VG (juris: BeamtVG BE) oder § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) angerechnet wird, richtet sich nicht
dem (zufälligen) Zeitpunkt der Auszahlung, sondern danach, ob die Zahlung wirtschaftlich einem bestimmten Monat oder Zeitraum zugeordnet werden kann.Wird wegen des von § 53 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) verfolgten Gesetzeszwecks des Vorteilsausgleichs bei der Ermittlung der Einnahmen das Zuflussprinzip durchbrochen, muss dies in gleicher Weise bei der Ermittlung der Ausgaben geschehen. In einem solchen Fall ist die vereinnahmte Umsatzsteuer neutral und kein anrechenbares Einkommen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 36 K 308.16 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das ihm am
dem Dienstvertrag war die Klägerin selbständig tätig, in der Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit frei. Sie erhielt für die zu erbringenden Dienstleistungen eine Pauschalvergütung in Höhe von 162.400,00 Euro, die in sieben Teilbeträgen in Höhe von jeweils 23.200,00 Euro (einschließlich 3.704,20 Euro Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die Teilbeträge wurden
dem Dienstvertrag „jeweils zum Ende eines Quartals gegen Rechnungsstellung zur Zahlung fällig“. Der erste Teilbetrag wurde im Januar 2016 überwiesen. Die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer führte die Klägerin an das Finanzamt ab. Randnummer 4 Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte wegen des Erwerbseinkommens mit Bescheid vom 5. Februar 2016 die Versorgungsbezüge der Klägerin
Vornahme einer Ruhensberechnung rückwirkend neu fest und erklärte hinsichtlich der eingetretenen Überzahlung die Aufrechnung mit deren laufenden Versorgungsbezügen. Das Amt legte seiner Ruhensberechnung ein monatliches Erwerbseinkommen der Klägerin aus dem Dienstvertrag in Höhe von 5.800,00 Euro zugrunde. Die versorgungsrechtliche Höchstgrenze berechnete es mit 6.075,90 Euro. Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf die Mindestbelassung in Höhe von 813,80 Euro. Der Ruhensbetrag für die Versorgungsbezüge wurde auf 3.255,18 Euro festgesetzt. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch im Wesentlichen geltend, sie habe in den Monaten September bis Dezember 2015 kein Einkommen erzielt. Die Reduzierung ihrer Versorgungsbezüge auf die Mindestbelassung im Jahr 2016 erkannte sie an. Das Landesverwaltungsamt Berlin wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom
VG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
dem Gesetzeswortlaut sei grundsätzlich das Jahresdurchschnittseinkommen des Versorgungsempfängers zu errechnen. Ausnahmen von dieser Grundregel ließen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Eine einschränkende Auslegung von § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG sei auch nicht wegen des Gesetzeszwecks geboten. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Berliner Gesetzgeber habe sich im Zuge der Föderalismusreform darauf beschränkt, die entsprechende Bundesregelung des § 53 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in das Landesrecht zu überführen. Deshalb komme den Materialien zu den
folgenden Änderungen der bundesrechtlichen Regelung in § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG indizielle Bedeutung für die Auslegung des geltenden Landesrechts zu.
der Neufassung von § 53 Abs. 7 BeamtVG im Dezember 2015 sei die gesetzlich vorgesehene Zwölftelung auch auf Beschäftigungsverhältnisse anwendbar, die kürzer als ein Jahr andauerten. Auch in diesem Fall sei für die Berechnung des versorgungsrechtlichen Ruhensbetrages ein Jahresdurchschnittseinkommen zu bilden. Der Bundesgesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass dies eine Verringerung der Ruhensbeträge zur Folge haben könne. Dies habe er jedoch zur Steigerung der Attraktivität einer temporären und kurzzeitigen Tätigkeit von Pensionären bewusst in Kauf genommen. Außerdem komme der einheitlichen Zwölftelung verwaltungsvereinfachende Funktion zu. Hiervon ausgehend habe der Beklagte der Berechnung des Ruhensbetrages ein Jahresdurchschnittseinkommen in Höhe von monatlich 1.933,33 Euro zugrunde zu legen. Das aus den Einkünften im Zeitraum von September bis Dezember 2015 errechnete Gesamteinkommen der Klägerin habe 23.200,00 Euro betragen und sei durch zwölf Monate zu teilen. Von dem ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen seien ferner Fahrtkosten in Höhe von monatlich 195,75 Euro abzuziehen. Hiernach ergebe sich ein monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.737,58 Euro. Da die Differenz zwischen diesem und der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze ihren vollen Versorgungsanspruch übersteige, habe der Beklagte den Ruhensbetrag der Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum von September bis Dezember 2015 auf 0,00 Euro festzusetzen und ihr Versorgungsbezüge in voller Höhe zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung geltend, das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die in Teilbeträgen ausgezahlte Pauschalvergütung der Klägerin ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen sei. Seine Auffassung, das in den Monaten September bis Dezember 2015 erzielte Einkommen in Höhe von 5.800,00 Euro monatlich sei auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen und hieraus ein durchschnittliches Einkommen von 1.933,33 Euro zu errechnen, sei hingegen widersprüchlich und unzutreffend.
