ihm von einem anderen Finanzamt übersandten Kontrollmaterials die Umsatzsteuerfestsetzung zu erlassen, und es ernstlich zweifelhaft erscheint, dass die Übersendung der Kontrollmitteilungen verfahrensrechtlich zulässig war und dass ohne dieses Kontrollmaterial und
sen Fernwirkungen Anlass bestand, die Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen. (Rn.20) 2. Kontrollmitteilungen, die Informationen aus nach § 104 Abs. 1 AO geschützten Unterlagen enthalten und die eine Außenprüferin dem Finanzamt unter Verletzung eines Ermittlungsverbots und ankündigungslos unter Verletzung
aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Rechts
Steuerpflichtigen auf effektiven Rechtsschutz zusendet, dürfen nicht verwertet werden (Ausführungen zu der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, was die Fernwirkungen rechtswidrig übersandter Kontrollmitteilungen sind). (Rn.26) (Rn.29) (Rn.32) (Rn.36) 3. Die Rechtsprechung, nach der Kontrollmitteilungen ausgewertet werden dürfen, wenn zwar einerseits ihre Erstellung gegen gesetzliche Verpflichtungen verstieß, andererseits sich der eigentlich betroffene Steuerpflichtige nicht gegen diese Maßnahmen gewehrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 53/04), ist nicht anwendbar, wenn weder der Steuerpflichtige selbst noch sein Prozessbevollmächtigter die faktische Möglichkeit hatte, um Rechtsschutz gegen die Erstellung und Übersendung der Kontrollmitteilungen nachzusuchen. (Rn.28) Tenor Die Vollziehung
Umsatzsteuerbescheids 2015 vom 29.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2021 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer abschließenden Entscheidung in dem Verfahren 7 K 7160/21 ausgesetzt. Die Kosten
Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner ihm vorliegendes Kontrollmaterial zu Recht zum Anlass genommen hat, entsprechende Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin festzusetzen. Randnummer 2 Die Antragstellerin beauftragte im Streitjahr Rechtsanwälte, die Mitglieder ihrer Prozessbevollmächtigten, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber einer B… GmbH mit Sitz in C…. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.04.2015 forderte die Antragstellerin die B… GmbH auf, eine rückständige Zahlung aus einer Rechnung vom 08.01.2015 (Nr. 12/2015) in Höhe von 21.704,71 € durch Zahlung auf das Fremdgeldkonto der Rechtsanwälte zu begleichen. Die Rechnung liegt in Kopie vor. Danach berechnete die Antragstellerin der B… GmbH für die Lieferung von Sonderposten von Taschen, Kleinlederwaren und Koffern 18.239,25 € zuzüglich 3.465,46 € Umsatzsteuer (zusammen 21.704,71 €). Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 01.06.2015 forderte die Antragstellerin die B… GmbH auf, eine rückständige Zahlung aus einer Rechnung vom 16.04.2015 (Nr. 104/2015) in Höhe von 35.750,00 € wiederum durch Zahlung auf das Fremdgeldkonto der Rechtsanwälte zu begleichen. Insoweit liegt die genannte Rechnung nicht vor, lediglich eine Anwaltsrechnung für diesen Vorgang über 146,88 € zuzüglich 27,91 € Umsatzsteuer. Die angeforderten Zahlungen gingen auf dem Fremdgeldkonto ein und wurden – nach Verrechnung mit offenen Gebührenforderungen – dem Geschäftsführer der Antragstellerin im Streitjahr ausgezahlt. Randnummer 3 Die Antragstellerin reichte zunächst für die Veranlagungszeiträume ab 2012 weder Umsatzsteuererklärungen, noch Jahresabschlüsse ein. Randnummer 4 In den Jahren 2014 und 2015 beantragte der Antragsgegner zweimal erfolglos beim Amtsgericht D… – Handelsregister – die Löschung der Antragstellerin als vermögenslos. Dabei legte die Antragstellerin eine Versicherungspolice vor, nach der ihr früherer, im Jahre 2011 abberufener Geschäftsführer für die Versicherungsleistungen bezugsberechtigt war. Randnummer 5 Am 22.08.2019 gingen dem Antragsgegner zwei Kontrollmitteilungen
