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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat L 4 KR 40/22 B ER Beschluss Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Leistung zur Mobilität - Be

Obsah (5)§ 86b§ 14§ 33§ 114§ 83

Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Leistung

r Mobilität - Beschaffung eines KFZ auch für minderjährige Leistungsberechtigte - Angewiesenheit auf ständige Nutzung - keine Alternative durch öffentliche Verkehrsmittel - Muskelschmerzen und aggressives Verhalten bei längerem Stehen - keine Garantie eines Sitzplatzes für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personennahverkehr - Darlehen

r Anschaffung - Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung - sozialgerichtliches Verfahren - Eilrechtsschutz - Interessenabwägung - faktisch kaum

rückzuerlangende Haushaltsmittel - geringe Rückzahlungswahrscheinlichkeit wegen Sozialleistungsbezugs - Überwiegen der Nichtnachholbarkeit von sozialer Teilhabe - Vorwegnahme der Hauptsache - Rechtsschutzgarantie - keine Schlechterstellung mittelloser Antragsteller Leitsatz Die Norm des § 83 Abs 4 SGB IX schließt einen Anspruch eines minderjährigen Leistungsberechtigten auf Förderung der Kosten der Beschaffung eines KFZ nach § 83 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB IX nicht aus. (Rn.25) Orientierungssatz 1. Die anders lautende KFZ-Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) würde dazu führen, minderjährige Leistungsberechtigte iS des § 83 SGB 9 2018, deren Eltern über kein Auto verfügen und die auch nicht die finanziellen Mittel haben, ein Auto

erwerben, ohne sachlichen Grund wesentlich schlechter

stellen als volljährige Leistungsberechtigte und sie bei den Möglichkeiten der sozialen Integration

benachteiligen, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG in Einklang

bringen wäre. (Rn.25) 2. Dass der behinderte Mensch gemäß § 114 SGB 9 2018 und § 83 Abs 2 S 1 SGB 9 2018 auf die ständige Nutzung eines privaten KFZ angewiesen ist und er insbesondere die für seine soziale Teilhabe notwendigen Fahrten nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, ergänzt durch einzelne Fahrdienste,

rücklegen kann, ist ausreichend glaubhaft gemacht, wenn längeres Stehen

Muskelschmerzen und aggressivem Verhalten führen kann. (Rn.26) 3. Zwar ist

beachten, dass der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) verpflichtet ist, behinderte Menschen

transportieren und hierauf eingerichtet

sein (vgl LSG Schleswig vom 4.12.2018 - L 9 SO 175/18 B ER). Trotzdem kann einem behinderten Menschen gerade bei überfüllten Zügen und Bussen kein Sitzplatz im ÖPNV garantiert werden. (Rn.26) 4. Fahrten

Ärzten oder Therapeuten können wegen der abschließenden krankenversicherungsrechtlichen Regelung

r Sicherstellung des Krankentransports einen teilhaberechtlichen Anspruch nicht begründen (vgl SG Itzehoe vom 21.8.2018 - S 45 SO 43/18 ER). (Rn.24) 5. Ein normales KFZ ist ein Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 und gehört damit nicht

m Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. (Rn.22) 6. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss das Risiko, Haushaltsmittel (hier

r Gewährung von Leistungen

r sozialen Teilhabe) trotz späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht

rückerlangen

können, gegenüber dem Risiko

rücktreten, dass der behinderte Mensch die ihm

stehende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf Grund des Zeitablaufs gar nicht oder kaum noch nachholen kann und möglicherweise das Interesse an der gesellschaftlichen Integration ganz oder teilweise verliert. (Rn.32) 7. Die fehlende Durchsetzbarkeit eines Rückgewähranspruchs (hier wegen Bezugs von Grundsicherungsleistungen) begründet im Falle der vorläufigen Leistungsgewährung (hier: Darlehen

r Beschaffung eines KFZ) keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da ansonsten mittellose Antragsteller entgegen der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 GG in gerichtlichen Eilverfahren faktisch immer rechtlos gestellt würden. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. Januar 2022, S 18 KR 11/22 ER, Beschluss Tenor
  2. Den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  3. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 4.000,00 Euro für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

bewilligen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen . Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens um die Gewährung eines Darlehens

r Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (KFZ). Randnummer 2 Die 2013 geborene Antragstellerin wohnt mit ihren Eltern in C und ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Im Januar 2022 floss dem Vater der Antragstellerin ein Nettolohn der D Ost GmbH in Höhe von 1414,28 Euro und im Februar 2022 in Höhe von 954,22 Euro

