Anforderungen an Beweiswürdigung im Urteil; Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation Leitsatz
(1)– Realkennzeichen -" (UA S. 16) Ausführungen dazu, dass die Aussage der Zeugin M. zwar „detailarm“ sei, dies jedoch angesichts des langen Abstandes zu den Taten und der längeren Erkrankung der Zeugin nachvollziehbar sei. Ebenso wenig Bezug zu Realkennzeichen weist dann auch die nachfolgende Erläuterung auf, in der auf etwaige Widersprüche zwischen den verschiedenen Aussagen der Zeugin zum heutigen Konsum von Drogen und ihren früheren Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen E. eingegangen wird. Gleiches gilt auch für die späteren Ausführungen zur Anzahl der Rezepte, die für die Zeugin K. ausgestellt und von der Zeugin M. eingelöst worden sein sollen (UA S. 17). Die Verständlichkeit der Ausführungen leidet weiter dadurch, dass dabei wiederholt auf (erst) nachfolgende Urteilsinhalte verwiesen wird, teilweise unter Verweis auf erst viele Seiten später zu findende Textpassagen, teilweise auch ohne nähere Kennzeichnung (so etwa UA S.17 „Wie weiter unten ausgeführt …“). Mit Blick auf die nach § 261 StPO erforderliche „Überzeugung“ ist zudem bedenklich, wenn der Umstand, dass das Tatgericht es als „unwahrscheinlich“ bewertet (UA S. 17), dass die Zeugin M. die Anzahl der für die Zeugin K. eingelösten Rezepte bewusst der Wahrheit zuwider dargestellt habe (gleichermaßen fragwürdig UA S. 20 „vielleicht wegen Urlaubs von Dr. D.“). Rechtlich und tatsächlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wenn es dann in der Folge heißt, dass sich die Zeugin M. in dem „gegen sie gerichteten Strafverfahren“ „erst als Angeklagte und später als Zeugin“ eingelassen und ausgesagt hat (UA S. 17). Randnummer 12 Soweit zum Beleg für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin darauf verwiesen wird, sie sei während der gesamten Vernehmung in der Lage gewesen, „auf Fragen und Nachfragen zu antworten“ (UA S. 18), ist schon unklar, auf welche konkrete Vernehmung Bezug genommen wird und welche einzelnen Passagen gemeint sind. Der Umstand, dass Fragen überhaupt beantwortet worden sind, ist zudem ohne Kenntnis des Inhalts von konkreten Fragen und Antworten für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage weitgehend wertlos. Randnummer 13 Die Beweiswürdigung ist auch deshalb fehlerhaft, weil sie zum Teil auf Angaben von Zeugen oder anderen Personen gestützt wird, ohne mitzuteilen, in welcher Funktion diese bestimmte Wahrnehmungen gemacht haben oder sonstwie nachvollziehbar zu machen, aus welchen Gründen die Person Relevantes mitteilen konnte. Dies betrifft etwa die Zeugen Sch. (UA S. 17, 19, 25), G.-N. (UA S. 19), P. (UA S. 22) und G. (UA S. 25). Unklar bleibt auch, in welchem Zusammenhang, weitere im Urteil genannte Personen (UA S. 10) zu den hier maßgeblichen Tatvorwürfen stehen. Randnummer 14
- c)Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M. – insbesondere ihrer Aussagemotivation – wäre es zudem erforderlich gewesen, das Ergebnis des gegen sie geführten Strafverfahrens vollständig darzustellen. Hier finden sich – zumal über die Urteilsgründe verteilt – nur bruchstückhafte Informationen (UA S. 7 f., 9, 24 f.). Daraus ergibt sich lediglich, dass die Zeugin wegen ähnlicher im Zusammenwirken mit einem Apotheker namens D. begangener Taten am 1. Oktober 2013 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde und das hiesige Verfahren, soweit es die Zeugin (und damalige Beschuldigte) betraf, gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Unklar bleibt dabei, wegen welcher Vorwürfe (und ohne Angaben zur Anzahl, zum Tatzeitraum und zum Modus Operandi) sie zu welcher konkreten Strafe verurteilt wurde. Randnummer 15
