LG ist gemäß § 17 Abs 2 S 1 SGB 12
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies umfasst auch die Frage der Zahlungsmodalitäten, dh ob Leistungen in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überweisen werden. Weder § 3 Abs 5 AsylbLG noch § 47 Abs 1 SGB 1 sind anwendbar. (Rn.47)
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege der Banküberweisung anstatt durch die persönliche Aushändigung von Barschecks. Randnummer 2 Der am 1969 geborene Kläger zu 1, seine Ehefrau, die am 1976 geborene Klägerin zu 2 sowie die gemeinsamen Kinder, die in den Jahren 2009, 2011, 2013, 2016 und 2018 geborenen Kläger zu 3 bis 7, sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und leben (mit Ausnahme der in den Jahren 2016 und 2018 geborenen Klägerinnen zu 6 und 7) seit dem
dem AsylbLG vom Beklagten. Der Kläger zu 1 war von August 2019 bis
LG für den Monat Juni 2016 in Höhe von 1423,50 Euro und erklärte, dass für den Fall, dass keine Änderung eintrete, die Weiterzahlung der Leistung in der im Bescheid angegebenen Höhe aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung erfolge. Leistungen in Geld oder Geldeswert würden den Klägern in aller Regel am
LG in Höhe von monatlich 1433,60 Euro (im Januar anteilig) unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen zugesprochen (Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom
LG per Barscheck für den Monat April 2017 in Höhe von 656,98 Euro. Randnummer 7 Am
zahlung in dieser Höhe aus den Beschlüssen im einstweiligen Anordnungsverfahren ergeben habe. Randnummer 10 Die Kläger erhoben hinsichtlich der Höhe der gewährten Leistungen Widerspruch gegen die (bescheidlosen) Leistungsbewilligungen seit dem
zahlungsanspruch von 2172,93 Euro ergebe. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 8. August 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern für August 2017 Leistungen
LG in Höhe von insgesamt 1831,12 Euro und legte in der Begründung u.a. dar, dass die Leistungen
dem AsylbLG dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden sollen. Die Auszahlung der Leistung erfolge nur unter Vorlage gültiger Aufenthaltsdokumente. Diesen Zusatz enthielten alle
folgenden Bewilligungsbescheide der Kläger (Bescheide vom
dem AsylbLG stelle die bare Zahlungsweise im Rahmen der Leistungsgewährung die Regel dar. Die kostenfreie Überweisung auf ein Konto des Leistungsberechtigten sei nur im Ausnahmefall möglich. Eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Regelfall der Barauszahlung sei nur dann anzunehmen, wenn die persönliche Aushändigung der Leistungen aufgrund großer Entfernung der Behörde von der Unterkunft des Leistungsberechtigten mit außergewöhnlichen verwaltungsorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden sei. Bei der Distanz zwischen dem Wohnort der Kläger in B und dem Dienstort des Beklagten in V, Ortsteil D (rund 32 km) handle es sich nicht um eine so große Entfernung, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Dienstort zu dem monatlichen Auszahlungstermin nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten erreicht werden könne. Es verkehre ein Bus. Die Fahrzeit von rund eineinhalb Stunden rechtfertige nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Schwierigkeit. Da die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme nicht vorlägen, verbleibe es bei dem Regelfall der persönlichen Barauszahlung am Dienstort des Bereichs Asyl. Ferner seien auch keine Fahrtkosten zu erstatten. Die Kläger seien zur persönlichen Aushändigung der Leistungen am 5. April 2017 im Sozialamt erschienen. An diesem Tag seien die kompletten Leistungen für April 2017 per Scheck ausgezahlt worden. Sowohl die Fahrtkosten zur Auszahlung der Leistungen in Höhe von 19,80 Euro vom 5. April 2017 als auch zur Verlängerung der Aufenthaltsdokumente seien im Rahmen der Regelleistungen zu tragen. Randnummer 13 Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger, in dem sie auf die Distanz zwischen Wohnheim und Dienstort sowie auf die hohe Sicherheit des Überweisungsvorganges hinwiesen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. März 2018). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Kläger Leistungen
LG als Geldleistung in Form von monatlichen Schecks erhielten.
