gehend BAG, 10. August 2022, 5 AZR 154/22, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2021 – 39 Ca 13047/20 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung gemäß dem arbeitsgerichtlichen Tenor zu I. wendet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für August 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sowie über Urlaubsansprüche. Randnummer 2 Die Beklagte produziert Lebensmittel für den Lebensmittelhandel. Sie unterhält einen Betrieb in Berlin. Sie gehört dem Konzern der S AG an. Der Kläger ist bei der Beklagten als Leiter der
treinigung beschäftigt. Randnummer 3 Zur Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf erforderliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes stellte die Beklagte ein Corona-Konzept auf und aktualisierte dieses fortlaufend. Dazu war bei der Muttergesellschaft der Beklagten, der S AG, eine Corona-Taskforce eingerichtet, an welcher der Gesamtbetriebsrat der S AG mitwirkt. Die Taskforce erstellte für alle Unternehmen des Konzerns ein Hygienekonzept, das in allen Unternehmen entsprechend umgesetzt wurde. Der Betriebsrat des Werks Berlin wurde über die Änderungen der Gefährdungsbeurteilung unterrichtet. Randnummer 4 Die Beklagte richtete an ihre Mitarbeiter eine Mitarbeiterinformation vom 17. Juni 2020 (Anlage B 6, Blatt 62 bis 63 der Akte), welche unter anderem den
stehenden Inhalt hat: Randnummer 5 „ Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat gestern eine aktuelle Liste von internationalen Risikogebieten veröffentlicht, in der vielleicht auch Ihr Reisegebiet aufgeführt ist. Hier nur ein kleiner Auszug: Türkei, Ägypten, Dominikanische Republik, Ghana, Kuba, Marokko, Nigeria, Schweden, Sri Lanka, Thailand usw. Randnummer 6 Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über Reisewarnungen, Quarantäneverpflichtungen usw. für Ihr gewähltes Reiseland, auf der Website des RKI: www.rki.de Randnummer 7 Zwingende 14 tägige Quarantäne
Rückkehr aus dem Risikogebiet Randnummer 8 Wer seinen Urlaub in einem dieser Risikogebiete verbringt, muss sich bei seiner Rückkehr, unverzüglich
der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung (bzw. Haus oder eine andere geeignete Unterkunft) begeben und sich dort, für einen Zeitraum von 14 Tagen
der Einreise, ständig aufhalten. Während der Quarantäne ist jeder Kontakt mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, strikt zu meiden. Darüber hinaus besteht die Pflicht, sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf die Einreise aus dem Risikogebiet hinzuweisen. Die Meldung bei anderen Stellen – Hausarzt, kassenärztliche Dienste usw. – ersetzt die verpflichtende Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt nicht. Wer gegen die Verordnung verstößt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Randnummer 9 Was bedeutet das für Sie und Ihre Arbeit? Randnummer 10 Sie verlieren für die Zeit einer erforderlichen Quarantäne, wie auch einer tatsächlichen COVID-19 Erkrankung Ihre Lohnfortzahlungsansprüche. Randnummer 11 Wir bitten Sie eindringlich, von Reisen in Risikogebiete Abstand zu nehmen.“ Randnummer 12 Das Hygienekonzept der Beklagten Stand 3. August 2020 enthält unter anderem folgendes: Randnummer 13 „ 1 Allgemeine Hygiene- und Verhaltensregeln … Rückkehr aus dem Urlaub • Unterzeichnung einer Selbsterklärung auf Basis des Vordruckes der Personalabteilung • Selbsterklärung ist
jedem Urlaub (> 3 Tage) erneut abzugeben • Zutrittskarten werden seitens Personalabteilung bei Urlaub (> 3 Tage) automatisch gesperrt • Zutrittskarten werden
Abgabe der Selbsterklärung am ersten Arbeitstag