. Gemäß der eidesstattlichen Erklärung der Eltern der Antragstellerin vom 23. März 2022 bestreiten die Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt aus einer vollen Erwerbsminderungsrente des Vaters der Antragstellerin, Pflegegeld für die Antragstellerin, Kindergeld und ergänzenden Leistungen

r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Gewährung von Leistungen

r Sicherung des Lebensunterhalts erfolgte am 7. März 2022 für den Zeitraum ab März 2022 ohne Berücksichtigung von Erwerbseinkommen. Die Antragstellerin und ihre Eltern verfügen über kein Vermögen und haben sich erfolglos um einen Privatkredit bemüht. Randnummer 3 Die Antragstellerin kam nach einer schwierigen Schwangerschaft und Geburt mit Sauerstoffmangel und Nabelschnurumschlingung

r Welt. Die frühkindliche Entwicklung verlief deutlich verzögert. Bereits frühzeitig erfolgte ihre Anbindung an ein sozialpädiatrisches Zentrum. Sie ging in einen Heilkindergarten und besucht aktuell die 2. Klasse einer Förderschule in L. Für die Fahrten

r Schule wird sie von einem Fahrdienst abgeholt und

rückgebracht. Sie ist im kognitiven Bereich deutlich entwicklungsverzögert. Ihr Entwicklungsstand entspricht dem einer Fünfjährigen. Sie ist durch eine Gesichtsasymetrie äußerlich stigmatisiert und durch eine Seitendifferenz der Muskeleigenreflexe mit deutlichen statomotorischen Unsicherheiten neurologisch beeinträchtigt. Es besteht eine Beinlängerdifferenz von 2 Zentimetern. Sie zeigt massive Sprachprobleme und kann kaum verständlich sprechen. Sie ist weder harn- noch stuhlkontinent. Auf Grund ihrer globalen Entwicklungsstörung, einer Intelligenzminderung und einer leichten Verhaltensstörung bestehen deutliche Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Motorik und Selbständigkeit sowie soziale Integration. Ferner leidet sie an allergiebedingtem Asthma, Neurodermitis, Obstipation, Hörminderung und einer linksventrikulärer kardialen Hypertrophie. Es besteht für sie ein Pflegegrad 3. Randnummer 4 Im Ergebnis des vor dem Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 26 SB 310/19 geführten Klageverfahrens hat das Landesversorgungsamt für die Antragstellerin einen Gesamt-GdB von 50 sowie die Merkzeichen G und B anerkannt. Die Merkzeichen wurden vergeben, da sie im Straßenverkehr über kein Gefahrbewusstsein verfügt und sich auf Grund der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten auch auf Wegen, die sie täglich geht, nicht

recht findet. Da sie nicht lesen und sich nur schwer artikulieren kann, ist sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

m Ausgleich ihrer Orientierungslosigkeit auf Hilfe angewiesen. Wegen der motorischen Einschränkungen der Gang- und Standsicherheit bedarf sie beim Ein- und Aussteigen, sowie sofern kein Sitzplatz vorhanden ist, weiterer Hilfe. Randnummer 5 Die Antragstellerin und ihr Vater stellten am 26. November 2021 bei dem Beigeladenen einen Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe

r Anschaffung eines KFZ. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Vater der Antragstellerin sein bisheriges Auto ab Januar 2022 nicht mehr fahren dürfe. Eine Reparatur des Wagens sei nicht möglich, da die Kosten hierfür dessen Wert um das Dreifache überstiegen und er auch das Geld für die Reparatur nicht habe. Er und die Antragstellerin würden aber ein Auto benötigen. Die Antragstellerin müsse häufig

Fachärzten und

m S nach C und nach L fahren. Den ÖPNV dürfe sie nicht benutzen. Ferner bestünden bei ihr dauerhafte Mobilitätseinschränkungen. Randnummer 6 Der Beigeladene leitete diesen Antrag an die Antragsgegnerin weiter, wo dieser am

