Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der Corona-Pandemie Orientierungssatz
(1)Nach § 29 Abs. 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene in dem in der Vorschrift näher geregelten Umfang regelmäßig Besuch empfangen. Darüber hinaus kann die Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind (§ 29 Abs. 4 StVollzG Bln). Für Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht § 29 Abs. 2 StVollzG Bln außerdem eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt vor, diese besonders zu unterstützen; damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Familienmitglieder unter der durch die Inhaftierung entstandenen Trennung besonders leiden und dass die notwendige Kommunikation mit den in Freiheit lebenden Angehörigen durch die Haft beeinträchtigt wird (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 215; s. dazu Senat, Beschluss vom
- Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, betreffend den Beschwerdeführer). Randnummer 12 Nach § 30 Nr. 1 StVollzG Bln können Besuche untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Auf die Vorschrift sind die zu der weitgehend identischen Bestimmung des § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom
- Dezember 2018 - 5 Ws 202/18 Vollz -). Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.; KG, Beschluss vom
- März 2005 - 5 Ws 72/05 Vollz -, juris Rn. 3). Die Sicherheit der Anstalt ist etwa dann gefährdet, wenn der Besucher unter einer ansteckenden Krankheit leidet (vgl. Feest/Wegner in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG
- Aufl., Teil II § 27 Rn. 4). Randnummer 13 Der Vollzugsbehörde obliegt mit Blick auf die Gesundheit aller Gefangenen eine besondere Fürsorgepflicht. Diese hat ihre Ursache darin, dass Gefangene der Obhut der Anstalt anvertraut sind; zugleich trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Gefangenen aufgrund des Freiheitsentzuges nicht in gleicher Weise wie freie Bürger Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können. Ihrer Verpflichtung kommt die Vollzugsbehörde durch Einrichtung und Unterhaltung der ärztlichen Versorgung und durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge nach (vgl. Senat, Beschlüsse vom
- Juli 2018 - 5 Ws 86/18 Vollz - und vom
- April 2018 - 5 Ws 35/18 Vollz -). Damit wird zugleich der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Genüge getan (vgl. Senat, a. a. O.). Randnummer 14 Das der Vollzugsanstalt nach § 29 Abs. 4 ebenso wie nach § 30 Nr. 1 StVollzG Bln auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG. Eine Ermessensausübung ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. Arloth/Krä, StVollzG
- Aufl., § 115 StVollzG Rn. 15). Insoweit ist sowohl in Anfechtungsfällen als auch bei Verpflichtungsanträgen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom
- Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris Rn. 13 , m. w. Nachw.). Randnummer 15
(2)Bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Langzeitbesuche von Gefangenen eingeräumten Ermessens hat die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 37; OLG Celle, Beschluss vom
- Mai 2008 - 1 Ws 220/08 -, juris Rn. 9). Dieses gewährleistet, dass Strafgefangenen in angemessenem Umfang der Kontakt zu ihren Familienangehörigen ermöglicht wird, wobei auch das Verhältnis von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern vom Schutzbereich erfasst ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 36, sowie Beschluss vom
- Mai 2008 - 2 BvR 2111/06 -, juris Rn. 17). Haft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Gefangenen zu seiner Familie regelmäßig eine erhebliche Belastung dar und kann zu dauerhafter Entfremdung beitragen. Wenngleich es in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur mit Einschränkungen möglich sind, ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BVerfG, Beschluss vom
- September 2018, a. a. O., Rn. 37, m. w. Nachw.). Bei besuchsbezogenen vollzuglichen Entscheidungen ist besonders die Bedeutung der jeweiligen Familienbeziehung und der Möglichkeit, diese auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (BVerfG, a. a. O.). Randnummer 16 Allerdings stehen die Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch im Strafvollzug zu schützen, und die Erfordernisse des Strafvollzugs in einem Verhältnis wechselseitiger Beschränkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1993 - 2 BvR 736/90 -, juris Rn. 23). Insoweit sind für die Bestimmung der zulässigen Einschränkungen auch die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen; der Gefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2008, a. a. O., Rn. 19). Andererseits bestehen die Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Einrichtungen im Haftvollzug tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist; vielmehr ist der Staat verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (BVerfG, a. a. O.). Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (BVerfG, a. a. O.). Die Frage, wie mit Engpässen oder Notsituationen umzugehen ist, stellt sich zudem erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich besteht. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind den Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen (BVerfG, a. a. O., Rn. 20). Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände haben die Gerichte aufzuklären (BVerfG, a. a. O., Rn. 21). Randnummer 17 bb) Von diesen Maßstäben sind die die Strafvollstreckungskammer und die Justizvollzugsanstalt nicht nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers abgewichen. Randnummer 18 Allerdings gehen sie im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Vollzugsbehörden angesichts der Covid-19-Pandemie umfassende Maßnahmen ergreifen müssen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen. Dabei sind zweifellos auch Einschränkungen bei der Durchführung von Besuchen zulässig und geboten. Diese können etwa von Abstands- und Hygienevorgaben und einer dahingehenden engeren Überwachung der Besuche über Beschränkungen der Besucherzahl und der Termine bis hin zu einer Untersagung von Besuchen bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder bei konkretem Verdacht einer Infektion reichen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme auch in anderen Lebensbereichen - etwa in Pflegeheimen - angesichts der Corona-Pandemie zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit vorübergehend erheblich eingeschränkt sind. Bei alldem sind jedoch die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Maßgaben für die Ermöglichung von Besuchen Familienangehöriger nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr bleibt es dabei, dass bei der Ermessensausübung mit Blick auf Langzeitbesuche - gleich ob nach § 29 Abs. 4 oder § 30 Nr. 1 StVollzG Bln - die Erfordernisse des Strafvollzuges, zu denen auch der Schutzauftrag der Vollzugsbehörden für Leben und Gesundheit aller Gefangenen zählt, im Einzelfall mit der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie abzuwägen sind. Randnummer 19 Dem ist die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung, generell keine Langzeitbesuche zuzulassen, nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Zwar hat sie zutreffend das hohe Gewicht der mit Blick auf die Covid-19-Pandemie zu schützenden Rechtsgüter erwogen und nachvollziehbar dargelegt, welche Maßnahmen sie insoweit bei der Durchführung von Besuchen für geboten erachtet, um das Risiko einer Infektion zu minimieren. Auch hat sie im Ausgangspunkt anerkannt, dass durch die Maßnahme das Interesse des Beschwerdeführers an der Pflege von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist. Ihre Erwägungen bleiben insoweit jedoch abstrakt und berücksichtigen nicht hinreichend die konkreten Umstände des Einzelfalls. Mit Blick auf die Verlobte des Beschwerdeführers bleibt außer Acht, dass den Partnern mit der bestehenden Besuchsregelung - die Langzeitbesuche gänzlich untersagt, bei Regelbesuchen einen Mindestabstand vorschreibt und ansonsten auf die Möglichkeit der Videotelefonie verweist - jeglicher körperliche Kontakt verwehrt wird, was eine besonders empfindliche Beeinträchtigung ihrer Begegnung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1993, a. a. O., Rn. 28, betreffend den Einsatz einer Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen). Soweit es die Söhne des Beschwerdeführers betrifft, ist nicht gewürdigt worden, dass ihnen unter den gegebenen Umständen ein Besuch nicht in zumutbarer Weise möglich ist, weil für sie - jedenfalls nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschwerdeführers - eine Anreise für einen nur 30-minütigen Besuch angesichts der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der Justizvollzugsanstalt einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Randnummer 20 Vor allem aber erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt als unverhältnismäßig und damit ermessenfehlerhaft, weil sie den zeitlichen Aspekt der Beschränkungen nicht erkennbar in Betracht gezogen hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer zum einen - ebenfalls unwidersprochen (und mit Blick auf den diesbezüglich ergangenen Beschluss des Senats vom
- Mai 2020 [5 Ws 39/20 Vollz] auch nicht völlig fernliegend) - geltend gemacht, dass ihm die Zulassung zu Langzeitbesuchen seit nahezu drei Jahren in rechtswidriger Weise verwehrt worden sei. Zum anderen fällt erheblich ins Gewicht, dass nach den Ausführungen der Anstalt gänzlich ungewiss bleibt, in welchem zeitlichen Rahmen beabsichtigt ist, Langzeitbesuche wieder zu ermöglichen (vgl. zum Fehlen einer Änderungsperspektive etwa BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2008, a. a. O., Rn. 23). Zwar sind konkrete Planungen naturgemäß dadurch erschwert, dass die weitere Entwicklung der Pandemie kaum vorhersehbar ist. Jedoch ging auch die Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung erkennbar davon aus, dass durchaus konkrete Maßnahmen zur Verfügung stehen, mittels derer sich das Risiko, eine Infektion mit dem Coronavirus in die Anstalt zu tragen, in einer Weise minimieren lässt, welche die Durchführung von Langzeitbesuchen als vertretbar erscheinen lässt. So hat die Anstalt der von dem Beschwerdeführer in den Raum gestellten nachträglichen Quarantäne nicht etwa die Wirksamkeit abgesprochen, sondern sie wegen des damit verbundenen Aufwands für nicht umsetzbar erklärt. Zugleich sieht sie eine solche Quarantäne jedoch für bestimmte Gefangene vor - zumal gerade für solche, denen bei einem Regelbesuch ein Verstoß gegen Hygienevorschriften zur Last liegt. Damit betrifft die Zulassung von Langzeitbesuchen letztlich eine Kapazitätsfrage. Indem die Vollzugsbehörde diese pauschal und ohne zeitliche Begrenzung durch den vollständigen Ausschluss aller Langzeitbesuche beantwortet hat, hat sie die Bedeutung dieser Besuchsform gerade für Langzeitgefangene und damit zugleich die wertsetzende Bedeutung des insoweit betroffenen Familiengrundrechts verkannt. Zwar besteht von Verfassungs wegen noch kein Anspruch auf die Ermöglichung von Langzeitbesuchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris Rn. 2). Sieht der Gesetzgeber diese Besuchsform jedoch - wie in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln - grundsätzlich