gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Der Beklagte bewilligte die Leistungen für den Zeitraum vom
2 Satz 1 SGB II würden bei Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Bei dem Zirkusprojekt handele es sich jedoch nicht um eine solche Veranstaltung. Schulische Veranstaltungen, die - wie das Zirkusprojekt - auf dem Schulgelände stattfinden, seien von der Vorschrift nicht erfasst. Randnummer 8 Mit ihrer beim Sozialgericht Cottbus (SG) am
dieser Vorschrift seien die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge anzuerkennen. Bei dem Zirkusprojekt handele es sich um einen Schulausflug. Kennzeichnend dafür sei die schulische Verantwortung, die sich auf Organisation und Durchführung der außerunterrichtlichen Aktivität beziehe. Es könne keine Rolle spielen, ob die Aktivität im unmittelbaren Umfeld des Schulgeländes oder sogar in der Schule stattfinde. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die gleichberechtigte Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler an Veranstaltungen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Eltern. Es solle eine Ausgrenzung verhindert werden. Dieser Zweck der Teilhabe und Integration sei nicht zu erreichen, wenn das von der Klägerin besuchte Zirkusprojekt von der Förderung ausgeschlossen wäre. Über das Üben zirkusartiger Geschicklichkeit hinaus sollten die Kinder in dem Projekt lernen, in der Gemeinschaft etwas zu bewegen, sie sollten motiviert werden, Eigenes zu kreieren. Pädagogisches Ziel sei es des Weiteren, den Kindern ein Handwerkszeug zu verschaffen, mit dem sie sich ausgeglichen durch die komplexe Gesellschaft bewegen können. Diese Ziele seien pädagogisch und soziokulturell derart wertvoll, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass derartige Projekte zwingend von der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfasst sein müssten. Es könne keinen Unterschied machen, ob das Zirkusprojekt in der nächsten Stadt oder auf dem Schulgelände stattfinde, um als Ausflug im Sinne der Norm zu gelten. Die Ausgrenzung für den Fall der Nichtförderung von solchen Projekten an Schulen sei sogar noch größer als bei der bloßen Nichtteilnahme an außerschulischen Ausflügen, weil die Betroffenen in der Schule erscheinen müssten, dort aber nicht teilnehmen könnten. Das SG hat die Berufung zugelassen, weil diese Fallkonstellation für den Beklagten und die Jobcenter generell grundsätzliche Bedeutung habe. Randnummer 9 Der Beklagte hat am 09. Januar 2020 gegen das am 12. Dezember 2019 vom Gericht abgesandte Urteil, welches ihm laut Empfangsbekenntnis am „13. Oktober 2019“ zugestellt worden sein soll, Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung, dass es sich bei dem Zirkusprojekt weder um einen eintägigen Schulausflug noch um eine mehrtägige Klassenfahrt handele und daher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erfüllt seien, fest. Bei schulischen Veranstaltungen, die auf dem Schulgelände stattfinden und daher keinen gemeinschaftlichen Ortswechsel bedingen würden, handle es sich bereits begrifflich nicht um einen Ausflug. Bei dem Zirkusprojekt handele es sich vielmehr um die Durchführung von Projekttagen, die gerade von der Vorschrift nicht erfasst werden würden. Die Argumentation des SG sei zwar
vollziehbar, der Gesetzgeber habe jedoch detailliert geregelt, was erfasst sein solle. Der Sachverhalt sei unter keinen anderen Absatz der abschließenden Regelung des § 28 SGB II zu subsumieren. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 28 Abs. 7 SGB II, da dieser nur außerschulische Aktivitäten erfasse. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
dem sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 18 Die Berufung hat Erfolg. Sie wurde fristgerecht innerhalb eines Monats
Zustellung des Urteils (§ 151 Abs. 1 SGG) beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Senat ist davon überzeugt, dass das auf den
4 SGG kann, soweit der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage geführt werden. Randnummer 20 Die Klägerin kann ihr Begehren in statthafter Weise mit der Leistungsklage verfolgen. Randnummer 21 Die Leistungen zur BUT waren im hier maßgeblichen Zeitraum gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum
trägliche Kostenerstattung. Randnummer 23
leistungsberechtigt
dem SGB II. Sie hatte Anspruch auf Sozialgeld. Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die im streitigen Zeitraum erst 7-jährige Klägerin lebte mit ihrer leistungsberechtigten Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und war hilfebedürftig. Randnummer 25
2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf
Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Der für den Besuch des Zirkusprojektes im April 2018 entstandene Bedarf der Klägerin in Höhe von 10 Euro fällt jedoch unter keine dieser Fallgruppen. Randnummer 26 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Kosten vom Schulträger zu tragen gewesen wären. Sie fallen zwar nicht unter die in § 14 Abs. 4 und § 111 Abs. 2 und 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) i. V. m. § 10 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (LernMV) geregelte Lernmittelfreiheit.