  1. Dezember 2021 einging. Mit dem Bescheid vom
  2. Januar 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom
  3. November 2021 ab. Aus der Weiterleitung des Beigeladenen ergebe sich, dass Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht in Betracht kommen. Da ein KFZ kein Hilfsmittel im Sinne des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei, könne auch keine Leistung der Krankenkasse gewährt werden. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
  4. Januar 2022 haben die Antragstellerin und ihr Vater gegen die vorgenannte Entscheidung Widerspruch eingelegt. Dieser wurde von der Antragsgegnerin mit dem Widerspruchsbescheid vom
  5. März 2022 als unbegründet

rückgewiesen. Seit dem

  1. März 2022 ist am Sozialgericht Cottbus hierzu eine Hauptsacheklage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin anhängig. Randnummer 8 Bereits am
  2. Januar 2022 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Cottbus einen Eilrechtsschutzantrag gestellt, mit dem sie die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines gebrauchten KFZ begehrt.

r Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sie ein KFZ für die Sicherstellung ihrer ärztlichen Versorgung aber auch als Leistungen

r Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benötige, um den Kontakt mit Freunden, der Familie und Dritten

erhalten. Sie entwickele in der Enge Panikattacken, was einer Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entgegenstehe, wenn dieser so voll sei, dass ihr kein Raum bleibe und sie sich nicht bewegen könne. Wenn sie die ganze Zeit stehen müsse, bekomme sie auch Schmerzen in der Muskulatur und werde verbal und körperlich aggressiv. In der Vergangenheit sei sie deshalb bereits mehrfach von Schaffnern und Busfahrern aufgefordert worden, das Verkehrsmittel

verlassen. Diesen Problemen könne sie nur entgegenwirken, wenn sie mit einem privaten KFZ gefahren werde und Pause einlegen könne, um die Muskulatur durchzubewegen und sich

beruhigen. Randnummer 9 Sie benötige das KFZ für Fahrten

ihren behandelnden Fachärzten und

r Physiotherapie in C und D wie auch für Fahrten

Freizeitvergnügen bei K E in E, dem M-Land in P, dem Tland, dem Dpark in G sowie für den Besuch von Tierparks. Diese seien in der Vergangenheit etwa einmal im Monat besucht worden. Ferner hätten in der Vergangenheit mindestens einmal in der Woche Besuche bei ihrer älteren Schwester in D sowie vierteljährlich Besuche bei der Großmutter mütterlicherseits in D sowie bei einem Onkel und der Großmutter väterlicherseits in B stattgefunden. Ferner möchte sie gerne einem Boxclub in C beitreten, sowie zwei Freunde aus der Schule privat treffen. Diese wohnten in V und L. Dieses sei jedoch auf Grund fehlender Verbindungen im ÖPNV wie auch auf Grund der für sie nicht gegebenen Möglichkeit, Busse und Bahnen

nutzen, derzeit nicht möglich. Ihre Eltern seien bereit, das KFZ für die notwendigen Fahrten

führen. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit dem Beschluss vom 2. Februar 2022 abgewiesen. Es fehle an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin in der Corona-Pandemiezeit ohnehin gehalten sei, ihre Kontakte

beschränken, so dass für sie keine schwerwiegend Nachteile ersichtlich seien, wenn sie den Ausgang der Hauptsache abwarten müsse. Auch würde die beantragte darlehensweise Gewährung der Leistungen

m Erwerb eines KFZ faktisch

r Vorwegnahme der Hauptsache führen, da die Antragstellerin voraussichtlich nicht in der Lage seien werde, das beantragte Darlehen

rückzuzahlen. Randnummer 11 Am 8. Februar 2022 hat die Antragstellerin gegen die vorgenannte Entscheidung Beschwerde erhoben.

