forderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt 30.096,36 € für die Zeit vom
1 der Satzung der Vorstand und das Kuratorium. Der Vorstand besteht
1 der Satzung aus mindestens zwei und höchstens vier Personen Zu ersten Vorstandsmitgliedern wurden die Ehefrau des Stifters I A, die 1943 geborene Beigeladene zu 1) sowie der mittlerweile verstorbene Rechtsanwalt und Notar K S bestellt. Jedes Vorstandsmitglied kann durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber der Stiftung jederzeit eine andere Person als
folger bestimmen und anordnen, unter welchen Voraussetzungen der Vorstandswechsel erfolgen soll (§ 5 Nr. 2 S. 1 der Satzung). Der von dem Vorsitzenden des Vorstands bestimmte
folger wird mit Antritt der
folge ohne weiteres neuer Vorsitzender des Vorstandes, ohne dass es hierfür einer gesonderten Wahl durch die Mitglieder des Vorstandes bedarf, wenn dies in der
folgebestimmung durch den Vorstandsvorsitzenden ausdrücklich bestimmt wird (§ 5 Nr. 2 Abs. 2 der Satzung).
4 der Satzung werden Vorstandsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Ziffer 5 der Satzung bedürfen nur Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken eines einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefassten Beschlusses. Gleiches gilt für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern, die Aufnahme von Darlehen sowie über die Anlage des Stiftungsvermögens, soweit diese einen Betrag von 75.000,00 DM im Einzelfall und/oder einen Betrag von 150.00,00 DM im Kalenderjahr übersteigen. Dem Vorsitzenden stehen bei der Beschlussfassung des Vorstands zwei Stimmen zu. Randnummer 4
1 der Satzung verwaltet der Vorstand die Stiftung
Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und
haltig wie möglich zu erfüllen. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf angemessene Vergütung, deren Höhe vor der Auszahlung von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist (§ 6 Nr. 2 der Satzung). Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt (§ 6 Nr. 4 der Satzung). Aufgabe des Kuratoriums ist es, gemeinsam mit dem Vorstand über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung zu entscheiden (§§ 7, 8 der Satzung). Randnummer 5 Kurz vor ihrem Tode bestimmte Frau A die Beigeladene zu 2) zu ihrer
folgerin. Ab dem
dem Anstellungsvertrag wöchentlich 36 Stunden. Sie erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.910,00 €. Für ihre Vorstandstätigkeit erhielt die Beigeladene zu 2) als Vorsitzende des Vorstands eine jährliche Vergütung in Höhe von 36.000,00 €, die Beigeladene zu 1) und der weitere Vorstand Sauter jeweils 24.000,00 €. Randnummer 7 Die Klägerin meldete (nur) die Hausverwaltungstätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) bei den zuständigen Einzugsstellen an und entrichtete auf die dafür gezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge, nicht jedoch für die Vorstandsvergütungen. Randnummer 8 In der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 27. Dezember 2016 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für die Zeit vom
. Randnummer 11 Hiergegen erhob die Klägerin am 30. März 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass die Vorstandsarbeit nur gelegentlich ausgeübt worden sei. Hingegen habe dem Vorstand die verantwortliche Geschäftsführung für die gesamte Stiftung ununterbrochen und dauerhaft oblegen. Die Vorstandsmitglieder seien gänzlich weisungsfrei und hinsichtlich Ort und Zeit ungebunden gewesen. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes unberücksichtigt gelassen. Die persönliche Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder werde auch durch den Umstand belegt, dass die Zahlung der Vorstandsvergütung als Jahresbetrag jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgt sei. Auch die Höhe der Vergütung rage weit über die Höhe der im Rahmen der Anstellungsverhältnisse für Hausverwaltungsangestellte gezahlten Arbeitsentgelte hinaus. Randnummer 12 Die Beklagte befragte die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu ihren Tätigkeiten. Die Beigeladene zu 1) gab an, beide Tätigkeiten – Hausverwaltung und Vorstandstätigkeit – in den Büroräumen der Stiftung und der Hausverwaltung ausgeübt zu haben. Die Vorstandssitzungen hätten in der Kanzlei des Vorstandes S. stattgefunden. Vorbereitungen für die Vorstandssitzungen habe sie auch zu Hause vorgenommen, ebenso bei Bedarf Telefonate
Dienstschluss. Die Beigeladene zu 2) gab im Rahmen von persönlichen Vorsprachen bei der Beklagten ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Gesprächsvermerke an, es habe keine Trennung zwischen Stiftung und Hausverwaltung gegeben. Randnummer 13 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2017 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zum Bescheid aus, bei mehreren Tätigkeiten für den selben Arbeitgeber sei einheitlich eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung
dem hierfür überwiegenden Gesamterscheinungsbild anzunehmen. Bei beiden Beigeladenen überwiege die Hausverwaltertätigkeit. Auf Vertrauensschutz aufgrund vorangegangener Betriebsprüfungen könne sich die Klägerin nicht berufen. Randnummer 14 Hiergegen hat die Klägerin am
gefordert, weil es sich bei der Vorstandstätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils um abhängige und damit dem Grunde
versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt handele. Für die statusrechtliche Beurteilung der Vorstandstätigkeit seien die von der Rechtsprechung für GmbH-Geschäftsführer geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Es sei danach entscheidend, ob die in Rede stehende Person aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlich begründeten Rechtsmacht in der Lage sei, durch Einflussnahme auf das maßgebliche Entscheidungsorgan die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest nicht genehme Weisungen verhindern zu können. Die im wesentlichen alleinige Anknüpfung an die Rechtsmacht sei auch vorliegend sachgerecht. Sie diene vor allem dem besonders wichtigen Interesse der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Statusentscheidungen. Randnummer 17
diesen Maßstäben seien die Beigeladenen zu 1) und 2) als Vorstandsmitglieder abhängig beschäftigt gewesen. Denn alle drei Vorstandsmitglieder seien für die Ausübung der ihnen
der Satzung zugewiesenen Verwaltungstätigkeit stets auf die Mitwirkung zumindest eines weiteren Vorstandsmitgliedes angewiesen gewesen. Dies gelte auch für die Beigeladene zu 2) als Vorstandsvorsitzende trotz ihres doppelten Stimmrechts. Es mache keinen Unterschied, ob die Vorstandmitglieder der Aufsicht und Kontrolle eines rechtlich selbständigen Gremiums wie Stiftungsrat, Gesellschafter- oder Mitgliederversammlung unterstünden oder ob sie – wie hier – (nur) intern durch die übrigen Vorstandsmitglieder kontrolliert würden. Soweit die Klägerin und die Beigeladene zu 1) darauf abgestellt hätten, dass jene im Prüfzeitraum bereits Altersrentnerin gewesen sei, habe die Beklagte dies zutreffend berücksichtigt, indem sie hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) nur den jeweils ermäßigten Beitragssatz gefordert habe. Randnummer 18 Gegen diese am
V. m. § 27 Abs. 3 BGB. Der damit für jedes Vorstandsmitglied bestehende Rahmen völliger Weisungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit überschreite weit das Maß dessen, was einem GmbH-Geschäftsführer unabhängig von der Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung als Tätigkeitsbereich verbleiben möge. Die Satzung der Klägerin sehe auch kein Weisungsrecht des Vorstandes gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern vor. Änderungen der Zahl der Vorstandsmitglieder innerhalb des durch die Satzung vorgegebenen Rahmens bedürften eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses, so dass auch insoweit jedem einzelnen Vorstandsmitglied eine qualifizierte Sperrminorität zukomme. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift findet
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und § 359 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Anwendung auch auf die Erhebung von Umlagen
dem AAG und die Insolvenzgeldumlage. Randnummer 30 Mit Recht ist die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid von einer Versicherungs- und Umlagepflicht für die Beigeladenen zu 1) und 2) ausgegangen.
1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch SGB III unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung. Für beschäftigte Arbeitnehmer sind auch Umlagebeträge
2 SGB III zu zahlen. Randnummer 31 Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung sowie für die Umlagepflicht erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.
der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R – jeweils juris). Randnummer 32 Die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb im vorgenannt skizzierten Umfang stehen dabei weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon
dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien Eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber kann daher auch allein durch die funktionsgerecht dienende Eingliederung in einen Betrieb gekennzeichnet sein (BSG, Urteil vom
GG) Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person steht auch nicht entgegen, dass Leitungsorgane im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil vom
V. m. § 27 Abs. 3 BGB finden im Innenverhältnis auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechend Anwendung. Aus § 665 BGB, wonach der Beauftragte nur unter bestimmten Umständen von den Weisungen des Auftraggebers abweichen darf, ergibt sich, dass ein Beauftragter grundsätzlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden ist. Zwar gibt es bei Stiftungen wie der Klägerin kein weiteres Organ als "Auftraggeber". Gleichwohl muss ein Vorstand bei seiner eigenen geschäftsführenden Tätigkeit die Beschlüsse des Vorstands beachten. Denn die Organbefugnisse stehen dem Stiftungsorgan selbst und nicht den einzelnen Organmitgliedern persönlich zu (BSG, a. a. O., Rdnr. 26). An die dadurch gesetzten Vorgaben ist der Vorstand bei der Ausführung der laufenden Geschäfte grundsätzlich gebunden. Dass es sich dabei um Bindungen innerhalb eines Organs handelt, ist der besonderen Organisation der Stiftung geschuldet und spricht nicht gegen eine persönliche Abhängigkeit. Gerade, weil weitere Kontrollorgane nicht bestanden, ist die Gesamtverantwortung des Kollegialorgans von besonderer Bedeutung. Anderenfalls würde der Wille des Stifters missachtet, die Verwaltung der Stiftung einem Vorstand aus mehreren Personen zu übertragen (BSG, a. a. O., Rdnr. 27). Randnummer 38 Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind bei Anwendung dieser Grundsätze als abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzusehen. Randnummer 39 Diese waren zwar in ihrer Vorstandstätigkeit im weiten Umfang nicht durch das weitere Organ der Klägerin, das Kuratorium, in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt.