Finanzamts E… mit der Steuer-Nr. der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und dem Geschäftszeichen „…“ zu, denen die oben genannten Unterlagen über den Schriftverkehr mit der B… GmbH beigefügt waren. Die Kontrollmitteilungen enthalten den Vermerk „erhalten von Anwaltsbüro F…“. Randnummer 6 Dies nahm der Antragsgegner zum Anlass, mit Bescheid vom 29.01.2021 ausgehend von geschätzten Besteuerungsgrundlagen eine Umsatzsteuer 2015 in Höhe von 9.173,39 € festzusetzen, wobei der Antragsgegner von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 48.281,00 € ausging und keine Vorsteuer berücksichtigte. Davon ausgehend setzte er die Umsatzsteuer auf 9.173,39 € fest. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 22.02.2021 Einspruch ein, den sie mit ihren Umsatzsteuererklärungen 2012 bis 2020 in Papierform begründete (jeweils mit der Angabe „0 €“ für Umsätze und Umsatzsteuer). Ferner gab sie an, seit 2011 keinen laufenden Geschäftsbetrieb mehr zu haben und seitdem auch keine Umsätze zu generieren. Die streitbefangenen Vorgänge hätten der Rückabwicklung gedient und seien daher steuerneutral. Jedenfalls bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da die Steuerbehörde in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten eine Prüfung
Fremdgeldkontos vorgenommen und dieses trotz der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Grundlage
hiesigen Verfahrens genommen habe. Randnummer 8 Der Antragsgegner wies den Einspruch mit der am 01.11.2021 zugestellten Einspruchsentscheidung vom 22.10.2021 als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass nach dem Akteninhalt nichts für eine steuerneutrale Rückabwicklung spreche. Randnummer 9 Darauf erhob die Antragstellerin am 11.11.2021 Klage, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7160/21 geführt wird. Am 15.02.2022 hat die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– gestellt. Sie wiederholt vertiefend den Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass die B… GmbH der Antragstellerin habe Taschen liefern sollen und eine entsprechende Rechnung erteilt habe. Darauf habe die Antragstellerin gezahlt, jedoch habe die B… GmbH die Taschen nicht liefern können, so dass die geleistete Vorauszahlung zurückzuzahlen gewesen sei. Entsprechend den Wünschen der B… GmbH habe die Antragstellerin eine gleich hohe Gegenrechnung gelegt, die eigentlich eine Gutschrift darstelle. Aus der ihr erteilten Rechnung habe die Antragstellerin keine Vorsteuer gezogen. Im Ergebnis würden sich jedoch die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung und die Umsatzsteuer aus der Ausgangsrechnung aufheben. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung
Umsatzsteuerbescheids 2015 vom 29.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2021 auszusetzen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält dem Antrag entgegen, dass nach wie vor Anlass zu einer Schätzung bestehe, da die Antragstellerin die Umsatzsteuererklärung nicht in der erforderlichen elektronischen Form und ihren Jahresabschluss überhaupt nicht abgegeben habe. Der vorliegenden Papiererklärung sei nicht zu folgen, da nach den vorliegenden Unterlagen Umsätze erzielt und Aufwendungen entstanden seien. Da auch für die Vorjahre keine Jahresabschlüsse und elektronischen Umsatzsteuererklärungen vorlägen, könne zu den Einzelvorgängen keine sinnvolle Stellungnahme abgegeben werden. Diese Einzelvorgänge gingen in der Schätzung auf. Randnummer 13 Dem Gericht haben die Streitakte
Verfahrens 7 K 7160/21 sowie je ein Band Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer-, Vertrags- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen, die der Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … führt. Entscheidungsgründe II. Randnummer 14 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 15 Die Zugangsvoraussetzung
4 Satz 2 Nr. 2 FGO liegt vor. Randnummer 16 Nach Aktenlage hat die Antragstellerin zwar bisher beim Antragsgegner keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FGO), jedoch hat der erkennende Senat auch ohne entsprechenden Vortrag der Antragstellerin keinen Zweifel daran, dass ca. ein Jahr nach Fälligkeit der streitbefangenen Steuer i.S.
4 Satz 2 Nr. 2 FGO die Vollstreckung droht. Denn der Antragsgegner hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Anhaltspunkte für eine dauernde Einstellung der Vollstreckung oder einen im Zeitpunkt der Antragstellung eingeräumten Vollstreckungsaufschub oder eine im Zeitpunkt der Antragstellung eingeräumte Stundung sind nicht erkennbar. Randnummer 17 2. Der Antrag ist begründet. Randnummer 18 Es bestehen i.S.
