Leitsatz Eine nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom
(1)Die Schiedssprüche sind formell rechtswidrig, da sie nicht von einer hierfür sachlich zuständigen Behörde erlassen wurden. Randnummer 34 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle ist der Zeitpunkt ihres Erlasses, der insoweit eine materiellrechtliche Zäsur bewirkt (vgl. Urteil der Kammer vom
- Juni 2021 – VG 25 K 5/21 –, juris Rn. 39, unter Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2020 – L 9 KR 82/19 KL –, juris Rn. 124 m.w.N., und VG Berlin, Urteil vom
- Dezember 2008 – VG 38 A 38.08 –, juris Rn. 68), vorliegend also der
- März
- Randnummer 35 Die Zuständigkeit der Schiedsstelle war in diesem Zeitpunkt in § 21 RDG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom
- September 2016 (GVBl. S. 762) geregelt; die Vorschrift gilt in dieser Fassung weiter fort. Randnummer 36 Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 RDG wird die Höhe der Entgelte für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, der privaten Krankenversicherungen und dem Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart. Dies betrifft den Krankentransport, der als Teil des Rettungsdienstes – anders als Notfallrettung und Notfalltransport – grundsätzlich nicht von der Berliner Feuerwehr, sondern von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 RDG). Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, können die Parteien gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 RDG ein Schiedsverfahren einleiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Entgelte fest (§ 21 Abs. 2 Satz 3 RDG). Randnummer 37 Die Schiedsstelle, die aufgrund ihrer hoheitlichen Tätigkeit in institutioneller Hinsicht zugleich den Charakter einer Behörde i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG erhält (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Januar 2020 – OVG 1 L 30.19 –, juris Rn. 5), wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 RDG ständig besetzt und besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden und einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied sowie aus jeweils bis zu fünf, von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die ständige Schiedsstelle wurde im Mai 2019 gebildet. Randnummer 38 Die Beklagten sind indes – unstreitig – keine ständig besetzten Schiedsstellen i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 1 RDG, sondern wurden auf Antrag der Klägerin zu 1 (nur) für die jeweiligen konkreten Verhandlungsgegenstände gebildet. Randnummer 39 Die Regelung über die ständige Besetzung der Schiedsstelle in § 21 Abs. 3 Satz 1 RDG wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom
- September 2016 eingeführt. Das Schiedsstellenverfahren war zuvor durch das Erste Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom
- Juni 2004 in das RDG eingefügt worden. Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 RDG a.F. richtete sich die Besetzung der Schiedsstelle nach dem Verhandlungsgegenstand; die Mitglieder wurden danach spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens von den an der einzelnen Verhandlung nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Aufgabenträgern benannt. Das vorsitzende Mitglied wurde gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 RDG a.F. einvernehmlich von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Hintergrund der Einführung einer abhängig vom Verfahrensgegenstand besetzten Schiedsstelle war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs unter anderem, dass die Aufgabenträger aus unterschiedlichen Bereichen kommen (Luftrettungs- und Krankentransportunternehmen sowie Hilfsorganisationen) und dementsprechend im Gegensatz zu den Kostenträgern auch nicht über eine gemeinsame, einheitliche Interessenvertretung oder über eine gemeinsame Interessenlage verfügen, weshalb die Besetzung seitens der Aufgabenträger flexibel sein sollte (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 15/2074, S. 13). Durch die Neufassung des § 21 Abs. 3 RDG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes sollte im Gegensatz hierzu nunmehr die rechtliche Grundlage für eine dauerhaft besetzte