r Begründung führte sie ergänzend aus, dass sie grade in der Corona-Zeit als Ersatz für den Ausfall von vielem, was nicht mehr möglich sei, darauf angewiesen sei, Verwandte, Freunde oder auch Tierparks

besuchen. Da sie bereits retardiert sei und sich noch in der geistigen und körperlichen Entwicklung befinde, sei es wichtig, dass sie durch den Besuch von Verwandten, Freunden und Tier- und Freizeitparks geistig stimuliert werde und ihr Leben nicht nur aus der Schule und dem

hause bestehe. Randnummer 12 Mit dem Beschluss vom

  1. Februar 2022 hat der Senat die Beiladung des Beigeladenen vorgenommen. Randnummer 13 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 14 den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. Februar 2022 abzuändern und die Antragsgegnerin

verpflichten, ihr ein Darlehen in Höhe von 4.000,00 Euro

bewilligen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 16 die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet

rückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für

treffend. Randnummer 18 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er weist darauf hin, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Behinderung zwar grundsätzlich für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt sei. Sie habe aber keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung eines KFZ als Leistung

r sozialen Teilhabe in der Form von Leistungen

r Mobilität. Hierfür gebe es keine Notwendigkeit. Fahrten

den behandelnden Ärzten seien von der Antragsgegnerin über Fahrtkostenerstattungen beziehungsweise Krankentransporte

gewährleisten. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei der Antragstellerin durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Die nachgewiesenen Erkrankungen und Behinderungen belegten nicht, dass sie diese nicht nutzen könne. Die von der Behandlerin geschilderte Aggression der Antragstellerin beschränke sich auf den familiären Bereich. Die gegenteilige Behauptung der Eltern reiche als Nachweis für ein aggressives Verhalten im ÖPNV nicht aus. Diese verhielten sich vielmehr dahingehend widersprüchlich, dass sie im sozialgerichtlichen Verfahren das Merkzeichen B für die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmittel erstritten hätten und andererseits behaupteten, dass die Antragstellerin keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könne. Ferner bestehe bei minderjährigen Menschen mit Behinderung entsprechend Punkt 4.2 der KFZ-Empfehlung der Bundesgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (BAGüS) allenfalls im Umfang des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwandes bei der Beschaffung des KFZ einschließlich erforderlicher

satzausstattung ein entsprechender Leistungsanspruch. Die Kosten für die Anschaffung eines KFZ seien bei Minderjährigen nicht übernahmefähig. Randnummer 19

r weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Randnummer 20 Die

lässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht hat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin

r Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines KFZ

Unrecht abgelehnt.Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

r Regelung eines vorläufigen

stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

lässig, wenn eine solche Regelung

r Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft

machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch eine summarische Prüfung

ermitteln (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2021, Aktenzeichen L 7 AS 1178/20 B ER; L 7 AS 1179/20 B, Rn 14, zitiert nach JURIS; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar

m SGG,

§ 86bSGG, Rn 16c, jeweils m.w.N.).

Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr

beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend

berücksichtigen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Aktenzeichen 1 BvR 569/05, Rn 25f.; Keller, a.a.O., Rn 29a m.w.N.).Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden sind.Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen

r Beschaffung eines KFZ. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 2 S. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX im Verhältnis

r Antragstellerin allein für die Erbringung der begehrten Sachleistung

ständig. Ein Leistungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen scheidet bereits vor dem Hintergrund aus, dass dieser ihren Antrag auf Gewährung eines KFZ innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX mit dem Schreiben vom 30. November 2021 an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat. Da die Antragsgegnerin

den in § 6 Abs. 1 SGB IX genannten Rehabilitationsträgern gehört, wird sie hierdurch im Verhältnis

r Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX in Verbindung § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX umfassend leistungspflichtig und hat auch Teilhabeansprüche

prüfen und gegebenenfalls Teilhabeleistungen

erbringen, die nicht

ihrer originären

ständigkeit im Sinne des § 5 SGB IX gehören (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom

  1. Januar 2013, Aktenzeichen B 3 KR 5/12, Rn 16, zitiert nach JURIS; Ulrich in jurisPK-SGB IX,
  2. Auflage 2018,

§ 14

SGB IX Rn 88 m.w.N.; Jabben in Neumann/Pahlen/Greiner-Winkler/Jabben,

§ 14SGB IX, Rn 12).