vor, so handelt die Vollzugsbehörde ermessensfehlerhaft, wenn sie die Durchführung derartiger Besuche auf unabsehbare Dauer allen Gefangenen versagt, auch wenn diese - wie der Beschwerdeführer - die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Denn dies lässt unberücksichtigt, dass es nach den vorgenannten Maßstäben Aufgabe der Vollzugsbehörde ist, auch in schwierigen Situationen jedenfalls Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe zu unternehmen (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2008, a. a. O., Rn. 20). Randnummer 21 Indem sie die Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt unbeanstandet gelassen hat, hat die Strafvollstreckungskammer die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls verletzt. Zudem hat die Kammer auch die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung nicht hinreichend beachtet. So wäre es geboten gewesen, zunächst nachzuforschen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Justizvollzugsanstalt ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um Langzeitbesuche alsbald wieder möglich zu machen. So erschließt sich jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht, weshalb nicht zumindest einzelne der im Zusammenhang mit Regelbesuchen vorgehaltenen Quarantäneplätze stattdessen für Gefangene herangezogen werden, die - wie der Beschwerdeführer - bereit sind, sich nach einem Langzeitbesuch freiwillig in Quarantäne zu begeben. Auch der Hinweis, aus Gleichbehandlungsgründen seien auch anderen Gefangenen Langzeitsprechstunden zu gewähren, verfängt nicht; denn es ist nicht dargelegt, in welchem Umfang überhaupt Gefangene unter der Bedingung einer nachträglichen Quarantäne einen Langzeitbesuch wahrnehmen würden. Ebensowenig hat die Strafvollstreckungskammer aufgeklärt, wie viele Quarantäneplätze zur Verfügung stehen oder zumutbarerweise bereitgestellt werden könnten. Soweit es die vorherige Testung von Besuchern geht, ist zwar die Einschätzung der Anstalt nachvollziehbar, dass eine extramurale Testung nicht hinreichend zuverlässig sei. Jedoch ist nicht tragfähig begründet worden, weshalb eine Schnelltestung in der Anstalt unmittelbar vor dem Besuch nicht durchführbar oder nicht ausreichend ist, zumal es sich nur um eine flankierende Maßnahme handelt, soweit Besucher nur einzeln zugelassen werden und der Gefangene sich nach dem Besuch in Quarantäne begibt (vgl. zur Notwendigkeit fundierter Feststellungen bzgl. der Unvermeidbarkeit einer Beeinträchtigung auch unter der Berücksichtigung der erforderlichen Anstrengungen BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2008, a. a. O., Rn. 23; s. außerdem OLG München, Beschluss vom
- November 2008 - 4 Ws 141/08 (R) -, juris Rn. 11). Randnummer 22
- Die Rechtsbeschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die zugrundeliegende Entscheidung der Vollzugsbehörde vom
- November 2020 kann ebenfalls keinen Bestand haben. Randnummer 23
- Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG) bedarf es nicht. Die Sache ist - auch wenn der Senat keine endgültige Sachentscheidung treffen kann - im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. Spruchreife im Sinne dieser Vorschrift ist auch in den Fällen gegeben, in denen der Senat die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aussprechen kann, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschlüsse vom
- Januar 2018 - 5 Ws 231/17 Vollz - und vom
- Januar 2019 - 5 Ws 149/18 Vollz -, juris Rn. 45 ; jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier bei entsprechender Auslegung des Begehrens des Gefangenen der Fall. Einer endgültigen Sachentscheidung steht entgegen, dass der Vollzugsbehörde Gelegenheit zu geben ist, die ihre zu treffende Kapazitätsentscheidung stützenden Tatsachen vollständig zu ermitteln und auf dieser Grundlage über das Begehren des Antragstellers im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums erneut zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom
- Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -). Randnummer 24
- Für die von dem Beschwerdeführer begehrte „Feststellung rechtswidriger, grundrechtseingreifender Maßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG durch die Justizvollzugsanstalt“ ist daneben kein Raum. Der Beschwerdeführer verfolgt mit dem Antrag ersichtlich kein weitergehendes Rechtsschutzziel als mit seinem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung, so dass es hinsichtlich einer gesonderten Feststellung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. zum Erfordernis eines Feststellungsinteresses etwa Senat, Beschluss vom
- März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 34 ). Der Senat legt das Begehren daher als einheitlichen Antrag aus (§ 300 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), der mit der getroffenen Hauptsacheentscheidung (Ziffern
- und
- der Beschlussformel) vollständig beschieden ist. III. Randnummer 25
- Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Für eine von der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abweichende Festsetzung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bestand kein Anlass. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht begehrt. Randnummer 26
- Angesichts der für den Beschwerdeführer günstigen Kosten- und Auslagenentscheidung ist eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... nicht mehr veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom
- Januar 2019, a. a. O. Rn. 48, m. w. Nachw.; ebenso für das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2014 - 2 BvR 953/12 -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001498854