Handelsvertreterprovision: Wirksamkeit der Provisionsreduzierung beim Einsatz von Bankkarten und Kreditkarten durch Tankkunden Leitsatz 1. Beschafft der Unternehmer bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten (Bankkarten/Kreditkarten) und stellt er diese dem Handelsvertreter für den Verkauf von Agenturware zur Verfügung, sind diese Zahlungsmöglichkeiten nicht als - zwingend kostenlos zu gewährende - erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Handelsvertreter sich die Zahlungsdienstleistung auch selbst am Markt beschaffen könnte. (Rn.20) 2. Eine in diesem Zusammenhang getroffene Vereinbarung geringerer Provision für den Fall des Einsatzes von Bankkarten/Kreditkarten durch den Tankkunden ist als Vereinbarung eines Preises für die Nutzung bei der Kreditwirtschaft beschaffter bargeldloser Zahlungsdienste kontrollfrei und damit auch in AGB wirksam. (Rn.27) 3. Eine solche Vereinbarung wiche zudem nur dann nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem in § 87d HGB niedergelegten gesetzlichen Leitbild zu Lasten des Handelsvertreters ab, wenn die kostenfreie Zurverfügungstellung bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten an Handelsvertreter durch die Mineralölfirmen handelsüblich wäre. (Rn.34) Orientierungssatz Zitierungen zum 1. Leitsatz: Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 8. Februar 2021 - I-18 U 59/20; OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2021 - I-18 U 60/20 und OLG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2020 - 10 U 23/19. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 31. Oktober 2019, 104 O 95/18 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31.10.2019, Aktenzeichen 104 O 95/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.195,21 EUR festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger war auf Basis eines „Tankstellen-Verwalter-Vertrages“ ab dem 16.12.2003 Handelsvertreter der Beklagten, einer Mineralölfirma, für den Vertrieb von Kraftstoffen auf dem „Autohof W.“ in W. In dem von der Beklagten gestellten „Tankstellen-Verwalter-Vertrag“ war zu „§ 7 - Provisionen“ vorgesehen, dass sich die in Nr. 1 geregelte Umsatzprovision in Höhe von 12,50 EUR je m³ Motorenkraftstoff reduzieren solle, und zwar nach Nr. 1.2 bei Geschäften über ec-Karten und Karten der deutschen Kreditwirtschaft um 1,25 EUR/m³ und nach Nr. 1.3 bei Geschäften über Kreditkarten um 4,50 EUR/m³. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Hinblick hierauf in den Jahren 2015 bis einschließlich September 2018 um insgesamt 172.714,77 EUR brutto reduzierte Provisionen aus. Das Vertragsverhältnis endete zum 31.01.2019. Randnummer 2 Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr Zahlung in Höhe des Einbehalts. Wegen der landgerichtlichen Feststellungen im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit dieser hat das Landgericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 BGB auf Erstattung der Abzüge zu. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der eingezogenen Beträge sei die wirksame Regelung im Tankstellen-Verwalter-Vertrag. Es handle sich nicht um eine Kostenbeteiligung des Klägers, sondern um eine nicht zu beanstandende Reduzierung der Provision. Die Regelung sei weder nach § 86a HGB noch nach § 307 BGB unwirksam. Es handele sich um eine Preisvereinbarung, die der Inhaltskontrolle entzogen sei. Randnummer 3 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt das Klagebegehren weiter. Die Beklagte habe nicht in Abhängigkeit von der Zahlungsweise des Kunden, auf die der Handelsvertreter keinen Einfluss habe, unterschiedliche Provisionssätze verlangen können, obgleich die Hauptleistung des Handelsvertreters identisch sei. Nach § 87b Abs. 2 Satz 1 HGB sei die Provision stets vom vollen Bruttoentgelt zu berechnen. Der reduzierte Provisionssatz diene ausschließlich dem Zweck, von der Beklagten an die jeweilige Kartengesellschaft abzuführende Gebühren auf den Handelsvertreter abzuwälzen. Das vom Unternehmer zu tragende Verlustrisiko dürfe aber nicht auf den Handelsvertreter verlagert werden. Angesichts dessen seien auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 175.195,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2018 zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes. Bei der in § 86a HGB normierten Pflicht handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahme zu § 87d HGB. Eine Preisvereinbarung sei keine Nebenabrede. Wenn die Provisionsregelung an die Art des Zahlungsvorgangs anknüpfe, könne darin keine Gebühr für einen bestimmten Zahlungsvorgang erkannt werden. Im Übrigen komme die bargeldlose Abwicklung der Kaufverträge über Agenturware auch dem Handelsvertreter zugute, nachdem bei einer Gesamtbetrachtung der tatsächliche Aufwand bei der Abwicklung von Kreditkartenkäufen gegenüber Barzahlungsgeschäften geringer sei. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 10 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31.10.2019, Aktenzeichen 104 O 95/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, der u.a. wie folgt lautet: Randnummer 11 „I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Der Senat hat die Berufungsbegründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil es ihr an der für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Randnummer 12 Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger von der Beklagten die Zahlung der in Höhe von 172.714,77 EUR brutto einbehaltenen Beträge nebst Zinsen nicht verlangen kann; angesichts dessen kann die Klage auch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg haben. Denn der Kläger hat mit der Beklagten in § 7 Nr. 1 des „Tankstellen-Verwalter-Vertrags“ (Anlage K1) für die hier maßgeblichen Geschäftsvorfälle eine reduzierte Provision (§ 87b HGB) vereinbart, welche die Beklagte bereits vollständig entrichtet hat. Ein noch nicht durch Erfüllung erloschener (§ 362 BGB) Provisionsanspruch des Klägers lässt sich nicht feststellen. Randnummer 13 Ein solcher Restprovisionsanspruch ergibt sich insbesondere nicht deshalb, weil von der Regelung in § 7 Nr. 1 der erste Absatz wirksam, die Bestimmungen in Nrn. 1.2 und 1.3 aber aus Rechtsgründen unwirksam wären, so dass im Ergebnis auch diejenigen Umsätze zum vollem Satz zu verprovisionieren wären, für welche in der Klausel nur ein reduzierter Satz vorgesehen ist. Dieser gedankliche Ansatz übersieht bereits, dass die hiesigen Parteien zu keinem Zeitpunkt darüber einig waren, dass für Kartenumsätze der volle Provisionssatz gelten solle. Selbst eine Unwirksamkeit der Bestimmungen in § 7 Nrn. 1.2 und 1.3 hätte daher nicht die Geltung des vollen Satzes zur Folge, was aber der Klage zugrunde liegt, sondern allenfalls die Wirkung, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Kartenumsätze eine Provisionsregelung nicht besteht. Randnummer 14 Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil die fraglichen Vertragsbestimmungen in § 7 Nrn. 1.2 und 1.3 wirksam sind. Sie sind weder deswegen unwirksam, weil dem Handelsvertreter erforderliche Unterlagen stets kostenlos zur Verfügung zu stellen sind (dazu 1.), noch wegen etwa unangemessener Benachteiligung der Handelsvertreter (dazu 2.). Randnummer 15 1. Die Regelungen in § 7 Nr. 1.2 und Nr. 1.3 sind nicht nach § 86a Abs. 3 iVm. Abs. 1 HGB im Hinblick darauf unwirksam, dass dem Handelsvertreter erforderliche Unterlagen stets kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Randnummer 16 Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter allerdings die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Dies wird allgemein so verstanden, dass diese Unterlagen kostenlos zu überlassen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, MDR 2011, 791, Rn. 19 nach juris; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2007 – 19 U 84/07, RuS 2009, 87; MüKo-HGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 86a Rn. 7). Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 28, mN.). Randnummer 17 Von dem Begriff der Unterlagen in § 86a Abs. 1 HGB wird dabei ungeachtet der auf körperliche Gegenstände hindeutenden Aufzählung zwar grundsätzlich alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt; indes ist die Vorschrift eng auszulegen, was die Erforderlichkeit der Unterlagen betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, MDR 2011, 791, Rn. 20 nach juris). Denn der Handelsvertreter trägt nach § 87d HGB – soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist – die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 20). Randnummer 18 Hiervon ausgehend sind nur solche Unterlagen aus der Sphäre des Unternehmers für die Tätigkeit des Handelsvertreters im Sinne des § 86a Abs. 1 HBG „erforderlich“, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Denn die von ihm zu entfaltenden Bemühungen zur Herbeiführung der Vertragsschlüsse obliegen ihm als selbständigem Unternehmer. Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB kostenlos vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2011 – VIII ZR 11/10, MDR 2011, 791, Rn. 24-25 nach juris). Es muss sich um Unterlagen handeln, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, MDR 2011, 791, Rn. 24 nach juris). Solche Unterlagen sind beispielsweise aktuelle Preisdaten der Agenturware, und dies auch dann, wenn sie unter Verwendung eines von dem Unternehmer gestellten Kassensystems per Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 23 – Kassenpacht). Unproblematisch wirksam ist dagegen die Vereinbarung von Vergütung für andere Funktionen desselben Kassensystems, wie etwa die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc. (vgl. BGH aaO.). Randnummer 19 Nach diesem Maßstab ist die Zurverfügungstellung bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten durch die Beklagte nicht als erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB anzusehen (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2021 – I-18 U 59/20, ZVertriebsR 2021, 193, Rn. 72-76 nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2021 – I-18 U 60/20, Seite 12 des Umdrucks; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2020 – 10 U 23/19, Seite 5 des Umdrucks, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 154/20). Es handelt sich schon nicht um ein Hilfsmittel, das der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können und ohne das eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich wäre. Randnummer 20 Dabei geht die Erwägung an der Sache vorbei, bei Tankvorgängen an oder nahe der Autobahn seien bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten an sich unerlässlich. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer. Der Handelsvertreter mag zur ertragreichen Handelsvertretung bargeldlose Zahlungsdienstleistungen benötigen, was der Senat unterstellen kann. Er benötigt diese aber nicht aus der Sphäre des Unternehmers. Denn er könnte – wie jeder andere Betreiber von Ladengeschäften auch – bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten für seine Kunden selbst beschaffen, die entsprechenden Zahlungen selbst vereinnahmen und gegenüber der Beklagten auf der Grundlage der ungekürzten Provision für Bargeschäfte abrechnen. Dann müsste er allerdings gegenüber den Unternehmen der Kreditwirtschaft auch die entsprechenden Gebühren selbst tragen. Dass die Parteien vorliegend eine andere Gestaltung gewählt und vereinbart haben, bei der der Handelsvertreter ein von der Beklagten als Mineralölfirma mit den Unternehmen der Kreditwirtschaft pauschal (und daher mutmaßlich konditionengünstiger) verhandeltes Zahlungssystem nutzen darf, führt nicht dazu, dass diese Gestaltung alternativlos und dem Handelsvertreter daher kostenlos zu gewähren wäre. Randnummer 21 Anderes folgt auch nicht daraus, dass das OLG Hamm ein vom Unternehmer beschafftes und dem Handelsvertreter zur Verfügung gestelltes Computersystem zum Betrieb einer Tankstelle, ohne das eine erfolgreiche Handelsvertretertätigkeit in diesem Bereich nicht möglich war, als erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB angesehen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 – 12 U 165/15, NJW-RR 2016, 1134, Rn. 30 nach juris). Diese Einschätzung wäre auf die hiesige Fallgestaltung schon tatsächlich nicht zu übertragen, weil es vorliegend um standardisierte bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten geht, für die Gewerbetreibenden eine Vielzahl von Anbietern am Markt zur Verfügung steht, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen Gerätschaften. Im Übrigen hat das OLG Hamm seine Auffassung unter auf die spätere BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 23 – Kassenpacht) inzwischen ausdrücklich aufgegeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2021 – I-18 U 59/20, ZVertriebsR 2021, 193, Rn. 76 nach juris). Randnummer 22 2. Die Regelungen in § 7 Nr. 1.2 und Nr. 1.3 sind auch nicht nach §§ 306, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Handelsvertreter unwirksam. Eine Inhaltskontrolle der entsprechenden Regelungen nach den Maßstäben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet schon nicht statt (dazu a.). Jedenfalls hielte die Regelung der Inhaltskontrolle stand (dazu b.). Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.