Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei dem Erlass von Elternbeitragssatzungen; Einkommensermittlung; pauschalierte Gemeinkosten, Sach- und Verwaltungskosten Leitsatz 1. Der Gestaltungsspielraum bei Elternbeitragssatzungen überlässt es grundsätzlich dem Satzungsgeber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die bei der Ermittlung der Elternbeiträge in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt. Er ist dabei nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise oder inhaltliche Ausgestaltung beschränkt. Dementsprechend sind die in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 GG beachtet hat. (Rn.24) 2. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, bei der Ermittlung der Betriebskosten in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorzugehen. (Rn.40) 3. Bedenken gegen eine pauschalierte Zugrundelegung von Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe o. KitaG (juris: KitaG§16Abs2uaV BB) bestehen nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich nicht entstanden sind oder den tatsächlichen betriebsbedingten Kostenaufwand übersteigen. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 2. März 2021, 10 K 570/18 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2021 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren von dem Beklagten Erstattung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege. Randnummer 2 Ihre beiden Töchter besuchten gemeindliche Kindertagespflegestellen und wurden hierfür mit bestandskräftigen Bescheiden vom 14. Oktober 2014, 5. November 2015, 28. November 2016 und 24. Januar 2017 von dem Beklagten zu Elternbeiträgen herangezogen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 beantragten sie eine nachträgliche Überprüfung dieser Bescheide. Sie hielten die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Satzung mit Blick auf das Senatsurteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - für rechtswidrig, weil sie ausweislich ihrer Präambel auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes - KAG - kalkuliert worden sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2018 mit der Begründung ab, die Elternbeiträge seien ausschließlich auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Kindertagespflege im Jahre 2012, nicht jedoch nach dem KAG kalkuliert worden. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf eine Klagemöglichkeit an das Verwaltungsgericht Potsdam. Randnummer 4 Die Kläger haben am 12. Februar 2018 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Randnummer 5 Der Beklagte hat am 11. Juni 2018 eine bis auf die Präambel inhaltlich der bisherigen Satzung identische Änderungssatzung zur Kindertagespflegesatzung beschlossen und rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2018 verpflichtet, über den auf Rücknahme der fraglichen Beitragsbescheide gerichteten Antrag der Kläger vom 13. Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 6 Abs. 2 der Beitragssatzung, wonach bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt werde, sofern sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes seien, sei rechtswidrig. Er benachteilige verheiratete Eltern gegenüber sog. Patchwork-Familien, denn im Umkehrschluss sei das Einkommen eines im Haushalt lebenden Partners, der nicht leiblicher oder Adoptivelternteil sei, nicht heranzuziehen. Diese Differenzierung sei sachlich nicht vertretbar und damit willkürlich. Die Beitragspflicht knüpfe nicht an die Elternschaft, sondern an die Sorgeberechtigung an. Für den Sorgeberechtigten sei das verfügbare Haushaltseinkommen maßgebend unabhängig davon, wer dazu beitrage. Das maßgebliche Haushaltseinkommen knüpfe nicht an die Elternschaft an. Überdies genüge die Platzkostenkalkulation nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie ohne rechtliche Grundlage Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten in Form einer Pauschale einbeziehe. Diese Kosten müssten im Einzelfall ermittelt und kalkuliert werden. Sie - wie hier - pauschal auf Basis der Empfehlungen der KGSt in Ansatz zu bringen, sei unzulässig. Ob die im Hinblick auf die Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten fehlerhafte Platzkostenkalkulation dazu führe, dass die Satzung eine Höchstgebühr verlange, die die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten des in Anspruch genommenen Betreuungsplatzes übersteige und damit § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG verletze, bedürfe angesichts der im Hinblick auf die Einkommensbemessung und Beitragsbemessung bzw. Einkommensminderung festgestellten Satzungsmängel keiner Entscheidung. Über die in der Vergangenheit demnach rechtswidrig erhobenen Elternbeiträge habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, die er wie folgt begründet: Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung knüpfe in § 3 Abs. 1 die Gebührenpflicht an die Personensorgeberechtigung. Daher bestimme sich für den Regelfall gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung die Höhe des Elternbeitrags nach der Höhe des Jahreseinkommens der Personensorgeberechtigten. Da es familiäre Konstellationen gebe, die diesem Regelfall nicht entsprächen, werde in Absatz 2 der Vorschrift geklärt, dass bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner herangezogen werde, wenn sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes seien. Das entspreche § 17 Abs. 2 KitaG, bei dem auf das Elterneinkommen abgestellt werde. Das sei sachgerecht, da mit der Elternschaft Verantwortung einhergehe. Eltern, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebten, müssten zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Gleichzeitig hätten sie ein Umgangsrecht. