Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung - Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA Leitsatz Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46 c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 4. November 2021, 11 Ca 7337/21, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2021 – 11 Ca 7337/21 – wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 01.07.2021 sowie um Entgeltdifferenzen für Juli 2021. Randnummer 2 Das Arbeitsgericht Berlin hat nach einem vorangegangenen Versäumnisurteil gegen die Beklagte mit Urteil vom 04.11.2021 das Versäumnisurteil vom 07.10.2021 aufrechterhalten und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.400,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 1.542,94 EUR netto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die betriebsbedingte Kündigung nicht ordnungsgemäß begründet hat. Wenn sich der Arbeitgeber dabei auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände berufe, dürfe er sich nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken; er müsse seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen (substantiieren), dass sie von dem Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei Kündigungen auch aus innerbetrieblichen Gründen müsse die Arbeitgeberin u.a. darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen sie angeordnet habe und wie sich die von ihr behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirkten. Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfalle. Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen sei, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliege; auch wenn eine solche unternehmerische Entscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen sei, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei. Dies bedeute konkret auch, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und der zeitlichen Nachhaltigkeit sehr deutlich und substantiiert alle Umstände vorzutragen habe. Randnummer 3 Gemessen daran sei festzustellen, dass vorliegend allein gänzlich pauschale Angaben vorlägen. Es werde nur allgemein vorgetragen, dass es einen „massiven“ Rückgang der Rekrutierung gegeben haben solle und Umsatzeinbußen von 20 bis 30 % abzusehen gewesen seien und daher das Arbeitsverhältnis habe gekündigt werden müssen. Dies entspreche nicht ansatzweise den oben von der obergerichtlichen Rechtsprechung genannten Anforderungen an einen ausreichenden Sachvortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Es würden bloß pauschale Schlagworte genannt, die nicht ansatzweise erkennen ließen, warum ein etwaiger erheblicher Umsatzrückgang die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers rechtfertigen würde. Es werde auch nicht ansatzweise zu einem Arbeitskräftebedarf und der sonstigen organisatorischen Durchführbarkeit vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts Berlin wird auf das Urteil Bl. 82 – 87 R d. A. verwiesen. Den Entgeltanspruch hat die Beklagte anerkannt, entsprechend ist ein Anerkenntnisteilurteil ergangen. Randnummer 4 Gegen dieses ihr am 22.11.2021 zugestellte Anerkenntnisteil- und Schlussurteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 21.12.2021 eingegangene und am 21.02.2022 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.02.2022 begründete Berufung der Beklagten. Sie trägt auf ca. einer Seite vor, dass die vorzutragenden Tatsachen als vom Arbeitsgericht zu streng betrachtet anzusehen seien. Wie dargetan, habe es einen Rückgang der Aufträge von 20 bis 30 % gegeben. Die exakten Zahlen müssten noch dargetan werden. „Durch den Auftragsrückgang an Coachings waren Umsatzeinbußen in wenigstens gleicher Höhe im Jahre 2019 hatte die Beklagte 500.000,00 EUR Jahresumsatz.“ Im Jahr 2020 habe die Beklagte einen Jahresumsatz von 750.000,00 EUR gehabt. Im Jahr 2021 betrug der Jahresumsatz etwa die gleiche Höhe wie etwa 500.000,00 EUR. Dabei sei die Kostenstruktur massiv gestiegen. Weitere Mitarbeiter, die indes Familienmitgliedern unterhaltspflichtig gewesen seien, wurden seit dem Jahr 2019 eingestellt. Der Gewinn im Jahr 2019 habe 0 betragen, der Gewinn im Jahr 2020 habe 100.000,00 EUR betragen. „Im Jahr 2021 drohte der Gewinn überhaupt nicht erst entstehen, sondern ein massiver Verlust. Es drohten Verluste von knapp 100.000,00 EUR.“ Randnummer 5 Aufgrund dessen sei es zu der nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung gekommen, das Unternehmen vor der Insolvenz, dem Scheitern durch Überschuldung zu schützen. Im Ergebnis jedenfalls habe der Geschäftsführer der Beklagten sich dazu entschieden, die Abteilung, in welcher der Kläger tätig war, insgesamt zu schließen. Dies sei auch vorgetragen worden. Es sei versucht worden, dem Kläger eine anderweitige Tätigkeit anzubieten, jedoch sei dieser von der Beklagten ausgebildet worden. Er sei ein guter Coach. Er könnte ohne Weiteres eine neue Anstellung finden, würden doch Coaches händeringend gesucht. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 21.02.2022, beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 21.02.2022 eingegangen, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hat dies wie folgt begründet: Randnummer 7 Am 18.02.2022 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung gefertigt und habe sie per beA versenden wollen. Dazu habe er den Schriftsatz signiert und dann mithilfe des Programms RA-Micro den digitalen Versand angeschoben. Dazu habe er seine Kennnummer für das Signieren das erste Mal eingegeben und für den Versand weitere zwei Male. Dies sei am 18.02.2022 gegen 18:15 Uhr erfolgt. Da er an diesem Tag eine Vielzahl von Schriftsätzen verfasst hätte, habe er seine stets zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin Frau H gebeten, den Postausgang ordnungsgemäß zu überprüfen. Die Überprüfung des Postausgangs über das „RA-Micro“ beA-System erfolge so, dass alle an dem Tag gefertigten Schriftsätze im Postausgang zu sehen seien. Sie entfernten sich dann sukzessive, je nachdem, ob der Versand erfolgreich gewesen sei oder nicht. Im Anschluss werde dann am Ende des Tages der Ordner „gesendete Elemente“ überprüft. Ernst nach einem Abgleich würden dann die Schreiben als fristgerecht versendet gelten. Randnummer 8 Der Unterzeichner habe seinen Arbeitsplatz verlassen und habe seine seit langem zuverlässige Mitarbeiterin Frau H gebeten, den Postausgang zu überprüfen. Er habe sie gebeten, im Falle eines Fehlers der Übersendung den Unterzeichner nochmals anzurufen, damit dieser den Schriftsatz nochmals hätte übersenden können. Dies habe sie zugesagt. Es sei aber zu keinem Anruf gekommen. Frau H habe sehen können, dass der digitale Postausgang leer gewesen sei. Sie habe den Reiter „gesendete Elemente“ nicht überprüft, so dass sie nicht habe sehen können, dass es augenscheinlich bei der Übermittlung des Schriftsatzes zu einem Fehler gekommen sei. Der Schriftsatz sei nochmals zu versenden gewesen. Das habe sie jedoch unterlassen. II. Randnummer 9 Die Berufung war aus mehreren Gründen als unzulässig zu verwerfen: Randnummer 10 1. Die Beklagte hat die Frist zur Begründung der eingelegten Berufung (§ 66 Abs. 1 und Satz 5 ArbGG) versäumt. Sie hätte die Berufung bis zum 18.02.2022 begründen müssen. Die Berufungsbegründungsschrift ist jedoch erst am 21.02.2022 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Randnummer 11 2. Der Beklagten war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren gemäß § 233 i.V.m. § 85 Ab. 2 ZPO. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, sie sei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung der Berufung verhindert gewesen. Randnummer 12
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