Die Antragsgegnerin ist als zweitangegangener Rehabilitationsträger an die Entscheidung des Beigeladenen

r Weiterleitung gebunden und kann ihm diese nicht

rückreichen, auch wenn sie mit der Weiterleitung nicht einverstanden ist (Jabben, a.a.O.; Ulrich, a.a.O.). Im Verhältnis

r Antragstellerin ist sie daher auf Grund der Weiterleitung des Beigeladenen auch für die Bewilligung des begehrten Darlehens

r Anschaffung eines KFZ als Eingliederungsleistung nach dem SGB IX allein

ständig geworden. Randnummer 22 Die Antragstellerin hat nach den Vorgaben des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) keinen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Gewährung eines Darlehens

r Anschaffung eines KFZ. Die Gewährung von Leistungen für die Beschaffung eines KFZ gehört nicht

m Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese käme im Krankenversicherungsrecht allenfalls nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 33 SGB V als Hilfsmittel

m mittelbaren Ausgleich einer Behinderung der Antragstellerin in Betracht. Vom Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V Hilfsmittel, die gleichzeitig als Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens anzusehen sind. Ein normales KFZ, wie es hier von der Antragstellerin begehrt wird, ist aber ein Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V, da KFZ auch von nicht behinderten Personen regelmäßig

r Fortbewegung genutzt werden und nicht für die speziellen Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen konzipiert und hergestellt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21. März 1978, Aktenzeichen 3 RK 61/77, Rn 10f.

einem normalen Autokindersitz; Nolte in Kassler Kommentar

m Sozialversicherungsrecht, Werkstand 117. Ergänzungslieferung, Dezember 2021,

§ 33SGB V, Rn 22-22c m.w.N.).

Randnummer 23 Die Antragstellerin hat weiterhin keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Mitteln für den Erwerb eines KFZ, um

r laufenden Behandlung bei ihren Ärzten

kommen. Die Leistungen für Krankenfahrten sind im SGB V abschließend in § 60 SGB V sowie der Krankentransportrichtlinie geregelt. Leistungen für die Anschaffung eines KFZ sehen diese Regelungen nicht vor. Randnummer 24 Der Antragstellerin steht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Gewährung der Mittel für ein KFZ als Eingliederungsleistung im Sinne eines Mittels

r soziale Teilhabe

r Seite. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungsleistungen

r sozialen Teilhabe ist § 99 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Gemäß diesen Normen erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Die Antragstellerin ist ohne Zweifel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX wesentlich schwerbehindert, da sie insbesondere durch ihre geistige Unterentwicklung in ihrer Fähigkeit deutlich einschränkt ist, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, Aktenzeichen B 8 SO 18/12 R, Rn 13, zitiert nach JURIS). Ferner würde die Gewährung eines KFZ ihr die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 90 SGB IX erleichtern, da ihr ermöglicht oder

mindest wesentlich erleichtert würde, ihre Familie und Verwandte

besuchen, regelmäßig in C bei einem Boxclub

trainieren, Freunde

treffen und in Tier- und Freizeitparks

fahren. Fahrten

Ärzten oder Therapeuten können wegen der vorgenannten abschließenden krankenversicherungsrechtlichen Regelung

r Sicherstellung des Krankentransports einen teilhaberechtlichen Anspruch indes nicht begründen (vgl. SG Itzehoe, Beschluss vom 21. August 2018, Aktenzeichen S 45 SO 43/18 ER, Rn 9; Luthe in jurisPK-SGB IX, a.a.O., Rn 10). Daher gehört die Antragstellerin

den dem Grunde nach gemäß §§ 99, 102 SGB IX für die Gewährung von Eingliederungsleistungen leistungsberechtigten Personen. Randnummer 25 Die Antragstellerin hat nach der derzeit bekannten Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch einen teilhaberechtlichen Anspruch auf Gewährung der Anschaffungskosten für ein KFZ. Als Teil der Leistungen

r sozialen Teilhabe können nach § 113 Abs. 2 S. 7 SGB IX in Verbindung mit § 114 SGB IX auch Leistungen der Mobilität gewährt werden. Bezüglich des Umfangs der Leistungen der Mobilität verweist § 114 SGB IX wiederum auf § 83 SGB IX mit der

sätzlichen Maßgabe, dass der Leistungsberechtigte ständig auf die Nutzung des KFZ angewiesen seien muss und abweichend von § 83 Abs. 3 S. 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind.

