im Rahmen der Ermessensausübung und des Schadensausgleichs zu berücksichtigen, sondern die Rücknahme ausschließendes Tatbestandsmerkmal ist: Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Behörde die entzogene Begünstigung sogleich in selber Weise, nunmehr als Ausgleich, erneut leisten müsste (J. Müller in: BeckOK VwVfG,
- Ed. 1.10.2021, VwVfG § 48 Rn. 48; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 134; so wohl auch BVerwG, Urteil vom
- April 1997 – BVerwG 3 C 3.95 –, BVerwGE 104, 289 = juris Rn. 36: „vereinfachtes Aufrechnungsverfahren“). So liegt der Fall hier nicht, da Rückzahlungsberechtigter und Ausgleichsverpflichteter auseinanderfallen. Randnummer 48 Auch wenn somit der Umstand, dass die Klägerin den erhaltenen Erlös – jedenfalls zum großen Teil – nicht selbst vereinnahmt, sondern an die eigentlichen Erben der Geschädigten weiter gereicht hat, nicht unter dem Gesichtspunkt eines die Rücknahme ausschließenden Vertrauensschutzes zu prüfen ist, ist er gleichwohl im Rahmen des gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auszuübenden Rücknahmeermessens zu berücksichtigen. Dabei ist die Beklagte von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Sie meint, Vertrauensschutz bestehe deshalb nicht, weil die Leistung an die eigentlichen Erben die Befreiung von einer Verbindlichkeit darstelle. Das trifft nicht zu. Vielmehr führt der Eintritt der Klägerin als Berechtigte für von den eigentlichen Erben nicht fristgerecht angemeldete Ansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG dazu, dass der mit seinem Anspruch ausgeschlossene „wahre Berechtigte“ nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom
- April 2013 – BVerwG 8 B 81.12 –, ZOV 2013, 75 = juris Rn. 6; ebenso BGH, Beschluss vom
- Mai 2016 – III ZR 99/15 –, ZOV 2016, 87 = juris Rn. 4 ff.). Die entsprechende Erklärung unter
- der Goodwill-Vereinbarung stellt sich somit nicht als Verzicht, sondern als Anerkennung dieser Rechtslage dar; daraus ergibt sich zugleich, dass sich die Klägerin mit dem Goodwill-Fund keine, jedenfalls keine einklagbare, Selbstverpflichtung auferlegt hat. Randnummer 49 Ausgehend von einem demnach falschen Ansatz erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten insgesamt als defizitär, zunächst indem sie es unterlassen hat, den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend zu ermitteln (Rennert in: Eyermann, VwGO
- Aufl. 2019, § 114 Rn. 25 m.w.N.), hier insbesondere hinsichtlich der Frage, ob, wenn schon keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Klägerin eine solche im Wege der Selbstverpflichtung eingegangen ist, und dazu, ob sie sich für den Fall einer Rücknahme abgesichert hat. Im Ergebnis hätte, worauf die Beigeladene zu Recht hinweist, in die Ermessenserwägungen eingestellt werden können, dass die Klägerin den weitergereichten Betrag wohl nach Nr. 5 der Goodwill-Vereinbarung zurückfordern könnte. Dies hat sie mangels entsprechender Sachverhaltsermittlung jedoch nicht getan, und es führt dies schon allein angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten der Klägerin. Schließlich blendet die Beklagte mit dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz alle weiteren für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte aus, insbesondere die nicht eigennützige, treuhänderische Rolle der Klägerin (BVerwG, Beschluss vom
- April 2013 a.a.O.) sowie im konkreten Fall den Umstand, dass die Beigeladene ihre Erlösauskehrverpflichtung klaglos hingenommen hat. Randnummer 50 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Der zu erwarten gewesene Entschädigungsbetrag von 1.404,99 Euro macht nur einen Bruchteil des Erlösauskehrbetrages von 47.325,17 Euro aus und bewirkt zudem keinen Gebührensprung. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO), mit dem sie zudem voll unterlegen ist. Randnummer 51 Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 52 Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nicht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 VwGO zuzulassen. Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG – auf 48.730,16 Euro festgesetzt. Randnummer 55 Der angegriffene Bescheid entzieht der Feststellung der Erlösauskehr- und Entschädigungsberechtigung die Grundlage, so dass das Interesse der Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG) darin besteht, den erhaltenen Erlös behalten zu dürfen und eine Entschädigung zugesprochen zu bekommen. Der ausgekehrte Erlös betrug 47.325,17 Euro. Die Entschädigung richtet sich nach dem Einheitswert, den zwar das Finanzamt nicht mitteilen konnte, für den sich aber die Angabe im Kaufvertrag vom
- Juni 1937 findet, wonach er 18.000,- RM betrug. Dieser Betrag ist, da keine Angaben zum Abgeltungsbetrag vorliegen, gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG auf 21.600 RM zu erhöhen. Zu entschädigen ist ein Anteil von 23,14 % an einer 156 m² großen Teilfläche von insgesamt 1.135 m²; dieser Betrag wird gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG vervierfacht, woraus sich 2.747,93 RM/DM = 1.404,99 Euro ergeben. Randnummer 56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001498359