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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 28. Senat L 28 KR 113/20 Urteil Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht - Kapitalauszahlung aus einer

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht - Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung - Versorgungsbezug - Anwendung der Freibetragsregelung ab 1.1.2020 Leitsatz 1. Zur Beitra

§ 18

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]) – wie hier – übersteigen. Wie von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich zutreffend geltend gemacht worden ist, ist gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21. Dezember 2019 [BGBl. I 2913]) von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von 1/20

§ 18

SGB IV abzuziehen, wobei der abzuziehende Freibetrag der Höhe nach auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V begrenzt ist. Die vorstehende Regelung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2913, 2914). Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber zwar dem bisherigen Einwand, eine Entgeltumwandlung für Beschäftigte lohne sich wegen der späteren Belastung ihrer Betriebsrente mit Sozialbeiträgen nicht, weitgehend Rechnung zu tragen. Geltung sollte der Freibetrag aber nach der Intention des Gesetzgebers erst – entsprechend dem Inkrafttreten des Gesetzes – für die Zeit ab dem Jahr 2020 beanspruchen, welches einem Betrag von 159,25 € (1/20

§ 18SGB IV im Jahr 2020) entsprach (vgl.

BT-Drs. 19/15438 S. 8). Diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Beklagte insgesamt nachgekommen, und zwar wegen des vorgenannten Freibetrags mit den für die Zeit ab 1. Januar 2020 ergangenen Beitragsbescheiden, ohne dass Berechnungsfehler erkennbar oder von der Klägerin nach Hinweis auf die abändernden und insofern gegenständlichen Beitragsbescheide vorgetragen worden wären. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001499772

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.