der maßgeblichen Rechtsprechung sei beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt gewesen sei. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 das ihm am
GO über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgeblich ist das Rechtsschutzziel, wie es in dem Klageantrag, der Klagebegründung und dem weiteren Vorbringen sowie in den sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbaren Umständen zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie hier – anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
folgenden Fassungen – jedenfalls in den hier maßgeblichen Passagen – unverändert geblieben und entspricht insoweit der auch im Bund bis zum
VG in der hier maßgeblichen Fassung erhält ein Versorgungsberechtigter seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze, wenn er daneben Erwerbseinkommen bezieht.
dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die
VG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liegt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 11 und vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Randnummer 20 Zum Erwerbseinkommen gehören
VG unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit. Der Einkommens- und Einkünftebegriff entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen. Zulasten des Versorgungsempfängers kann sich insbesondere der Grundsatz des Vorteilsausgleichs auswirken, der der Ruhensregelung des § 53 (L)BeamtVG zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 13, vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 11 und vom 23. Februar 2021 – 2 C 22.19 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt
VG monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist
VG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
VG ist dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen (sog. Mindestbelassung). Randnummer 21 Das Landesverwaltungsamt Berlin berechnete im angegriffenen Bescheid vom 5. Februar 2016 zutreffend die für die Klägerin maßgebliche Höchstgrenze mit 6.075,90 Euro und die Mindestbelassung mit 813,80 Euro. Die Richtigkeit dieser Berechnungen steht außer Streit, ebenso, dass die von der Klägerin aufgrund des Dienstvertrages mit der R... GmbH erhaltene Pauschalvergütung sowie die sieben Teilzahlungen anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 53 Abs. 1 und 7 Satz 1 LBeamtVG sind. Ihre Einkünfte stammen aus einer Arbeit, wobei es für die Einordnung als Erwerbseinkommen gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG nicht darauf ankommt, ob es sich um eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit handelt. Randnummer 22 Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die vom Landesverwaltungsamt Berlin vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage von § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG die von der Klägerin erhaltene Teilzahlung im Januar 2016 als Erwerbseinkommen (nur) in den Monaten September bis Dezember 2015 zu berücksichtigen und zwar mit je einem Viertel (5.800,00 Euro). Die Klägerin hat im Klageverfahren geltend gemacht, sie habe im Jahr 2015 keine Einkünfte gehabt. Im Berufungsverfahren führt sie hingegen unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil aus, die im Januar 2016 erhaltene Teilzahlung für ihre Leistungen sei auf sämtliche Kalendermonate des Jahres 2015 umzulegen und somit in den Monaten September bis Dezember 2015 nur in Höhe eines Zwölftels anzurechnen. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Teilbeträgen auszuzahlende Pauschalvergütung der Klägerin ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen ist. Entgegen seiner Auffassung erfolgt die Anrechnung der im Januar 2016 erhaltenen Teilzahlung in Höhe von 23.200,00 Euro nicht
VG , sondern
VG . Randnummer 24 Das Gesetz sieht in § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG die monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens als Regel vor.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vom Senat geteilt wird, ist für die Beurteilung des dem Versorgungsberechtigten zufließenden Einkommens nicht der (zufällige) Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich, sondern der Zeitraum, für den die jeweilige Zahlung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
VG auf das gesamte Jahr gleichmäßig aufzuteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrem Sinn und Zweck auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist,
der Grundregel des § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG in denjenigen Monaten, für die sie bestimmt ist, in voller Höhe in die Ruhensberechnung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom
diesen Maßstäben sind die Pauschalvergütung der Klägerin sowie die ihr gewährten Teilbeträge ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen.