1 SGB XII würden die Leistungen in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen oder Sachleistungen erbracht. Regelungen, wie die Übereignung der Geldleistung zu erfolgen habe, seien dem SGB XII nicht zu entnehmen. Eine Anwendung des § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) scheide aus, da dieser weder inhaltsgleich in das AsylbLG aufgenommen noch darin für entsprechend anwendbar erklärt worden sei (§ 9 AsylbLG). Infolgedessen seien zur Bestimmung des Auszahlungsmodus die Regelungen des § 3 Abs. 6 AsylbLG analog anzuwenden. Grundsätzlich gehe die Systematik des AsylbLG davon aus, dass Leistungen in Geld oder Geldeswert dem Leistungsberechtigten oder dem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden sollten (§ 3 Abs. 6 Satz 1 AsylbLG). Dabei stelle das Tatbestandsmerkmal „sollen“ klar, dass der Behörde bezüglich des Auszahlungsmodus ein gebundenes Ermessen eingeräumt sei, sodass die persönliche Aushändigung den Regelfall und die bargeldlose Überweisung der Leistungen auf ein Konto empfangsberechtigter Personen die Ausnahme bilde. Ein begründeter Ausnahmefall liege hier nicht vor. Insbesondere rechtfertige die Entfernung von rund 32 km (einfache Strecke) zwischen dem Wohnort der Kläger und dem Auszahlort nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Randnummer 14 Mit der am 6. April 2018 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage haben die Kläger die Erstattung der Fahrtkosten für die Vorsprache beim Beklagten am 5. April 2017 in Höhe von 19,80 Euro sowie die Auszahlung der laufenden Leistungen per Überweisung auf ihr Konto, hilfsweise die erneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Kläger vom 19. April 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt. Zur Begründung führen die Kläger aus, dass es schon zweifelhaft sei, ob vorliegend § 3 Abs. 5 AsylbLG zur Anwendung komme. Es sei davon auszugehen, dass Berechtigte
LG nicht unter diese Regelung fielen, da diese nur für Bezieher von Grundleistungen
LG beschränkt auf den Zeitraum des Bezugs dieser Leistungen Geltung beanspruchen könne. Unabhängig hiervon verkenne der Beklagte, dass ihm grundsätzlich von der Sollvorschrift des § 3 Abs. 5 AsylbLG abweichende Regelungen möglich seien. Eine derartige abweichende Regelung sei hier aufgrund der Entfernung des Dienstortes des Beklagten zu ihrem Wohnort angezeigt. Es sei für ihre Familie mit mehreren minderjährigen und noch sehr kleinen Kindern, die bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren monatlich von B
V zum Sozialamt fahren müsse, bisweilen außerordentlich aufwendig, die monatlichen Leistungen per Scheck an einem festgelegten Tag jeweils persönlich entgegenzunehmen. Randnummer 15 Mit Schriftsatz vom
dem AsylbLG durch Kontoüberweisung vom
dem AsylbLG liege ohne Weiteres vor. Sie erhielten Leistungen
LG.