Schiedsstelle geschaffen werden, für die sich sowohl die Krankenkassen als auch der Landesverband Private Rettungsdienste Berlin e.V. ausgesprochen hatten und deren weitergehende Ausgestaltung im Rahmen einer Rechtsverordnung erfolgen sollte (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 17/2963, S. 46). Mit der Regelung über die dauerhaft besetzte Schiedsstelle sollte die Rechtsgrundlage für ein Entscheidungsgremium geschaffen werden, das unabhängig von einem konkreten Antrag eingerichtet und besetzt ist. Die Bestimmung der Mitglieder erfolgt dementsprechend unabhängig von einem konkreten Verfahrensgegenstand (vgl. § 21 Abs. 3 RDG, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3 RDSchVO n.F.). Die Amtszeit der Mitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre (vgl. § 2 Abs. 2 RDSchVO n.F.). Randnummer 40 Die ständig besetzte Schiedsstelle ist damit etwas anderes als die zuvor vom Rettungsdienstgesetz vorgesehene, rein verfahrensbezogene Schiedsstelle, die nicht dauerhaft existierte, sondern jeweils (nur) für ein konkretes Schiedsverfahren ad hoc gebildet wurde (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2,
- Halbs., Satz 3 und 4 RDG a.F.) und deren Besetzung sich nach dem Verhandlungsgegenstand richtete (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2,
- Halbs. RDG a.F.). Die Amtszeit der Schiedsstellenmitglieder war gem. § 3 Abs. 3 RDSchVO a.F. auf den Verhandlungsgegenstand beschränkt. Dementsprechend wurde auch die Ermächtigung für den Erlass der Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung in § 21 Abs. 7 RDG angepasst, indem der Passus gestrichen wurde, nach dem die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle „in Abhängigkeit vom Verhandlungsgegenstand“ geregelt werden kann (so noch § 21 Abs. 7 RDG a.F.; vgl. zum Hintergrund der Änderung auch Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 17/2963, S. 46). Die Neuregelung des § 21 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 3 RDG beschränkt sich somit nicht auf eine verfahrensrechtliche Regelung über Modalitäten der Besetzung der Schiedsstelle, sondern es ist vielmehr eine gegenüber der bisherigen Rechtslage neue Schiedsstelle geschaffen worden. Sie ist eine andere Behörde i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG. Randnummer 41 Als vom RDG nicht mehr vorgesehene verfahrensbezogene Schiedsstellen waren die Beklagten für die von der Klägerin zu 1 begehrte Entgeltfestsetzung im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen somit nicht zuständig. Randnummer 42 Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung in § 14 Abs. 2 RDSchVO n.F. Danach werden Schiedsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet wurden, durch die verfahrensbezogen gebildete Schiedsstelle beendet. Die Vorschrift ist jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie ihrem Wortlaut nach auch solche Fälle erfasst, in denen das Schiedsverfahren erst nach Änderung des § 21 RDG eingeleitet wurde, denn dies ist nicht von der Verordnungsermächtigung in § 21 Abs. 7 RDG gedeckt. Danach wird die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung lediglich ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Bildung der Schiedsstelle, die Anzahl ihrer Mitglieder, die Bestellung und die Abberufung, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Vergütung, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten sowie die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Geschäftsstelle zu treffen. Die Verordnungsermächtigung betrifft damit im Wesentlichen die Errichtung und Zusammensetzung der ständig besetzten Schiedsstelle sowie die Gestaltung des vor ihr geführten Verfahrens. Eine Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Schaffung von Regelungen, die abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 RDG die Zuständigkeit einer verfahrensbezogen gebildeten Schiedsstelle begründeten, ist davon offensichtlich nicht umfasst; eine solche Schiedsstelle war vom Gesetzgeber, wie ausgeführt, im Übrigen gerade nicht mehr gewollt. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber die zuständige Senatsverwaltung in § 21 Abs. 7 RDG „ermächtigt“ – und nicht verpflichtet – hat, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Schiedsstelle zu treffen. Dies entspricht sowohl dem Wortlaut des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) („Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen“; [Hervorhebung durch das Gericht]) als auch weithin gängiger Gesetzgebungstechnik und ist damit kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die vorübergehende Fortgeltung der Vorschriften der RDSchVO a.F. über die Bildung von und das Verfahren vor verfahrensbezogenen Schiedsstellen gewollt hätte. Randnummer 43 Auch das RDG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes enthält keine Vorschriften, die die Festsetzung von Entgelten für Krankentransport durch eine verfahrensbezogen gebildete Schiedsstelle vorsähen. Insbesondere sind in § 23 RDG keine Übergangsregelungen getroffen worden. Etwas anderes folgt nicht aus § 21 Abs. 2 Satz 3 RDG. Danach setzt die Schiedsstelle, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, die Entgelte spätestens zwei Monate nach „Bildung“ der Schiedsstelle fest. Dies deutet zwar dem Wortlaut nach auf eine verfahrensbezogene Schiedsstelle hin, deren Fortbestehen durch das Rettungsdienstgesetzes aber gerade nicht angeordnet wird. § 21 Abs. 2 Abs. 3 RDG enthält nur von der Schiedsstelle zu beachtendes Verfahrensrecht. Die Vorschrift wurde im Übrigen bereits durch das Erste Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom
- Juni 2004 eingeführt und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes nicht geändert. Insoweit dürfte es sich angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers zur Änderung des Schiedsverfahrens hin zu einer dauerhaft besetzten Schiedsstelle um ein offensichtliches Redaktionsversehen handeln. Randnummer 44 Entgegen der von der Klägerin zu 1 vertretenen Auffassung kann angesichts fehlender entsprechender Regelungen im RDG und mangels sonstiger Anhaltspunkte hierfür somit gerade nicht angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber zur Vermeidung eines „rechtsfreien Raums“ eine Fortgeltung der bisherigen Rechtslage (in Form der Durchführung des Verfahrens vor einer verfahrensbezogenen Schiedsstelle) bis zur Änderung der RDSchVO wollte. Die Ausführungen der Klägerin zu 1, wonach Rechtsverordnungen grundsätzlich auch nach Wegfall oder Änderung der Ermächtigungsgrundlage fortgälten, führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn vorliegend war die RDSchVO a.F. bereits mit Wirkung vom
- November 2018 – also noch vor der Ergreifung der vermeintlichen Zuständigkeit der Beklagten durch den Erlass der angefochtenen Entscheidungen am
- März 2019 – durch § 14 Abs. 1 RDSchVO n.F. ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Bereits im Zeitpunkt der Anträge der Klägerin zu 1 auf Einleitung der Schiedsverfahren im August 2018 war zudem nicht nur die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung in § 21 Abs. 7 RDG geändert worden. Vielmehr standen auch die Regelungen in der RDSchVO a.F. über die Durchführung des Verfahrens durch eine verfahrensbezogen gebildete Schiedsstelle (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 RDSchVO a.F., wonach sich die Besetzung der Schiedsstelle nach dem Verhandlungsgegenstand richtet, und § 3 Abs. 3 Satz 1 RDSchVO , wonach die Amtszeit aller Mitglieder auf den Verhandlungsgegenstand beschränkt ist) infolge der zwingenden Regelung der Zuständigkeit einer ständig besetzten Schiedsstelle in § 21 RDG nicht mehr mit diesem als höherrangiges Recht im Einklang und waren damit rechtswidrig und nicht mehr anwendbar. Der Klägerin zu 1 hätte es bei dieser Sachlage freigestanden, die Bildung einer ständigen Schiedsstelle abzuwarten oder auf diese hinzuwirken. Randnummer 45 Aus dem von der Klägerin zu 1 in Bezug genommenen Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom
- Februar 2019 folgt nichts anderes. Die Senatsverwaltung hat mit diesem Bescheid die Anträge der Klägerin zu 3 abgelehnt, die Losverfahren zur Bildung der Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 Rettungsdienstgesetz Berlin für unzulässig zu erklären und den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden von ihren Ämtern abzuberufen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat hiermit (nur) zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in der von der Klägerin zu 3 begehrten Weise im Rahmen der Rechtsaufsicht (vgl. § 13 RDSchVO a.F. und n.F.) in das Verfahren eingreifen werde. Eine Regelung der Zuständigkeit der angerufenen Schiedsstelle sollte hiermit hingegen – unabhängig von der Frage, ob dies wirksam hätte geschehen können – offensichtlich nicht getroffen werden. Zudem hatte die Senatsverwaltung in dem dem Bescheid vom
- Februar 2019 vorangegangenen Anhörungsschreiben vom
- Dezember 2018 ausdrücklich ausgeführt, dass aus ihrer Sicht das geänderte RDG bis zur Neufassung der RDSchVO einer Einigung der Streitparteien über eine Schiedsordnung und einvernehmlichen Berufung einer (ständigen) Schiedsstelle nicht entgegengestanden hätte. Damit vertrat die Senatsverwaltung offensichtlich gerade nicht die Auffassung, dass die bisherige Rechtslage bis zum Erlass einer neuen Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung fortgelten sollte. Von dieser Möglichkeit haben die Beteiligten unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 46 Auch die Ausführungen der Klägerin zu 1 zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Folgen des Wegfalls oder des fehlerhaften Zustandekommens eines „zuständigen“ Entscheidungsorgans rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Randnummer 47 Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Klägerin zu 1 zitierten Urteil vom
- Oktober 1951 (– 2 BvG 1/51 –, juris Rn. 99) ausgeführt, dass die Handlungen (Maßnahmen, Beschlüsse usw.) eines rechtlich nicht mehr existenten Landtags, die bis zur dies feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen worden seien, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wirksam blieben. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die Vorschrift des § 34 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) (vgl. heute § 15 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG) Bezug genommen, nach der trotz Nichtigkeit der Berufung eines Organs die in seiner „Zuständigkeit“ erlassenen Hoheitsakte gültig bleiben. Randnummer 48 Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Landtage der damaligen Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern im Jahr 1947 verfassungskonform und auch im Übrigen ordnungsgemäß gewählt worden waren. Aufgrund des Ablaufs der jeweiligen Legislaturperioden endeten beide Landtage im Mai
- Mit dem Ersten Gesetz zur Durchführung der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiet gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) (
- Neugliederungsgesetz) beschloss der Bundesgesetzgeber eine Verlängerung der Wahlperioden bis Ende März
- Diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom Oktober 1951 (rückwirkend) für nichtig. Da beide Landtage bis zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit fortgeführt hatten, führte das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 97 ff.) aus, dass sie dies im Vertrauen auf den Rechtsschein, den die formell ordnungsgemäße Verkündung des
- Neugliederungsgesetzes erzeugt hatte, durften, solange der Streit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des
- Neugliederungsgesetzes nicht maßgeblich entschieden war. Sie seien hierzu aufgrund des höherrangigen Bundesgesetzes sogar verpflichtet gewesen. Aufgrund dessen könnten die von den Landtagen bis zur Verkündung des Urteils vorgenommenen Handlungen in ihrem Rechtsbestand und ihrer Verbindlichkeit durch dieses Urteil nicht infrage gestellt werden. Randnummer 49 Diese Konstellation ist mit der vorliegenden schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vorliegend war § 21 RDG a.F., der die Einrichtung verfahrensbezogener Schiedsstellen vorsah, bereits im September 2016 außer Kraft getreten. Insofern bestand von vornherein keine Unklarheit über die Rechtslage, wie dies im Falle des nachträglichen Wegfalls einer Rechtsgrundlage der Fall wäre. Es existierte auch keine noch im Geltungszeitraum der alten Rechtslage ordnungsgemäß gebildete verfahrensbezogene Schiedsstelle fort. Vielmehr hat die Klägerin zu 1 in voller Kenntnis der entgegenstehenden Rechtslage gleichwohl eine verfahrensbezogene Schiedsstelle angerufen, für die von Anfang an keine rechtliche Grundlage bestanden hatte. Für Vertrauensschutz ist bei dieser Sachlage, die die Klägerin zu 1 gleichsam sehenden Auges in Kauf genommen hat, kein Raum. Im Übrigen kommt hinzu, dass die Primärkassen von vornherein die Unzuständigkeit der Schiedsstellen geltend gemacht und die Kläger zu 2 bis 4 die Schiedssprüche unter Verweis hierauf angefochten haben. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu 1 konnte auch vor diesem Hintergrund zu keinem Zeitpunkt entstehen. Randnummer 50 Im Ergebnis nichts anderes gilt für die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Fortgeltung von Amtshandlungen im Falle einer nichtigen Ernennung (vgl. z.B. § 15 Satz 3 BBG). Auch in diesen Fällen besteht ein von staatlicher Seite durch den (nichtigen) Ernennungsakt geschaffener Rechtsschein, der außerhalb der Kenntnis und Einflusssphäre der von den Amtshandlungen Betroffenen liegt. So ist der Fall hier indes nicht gelagert. Es geht hier schon nicht um die unwirksame Ernennung eines einzelnen Amtswalters (bzw. vorliegend die ordnungsgemäße Besetzung der Schiedsstelle), sondern vielmehr um die von den am Schiedsverfahren Beteiligten eigenverantwortliche Schaffung einer vom Gesetz so nicht (mehr) vorgesehenen Behörde. Randnummer 51 Unter Verweis auch auf die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom
- Dezember 1998 – BVerwG 1 C 7/98 –,
- Leitsatz und Rn. 33 ff., juris) entschieden, dass es der Gültigkeit eines von der Vollversammlung der Handwerkskammer gefassten Beschlusses nicht entgegensteht, dass gegen die Wahl dieses Gremiums Einspruch erhoben und hierüber gerichtlich noch nicht entschieden ist, und dies insbesondere mit der mitgliedschaftlichen Legitimierung der Organwahl begründet. Auf den vorliegenden Fall sind diese Grundsätze nicht übertragbar. Während dort mit der Kammervollversammlung das zwar möglicherweise fehlerhaft besetzte, aber gleichwohl gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 der Handwerksordnung (HWO) gesetzlich vorgesehene Gremium tätig geworden war, ist im vorliegenden Fall mit der verfahrensbezogenen Schiedsstelle eine Stelle tätig geworden, die in dieser Form vom Gesetz überhaupt nicht mehr vorgesehen war. Ebenso wenig steht vorliegend lediglich die Frage inmitten, ob innerhalb der zuständigen Behörde der richtige Amtswalter gehandelt hat. Randnummer 52 Im weiteren Anschluss hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- April 2003 – BVerwG 9 B 81/02 – (juris Rn. 9) die Fortgeltung von Beschlüssen eines unwirksam gegründeten Zweckverbandes im konkreten Fall u.a. mit dem hohen Maß der Rechtsförmlichkeit des Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der Genehmigung der Verbandssatzung durch das Landratsamt begründet. Auch dies ist auf den vorliegenden Fall, in dem die Beklagten nicht durch hoheitlichen Akt bestellt wurden, nicht vergleichbar. Randnummer 53
(2)Die Schiedssprüche sind damit zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig im Sinne von § 44 VwVfG. Randnummer 54 Es ist kein besonderer Nichtigkeitstatbestand nach § 44 Abs. 2 VwVfG erfüllt. Die Schiedsstellen haben die Verwaltungsakte insbesondere nicht außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen, ohne dazu ermächtigt zu sein. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG regelt einen besonderen Fall der örtlichen Zuständigkeit, nicht aber die hier – wie ausgeführt – fehlende sachliche Zuständigkeit. Randnummer 55 Ein Tatbestand des Negativkatalogs in § 44 Abs. 3 VwVfG, der regelt, dass bestimmte Fehler nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen, ist nicht erfüllt. Randnummer 56 Die Schiedssprüche sind auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Fehler ist besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsatzes, wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen. Offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. zum Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom
- Oktober 2015 – BVerwG 5 P 11/14 –, juris Rn. 21 und 23 m.w.N.). Randnummer 57 Dies kommt bei fehlender sachlicher Zuständigkeit in Betracht bei Handeln absolut unzuständiger Behörden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig sind. Eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in diesem Sinne wird etwa angenommen, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (z.B. Finanzamt statt Baubehörde) (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage 2018, § 44 Rn. 15). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit den Vorschriften der RDSchVO a.F. existierten bis zu deren Außerkrafttreten am
- November 2018 (vgl. § 14 Abs. 1 RDSchVO n.F.) auf Verordnungsebene Regelungen über die Durchführung von Schiedsverfahren vor verfahrensbezogen zu bildenden Schiedsstellen. § 14 Abs. 2 RDSchVO n.F. ordnete deren Fortgeltung für bereits begonnene Verfahren an. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass das Fehlen eines Bezugs der Beklagten zu den von ihnen geregelten Angelegenheiten offenkundig ist. Randnummer 58 Ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG liegt entgegen der Auffassung der Kläger zu 2 bis 4 auch nicht darin, dass die von den Beklagten getroffenen Entscheidungen offensichtlich parteilich wären (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Auflage 2018, § 44 Rn.178 f.). Zwar lässt sich den von den Klägern zu 2 bis 4 zitierten Publikationen des Vorsitzenden der Beklagten eine sehr kritische Haltung gegenüber dem Verhalten von Krankenkassen in Entgeltverhandlungen entnehmen. Auch vertritt er Leistungserbringer in diesem Bereich anwaltlich. Eine offensichtliche Parteilichkeit der Schiedsstellenbeschlüsse ist aber nicht erkennbar, zumal sich diese – unabhängig von der Frage, ob sie im Ergebnis rechtlich überzeugen – dezidiert mit den für die Entgeltfestsetzung anwendbaren Rechtsgrundlagen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandersetzen und die Entgeltfestsetzung ausgehend hiervon sachlich begründen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass die festgesetzten Entgelte eine Erhöhung von ca. 60 % gegenüber den im Jahr 2016 vertraglich vereinbarten Entgelten bedeuten, nicht die Annahme einer offensichtlichen Parteilichkeit der Entscheidungen. Randnummer 59 Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit der Schiedsstellenbeschlüsse nicht aus einer fehlenden Beschlussfähigkeit der Beklagten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die insoweit vom Vertreter der Kläger zu 2 bis 4 in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Vorschrift des § 90 Abs. 1 VwVfG vorliegend anwendbar ist. Danach sind Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Da die Beklagten in den mündlichen Verhandlungen vom
- November 2018 und
- März 2019, auf die die Schiedssprüche ergingen, vollständig besetzt waren, ergäben sich aus der Anwendung der Vorschrift vorliegend keine Zweifel an der Beschlussfähigkeit der Schiedsstellen und damit der Wirksamkeit ihrer Entscheidungen. Im Übrigen ist bei der Tätigkeit von Ausschüssen zwischen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, die lediglich ein Verwaltungsinternum ist, und der daraufhin mit Außenwirkung ergehenden Entscheidung zu unterscheiden; die Unwirksamkeit eines Beschlusses des Ausschusses führt in der Regel nicht ohne Weiteres auch zur Unwirksamkeit des darauf beruhenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 91 Rn. 10). Randnummer 60 b. Der von den Klägern zu 2 bis 4 hilfsweise gestellte zulässige Anfechtungsantrag ist hingegen begründet. Die Schiedssprüche der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 2 bis 4 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 61 Den Beklagten fehlt, wie ausgeführt, die sachliche Zuständigkeit für den Erlass der Schiedssprüche. Randnummer 62 Der Fehler ist nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da kein Fall der örtlichen, sondern der sachlichen Unzuständigkeit vorliegt. Auf Fälle der sachlichen Unzuständigkeit ist § 46 VwVfG nicht anzuwenden (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom
- September 2009 – 11 D 33/08.AK –, juris Rn. 61). Im Übrigen liegt angesichts des der Schiedsstelle bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 RDG zustehenden Beurteilungsspielraums auf der Hand, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben kann. Randnummer 63 Die Kläger zu 2 bis 4 sind durch die Entscheidungen in eigenen Rechten, nämlich in ihrem Recht auf eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Behörde, verletzt. Randnummer 64 Die Kläger zu 2 bis 4 sind mit ihrem Begehren entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 schließlich auch nicht präkludiert, weil sie nicht bereits gegen die Bildung der Schiedsstellen selbst gerichtlich vorgegangen sind. Die Losverfahren zur Bildung der Beklagten stellen vielmehr behördliche Verfahrenshandlungen dar, gegen die Rechtsbehelfe gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur mit den gegen die Sachentscheidung – hier die Schiedssprüche – zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. zur Entscheidung eines Schiedsamts, nach der es „wirksam angerufen“ sei, auch BSG, Urteil vom
- August 2014 – B 6 KA 6/14 R –, juris 26 f.). Randnummer 65
- Die Verpflichtungsklage der Klägerin zu 1 ist bereits unzulässig (a.); sie wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet (b.). Randnummer 66 a. Es fehlt an der Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei der zuständigen Behörde. Randnummer 67 Voraussetzung für die Erhebung der Verpflichtungsklage ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde, den diese entweder abgelehnt oder innerhalb der Frist des § 75 VwGO nicht beschieden hat. Dies folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) sowie aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2007 – BVerwG 6 C 42/06 –, juris Rn. 23). Das Erfordernis einer schriftlichen Antragstellung bei der Schiedsstelle ist zudem in § 21 Abs. 4 Satz 1 RDG ausdrücklich geregelt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren um eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung oder um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt, die erst im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (ebenso offenlassend: BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2009 – BVerwG 6 C 40/07 –, juris Rn. 24 m.w.N. zu beiden Auffassungen). Denn ein Antrag bei der ständig besetzten Schiedsstelle als zuständige Behörde liegt auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Die Beklagten als verfahrensbezogene Schiedsstellen waren im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen unzuständig. Auf die Ausführungen unter 1.a. wird Bezug genommen. Eine Zuständigkeit der Beklagten ist auch zu keinem anderen Zeitpunkt seit der Antragstellung durch die Klägerin zu 1 im August 2018 begründet worden. Die im Mai 2019 eingerichtete ständig besetzte Schiedsstelle wurde mit den Anträgen der Klägerin zu 1 nie befasst. Randnummer 68 Vor diesem Hintergrund sind die Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Ansprüche mangels sachlicher Zuständigkeit auch nicht passiv prozessführungsbefugt. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Klage, sofern Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Eine solche landesrechtliche Regelung ist hier mit § 21 Abs. 4 Satz 5 RDG getroffen worden. Danach ist die Schiedsstelle fähig, am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. Die Vorschrift trifft ihrem Wortlaut nach zwar nur eine Regelung der Beteiligungsfähigkeit der Schiedsstelle (vgl. § 61 Nr. 3 VwGO). Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers ist sie aber zugleich als auf die Schiedsstelle bezogene Bestimmung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auszulegen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 5 RDG die Schiedsstelle stets Beklagte im Verwaltungsrechtsstreit über einen Schiedsspruch sein (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 15/2074, S. 14; vgl. zum Vorstehenden bereits Urteil der Kammer vom