dem Urlaub an der Pforte bzw. am Empfang entsperrt • Eine Liste der Risikogebiete ist bei der Pforte bzw. am Empfang verfügbar, z.B. Ausdruck (Als Risikogebiete gelten die von den zuständigen Behörden veröffentlichten Gebiete/Länder, für die Reisewarnungen, Reiseverbote oder Quarantäneverpflichtungen bei der Rückkehr festgelegt wurden) • Ohne vorliegende Selbsterklärung ist das Betreten der Betriebsstätte nicht gestattet, in diesen Fällen ist der Vorgesetzte telefonisch zu informieren • Eine einmalige PCR-Testung im Rahmen der Rückkehr aus einem Risikogebiet wird Seitens S nicht anerkannt … 2 Hygienekonzept Verdachtsfälle … • Rückkehrer aus Risikogebieten bleiben 14 Tage zu Hause o Als Risikogebiete gelten die von den zuständigen Behörden veröffentlichten Gebiete/Länder, für die Reisewarnungen, Reiseverbote oder Quarantäneverpflichtungen bei der Rückkehr festgelegt wurden, z.B. in Deutschland: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Belgien: https://diplomatie.belgium.be/en Polen: https://www.gov.pl/web/dyplomacja/informacje-dla-podrozujacych o Eine einmalige PCR-Testung im Rahmen der Rückkehr aus einem Risikogebiet wird Seitens S nicht anerkannt. …“. Randnummer 14 Der Kläger befand sich bis zum 15. August 2020 wegen des Todes seines Bruders im genehmigten Urlaub. Er hielt sich in der Zeit vom 11. bis zum 14. August 2020 in der Türkei auf. Diese war zum damaligen Zeitpunkt als sogenanntes Corona-Risikogebiet ausgewiesen; es bestand eine Reisewarnung für die Türkei. Randnummer 15 Vor der Ausreise aus der Türkei absolvierte der Kläger einen Corona-Test (PCR-Test), der ausweislich der in englischer Sprache abgefassten Bescheinigung vom 14. August 2020 (Anlage K 2, Blatt 9 der Akten) ein negatives Resultat auswies. Bei der Einreise in Deutschland am 15. August 2020 ließ der Kläger erneut einen Corona-Test vornehmen, dessen negatives Ergebnis dem Kläger per WhatsApp-
richt (Anlage K 3, Blatt 10 der Akten) am
frage mit E-Mail vom
gekommen sei und ein Negativergebnis erhalten habe, so dass kein Grund bestehe, den Kläger an der Arbeitsaufnahme zu hindern und bot die Arbeitskraft ausdrücklich an. Randnummer 20 Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 21. August 2020 (Anlage K 7, Blatt 17 bis 18 der Akten) mit, dass sie Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung möglicher COVID-19 Infektionen getroffen habe, über die er bereits im Juni aufgeklärt worden sei. Personen, die aus einem Land einreisen, in welchem ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem COVID-19-Virus bestehe, müssten innerhalb der möglichen Infektionszeit von 14 Tagen abgesondert sein.
Information des Robert-Koch-Instituts könne sie seinem negativen Testergebnis nicht vertrauen. Er habe daher bis einschließlich
folgenden 14 Tage geltende Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 gehalten, die erforderlichen Tests durchführen lassen und sich dann fristgerecht beim Arzt die Symptomfreiheit attestieren lassen, mithin seine Arbeitskraft ordnungsgemäß angeboten. Er hat bestritten, dass er von der Beklagten vor oder unmittelbar
Urlaubsantritt von einer Gefährdungsbeurteilung unterrichtet worden sei,
welcher Rückkehrer aus Risikogebieten erst 14 Tage
der Rückkehr die Arbeit wiederaufnehmen dürften, ferner, dass der Betriebsrat einer solchen Gefährdungsbeurteilung zugestimmt habe. Ferner beansprucht der Kläger die Feststellung, dass ihm weitere zehn Urlaubstage zustünden, weil die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm für die Zeit der Zurückweisung der Arbeitsleistung Urlaubstage abzuziehen. Er bestreitet, sich für eine Urlaubsgewährung für die zweite Augusthälfte entschieden zu haben. Randnummer 24 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 25
Rückkehr aus dem Risikogebiet nicht möglich gewesen sei, die Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen. Sie habe auf der Basis der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, die Ende Juli 2020 für eine Rückkehr aus Risikogebieten eine 14-tägige Quarantäne vorgesehen hätten, wegen des vergleichsweise hohen Risikos der Nichterkennung einer Infektion auf Grund von falschen Negativtests eine Gefährdungsbeurteilung festgelegt, die entsprechend vorgesehen habe, dass binnen 14 Tagen