dieser Vorschrift seien abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Ausgehend hiervon spreche bereits einiges dafür, dass § 3 Abs. 5 AsylbLG entgegen der Auffassung des Beklagten bezüglich der Kläger bereits im Kern keine Anwendung mehr finden könne. Andererseits sei die Argumentation des Beklagten, dass § 47 Abs. 1 SGB I, der eine kostenfreie Überweisung von Geldleistungen auf ein Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut vorsehe, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuches keine anderweitige Regelung enthielten, im Hinblick auf § 9 AsylbLG keine Anwendung finden könne, ebenfalls richtig. Denn
dieser Vorschrift sei ausdrücklich geregelt, welche anderen Vorschriften der Sozialgesetzbücher Anwendung finden könnten. Bezüglich des SGB I sei in § 9 Abs. 3 AsylbLG nur die entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I angeordnet. Im Übrigen sei in § 9 Abs. 4 AsylbLG nur die Anwendung bestimmter Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt und in § 9 Abs. 1 AsylbLG klargestellt, dass Leistungsberechtigte
dem AsylbLG keine Leistungen
dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen erhielten. Hiermit werde klargestellt, dass das AsylbLG eine abschließende und eigenständige Regelung darstelle und nicht Gegenstand der Sozialgesetzbücher sei. Deswegen komme weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 SGB I in Betracht. Hieraus folge auch, dass die Kläger keinen direkten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der ihnen zustehenden Leistungen
dem AsylbLG durch kostenfreie Überweisung auf das Konto der Klägerin zu 2 hätten. Randnummer 17 Die Klage sei aber im Sinne des Hilfsantrages begründet, denn der Beklagte habe in dem streitigen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides das ihm zustehende Ermessen verkürzt und damit fehlerhaft angewendet. Es handle sich um einen Fall einer evidenten Ermessensunterschreitung. Denn der Beklagte sei erkennbar davon ausgegangen, dass ihm ein Ermessen nur im Rahmen des § 3 Abs. 5 AsylbLG zustehe. Danach handle es sich indes bei dieser Vorschrift um eine Sollvorschrift, die lediglich in Ausnahmefällen ein Abweichen der Leistungserbringung ermögliche. Diese Vorschrift sei
Auffassung des Gerichts bei Leistungsberechtigten
LG nicht mehr anwendbar. Vielmehr ergebe sich aus § 2 AsylbLG, dass anstelle des § 3 Abs. 5 AsylbLG die Regelungen des SGB XII gelten sollten. In § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII finde sich eine Regelung, die die Art der Leistungserbringung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stelle. Hieraus schließe das Gericht, dass der Beklagte
dieser Vorschrift das Ermessen nicht in dem verkürzten Rahmen des § 3 Abs. 5 AsylbLG ausüben dürfe, sondern insgesamt
einem pflichtgemäßen Ermessen, bei dem alle für den Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen seien. Hieraus ergebe sich dann auch, dass ein Vorrang der bisherigen Praxis der persönlichen Aushändigung der Geldleistungen durch Scheckzahlung oder durch bares Geld gerade nicht bestehe, sondern über den Antrag der Kläger unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden sei. Ein derartiges Ermessen habe der Beklagte bei seiner Entscheidung indes überhaupt nicht ausgeübt, sondern nur in dem Verhältnis einer Regel zur Ausnahme. Damit habe der Beklagte den Ermessensspielraum bereits im Kern nicht hinreichend bestimmt. Der Beklagte werde daher über den Antrag der Kläger unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Umstände neu zu entscheiden haben. Eine Orientierung
Maßgabe des § 3 Abs. 5 AsylbLG dürfe dabei nicht erfolgen. Da ein unmittelbarer Anspruch der Kläger auf Überweisung der Leistungen
dem AsylbLG auf das Konto der Klägerin zu 2 nicht bestehe, sondern es sich um eine Ermessensentscheidung handle und eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegend auch nicht ersichtlich sei, könne und dürfe das Gericht nicht eigenes Ermessen anstelle des Beklagten zur Anwendung bringen. Randnummer 18 Die Kläger haben gegen den am 30. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. April 2020 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, ihnen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Leistungen
LG im Wege der Überweisung auf ihr Konto zu. Selbst wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung der Leistung im Wege der Überweisung nicht zustehe, wäre ein dem Beklagten insoweit gegebenes Ermessen aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls auf Null reduziert. Der Gerichtsbescheid entbehre jeglicher Auseinandersetzung mit den von ihnen vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten. Randnummer 19 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 hat der Beklagte auf Grundlage des § 2 AsylbLG i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB XII analog entschieden, dass die Kläger unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Umstände weiterhin ihre monatlichen Leistungen
dem AsylbLG per Scheck vom Sozialamt ausgehändigt bekommen. Der Beklagte habe das durch § 17 Abs. 2 SGB XII eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben. Bei der Distanz zwischen dem Wohnort der Kläger und dem Dienstort des Beklagten handle es sich nicht um eine Entfernung, die im Rahmen des monatlichen Auszahlungstermins als unverhältnismäßig anzusehen oder mit unverhältnismäßigen Mühen zu bewältigen sei. Die Fahrzeit im öffentlichen Busverkehr belaufe sich auf ca. 1 Stunde und 2 Minuten und stelle damit keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Da die Kläger weder einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit
gingen noch an einem Sprachkurs o.ä. teilnähmen und ihre fünf Kinder täglich in der Schule und Kita betreut würden, sei es den Klägern zumutbar, einmal im Monat am Auszahlungstag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr und 15:00 Uhr am Dienstort zur Auszahlung zu erscheinen. Es bestehe auch die Möglichkeit, im Fall der Unabkömmlichkeit einen anderen Tag zu vereinbaren.