3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Bescheids. Randnummer 19 a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung
angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss
Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.02.1967 – III B 9/66, Bundessteuerblatt –BStBl.– III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 – V B 37/16, BStBl. II 2017, 28). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund
Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 – V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 – I B 157/10, BStBl. II 2012, 590; vom 24.05.2016 – V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom 26.08.2004 – V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom 27.11.2009 – II B 75/09, BFH/NV 2010, 692). Dabei können nur präsente Beweismittel (im Wesentlichen: Urkunden oder Kopien davon und eidesstattliche Versicherungen) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 07.10.2004 – VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 196 m.w.N.). Randnummer 20 b) Ausgehend von diesen Kriterien bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsgegner befugt war, aufgrund der Auswertung
ihm vom FA E… übersandten Kontrollmaterials die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung zu erlassen. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass die Übersendung der Kontrollmitteilungen an den Antragsgegner verfahrensrechtlich zulässig war und dass ohne dieses Kontrollmaterial und
sen Fernwirkungen Anlass bestand, die streitbefangene Festsetzung vorzunehmen. Randnummer 21
1 Satz 2 AO Zugang zu den mit den Kontrollmitteilungen in Kopie übersandten Unterlagen erlangt hat, sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Randnummer 23 cc) Ernstliche Zweifel bestehen jedoch daran, dass die Prüferin im Streitfall rechtmäßig handelte, als sie dem Antragsgegner Kopien von den ihr vorgelegten, die Antragstellerin betreffenden Belegen überließ. Randnummer 24
aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz –GG– abgeleiteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin und/oder deren Prozessbevollmächtigter ankündigungslos die Kontrollmitteilungen. Randnummer 26 (a) Der Prozessbevollmächtigten stand nicht die Möglichkeit offen, durch eine vorbeugende Unterlassungsklage nach Anordnung der Betriebsprüfung auszuschließen, dass das FA E… aus nach § 104 Abs. 1 AO geschützten Unterlagen Informationen für Kontrollmitteilungen entnahm und diese an die zuständigen Finanzämter übersandte (BFH, Urteil vom 08.04.2008 – VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 7.). In dieser Entscheidung hat der BFH das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche vorbeugende Unterlassungsklage verneint, weil die Finanzbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren müsse. Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen (BFH, Urteil vom 08.04.2008 – VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579 unter II. 3. a.E., 7.). Ungeachtet der daran in der Literatur geäußerten Kritik (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 194 Rn. 65) durfte sich die Prozessbevollmächtigte darauf verlassen, dass die bei ihr tätige Prüferin sie von der Absicht, die im Streitfall dem Antragsgegner zugegangenen Kontrollmitteilungen übersenden zu wollen, vorab in Kenntnis setzen würde. Denn mit der Veröffentlichung
Urteils vom 08.04.2008 – VIII R 61/06 in BStBl. II 2009, 579 hat das Bundesfinanzministerium – BMF – die Länder angewiesen, dieses Urteil anzuwenden (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen.html, abgerufen am 30.03.2022). Diese Anweisung wird in Ziff. 7. zu § 194 im Anwendungserlass zur AO – AEAO – wiederholt. Das Ermessen der Betriebsprüferin war damit entsprechend eingeschränkt. Randnummer 27 (b) Anhaltspunkte dafür, dass die Prüferin
FA E… die Prozessbevollmächtigte entsprechend der für sie bestehenden Weisungslage über ihre Absicht, die im Streitfall dem Antragsgegner zugegangenen Kontrollmitteilungen übersenden zu wollen, vorab in Kenntnis gesetzt hatte, bestehen nicht. Den Vortrag von Antragstellerseite im Verwaltungsverfahren, dass die Festsetzung nicht nachvollzogen werden könne, dass Akteneinsicht beantragt werde, um zu ermitteln, ob die Behörde vertrauliche Daten in der Kanzlei widerrechtlich entfernt habe, um sie gegen Mandanten einzusetzen, versteht das Gericht dahingehend, dass dies nicht geschehen ist. Der Antragsgegner, der sich zur Frage
Verwertungsverbots sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren vollständig in Schweigen gehüllt hat, ist dem nicht entgegengetreten. Daher geht das Gericht insoweit von der Darstellung der Antragstellerin aus. Im Übrigen dürfte der Antragsgegner für das Gegenteil darlegungs- und feststellungsbelastet sein. Randnummer 28 (c) Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die Rechtsprechung, nach der Kontrollmitteilungen ausgewertet werden dürfen, wenn zwar einerseits ihre Erstellung gegen gesetzliche Verpflichtungen verstieß, andererseits sich der eigentlich betroffene Steuerpflichtige nicht gegen diese Maßnahmen gewehrt hat (BFH, Urteil vom 04.10.2006 – VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227 unter II. 1. d), nicht anwendbar ist. Denn weder die Antragstellerin selbst, noch ihre Prozessbevollmächtigte hatte nach Aktenlage die faktische Möglichkeit, um Rechtsschutz gegen die Erstellung und Übersendung der Kontrollmitteilungen nachzusuchen. Randnummer 29 dd)
Steuerpflichtigen verletzen (vgl. BFH, Urteil vom 04.10.2006 – VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227 unter II.
durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der besonderen Ausprägung
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dient (Eisele in Schönke/Schröder, StGB,
Mandanten preisgibt (vgl. Ciernak/Niehaus in Münchener Kommentar zum StGB,
Berufsträgers sei, nur neutralisierte Unterlagen zur Prüfung vorzulegen (in diesem Sinne wohl Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 194 Rn. 60). Einerseits ist eine umfassende Neutralisierung von Kanzleiunterlagen über mehrere Veranlagungszeiträume und alle Geschäftsvorfälle kaum praktikabel, schon, weil danach eine Nachverfolgbarkeit von Geschäftsvorfällen wohl nur noch eingeschränkt möglich sein dürfte. Andererseits droht den Berufsträgern bei einer Neutralisierung, dass von der Betriebsprüfung u.a. nach § 160 AO der Betriebsausgabenabzug versagt oder umsatzsteuerlich Rechnungen als nicht ordnungsgemäß i.S.
G angesehen werden. Die letztgenannten Konsequenzen (die wohl Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 194 Rn. 60 ziehen will), stehen nach der Auffassung
erkennenden Senats nicht im Einklang mit der Rechtsprechung
BFH, die einerseits auf eine effektive Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden zwecks Festsetzung der zutreffenden (also auch: nicht zu hohen) Steuer bei den Berufsträgern und andererseits auf die Wahrung der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ausgerichtet ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 26.02.2004 – IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502; vom 08.04.2008 – VIII R 61/06, BStBl. II 2009, 579; vom 28.10.2009 – VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455). Eine abschließende Entscheidung
BFH zu diesem Problemkreis steht aus, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Bescheids begründet sind. Randnummer 32 Das Gericht lässt sich auch von der Überlegung leiten, dass der Umstand, dass die Prüferin nach summarischer Prüfung die Prozessbevollmächtigte nicht über die beabsichtigten Kontrollmitteilungen informiert hat, kein bloßer verfahrensrechtlicher Fehler ist. Denn ausgehend von der oben dargestellten Rechtsprechung
BFH hat die Prüferin damit der Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit genommen, sich effektiv um Rechtsschutz gegen dieses Vorgehen zu bemühen und dabei die höchstrichterlich nicht entschiedene Frage klären zu lassen, ob und ggf. unter welchen Umständen Kontrollmitteilungen über Verhältnisse, die sich aus dem Grunde nach aus § 104 Abs. 1 AO geschützten Unterlagen ergeben, versandt werden dürfen. Insoweit ist also das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG betroffen, ebenso – jedenfalls mittelbar – das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Randnummer 33 Dementsprechend ist auch das erkennende Gericht gehindert, die vom FA E… übersandten Unterlagen für die Sachprüfung zugrunde zu legen. Randnummer 34 ee) Aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich nichts, was in verwertbarer Weise geeignet wäre, die vom Antragsgegner vorgenommene Festsetzung zu rechtfertigen. Dies gilt auch für den Vortrag, den die Antragstellerin zu den Geschäftsvorfällen, die sich aus den vom FA E… übersandten Unterlagen ablesen lassen, in das Verfahren eingeführt hat. Randnummer 35
Beweisverwertungsverbots erfasst. Es ist zwar zu erwägen, ob die Einlassungen der anwaltlich vertretenen Antragstellerin für die Sachprüfung verwendbar sind, weil sich die Antragstellerin auf die Rüge der Unverwertbarkeit der Kontrollmitteilungen hätte beschränken können. Angesichts der – wie dargestellt – höchstrichterlich ungeklärten Rechtslage war ihr dies jedoch im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten. Jedenfalls ist höchstrichterlich nicht geklärt, was die Fernwirkungen rechtswidrig übersandter Kontrollmitteilungen sind. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.