den Leistungen

r Mobilität gehören nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IX auch Leistungen

r Beschaffung eines KFZ. Diese Leistung steht

r Überzeugung des Senats grundsätzlich auch minderjährigen Leistungsberechtigten wie der Antragstellerin

r Verfügung. Dem steht auch die Regelung des § 83 Abs. 4 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung nicht entgegen. Zwar sagt diese aus, dass bei minderjährigen Leistungsberechtigten die Leistungen für ein KFZ nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB X den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie die nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IX erforderliche

satzausstattung umfassen. Dieses besagt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistungen für die Beschaffung eines KFZ nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IX für minderjährige Leistungsberechtigte nicht

Verfügung stehen. Dieses ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung

r Einführung des

m 1. Januar 2020 neu gefassten § 83 SGB IX, gemäß dem der neue explizite Leistungstatbestand „Leistungen

r Mobilität“ dem geltenden Recht und der Praxis entsprechend soll (vgl. BT-Drs 18/9522, Seite 265). Nach dem bis dahin geltenden Recht bestand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber auch für Minderjährige die Möglichkeit, im Rahmen von Eingliederungshilfemaßnahmen durch die Gewährung der Kosten der Beschaffung eines KFZ gefördert

werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., Rn 15ff). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber auch bekannt, da er in der Gesetzesbegründung

§ 114

SGB IX auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug nahm und sie beibehalten wollte (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 286). Ziel des Gesetzgebers war daher die ausdrückliche Kodifizierung der bisherigen Rechtslage und nicht eine gravierende Einschränkung der Leistungsansprüche minderjähriger Leistungsberechtigter im Vergleich

der vorher bestehenden Rechtslage. Die für minderjährige Leistungsberechtigte eingeführte Regelung des § 83 Abs. 4 SGB IX ergänzt daher als spezifische Regelung für minderjährigen Leistungsberechtigte die in § 83 Abs. 3 SGB IX die

r Verfügung stehenden Leistungen

r Mobilität um den Anspruch für den Mehraufwand für die Anschaffung eines größeren KFZ und eine kinderspezifischen

satzausstattung, ohne den Leistungskatalog aus § 83 Abs. 3 SGB IX einzuschränken (so

treffend: Joussen in Dau/Düwell/Joussen/Luik, Kommentar

m SGB IX,

  1. Auflage 2022, Rn 6; Luthe, a.a.O., Rn 38 am Ende „im Übrigen gilt auch hier der gesamte Leistungskatalog des § 38 Abs. 3 SGB IX“; so wohl auch Jabben in Beck OK Sozialhilferecht,
  2. Edition, Stand
  3. September 2020,

§ 83

SGB IX, Rn 4), so dass der

restriktiven Auslegung des § 83 Abs. 4 SGB IX in Punkt 4.2 der KFZ- Empfehlung der BAGüS nicht gefolgt werden kann. Dieses folgt letztlich auch daraus, dass eine Auslegung des § 83 Abs. 4 SGB IX im Sinne der BAGüS dazu führen würde, minderjährige Leistungsberechtigte im Sinne des § 83 SGB IX, deren Eltern über kein Auto verfügen und die auch nicht die finanziellen Mittel haben, ein Auto

erwerben, ohne sachlichen Grund wesentlich schlechter

stellen als volljährige Leistungsberechtigte und sie bei den Möglichkeiten der sozialen Integration

benachteiligen, was nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang

bringen wäre (diesbezüglich ausführlich und

treffend: v. Boetticher, Das neue Teilhaberecht, 2. Auflage 2020, S. 200-202). Randnummer 26 Die Antragstellerin hat

r Überzeugung des Senats auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie im Sinne des § 114 SGB IX und § 83 Abs. 2 S. 1 SGB IX auf die ständige Nutzung eines privaten KFZ angewiesen ist und sie insbesondere die für ihre soziale Teilhabe notwendigen Fahrten nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, ergänzt durch einzelne Fahrdienste,

rücklegen kann. Hierfür genügt dem Senat im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die eidesstattliche Versicherung des Vaters der Antragstellerin vom 14. Januar 2022, dass diese in beengten Situationen bei hohem Fahrgastaufkommen Panikattacken erleidet und insbesondere wenn sie lange stehen muss, Muskelschmerzen entwickelt und dann verbal und körperlich aggressiv wird, so dass sie bereits mehrfach von Schaffnern und Busfahrern aufgefordert wurde, den