Rückkehr aus einem Risikogebiet keine Arbeitsleistung erbracht werden könne. Die entsprechende Gefährdungsbeurteilung sei dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat übermittelt und erläutert worden. Er habe den auf der Basis dieser Gefährdungsbeurteilung ergangenen Maßnahmen zugestimmt. Obwohl der Kläger wie alle anderen Mitarbeiter mit der Mitarbeiterinformation vom
ihrer Rückkehr von der Arbeit fernzubleiben haben, nicht entgegen. Zwar könne die Beklagte gemäß § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen. Die Beklagte habe aber das billige Ermessen nicht eingehalten. Die Beklagte sei jedenfalls zur angemessenen Wahrung der Arbeitnehmerinteressen bei der Ausübung des ihr zukommenden Ermessens gehalten gewesen, die Arbeitnehmer, also auch den Kläger, vor Reiseantritt so rechtzeitig und umfassend von den arbeitsvertraglichen Konsequenzen der Reise in das Risikogebiet in Kenntnis zu setzen, dass diese sich entsprechend darauf hätten einrichten und vor Reiseantritt entscheiden können, ob sie trotz möglicher finanzieller Auswirkungen die Reise antreten oder von ihr Abstand nehmen wollen. Dies sei durch das von der Beklagten eingereichte Schreiben vom 17. Juni 2020 nicht erfolgt. Auch der Antrag zu 2. sei begründet. Die
allgemeinen Regeln für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe eine Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Kläger nicht unsubstantiiert dargelegt, denn der Vortrag der Beklagten könne weder vom Kläger mit der Behauptung konkreter Gegentatsachen bestritten noch vom Gericht ohne eigene – im Rahmen des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes unzulässige – eigene Ausforschung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts auf seine Erheblichkeit geprüft werden. Es hätte der Beklagten oblegen, darzulegen, wann und in welcher Form der Kläger wem gegenüber eine entsprechende Erklärung abgab. Randnummer 31 Gegen das ihr am 31.03.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 30.04.2021 Berufung eingelegt und diese am 30.06.2021 begründet. Randnummer 32 Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht
Hätte das Arbeitsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger die Information hinsichtlich der Konsequenzen der Reise in das Risikogebiet sowohl in Schulungsgesprächen, als auch durch seinen Vorgesetzten Herrn B. erhalten habe und dass der Kläger die entsprechenden Hinweise auch selbst an seine Mitarbeiter weitergegeben habe. Auch habe das Arbeitsgericht das Schreiben der Beklagten vom 17.06.2020 falsch ausgelegt. Dem Kläger sei
der Information durch das Schreiben vom 17.06.2020 bewusst gewesen, dass er im Falle der Reise in ein Coronarisikogebiet
Rückkehr den Betrieb der Beklagten für 14 Tage nicht betreten und seinen Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum verlieren werde. Entgegen dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 11.10.2021 (Bl. 212 d. A.) führe die Weisung der Arbeitgeberin auch zu einem Wegfall des Entgeltanspruchs des Klägers. Die Beklagte sei
SchG und §§ 241 Abs. 2 BGB, 618 BGB verpflichtet gewesen, betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. Eine wesentliche Schutzmaßnahme sei auch die Steuerung des Zutritts zu dem Betrieb. Die Beklagte habe dabei auch strengere Maßnahme als der Berliner Verordnungsgeber treffen können. Aufgrund der Weisung der Beklagten habe der Kläger seine Arbeitsleistung, wie von der Beklagten zu Recht verlangt, nicht korrekt anbieten können. Er habe deswegen seine Arbeitsleistung nicht iSd. § 294 BGB angeboten. Ebenso wie bei dem Erscheinen zur Arbeit entgegen einer angeordneten Maskenpflicht ohne Maske oder Erscheinen entgegen einer angeordneten Testpflicht ohne Test biete der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Angesichts der Bedrohungen, die ein sofortiges Handeln