Abwägung aller vorgenannten Punkte sei der Beklagte zu dem Schluss gekommen, dass es bei der persönlichen Auszahlung am Dienstort bleibe. Es bestehe für die Kläger zudem die Möglichkeit, ein vergünstigtes Monatsticket zu erwerben. Randnummer 20 Gegen den Bescheid vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz monatlich per Banküberweisung auf das Konto der Klägerin zu 2) bei der Sparkasse Märkisch-Oderland zu erbringen, Randnummer 24 hilfsweise, Randnummer 25 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
dem neugestalteten § 11 Abs. 2 AsylbLG die Leistungspflicht der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werde, wenn der Leistungsberechtigte entgegen seiner Wohnsitzauflage andernorts Aufenthalt nehme. Dies berücksichtigt, wäre auch die einfachste Form der Kontrolle der Einhaltung der Wohnsitzauflage – nämlich im Rahmen der Leistungsauszahlung – legitim und also taugliches Kriterium, das im Rahmen einer Ermessensentscheidung zugunsten der Auszahlungsform persönliches Abholen von Geldleistungen spreche. Randnummer 31 Die Kläger haben seit dem
dessen Bekanntgabe abgelehnt hat. Die auf den Zeitraum
Bekanntgabe des Bescheides vom 22. Dezember 2020 begrenzte Regelungswirkung ergibt sich aus dessen Verfügungssatz,
dem die Kläger „weiterhin Ihre monatliche Leistung
dem AsylbLG per Scheck vom Sozialamt ausgehändigt bekommen“. Randnummer 35 Der Bescheid vom 22. Dezember 2020 ist
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der
Klageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (m.w.N. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
dieser Sachprüfung ersetzt ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom
dem AsylbLG beziehen kann, die Kläger also gegebenenfalls monatlich erneut einen Rechtsstreit führen müssten. Die Feststellungsklage stellt sich hier folglich als geeignetere Klageart dar, so dass der Grundsatz der Subsidiarität eine Ausnahme erfährt (vgl. Keller, a.a.O., § 55 Rn.19b). In dieser Konstellation kann das
1 SGG erforderliche berechtigte Interesse bei einer Wiederholungsgefahr vorliegen. Da die Kläger die Auszahlung per Banküberweisung monatlich begehren, ist diese hier gegeben (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Weder ist – wie von den Klägern vorgetragen – § 47 Abs. 1 SGB I noch – wie vom Beklagten ursprünglich befürwortet – § 3 Abs. 5 SGB AsylbLG (in der ab dem 1. September 2019 gültigen Fassung, die dem vorherigen Abs. 6 Satz 1 entspricht) auf den hiesigen Sachverhalt anzuwenden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 48 Die Kläger sind leistungsberechtigt
Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen
Absatz 1 erhält. Randnummer 51 Die Kläger erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 AsylbLG. Sie halten sich seit dem
dem AsylbLG und dem SGB XII bzw. des Teils 2 des SGB IX. Die Vorschriften sind – insbesondere unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AsylbLG enthaltenen abweichenden Regelungen – nur entsprechend und nicht direkt oder unmittelbar auf diesen Personenkreis anzuwenden. Dies wird auch durch § 9 Abs. 1 AsylbLG und § 23 Abs. 2 SGB XII deutlich, die regeln, dass Leistungsberechtigte
dem AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe
dem SGB XII erhalten (vgl. Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 2 AsylbLG (Stand: 26.11.2021), Rn.146). Randnummer 52 Ausgehend hiervon richten sich die Modalitäten der Leistungserbringung an die Kläger nicht
LG. Danach sollen Leistungen in Geld oder Geldeswert der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Wie sich ohne Weiteres aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG („Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 …“) ergibt, findet § 3 AsylbLG auf die Gewährung von Analogleistungen keine Anwendung. Folglich ist auch § 3 Abs. 5 AsylbLG bezüglich der Modalitäten der Leistungsgewährung nicht heranzuziehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
dem AsylbLG gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG nur die Regelungen des SGB I zum Mitwirkungsregime
LG jedoch im Übrigen und