g beziehungsweise den Bus

verlassen. Diese eidesstattliche Versicherung des Vaters ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar und plausibel. Zwar werden weder Muskelschmerzen bei längerem Stehen noch eine Agoraphobie von Seiten der behandelnden Ärzte und des Gutachters Herrn P in seinem Gutachten vom 15. November 2021 als Beschwerden beziehungsweise Erkrankungen der Antragstellerin benannt. Jedoch ergibt sich aus den beigezogenen ärztlichen Unterlagen, dass die Antragstellerin insbesondere bei Frustration etwa gegenüber ihrer Schwester auch körperlich aggressiv wurde und dass für sie eine Verhaltensstörung diagnostiziert wurde. Da die Antragstellerin

sätzlich intelligenzgemindert und in ihrer Entwicklung

rückgeblieben ist, sie insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach den Feststellungen von Herrn P orientierungslos ist, ist es für den Senat nachvollziehbar, wenn die Eltern der Antragstellerin das Auftreten von Panikattacken und ein verbal und körperlich aggressives Verhalten der Antragstellerin in überfüllten Bussen und Zügen beschreiben. Dabei ist es ebenfalls nicht unplausibel, dass bei der auch körperlich deutlich behinderten Antragstellerin in überfüllten Zügen und Bussen bei längerem Stehen Muskelschmerzen als Grund für eine Aggression und sozial unangemessenes Verhalten auftreten können. Die Antragstellerin ist nach den gutachterlichen Feststellungen von Herrn P bei Bestehen einer Beinlängendifferenz von zwei Zentimetern und gestörten Muskeleigenreflexe sowie einer daraus resultieren Geh- und Standunsicherheit beim Aus- und Einsteigen sowie beim Stehen im ÖPNV auf fremde Hilfe angewiesen. Damit wird für den Senat nachvollziehbar, dass längeres Stehen die Antragstellerin vergleichsweise mehr belastet als einen körperlich gesunden Menschen und

Muskelschmerzen und daraus resultierend auch

aggressivem Verhalten führen kann. Zwar ist

beachten, dass der ÖPNV verpflichtet ist, behinderte Menschen

transportieren und hierauf eingerichtet

sein (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Aktenzeichen L 9 SO 175/18 B ER, Rn 11 m.w.N., zitiert nach JURIS). Trotzdem kann der Antragstellerin gerade bei überfüllten Zügen und Bussen kein Sitzplatz im ÖPNV garantiert werden. Randnummer 27 Die Antragstellerin wird durch die Gewährung von Leistungen für die Beschaffung eines KFZ auch in die Lage versetzt, das Eingliederungsziel der sozialen Teilhabe

erreichen, da insbesondere im Sinne des § 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX durch ihre Eltern gewährleistet ist, dass das KFZ auch für die notwendigen Leistungen gefahren werden kann. Randnummer 28 Die Antragstellerin ist weiterhin im Sinne des § 114 Nr. 1 SGB IX ständig auf die Nutzung des KFZ angewiesen. Ein ständiges Angewiesensein im Sinne der vorgenannten Norm kommt nur in Betracht, wenn das KFZ nicht nur vereinzelt oder gelegentlich genutzt wird. Der Gesetzgeber fordert vielmehr eine vergleichbare Nutzungsintensität wie bei einer Leistung

r Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 286). Daraus folgt, dass der Leistungsberechtigte für die gesellschaftliche Eingliederung

mindest mehrmals in der Woche auf die Nutzung des KFZ angewiesen sein muss (vgl. Luthe, a.a.O.,

§ 114

SGB IX, Rn 11; Winkler, a.a.O.,

§ 114

SGB IX, Rn ; Zinsmeister in Dau/Düwell/Joussen/Luik, a.a.O.,

§ 114SGB IX, Rn 3).