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Eltern verheiratet seien oder das Personensorgerecht ausübten. Ein leiblicher Vater, der mit im Haushalt wohne, habe für das Kind zu sorgen, auch wenn er nicht personensorgeberechtigt sei. Sein Einkommen erhöhe die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter. Eine Festlegung für einen anrechnungsfähigen Unterhalt werde es in der Regel nicht geben. Lebe der leibliche Vater außerhalb des Haushaltes, werde sein Einkommen nicht zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung sei dann das Einkommen des betreuenden Elternteils zuzüglich der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils für die Berechnung des Elternbeitrages entscheidend. Soweit das Verwaltungsgericht für die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Haushaltseinkommens auch auf Partner des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils abstellen wolle, die in keiner Beziehung zum Kind stünden, handele es sich um eine Argumentation aus dem Bereich des SGB II und XII, bei dem die Beziehungen zum Kind keine Rolle spielten. Im Kinder- und Jugendhilferecht müsse jedoch ein neuer Lebenspartner, der in keiner Beziehung zu dem Kind stehe, keine Verantwortung übernehmen. Eine Berücksichtigung würde außerdem dazu führen, dass zum Einkommen der Kindsmutter ungerechtfertigt das Einkommen des neuen Lebenspartners und der Unterhalt des leiblichen Kindsvaters addiert würden. Die Kostenkalkulation auf Grundlage von Pauschalen für die Sachkosten, die Verwaltungskosten und die Gemeinkosten seien zulässig. Zudem überstiegen die tatsächlichen Kosten die pauschalierend angesetzten. Selbst wenn man sie unberücksichtigt ließe, ergäbe das keine Änderung der monatlichen Platzkosten, die zu einer Unzulässigkeit der Elternbeiträge führen würde. Randnummer 8 Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen ergänzend geltend: Der Vortrag des Beklagten, wonach die Heranziehung beider Elternteile für den Kostenbeitrag der Kindertagesbetreuung keine Benachteiligung leiblicher Eltern gegenüber anderen Lebensgemeinschaften darstelle, sondern dem Willen des Gesetzgebers entspreche, sei entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen grundgesetzlich geschützte Rechte nie dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für unzureichend gehaltenen Platzkosten habe der Beklagte keine überzeugenden Gründe liefern können, weshalb eine Pauschalierung praxisnah sein solle. Die Empfehlungen der KGSt seien weder rechtsverbindlich noch konform mit dem gesetzlich normierten Kalkulationserfordernis der hier in Rede stehenden Kosten. Kosten für Fortbildung würden zu Unrecht als Verwaltungskosten abgerechnet. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung verpflichtet. Die Ablehnung der Änderung der bestandskräftigen Beitragsbescheide durch Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2018 war rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 I. Die Klage ist zulässig. Dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, ist unschädlich. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass aus Gründen der Prozessökonomie das förmliche Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, NVwZ 1984, S. 507 f., Rn. 8). Das ist hier der Fall. Randnummer 16 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der in Rede stehende Beitragsbescheide oder auf Neubescheidung ihres auf deren Überprüfung gerichteten Begehrens. Randnummer 17 Im Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage des mit der Verpflichtungsklage der Kläger verfolgten Anspruchs § 44 Abs. 2 SGB X ist, der gemäß § 22 KitaG im vorliegenden Fall anwendbar ist. Randnummer 18 Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X besteht ein gebundener Anspruch auf Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte nur mit Wirkung für die Zukunft. Da die angegriffenen Elternbeiträge für bereits abgelaufene Zeiträume erhoben wurden, steht die Rücknahme gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen der zuständigen Behörde. Randnummer 19 Voraussetzung für die Eröffnung dieses behördlichen Ermessens ist, dass die streitgegenständlichen Elternbeitragsbescheide als rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sind. Daran fehlt es. Die Beitragsbescheide, deren Aufhebung die Kläger begehren, sind nicht rechtswidrig. Randnummer 20 Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide ist die Satzung des Landkreises Havelland zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagespflegestelle nach dem Kita-Gesetz (Kindertagespflegebeitragssatzung) vom 11. Juni 2018 (Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 12 vom 22. August 2018, S. 29). Randnummer 21 1. Dass die Satzung nach ihrem § 9 rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Rückwirkung von Rechtsfolgen die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90). Die Rechtsfolgenlage ist im vorliegenden Fall unverändert geblieben. Die angegriffene Satzung misst sich zwar formal Rückwirkung zum 1. Januar 2014 bei, in materieller Hinsicht sind sämtliche Regelungen der Satzung indessen inhaltlich identisch mit der Vorgängersatzung geblieben. Der Satzungsgeber hat lediglich den Wortlaut der Präambel neu gefasst, indem er auf die Nennung des §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz verzichtet hat. Der Umstand, dass der Landkreis diese Satzung noch einmal beschlossen hat, führt deshalb nicht dazu, dass die Kläger erstmals für einen rückwirkenden Zeitraum mit (höheren) Elternbeiträgen belastet würden. Die Satzung begründet nicht nachträgliche Elternbeitragspflichten, die nicht schon aufgrund der Vorgängersatzung bestanden haben (vgl. schon Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 14). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Randnummer 23 2. Rechtsirrig hat das Verwaltungsgericht allerdings einen Verstoß des § 6 Abs. 2 der Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht angenommen. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Regelung bewegt sich innerhalb des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Insbesondere verletzt sie weder der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG noch § 17 Abs. 2 KitaG. Randnummer 24 Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Landesgesetzgeber bundesrechtlich bei der Bestimmung des Einkommensbegriffs im Bereich der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege kein bestimmter Einkommensbegriff vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 -, NVwZ 1995, S. 173 ff., Rn. 8 f. m.w.N.) und Entsprechendes für die Gemeinden bzw. örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt. Diesen ist ein Gestaltungsspielraum und die Möglichkeit einer vergröbernden und pauschalierten Betrachtung eröffnet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - OVG 6 B 16/21 - sowie Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 48, und - OVG 6 B 1.16 -, Rn. 20, vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - Rn. 39, - OVG A 20.17 -, Rn. 36, - OVG 6 A 22.17 -, Rn. 55, vom 3. November 2020 - OVG 6 A 9.19 -, Rn. 20). Der Gestaltungsspielraum bei Elternbeitragsatzungen überlässt es grundsätzlich dem Satzungsgeber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die bei der Ermittlung der Elternbeiträge in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt. Er ist dabei nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise oder inhaltliche Ausgestaltung beschränkt. Dementsprechend sind die in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 GG beachtet hat. Randnummer 25 Dieser rechtliche Rahmen wird durch § 6 der Kindertagespflegebeitragssatzung des Beklagten ohne weiteres gewahrt. Randnummer 26 Nach dessen Absatz 1 bestimmt sich die Höhe des Elternbeitrags grundsätzlich nach der Höhe des Jahreseinkommens der Personensorgeberechtigten. Nach Absatz 2 wird bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes sind. Für den Fall, dass das Kind ausschließlich bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil Unterhalt zahlt, sieht Absatz 3 vor, dass das Einkommen des betreuenden Elternteils einschließlich der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils zugrunde gelegt wird. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Regelung in Absatz 2 der Vorschrift dazu führt, dass zusammenlebende Elternpaare unter Zugrundelegung des gemeinsamen Haushaltseinkommens herangezogen werden, während bei getrennt lebenden Eltern, bei denen der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil zugleich mit einem neuen Partner, also einem Stiefelternteil, zusammenlebt, dessen Einkommen bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rechtfertigt dieser Umstand entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts indessen nicht. Randnummer 28 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass vergleichbare Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich bzw. dass ungleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleich behandelt werden. Dabei ist es - korrespondierend mit dem dargelegten Gestaltungsspielraum - grundsätzlich Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn der Normgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Innerhalb dieser Grenzen ist der Normgeber in seiner Entscheidung weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff., Rn. 43 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht vor. Randnummer 29 Die Satzung stellt für das zur Beitragsbemessung zugrunde zu legende Haushaltseinkommen auf die zwischen dem betreuten Kind und den mit ihm in einem Haushalt lebenden erwachsenen Personen bestehende rechtliche Beziehung ab. Eine solche rechtliche Beziehung hat das Kind allein zu seinen Eltern, unabhängig davon, ob der betreffende Elternteil personensorgeberechtigt ist. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Elternschaft unabhängig von der Personensorge Verantwortung für das Kind bedeutet. Dies schlägt sich bspw. in Fragen des Umgangsrechts und der Unterhaltspflichten nieder. An einer solchen rechtlichen Beziehung fehlt es mit Blick auf einen Stiefelternteil. Randnummer 30 Dass der Satzungsgeber - anders als bei mit dem betreuten Kind gemeinsam in einem Haushalt lebenden Eltern - bei Stiefeltern nicht an das gesamte Einkommen aller im Haushalt lebenden Erwachsenen angeknüpft hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die rechtliche Beziehung zu dem betreuten Kind ist schon für sich genommen kein sachwidriger Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung. Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass auch der Landesgesetzgeber für die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG an das Elterneinkommen und nicht an das Familien- oder Haushaltseinkommen anknüpft (Diskowski/Wilms Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Loseblatt, 113. Ergänzungslieferung vom 1. Oktober 2021, Ziffer 12.17, § 17 KitaG, Anm. 2.8). Überdies weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts für die Heranziehung zu Beitragspflichten regelmäßig auf die rechtliche Beziehung zum Kind abgestellt wird. Randnummer 31 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Ermittlung des der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens sei stets auf das gesamte Haushaltseinkommen abzustellen, verkennt den Spielraum, der dem Satzungsgeber zusteht. Dieser bringt es mit sich, dass der Satzungsgeber hinsichtlich der Frage, wie das Haushaltseinkommen zu bemessen ist, bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung unterschiedliche Kriterien zugrunde legen darf. Randnummer 32 Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht und die Einkommensberechnung nicht die Elternschaft, sondern die Sorgeberechtigung sei, zeigt es keine Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des Satzungsgebers auf. Das Verwaltungsgericht verkennt vielmehr, dass die Frage, wer möglicher Gebührenschuldner ist, und die Frage, wie die Elternbeiträge dem Gebot des § 17 Abs. 2 KitaG entsprechend sozialverträglich zu gestalten sind, unterschiedliche rechtliche Vorgaben haben. Während jener Aspekt den Kreis der Beitragsverpflichteten anspricht, behandelt das Gebot der Sozialverträglichkeit die Ausgestaltung des Gebührenbeitrags selbst. Diese Unterscheidung ist rechtssystematisch in § 17 KitaG selbst angelegt. Absatz 1 Satz 1 betrifft die Frage, wer Beiträge zu leisten hat, Absatz 2 deren Ausgestaltung (so schon ausdrücklich Senatsbeschluss vom 23. März 2016 - OVG 6 S 57.15 -, Rn. 5). Dem entspricht die die Beitragssatzung des Beklagten, indem sie in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach § 3 Abs. 1 als Gebührenschuldner die Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes aufführt, während § 6 der Satzung die Bemessung der Elternbeiträge regelt, für die § 17 Abs. 2 KitaG Vorgaben enthält. Randnummer 33 Auch das in § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG enthaltene Gebot, Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder in diesem Sinne verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde zu legen. Dementsprechend hat der Senat ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Regelung einer Gebührensatzung einschränkend dahingehend interpretiert, dass jedenfalls bei getrennt lebenden, nicht ehelichen Eltern nur das Einkommen des Personensorgeberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Elterneinkommens dienen dürfe, weil nur dies das tatsächlich verfügbare Einkommen sei und sich das Einkommen des getrennt lebenden, nicht ehelichen Elternteils, der nicht personensorgeberechtigt sei, nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils auswirke (Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 -, NVwZ-RR 2014, S. 688 f., Rn. 4 f.). Dies ist durch die Regelungen in § 6 der vorliegenden Beitragssatzung gewährleistet. Sie führen in keiner der von ihnen erfassten Fallkonstellationen dazu, dass ein Beitragsschuldner zu Beiträgen herangezogen wird, die nach einem Haushaltseinkommen berechnet werden, das ihm tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Randnummer 34 2. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Satzung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht rechtswidrig, weil ihr eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Platzkostenkalkulation zugrunde läge. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten in pauschalierter Form in die Platzkostenkalkulation einbezogen hat. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.