- Juni 2021 – VG 25 K 5/21 –, juris Rn. 37). § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO regelt die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde, die – anders als die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geregelte Passivlegitimation – eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Juni 2008 – 1 L 208/06 –, juris Rn. 43 m.w.N.; Brenner in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2018, § 78 Rn. 28). Die Behörde handelt in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in passiver Prozessstandschaft für die Körperschaft, der sie angehört. Hat ein Land von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, kann die Klage nicht gegen den Rechtsträger erhoben werden, obgleich dieser allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und daher durch das Urteil ausschließlich der Rechtsträger, nicht aber die beklagte Behörde selbst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2016 – BVerwG 9 B 78.15 –, juris Rn. 8; Urteil vom
- Juli 2015 – BVerwG 2 C 41/13 –, juris Rn. 13). Da die Beklagten für die begehrte Entgeltfestsetzung nicht zuständig sind, sind sie auch nicht befugt, einen auf diese gerichteten Verwaltungsrechtsstreit in passiver Prozessstandschaft für das Land Berlin zu führen. Randnummer 69 Eine subjektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO dahingehend, dass die Klage gegen die nunmehr gebildete ständig besetzte Schiedsstelle gerichtet wird, kommt nicht in Betracht. Eine solche Klageänderung widerspräche dem eindeutigen Willen der Klägerin zu 1 und wäre im Übrigen auch nicht sachdienlich. Denn eine Klage gegen die ständig besetzte Schiedsstelle wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls unzulässig, da diese mit den Anträgen der Klägerin zu 1 im Verwaltungsverfahren noch nicht befasst worden ist. Randnummer 70 b. Mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wäre die Klage im Übrigen jedenfalls unbegründet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2009 – BVerwG 6 C 40/07 –, juris Rn. 28 ff.). Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Kläger zu 2 bis 4 wurden gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt den Beklagten auferlegt, da ihr auf die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide gerichteter Hauptantrag, mit dem sie unterlegen sind, nur einen geringen Teil ihres Begehrens ausmacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 72 Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtssache spätestens aufgrund der mit Inkrafttreten der Neufassung der RDSchVO eingetretenen Änderung der entscheidungserheblichen Rechtslage keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mehr zukommt. Randnummer 73 BESCHLUSS Randnummer 74 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf insgesamt Randnummer 75 188.378,- Euro Randnummer 76 festgesetzt. Randnummer 77 Bis zur Verbindung der Verfahren wird der Streitwert für das Verfahren VG 25 K 218.19 auf Randnummer 78 78.807,- Euro, Randnummer 79 für das Verfahren VG 25 K 220.19 auf Randnummer 80 109.571,- Euro, Randnummer 81 für das Verfahren VG 25 K 229.19 auf Randnummer 82 135,- Euro Randnummer 83 und für das Verfahren VG 25 K 230.19 auf Randnummer 84 26.559,- Euro Randnummer 85 festgesetzt. Randnummer 86 Die Kammer legt hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 den Mehrbetrag der Entgelte zugrunde, den die Klägerin zu 1 für Fahrten für die übrigen Kläger und die Beigeladene im Jahr 2018 voraussichtlich erlangt hätte, wenn sie mit ihrem Klagebegehren durchgedrungen wäre (vgl. hierzu die Angaben der Klägerin im Schreiben vom
- Juni 2019, Band I, Bl. 145 ff. der Streitakte: 78.807,- Euro). Hinsichtlich der Klage der Kläger zu 2 bis 4 wird der Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Angebot der Primärkassen im Schiedsstellenverfahren und den festgesetzten Entgelten zugrunde gelegt, die sich unter Berücksichtigung der jeweils von der Klägerin zu 1 für die Kläger zu 2 bis 4 im Jahr 2018 durchgeführten Fahrten ergibt. Dieser beläuft sich auf bis zu 109.571,- Euro (vgl. für die Klägerin zu 2 Band I, Bl. 244 f. der Streitakte: 109.571,- Euro; für die Klägerin zu 3 Band II, Bl. 277 der Streitakte: 135,- Euro; für den Kläger zu 4 anhand der Angaben der Klägerin zu 1 zu den durchgeführten Fahrten, Band I, Bl. 146 der Streitakte: 608 x 41,95 Euro [wochentags tagsüber] + 3 x 47,68 Euro [wochentags nachts] + 10 x 55,67 Euro [sonntags] + 4 x 88,60 Euro [feiertags] = 26.559,- Euro). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001499644