Was notwendige Fahrten im Sinne des § 114 SGB IX sind, insbesondere in welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behindertes Kind am Leben in der Gesellschaft teilnimmt, ist dabei abhängig von dessen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche sowie der Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., Rn 15). Mit Rücksicht darauf, dass die Antragstellerin den angemessenen Wunsch hat, für ihre soziale Integration einem Sportverein in C beizutreten und dort regelmäßig

trainieren, Freunde in Nachbarorten

besuchen, wöchentlich ihre Schwester in D

besuchen sowie

mindest einmal im Monat in Tier- und Freizeitparks

fahren und darüber hinausgehend noch einmal im Quartal ihre jeweiligen Großmütter

besuchen, ist sie wöchentlich mehrmals und damit nach Einschätzung des Senats im Sinne des § 114 Nr. 1 SGB IX ständig auf die Nutzung eines KFZ angewiesen. Randnummer 29 Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller wöchentlich mehrfach auf die Nutzung eines privaten KFZ angewiesen ist und sie im Rahmen ihrer berechtigten Wünsche für die soziale Eingliederung

m Teil weitere Fahrten

ihrer Schwester und ihren Großmüttern

rücklegen muss, ist die Anschaffung eines KFZ im Vergleich

den alternativ

übernehmenden Kosten für einen Beförderungsdienst im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auch im Sinne des § 83 Abs. 2 S. 2 SGB

mindest auf mittlere Sicht wirtschaftlich,

mal die Antragstellerin im Eilrechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht hat, ein geeignetes KFZ für 4.000,00 Euro erwerben

können. Randnummer 30 Mit Rücksicht darauf, dass die Familie der Antragstellerin nur über ein Einkommen unterhalb der Grenze des § 136 Abs. 2 SGB IX und über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 138 SGB IX verfügt und auf ergänzende Leistungen

r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen ist, werden die minderjährige Antragstellerin und deren Eltern mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Einkommen oder Vermögen für die Beschaffung des KFZ einzusetzen haben. Randnummer 31 Da

r Überzeugung des Senats der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf die Mittel für die Beschaffung eines KFZ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht, sind an den Anordnungsgrund im Sinne des § 86b SGG vergleichsweise geringere Anforderungen

stellen (vgl. Keller,

§ 86bSGG, Rn 29a).

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller

r Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren

verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie

r Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen beziehungsweise glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2022, Aktenzeichen L 8 SO 49/21 B ER, Rn 27; Keller, a. a. O., § 86b Rn. 27a). Randnummer 32 Die Nachteile für eine

warten auf den Ausgang der Hauptsache wiegen für die Antragstellerin schwer. Da ihre Eltern über keine finanziellem Mittel verfügen, um ein KFZ anzuschaffen, müsste die Antragstellerin auf die notwendige und angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

mindest weitgehend verzichten, was für ihre persönliche Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit abträglich wäre. Dabei ist

beachten, dass die Antragstellerin die bis

m Abschluss der Hauptsache nicht mögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bei einem Obsiegen schon auf Grund des Zeitablaufs gar nicht oder kaum noch nachholen kann,

mal das Risiko besteht, dass sie auf Grund der nicht ermöglichten Teilhabe dann sogar das Interesse an der gesellschaftlichen Integration ganz oder teilweise verloren hat. Demgegenüber steht das Interesse der Antragsgegnerin an der rechtmäßigen Verwendung der Haushaltsmittel, das insofern

rücktreten muss, da das Risiko, diese Mittel möglicherweise bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht

rückerlangen

können, gegenüber dem vorbeschriebenen Risiko, das die Antragstellerin trägt,

rücktreten muss. Randnummer 33 Schließlich steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fall der Antragstellerin nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat bei einem Obsiegen in der Hauptsache gegenüber den Antragstellerin einen Rückgewährungsanspruch. Die Problematik der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs stellt keine Unmöglichkeit der Rückabwicklung sondern nur ein Vollstreckungsrisiko der Antragsgegnerin dar (vgl. Keller, a.a.O., Rn 31 m.w.N.). Der vom Sozialgericht zitierten Gegenauffassung ist aus Sicht des Senats nicht

folgen, da sie mittellose Antragsteller entgegen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz in gerichtlichen Eilverfahren faktisch immer rechtlos stellt. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) selbst, weil er keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2007, Aktenzeichen B 6 KA 37/06 R, Rn 38, zitiert nach JURIS). Randnummer 35 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde

m Bundessozialgericht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001499403

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