erforderten, sei das Hygienekonzept bei der Muttergesellschaft erstellt und das dortige Betriebsratsgremium beteiligt worden. Die Beklagte habe aber auch die Zustimmung des örtlichen Betriebsrats vor der Umsetzung des Hygienekonzepts eingeholt. Da die Beklagte verpflichtet war, ein Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen, habe es aber auch kein Ermessensspielraum und damit auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2021, Az. 39 Ca 13047/20 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Er trägt vor, dass Arbeitsgericht habe vor seiner Entscheidung keine Hinweispflichten verletzt. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung sei auch deswegen zutreffend, weil die Beklagte bei der Aufstellung des Hygienekonzepts die Mitbestimmungsrechte des örtlichen Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG verletzt habe. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 39 A. Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Randnummer 40 I. Soweit sich die Beklagte gegen die Stattgabe des Antrags zu 2. wendet, ist die Berufung bereits unzulässig. Randnummer 41 1. Die Berufungsbegründung muss
Vm § 520 Abs. 3 Nr. 2 die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständige Angabe, welche bestimmten Punkte der angefochtenen Entscheidung. bekämpft und welche Argumente geltend gemacht werden sollen (BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15; BGH 07.05.2020 - IX ZB 62/18 - Rn. 10; BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13). Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gestützt wird. In diesem Fall hat der Berufungskläger aber die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu bezeichnen und grundsätzlich darzulegen, warum sie das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen sollen (BAG 21.05.2019 - 2 AZR 574/18 - Rn. 19). Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, so muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll (BAG 24.10.2019 - 8 AZR 528/18 - Rn. 18; BAG 25.5.2016 – 2 AZR 345/15 - Rn. 17). Fehlt für einen Gegenstand die Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 08.05.2008 – 6 AZR 517/07 – Rn. 28). Randnummer 42 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung, soweit sie sich gegen die Stattgabe des Antrags zu 2. wendet, nicht gerecht. Randnummer 43 a. Hinsichtlich des Antrags zu 2. hat das Arbeitsgericht bemängelt, dass der Vortrag der Beklagten zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs unsubstantiiert sei. Es hätte der Beklagten oblegen darzulegen, wann und in welcher Form der Kläger wem gegenüber eine entsprechende Erklärung abgab.“ (S. 12 des Urteils = Bl. 155 d. A.). Randnummer 44 b. Diesbezüglich hat die Beklagte zwar geltend gemacht, es fehle an einem Hinweis
Es fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, was die Beklagte bei entsprechendem Hinweis vorgetragen hätte. Insoweit wird auch kein neuer Tatsachenvortrag eingeführt. Vielmehr wiederholt die Beklagte fast wortidentisch ihren erstinstanzlichen Vortrag (S. 6 des Schriftsatzes vom 18.01.2021 = Bl. 46 d. A.) in der Berufungsbegründung (S. 10 der Berufungsbegründung = Bl. 188). Erstinstanzlich hatte die Beklagte ausgeführt: „Der Kläger hat sich dafür entschieden, seiner restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2020 dafür in Anspruch zu nehmen.“ In der Berufungsbegründung wird ausgeführt: „Daraufhin entschied sich der Kläger, seine restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2020 für den Zeitraum seiner Nichtbeschäftigung ab dem
unstreitigen - Zahlungsantrag zutreffend stattgegeben. Randnummer 47 I. Der Kläger hat für den Zeitraum, in dem ihn die Beklagte im August 2020 nicht beschäftigte, einen Entgeltanspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 615 Satz 1 BGB, da sich die Beklagte iSd. §§ 293 ff. BGB im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers befand.
BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Randnummer 48 1. Der Kläger hat die Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten. Randnummer 49 a. Die Arbeitsleistung ist so anzubieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung
O (BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 – Rn. 21 mwN). Randnummer 50 b. Der Kläger hat die Arbeitsleistung am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise angeboten. Dem steht das Hygienekonzept seitens der Beklagten nicht entgegen. Anders als bei einer –
Auffassung der Kammer ohne weiteres zulässigen – Anordnung einer Maskenpflicht oder Testpflicht vor Arbeitsaufnahme konkretisiert die Beklagten mit dem Hygienekonzept bereits nicht den Inhalt der Arbeitsleistung und legt nicht fest, wie diese zu erbringen ist, sondern untersagt die Arbeitsleistung und legt fest, dass der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers entfällt. Randnummer 51 2. Der Kläger war nicht iSd. § 297 BGB außerstande, die Leistung zu erbringen. Randnummer 52 a
BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Unerheblich ist die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitsnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie zB Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder ihre Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht (BAG 21.10.2015 - 5 AZR 843/14 – Rn. 23). Randnummer 53 b. Danach war der Kläger nicht iSd. § 297 BGB unvermögend. Randnummer 54 aa. Der Kläger war tatsächlich in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Randnummer 55 bb. Dem Kläger war es auch rechtlich möglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Randnummer 56
V –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 (in Folgenden: SARS-CoV –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung) bestand bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet iSd. § 19 Abs. 4 SARS-CoV –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Die Türkei war in dem streitgegenständlichen Zeitraum iSd. § 19 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung als Risikogebiet eingestuft. Randnummer 58 (b) Jedoch bestand
V –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung eine Ausnahme von der häuslichen Quarantäne.
V –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung besteht keine Quarantänepflicht bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder englischer Sprache welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich dabei
V –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV –2- stützen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden ist. Diesen Anforderungen genügt das vom Kläger eingereichte ärztliche Zeugnis über die Durchführung eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis vom 14.08.2020. Randnummer 59 (c) Die Ausnahme von der Quarantänepflicht
V –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung wurde auch nicht durch § 20 Abs. 5 SARS-CoV –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung wieder aufgehoben.
20 Abs. 5 SARS-CoV –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung gilt ua. § 20 Abs. 3 SARS-CoV –2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung nur, wenn die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Vorliegend wurde dem Kläger durch ärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 attestiert, dass er symptomfrei war, also keine Symptome aufwies, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Randnummer 60
dem Wortlaut des Hygienekonzepts „Rückkehrer aus Risikogebieten bleiben 14 Tage zu Hause“ ist kein reines Betretungsverbot des Betriebs, sondern mit einer Pflicht, „zu Hause zu bleiben“, eine Quarantänepflicht angeordnet, für die der Arbeitgeber ersichtlich keine Regelungskompetenz hätte. Aber auch, wenn man die Anordnung als reines Betretungsverbot des Betriebs auslegt, begründet dies kein rechtliches Unvermögen des Klägers. Randnummer 61 (a) Es kann offenbleiben, ob ein durch eine Betriebsvereinbarung oder Gesamtbetriebsvereinbarung angeordnete Quarantäne/Betretungsverbot wirksam gewesen und ein rechtliches Unvermögen hätte begründen können. Das Hygienekonzept erfüllt bereits nicht die formellen Voraussetzungen
VG und entfaltet bereits deswegen – wie auch die Beklagte einräumt – keine Wirkung auf das Arbeitsverhältnis
VG. Randnummer 62 (b) Das durch die Beklagte angeordnete Betretungsverbot begründet kein rechtliches Unvermögen. Zwar kann auch die Erteilung eines Hausverbots durch einen Dritten ein rechtliches Unvermögen begründen, wenn die Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten des Dritten zu erbringen ist (BAG 28.09.2016 - 5 AZR 224/16 – Rn 20). Die Anordnung eines Betretungsverbots durch den Vertragspartner selbst begründet demgegenüber aber kein rechtliches Unvermögen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch die schlichte Anordnung eines Betretungsverbots den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 615 Satz 1 BGB beseitigen. Randnummer 63 cc. Der Kläger war nicht leistungsunwillig. Randnummer 64
SchG und §§ 241 Abs. 2 BGB, 618 BGB angesichts der Bedrohungen durch das Coronavirus die Beklagte zumindest berechtigte, den Beschäftigungsanspruch des Klägers trotz Vorlage eines negativen Coronatests und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Symptomfreiheit durch einseitige (bezahlte) Freistellung zu suspendieren, war nicht zu entscheiden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, hätte er nicht kumulativ einen negativen PCR-Test vorgelegt und gleichzeitig ein Attest über seine Symptomfreiheit vorgelegt, seinen Entgeltanspruch bereits aufgrund Unvermögens iSd. § 297 BGB verloren hätte (vgl. oben B I. 2 bb.
Sd. § 615 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten ist. Randnummer 69 II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 614 BGB sowie § 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 70 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 71 D. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001499977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.