Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste durch das Registergericht Leitsatz Eine gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste gerichtete Beschwerde der Gesellschaft ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ihr durch eine einstweilige Verfügung aufgegeben ist, den Antrag auf Aufnahme der Liste zurückzunehmen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 19. August 2021, HRB 2520 Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 11. April 1967 in Abteilung B des beim Amtsgerichts Charlottenburg geführten Handelsregisters eingetragen. Die Beteiligte ist alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Komplementärin der unter HRA 52454 in Abteilung A des Handelsregisters eingetragenen M... Verwaltungs GmbH & Co. KG. Eingetragene Kommanditisten sind Herr Dr. EM mit einer Einlage von 501.000 EUR und Frau VW mit einer Einlage von 1.000 EUR. Beide sind zugleich als Geschäftsführer der Beteiligten eingetragen, Frau W ist allerdings lediglich zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen befugt, während Herr Dr. M zur Alleinvertretung zunächst mit der Befreiung von § 181 BGB befugt war, mit Eintragung vom 23. Mai 2020 insoweit nur noch mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen. Die zuletzt zum Register aufgenommene Gesellschafterliste vom 22. Juli 2016 weist die KG als Gesellschafterin der gesamten Geschäftsanteile in Höhe von 4.500.000 EUR aus. Die Liste war durch den Notar Dr. F aufgrund seiner Urkunde vom 22. Juli 2016 (UR-Nr. 761/2016) eingereicht worden, in der der frühere Gesellschafter Dr. EM alle seine Anteile an der Beteiligten auf die KG übertrug. Herr Dr. M ist am 9. September 2020 verstorben. Randnummer 2 Am 2. Juni 2020 reichte ein Bote eine von dem weiteren Geschäftsführer Prof. Dr. AM, dem Sohn des Herrn Dr. EM, unterzeichnete Gesellschafterliste ein, die wieder seinen Vater als Alleingesellschafter aufführte. Die Liste enthält den Hinweis, dass mit dieser Liste auf Antrag von Herrn Dr. EM und Bewilligung der Veränderung durch die KG die unrichtige Liste vom 22. Juli 2016 berichtigt werde. Nachdem diese Liste auf Hinweis des Amtsgerichts mit Datum vom 2. Juli 2020 um die Angabe der prozentualen Beteiligung des jeweiligen Nennbetrages des Geschäftsanteils am Stammkapital ergänzt worden war, hat das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 19. August 2020 die Aufnahme der Liste abgelehnt und den entsprechenden Antrag zurückgewiesen. Die Aufnahme der Liste sei abzulehnen, weil sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Abtretung vom 22. Juli 2016 ergäben. Das Registergericht sei in Bezug auf Gesellschafterlisten zwar nur zu einer formellen Prüfung befugt, hier sei jedoch davon auszugehen, dass der einreichende Notar die Richtigkeit der durch die Liste vom 22. Juli 2016 wiedergegebenen Lage eingehend geprüft habe. Randnummer 3 Gegen diesen am 20. August 2020 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 10. September 2020 Beschwerde eingelegt. Das Handelsregister sei zu der vorgenommenen Prüfung nicht berechtigt. Notarlisten seien auch nicht vorrangig als richtig anzusehen. Im Übrigen sei die Übertragung vom Juli 2016 aber auch unwirksam, weil die Urkunde des Notars Dr. F keine im Namen der Beteiligten abgegebene Erklärungen enthält und Herr Dr. EM und auch Frau VW als Kommanditisten zur Vertretung der KG nicht befugt gewesen seien. Im Übrigen sei vorsorglich in einer Urkunde des Notars G (UR-Nr. Ge 83/2020) die Unrichtigkeit der Übertragung bestätigt worden und vorsorglich eine Rückabtretung erfolgt. Der Notar könne aber keine geänderte Gesellschafterliste einreichen, weil er tatsächlich von einer Unwirksamkeit der Übertragung im Juli 2016 ausgehe, so dass er nicht an einer Übertragung von Geschäftsanteilen mitgewirkt habe. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 19. Februar 2021 zur Entscheidung vorgelegt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Beteiligten und ihrem Geschäftsführer durch ein Urteil des Kammergerichts vom 26. April 2021 zum Az.: 12 U 5/21 aufgegeben worden, die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste, die nicht mehr die M Verwaltungs GmbH & Co. KG als Alleingesellschafterin ausweist, zurückzunehmen. II. Randnummer 5 1. Die Beschwerde der Beteiligten ist unzulässig und aus diesem Grund entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.