Maßgabe des § 9 AsylbLG ein in sich abgeschlossenes Leistungssystem bildet (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 9 AsylbLG (Stand: 30.03.2020), Rn.20; Scheider in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand Januar 2022, § 9 Rn. 64). Zwar weist das Asylbewerberleistungsrecht eine materielle Nähe zum Sozial(hilfe-)recht auf, es ist aber trotz zahlreicher Änderungsgesetze nicht im Katalog der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs in § 68 SGB I aufgenommen worden und die zu gewährenden Leistungen nicht in den einweisenden Normen des SGB I aufgeführt. Außerhalb der
LG anwendbaren Regelungen richtet sich das Verwaltungsverfahren
den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (vgl. BSG, Urteil vom
Maßgabe des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anzuwenden ist, folgt hieraus nichts für den geltend gemachten Anspruch. Weder das VwVfGBbg noch das VwVfG enthalten Regelungen zu den Modalitäten der Leistungserbringung. Randnummer 56 Eine analoge Anwendung des § 47 SGB I scheidet aus. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist u.a. nur dann geboten, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. April 2021, B 13 R 105/20 B, Rn.8 juris). Dies ist hier nicht der Fall, da die Modalitäten der Erbringung von Analogleistungen von der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasst sind. Diese lautet: Randnummer 57 Über Art und Maß der Leistungserbringung ist
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Randnummer 58 Die Regelung stellt für den Bereich des SGB XII die gegenüber § 47 Abs. 1 SGB I speziellere Vorschrift dar (vgl. Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 52. Lfg., Stand Juli 2021, § 17 SGB XII Rn.13) und ist entsprechend auf Analogleistungen
LG anzuwenden (vgl. Herbst in: Mergler/Zink, SGB XII,
LG. Randnummer 59 § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eröffnet dem Beklagten hinsichtlich der Leistungserbringung Ermessen. Sind Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen
ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 40 VwVfG). Der Leistungsberechtigte hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz <GG>) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 19/14 R, Rn.35 juris). Randnummer 60 Ausgehend hiervon käme den Klägern nur dann ein Anspruch auf Überweisung der Leistungen auf ihr Konto zu, wenn das dem Beklagten eröffnete Ermessen dahingehend auf Null reduziert wäre, dass sich allein diese Entscheidung als rechtmäßig darstellen würde. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Randnummer 61 Wann eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, lässt sich nicht abstrakt festlegen, da sie ihrer Natur
einzelfallbezogen ist. Entscheidend ist, ob
Lage der Dinge allein eine Rechtsfolge den Ermessensrahmen nicht überschreiten oder keinen Ermessensfehlgebrauch begründen würde. Dies kommt insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte, bei erheblichen Gefahren für sonstige bedeutsame Rechtsgüter, aber auch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung in Betracht. Da die Annahme der Ermessensreduzierung auf Null dem Grundgedanken des Ermessens (Einräumung einer Auswahlbefugnis der Behörde) gerade widerspricht, müssen an deren Feststellung strenge Anforderungen gestellt werden. Ist die Alternativlosigkeit der behördlichen Entscheidung nicht offensichtlich, darf das Gericht keine umfassenden tatsächlichen Ermittlungen anstellen, um – unter Verkennung der Gewaltenteilung – alle denkbaren behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten auszuloten (vgl. SchochKoVwGO/Riese,
seinem Vortrag im hiesigen Verfahren den monatlichen Aushändigungstermin zur Kontrolle der Anwesenheit der Kläger im zugewiesenen Landkreis und der Einhaltung der Wohnsitzauflage nutzt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden, da es sich dabei um
dem AsylbLG leistungsrelevante Umstände handelt, die der Prüfungskompetenz des Beklagten als zuständigem Leistungsträger unterliegen. So haben die Kläger keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten, wenn und solange sie sich nicht an ihrem Zuweisungs- oder Verteilungsort befinden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