SchulG sind Lernmittel Schulbücher und andere dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel (vgl. auch § 1 Abs. 1 LernMV). Grundsätzlich hat aber der Schulträger die Sachkosten für die Organisation des Schulunterrichts, zu dem auch Projektwochen gehören, zu tragen (§ 110 BbgSchulG). Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn die Kosten sind nicht vom Schulträger übernommen worden, sondern wurden von der Klägerin tatsächlich verlangt, so dass ein entsprechender Bedarf bei ihr entstanden ist. Randnummer 27 a. Die Kosten des Zirkusprojektes sind nicht bereits von § 28 Abs. 3 SGB II erfasst und mit der der Klägerin für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gewährten Pauschale abgegolten.
3 SGB II a. F. wurde für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 01. August und 30 Euro zum 01. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
der dieser Regelung zugrunde liegenden Regelungskonzeption des Gesetzgebers ist von der Pauschale nur die Ausstattung mit persönlichen Gegenständen erfasst (Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug, für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmte Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse). Randnummer 28 b. Ein Anspruch auf die Gewährung der 10 Euro folgt nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge (Nr. 1) und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (Nr. 2) als Bedarf anerkannt. Randnummer 29 Vom Wortlaut her ist das auf dem Schulgelände der von der Klägerin besuchten Grundschule stattfindende Zirkusprojekt nicht von der Anspruchsgrundlage umfasst. Es handelt sich dabei weder um einen Ausflug noch um eine Klassenfahrt, vielmehr fanden alle Bestandteile des Projektes auf dem Schulgelände statt. Randnummer 30 Den Ausführungen des SG Cottbus ist zwar dahingehend zu folgen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck eine Förderung des Zirkusprojektes einschließt.
der Begründung zum Gesetzentwurf vom
rangig über das Fürsorgesystem die Leistungen erbringen, die notwendig sind, damit insbesondere Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Haushalten durch Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt später aus eigenen Kräften bestreiten zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn. 192). § 28 Absatz 2 Satz 1 SGB II sehe daher Bedarfe für die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen (Nummer 1) und an mehrtägigen Klassenfahrten (Nummer 2) vor, um so die gleichberechtigte Teilnahme aller Schüler an diesen Veranstaltungen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation ihrer Eltern sicherzustellen. Weil das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklungsphase besonders
haltig negativ prägen könne, diene die Vorschrift in besonderem Maße der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Die mit der Regelung verbundenen Ziele könnten nur erreicht werden, wenn die Aufwendungen für Klassenfahrten und Schulausflüge in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Dies entspreche in Bezug auf den Sonderbedarf für mehrtägige Klassenfahrten bereits der ständigen Praxis von Verwaltungen und Sozialgerichten, werde aber bezogen auf alle Bedarfe des § 28 Absatz 2 SGB II nochmals ausdrücklich klargestellt. Mit der Ausweitung des Bedarfs auf eintägige Klassenausflüge werde Anregungen der schulischen Praxis entsprochen. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Schülerinnen und Schüler aus bedürftigen Haushalten an Klassenausflügen wegen der damit verbundenen Kosten seltener teilnehmen. In Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern im Bezug existenzsichernder Leistungen fänden deshalb bisweilen gar keine Klassenausflüge mehr statt. Dieser für die Sozialisation von Kindern und Jugendlichen negativen Entwicklung solle mit den Leistungen entgegengewirkt werden. Randnummer 31 Die Teilnahme an dem Zirkusprojekt, in dem die Kinder gemeinsam für Vorführungen proben und diese letztlich einem Publikum präsentieren, dient zweifellos der Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten und der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Das Fernbleiben von dieser schulischen Gemeinschaftsveranstaltung