- d)Nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich ist die Beweiswürdigung auch im Anschluss an eine als wahr unterstellte Beweisbehauptung aus einem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers. Die Strafkammer hat insoweit als wahr unterstellt, dass sich der Angeklagte an drei Tagen der Rezeptabgabe in seiner Apotheke nicht in Berlin aufhielt. Das Gericht schließt daraus, dass die Zeugin die an diesen Tagen in der Z.-Apotheke abgegebenen Rezepte des Dr. W. vom 9. Mai 2011, 5. September 2011 und am 10. April 2012 nicht verkaufte, sondern tatsächlich gegen Medikamente einlöste (S. 19 UA). Dies stand indes im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Zeugin M., ausnahmslos die von Dr. W. ausgestellten Rezepte dem Angeklagten verkauft zu haben. Nachdem das Landgericht zunächst „einen Irrtum der Zeugin M. hinsichtlich auch nur Teilen ihrer Aussage zu den festgestellten Tatsachen (auch wegen einzelner dieser Taten)“ ausgeschlossen hat (UA S. 17), erklärt es an anderer Stelle den aufgezeigten Widerspruch ausführlich mit denkbaren Erinnerungsfehlern (UA S. 19 f.), um schließlich der Zeugin bewusst unrichtige Angaben zu unterstellen, indem die Kammer „nicht von vornherein ausschließt“, dass die Zeugin „einzelne ihr vorgeworfene Verkäufe von W.-Rezepten an den Angeklagten bewusst unrichtig zugestand, um die Verfahrenseinstellung nicht durch eine Verkomplizierung der Sachlage zu gefährden“ (UA S. 20). Das Tatgericht ist indes überzeugt, dass der Zeugin wegen der übrigen elf festgestellten Taten kein Irrtum unterlaufen sei (UA S. 19). Die Begründung der Kammer hierzu, welche darauf abstellt, dass die Zeugin im Tatzeitraum in einigen Fällen auch Rezepte über das deutlich günstigere Medikament Norvir (unter 65,- EUR) in der Apotheke abgegeben habe, deren Verkauf sich „nicht gelohnt haben“ und die sie „deshalb eingelöst haben mag“ (UA S. 19), ist schlichtweg unverständlich. Die Begründung für einen solchen beschränkten (und als wahr unterstellten) Irrtum der Zeugin wäre möglicherweise tragfähig, wenn nur an diesen drei Tagen allein „Norvir-Rezepte“ eingelöst worden wären. Tatsächlich hat die Zeugin – nach den Feststellungen des Tatgerichts – in der Apotheke des Angeklagten an eben diesen Tagen (wie auch bei anderen abgeurteilten Taten) aber auch Rezepte zu hochpreisigen Medikamenten eingereicht. Ein nachvollziehbarer Grund, warum sich die Zeugin hinsichtlich dieser Tage geirrt, im Übrigen aber zuverlässig ausgesagt habe, ist damit nicht dargetan. Randnummer 16 2. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 StPO). III. Randnummer 17 Aufgrund der aufgezeigten Mängel hebt der Senat das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nicht davon umfasst sind die Tatvorwürfe zu den Rezepten vom 5. September 2011 und 10. April 2012. Denn insoweit hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Zwar hat das Landgericht versäumt, dies in den Urteilstenor aufzunehmen. Es hat indes in den Urteilsgründen hervorgehoben (UA S. 27), dass dies allein aufgrund eines „Redaktionsversehens“ geschehen sei. IV. Randnummer 18 Zu den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Revisionsführers weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Randnummer 19 Es handelt sich entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung (dort S. 43) um keine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“. Eine solche liegt nur vor, wenn ein seine Schuld bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2015 – 2 StR 14/15, BeckRS 2015, 15313; Urteil vom 24. April 2003 – 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Angeklagte – wie hier – nicht zur Sache eingelassen hat (BGH StV 1998, 250). Indes ist die vorliegende Beweissituation – soweit für das Revisionsgericht ersichtlich und vorbehaltlich zukünftiger Feststellungen – dadurch gekennzeichnet, dass die Angaben der Zeugin M. dem Grunde nach durch eine Vielzahl von Urkunden bestätigt wurden. Die ausgewerteten ärztlichen Verordnungen weisen darauf hin, dass der Zeugin insgesamt weit mehr als für die Behandlung ihrer Krankheit erforderlichen Medikamente – von zumal unterschiedlichen Ärzten – verschrieben worden sind (so auch UA S. 7 „System der Doppelverordnungen“) und sie die Rezepte in der Apotheke des Angeklagten eingereicht hat. Die Bekundungen der Zeugin werden weiter durch die Angaben von Mitarbeitern des Angeklagten gestützt. So gab etwa der Zeuge R. an, der Angeklagte habe Kunden mit HIV-Medikamenten selbst bedienen wollen. Die Zeugin K. bestätigte die von der Zeugin M. beschriebene Kameraüberwachung in der Apotheke (vgl. jeweils UA S. 21). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001500881