1 des Dienstvertrages erhält die Klägerin „für ihre Tätigkeit“ eine Pauschalvergütung. Sie bekommt für die gesamte Laufzeit des Dienstvertrages von 28 Monaten eine Pauschalvergütung von 162.400,00 Euro, die in sieben Teilbeträgen in Höhe von 23.200,00 Euro (= 162.400,00 Euro : 7) „jeweils zum Ende eines Quartals“ fällig war. Aus dem Regelungszusammenhang des Vertrages und dessen praktischer Abwicklung ergibt sich, dass mit dem Begriff „Quartal“ ein Zeitraum von vier (statt drei) Monaten gemeint ist. Die sieben gleichhohen Teilbeträge sollten „jeweils“, also immer im gleichen zeitlichen Abstand während der insgesamt 28 Monate umfassenden Laufzeit des Vertrages fällig werden (28 Monate : 7 = 4 Monate). Für eine monatsbezogene Vergütung spricht ferner, dass der am 1. September 2015 begonnene Dienstvertrag erstmals zum 1. Januar 2016, also
vier Monaten, und ab diesem Zeitpunkt jeweils zum Schluss „eines Quartals“ ohne Angabe von Gründen gekündigt werden konnte (§ 8 Abs. 2 des Dienstvertrages). Es kann offenbleiben, ob danach die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages zeitlich an die Fälligkeit der Teilbeträge „jeweils zum Ende eines Quartals“ gekoppelt sein sollte. Jedenfalls fehlt eine Regelung zu den Auswirkungen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf die vereinbarte Pauschalvergütung, die nur bei einer monatsbezogenen Vergütung entbehrlich ist. Die Kündigungsmöglichkeit ohne besondere Regelungen zur Vertragsabwicklung und die gleichmäßige Aufteilung der Teilzahlungen zeigen, dass die Vergütung monatsbezogen – jeweils für die vorangegangenen vier Monate – vorgesehen war. Randnummer 26 Demgemäß ist die Teilzahlung im Januar 2016 für den Zeitraum September bis Dezember 2015 bestimmt und bei der Ruhensberechnung
VG für diese Monate jeweils in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Teilzahlung sei
VG auf das (gesamte) Kalenderjahr 2015 gleichmäßig zu verteilen und bei der Ruhensberechnung für die Monate September bis Dezember 2015 deshalb jeweils nur in Höhe eines Zwölftels anzurechnen, widerspricht der zuvor aufgezeigten Rechtsprechung und der gesetzlichen Konzeption des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 LBeamtVG . Seine Ausführungen überzeugen auch im Übrigen nicht. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht meint,
dem Gesetzeswortlaut sei bei Einkommen, das nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, grundsätzlich das Jahresdurchschnittseinkommen des Versorgungsempfängers zu errechnen, Ausnahmen von dieser Grundregel ließen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Der Gesetzeswortlaut steht jedoch einer Auslegung nicht entgegen,
der verdeckte monatliche Vergütungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als „normale“ Vergütung bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 21). § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG greift erst,
dem geklärt ist, für welchen Zeitraum anrechenbare Einkünfte gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG im Sinne von § 53 Abs. 1 LBeamtVG „bezogen“ worden sind. Erst wenn nicht festgestellt werden kann, dass Einkünfte für einen bestimmten Monat oder für einen bestimmten Zeitraum bezogen, sie also nicht „in Monatsbeträgen erzielt“ worden sind, ist das Einkommen „des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen“ ( § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG , vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 134/14 – juris Rn. 62). Auch
dem Sinn und Zweck des § 53 LBeamtVG müssen Zahlungen in dem Zeitraum als bezogen gelten, den sie erfassen sollen. Anderenfalls würde der Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs nicht erreicht, der auf die Abschöpfung von Vorteilen zielt, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten. Versorgungsempfänger könnten durch die Vereinbarung von Einmalzahlungen oder durch mehrere Monate umfassende Zahlungen anstelle monatlicher Vergütungen die versorgungsrechtliche Anrechnung verringern oder ganz vermeiden. Könnte mit solchen Vertragsgestaltungen das
VG angeordnete Ruhen von Versorgungsbezügen durch Anrechnung anderweitigen Einkommens vermieden werden, würde geradezu ein Anreiz zur Gesetzesumgehung durch entsprechende Vertragsgestaltung gesetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
vollzogen, obwohl er diese Vorschrift danach ebenfalls geändert hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber, anders als der Bundesgesetzgeber, weiterhin am Grundsatz der monatlichen Betrachtungsweise festhält (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
G zählen zwar vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge zu den Betriebseinnahmen und erst die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge als Betriebsausgaben (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VIII B 54/20 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch
der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die vereinnahmte Umsatzsteuer ein zu berücksichtigendes Einkommen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch; nur die im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgten Umsatzsteuerzahlungen können von dem Einkommen Selbständiger abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom
dem nur im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zugeflossene Einnahmen berücksichtigt und nur in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlte Ausgaben abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom
vollziehbar. Es meint, eine Aufteilung des Einkommens
der vereinnahmten Umsatzsteuer und dem verbleibenden Gewinn wäre aus verwaltungspraktischen Gründen schwer durchführbar und böte zudem Raum für eine missbräuchliche Vertragsgestaltung. Die Umsatzsteuer lässt sich ohne weiteres den Rechnungen der Klägerin entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung, weil die Vertragsparteien den Zeitpunkt des Zuflusses der Umsatzsteuer
freiem Belieben festlegen könnten, besteht nicht. Denn
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung des dem Versorgungsberechtigten zufließenden Einkommens nicht der (zufällige) Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich, sondern der Zeitraum, für den die jeweilige Zahlung bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht kann sich für seine Ansicht auch nicht auf das von ihm zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 22. April 2015 – 1 A 1849/14 – stützen. Dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Jene Versorgungsbehörde berücksichtigte bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens die Betriebseinnahmen und -ausgaben einheitlich
dem Zuflussprinzip, was der Verwaltungsgerichtshof als zutreffend erachtete (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
BeamtVG (vgl. BVerwG, Urteil vom
G abzugsfähig. Bei selbständigen Tätigkeiten richtet sich ihre Abzugsfähigkeit
G bzw.
G, wenn es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelt. Randnummer 35 Die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung der Einkunftsart kann auch versorgungsrechtlich zugrunde gelegt werden, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom
denen die Klägerin selbständig tätig, in der Bestimmung ihres Arbeitsortes und ihrer Arbeitszeit frei war, Steuern und Sozialabgaben selbständig abführte sowie weder Ansprüche auf Urlaub noch Vergütungsfortzahlung hatte. Randnummer 36 Die Klägerin hat erstinstanzlich schlüssig vorgetragen, täglich von ihrer Wohnung als ihrer eigenen Betriebsstätte zu dem 15 km entfernten Sitz der Senatsverwaltung für Bildung gefahren zu sein.
G sind diese Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit einem pauschalen Satz von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hieraus ergeben sich für September, Oktober und Dezember 2015 Fahrkosten in Höhe von jeweils 198,00 Euro (jeweils 22 Arbeitstage x 15 km x 2 x 0,30 Euro) sowie für November 2015 in Höhe von 189,00 Euro (21 Arbeitstage x 15 km x 2 x 0,30 Euro). Im Durchschnitt lagen die Fahrtkosten der Klägerin somit bei 195,75 Euro (= [3 x 198,00 Euro + 189,00 Euro] : 4). Nicht abzugsfähig sind hingegen die behaupteten zusätzlichen Fahrtkosten der Klägerin in Höhe von monatlich 55,00 Euro. Sie hat weder Belege dafür eingereicht, dass ihr tatsächlich Fahrtkosten in dieser Höhe entstanden sind, noch
vollziehbar dargelegt, woraus sich dieser Betrag ergibt. Randnummer 37 Bei dieser Einkommensermittlung ist der Ruhensbetrag der Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum von September bis Dezember 2015 auf 2.671,28 Euro monatlich festsetzen.
Abzug der vereinnahmten Umsatzsteuer von 926,05 Euro und der Fahrtkosten von 195,75 Euro verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von 4.678,20 Euro monatlich. Die Summe aus diesem Einkommen und den Versorgungsbezügen von 4.068,98 Euro übersteigt die Höchstgrenze von 6.075,90 Euro um 2.671,28 Euro. Randnummer 38 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung ihrer Versorgungsbezüge (nicht nur in Höhe der Mindestbelassung von 813,80 Euro, sondern) in Höhe von 1.397,70 Euro (= 4.068,98 Euro – 2.671,28 Euro). Abzüglich der bereits erhaltenen Mindestbelassung von 813,80 Euro monatlich steht ihr ein Anspruch auf Auszahlung der zuviel einbehaltenen Versorgungsbezüge im streitigen Zeitraum in Höhe von insgesamt 2.335,60 Euro (= [1.397,70 – 813,80] x 4) zu. Randnummer 39 Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO in Verbindung mit § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 – juris Rn. 23). Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001500093
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.