1 des Grundgesetzes (GG) betreffen. Die Beeinträchtigung stellt sich jedoch angesichts des monatlichen Zeitaufwandes von rund zwei Stunden für Hin- und Rückweg nicht als besonders tiefgreifend dar, zumal weitere (erwerbswirtschaftliche) Verpflichtungen der Kläger nicht bestehen. Gefahren für sonstige gewichtige Rechtsgüter sind von den Klägern nicht vorgetragen und ergeben sich nicht aus den Akten. Auch führen die von den Klägern vorgebrachten Sicherheitsaspekte nicht zu einer relevanten Ermessensreduktion. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es seiner Erinnerung
nur einmal Probleme mit dem Verlust eines Barschecks mit Leistungen
dem AsylbLG gegeben habe, im Übrigen die Leistungserbringung durch Barschecks ihren Zweck sicher erfülle. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Randnummer 69 Im Rahmen der Prüfung einer Ermessensreduktion war ferner zu berücksichtigen, dass sich dem Beklagten weitere Möglichkeiten der Leistungserbringung an die Kläger bieten, die sich zur Überzeugung des Senats nicht als ermessensfehlerhaft darstellen. So wäre insbesondere die Aushändigung des Leistungsschecks in der Gemeinschaftsunterkunft bzw. am aktuellen Wohnort der Kläger möglich und nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Randnummer 70 Abschließend sei – auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt – darauf hingewiesen, dass die von den Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidungen des VG Magdeburg, Urteil vom 20. Januar 2003, 6 A 672/02 MD, und Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2019, L 9 AY 3/19 B ER, ebenfalls zu dem Ergebnis gelangten, dass hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten der Leistungen
dem AsylbLG eine Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen sei (VG Magdeburg, Urteil vom
VfGBbg i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG muss die Begründung von Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Randnummer 73 Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat im Bescheid vom 22. Dezember 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Entscheidung über die Auszahlungsmodalitäten Ermessen ausübe. Problematisch ist jedoch, dass der Beklagte die
seinen Äußerungen im Klageverfahren offenbar entscheidende Ermessenserwägung im Bescheid nicht benannt hat, nämlich die mit der persönlichen Leistungsaushändigung verbundene Kontrolle der Anwesenheit der Kläger im zugewiesenen Bezirk und der Einhaltung der Wohnsitzauflage. Die Begründung der Ermessensentscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der den Klägern mit der persönlichen Aushändigung verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand zumutbar sei.
Maßgabe des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hat der Beklagte jedoch die tragenden Erwägungen den Klägern mitzuteilen. Sie müssen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte sachgemäß wahrnehmen und verteidigen zu können. Diese Anforderung erfüllt der Bescheid vom 22. Dezember 2020 ersichtlich nicht. Die mangelhafte Begründung führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Bescheids, da der Begründungsmangel geheilt ist. Randnummer 74
VfGBbg i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
VfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung
träglich gegeben wird. Hierzu zählt auch der Fall einer unzureichenden Begründung einer Ermessensentscheidung (vgl. Emmenegger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 45 Rn.91). Neue Gründe für eine Ermessensentscheidung dürfen
dem allgemeinen Verwaltungsrecht jedoch nur
geschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
VfGBbg i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen
VfG, mithin auch die
holung einer ausreichenden Begründung einer Ermessensentscheidung, bis zur letzten Tatsacheninstanz eines (sozial- oder) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden, d.h. auch während des Gerichtsverfahrens ist die schriftsätzliche Mitteilung neuer Ermessenserwägungen noch möglich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs,
2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001498582
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