der Satzung der Klägerin beschränkt sich dessen Aufgabe auf die Mitwirkung bei der Fördermittelvergabe. Die Beigeladenen zu 1) und 2) vertraten die Klägerin auch
außen und waren gleichzeitig für die laufenden Geschäfte zuständig (§ 6 Nr. 1 der Satzung). Dienstverträge mit Regelungen für die Ausübung hat es für diese Tätigkeit nicht gegeben. Randnummer 40 Sie waren allerdings in ihrer Vorstandstätigkeit von vornherein auf die Beachtung des Stifterwillens beschränkt, der in den §§ 2 und 3 der Satzung zum Ausdruck kommt, welche die Ziele der Klägerin enthalten und Vorgaben für die Mittelvergabe treffen. Randnummer 41 Entscheidend ist zudem, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) im gesamten Spektrum der Vorstandstätigkeit Entscheidungen nicht alleine treffen konnten, sondern nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Dies hat bereits das SG im angefochtenen Urteil ausführlich hergeleitet.
4 der Satzung der Klägerin war und ist jedes Vorstandsmitglied nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt. Im Außenverhältnis konnte also ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht selbständig für die Klägerin tätig werden. Mangels anderweitiger Regelung in der Satzung gilt gleiches auch für die interne Willensbildung. Es gilt der Grundsatz des Gleichlaufs von Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis: Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis entspricht dem Umfang der Vertretungsmacht und umgekehrt. Denn in Ermangelung abweichender Bestimmungen kann einerseits nicht angenommen werden, dass die Satzung einem Vorstandsmitglied im Innenverhältnis untersagen will, was sie ihm im Außenverhältnis erlaubt. Erfolgt umgekehrt entsprechend dem Regelfall des § 26 Abs. 2 S. 1 BGB die Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, ist mangels abweichender Regelung in der Satzung davon auszugehen, dass auch für die Geschäftsführungsbefugnis das Mehrheitsprinzip gilt, also jede Geschäftsführungsmaßnahme grundsätzlich eines vorherigen Beschlusses des Vorstandes bedarf (vgl. Segna in: BGB online Großkommentar § 27 BGB Rdnr. 57; ebenso BSG, Urteil vom 23. Februar 2021, Rdnr. 26). Randnummer 42 Bei der Klägerin waren und sind
4 der Satzung Vorstandsbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der Vorstand war nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend waren. Gegen den Willen der beiden anderen Vorstandsmitglieder konnte damit ein einzelnes Vorstandsmitglied keine Entscheidungen im Vorstand herbeiführen. Randnummer 43 Die Beigeladene zu 2) als Vorsitzende des Vorstandes verfügte angesichts ihres doppelten Stimmrecht zwar über die Möglichkeit, die Entscheidungen der anderen Vorstände zu blockieren. Ein Einfluss, der jeden missliebigen Beschluss des Vorstandes verhindern kann, ist insoweit auch ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (BSG, a. a. O., Rdnr. 28). Dies führte im Falle der Beigeladenen zu 2) aber - im Gegensatz zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Stimmrechtsanteil von exakt 50% der Anteile - nicht zur Möglichkeit weisungsfreien Agierens ohne Eingliederung in den laufenden Betrieb. Der GmbH-Geschäftsführer ist nämlich für den laufenden Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft zuständig. Die Gesellschafter wirken nur
Maßgabe der §§ 45ff GmbH-Gesetz mit (vgl. BSG, Urteil vom
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Randnummer 47 Auch die Höhe der festgesetzten
forderungen ist nicht zu bemängeln: Randnummer 48 Im angefochtenen Bescheid ist hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1) der ermäßigte Beitrag angesetzt (vergleiche Anlage zum Bescheid, VV Bl. 95 ff). Wie bereits das SG ausgeführt hat, ist ferner auch nur der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 346 Abs. 3 S. 1 SGB III
gefordert worden. Randnummer 49 Obwohl die Vorstandsbezüge einmal jährlich im November ausgezahlt wurden, sind sie für das gesamte Jahr zu berücksichtigen, § 23 a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB IV (damalige Fassung). Der Umstand, dass die Entgelte der Beigeladenen zu 1), Hausverwaltungs- und Vorstandsbezüge zusammengerechnet, die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, welche die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2020 dargestellt hat, teilweise überschritten haben, ist bei den
forderungen berücksichtigt. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, weil die Beigeladene zu 2) als Berufungsführerin zu dem privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Sie entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 51 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001499946
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.