könnte einem Kind, hier der Klägerin, das Gefühl des Ausschlusses von der Gemeinschaft vermitteln und es in seiner Entwicklungsphase negativ prägen. Unter diesem Blickwinkel macht es keinen Unterschied, ob die Klägerin nicht an einem gemeinsamen Ausflug teilnehmen kann oder aber von der Entwicklung, dem Proben und dem Präsentieren einer Zirkusvorstellung ausgeschlossen bleibt. Die wiedergegebene Gesetzesbegründung zeigt aber zugleich, dass von der Entstehungsgeschichte her die Bedarfe für in der Schule stattfindende Veranstaltungen von der Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erfasst werden sollten. Die Regelung hat die zunächst in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung enthaltene Regelung zu Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten aufgenommen und ausdrücklich nur um eintägige Schulausflüge erweitert. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Erweiterung sich tatsächlich auf Klassenausflüge beschränken sollte, da von solchen in Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern im Bezug existenzsichernder Leistungen abgesehen werde. Eine Ausweitung auf alle schulischen Veranstaltungen war daher vom Willen des Gesetzgebers ersichtlich nicht getragen. Randnummer 32 Im Ergebnis ist daher der Auslegung
dem Wortlaut der Vorzug zu geben und es sind Schulausflüge i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II als eintägige Veranstaltungen ohne Übernachtung außerhalb des Schulgeländes zu verstehen (so auch: Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Leitsatz, juris). Randnummer 39 In Ausübung dieses Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber daher im Bereich der Leistungsgewährung
dem SGB II nicht verpflichtet, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch eine Sonderregelung abzudecken. Ihm obliegt es, die Bedarfe für die Existenzsicherung zu ermitteln und – entweder durch den Regelbedarf, konkret normierte Sonder- oder Mehrbedarfe bzw. bei unvorhergesehenen Bedarfslagen durch eine Härtefallregelung - sicherzustellen. Randnummer 40 Die von der Klägerin begehrten Kosten sind grundsätzlich im Regelbedarf enthalten.
den dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 zu Grunde liegenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben (BT-Drs. 18/9984, S. 66ff.) sind für die in der Regelbedarfsstufe 5 erfassten 6- bis unter 14-jährigen Kinder für „Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte beim Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen bzw. -einrichtungen“ 3,55 Euro und „Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte beim Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen“ 2,53 Euro berücksichtigt worden. Der Besuch eines Zirkusprojektes lässt sich sowohl als Sport- als auch als Kulturveranstaltung verstehen. Die hierfür aufgewandten Kosten sind somit im Regelbedarf grundsätzlich enthalten. Randnummer 41 Dass dieser Bedarf im Regelbedarf der Höhe
strukturell unzutreffend erfasst wäre (so BSG, Urteil vom
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Eine Unabweisbarkeit in diesem Sinne lässt sich nicht erkennen. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die einmalige Ausgabe in Höhe von 10 Euro unter Berücksichtigung von möglichen Verschiebungen innerhalb der Ausgaben des pauschal für die Klägerin berücksichtigten Regelsatzes in Höhe von 296 Euro im Ausgabemonat decken ließ, da in den Folgemonaten entsprechende „Rückverschiebungen“ bei den berücksichtigten Durchschnittswerten für die einzelnen Bedarfe möglich sein dürften. Zudem ist bei einer einmaligen Ausgabe in dieser Höhe eine erhebliche Abweichung vom – auf mehrere Monate zu betrachtenden - durchschnittlichen Bedarf nicht zu erkennen. Randnummer 42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache. Randnummer 43 IV. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die finanzielle Beteiligung von Schülern an Kosten für Projektunterricht an allgemeinbildenden Schulen, der nicht mit einem Verlassen des Schulgeländes verbunden ist, als Aufwendung
2 Satz 1 SGB II anzuerkennen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001499934
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.