vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Weist die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen auf, dass sie nicht als reine Vervielfältigung anzusehen ist, liegt eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem. § 23
vor (Anschluss BGH, Urteil vom
. Maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Abstands ist dabei, inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist. (Rn.21)
aF Rückgriff genommen werden können. Danach reiche ein „großer innerer Abstand“ aus, der hier schon deshalb gegeben sei, da ihr Werk aus der Musikrichtung des Hip-Hop stamme, samt dem dafür charakteristischen Beat und dem Sprechgesang; beide Stilmittel weise das Werk des Klägers gerade nicht auf. Randnummer 10 In der Klageschrift hat der Kläger zunächst keine Adresse und mit der Replik sodann die aus dem Rubrum ersichtliche Adresse seines Musikverlags angegeben. Die Beklagte hält die Klage deshalb bereits für unzulässig; der Kläger habe eben keine ladungsfähige Adresse angegeben. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 12 I. Die Angabe der Anschriften schreibt § 253 Abs. 2 Nr 1 ZPO (Bezeichnung der Parteien) zwar nicht ausdrücklich vor; nach der Rechtsprechung ist sie jedoch für beide Parteien zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, sofern sie ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 8). Letzteres trifft hier aber wegen der unstreitigen Berühmtheit des Klägers zu, ohne dass - so die Ansicht des Gerichts, und anders als die Beklagte meint - konkrete Gründe für das Geheimhaltungsinteresse vorzutragen wären. Ohnehin kann den Zustellungserfordernissen durch hinreichend konkrete Angabe der Arbeitsstelle genügt werden (BGHZ 145, 358 = MDR 2001, 164), was hier geschehen ist. Randnummer 13 II. Der Kläger kann von der Beklagten wie tenoriert Unterlassung aus § § 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19a sowie 23 Abs. 1 Satz 1
verlangen. Randnummer 14 1. Der Musik des Klägers kommt Werkqualität (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
) zu. Die Beklagte hat dies auch eingeräumt, indem sie sich die Ausführungen in ihrem Gutachten („Meilenstein elektronischer Musik“, „sehr charakteristisch“, „sehr individuell geprägt und eindeutig eine geistige Schöpfung“, S. 1, 7 und 16 Anl. B2) zu eigen gemacht hat (S. 5 der Klageerwiderung). Randnummer 15
N). Allein um einen solchen Unterlassungsanspruch geht es hier aber. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger seine Schöpfung, die selbst der Gutachter der Beklagten als „Meilenstein elektronischer Musik“ bezeichnet (S. 1 Anl. B2), nicht in einem ganz anderen kulturellen Kontext verwertet sehen möchte. Randnummer 16 3. Auch wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich vorgetragen hat, wirft er der Beklagten bei verständiger Auslegung seines Vortrags vor, dass sie ihren Song vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich macht. Dadurch verletzt sie Verwertungsrechte des Klägers nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19a
, indem sie jeweils ungenehmigte Bearbeitungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1
) verwertet. Randnummer 17 Die letztgenannte Vorschrift sieht vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen. In dieses Recht greift die Beklagte hier ein. Randnummer 18 a) Die letztgenannte Vorschrift ist anwendbar. Bei der Neufassung des § 23
ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass die vollharmonisierenden Regelungen der Verwertungsrechte in Art. 2-4 InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG) nicht auch das Bearbeitungsrecht umfassen. Dem schließt sich das Gericht an (siehe zum Streit BeckOKUrhR/Ahlberg/Lauber-Rönsberg, 31. Ed. 1.5.2021,
3). Randnummer 19 b) Die Bearbeitung setzt eine erhebliche Veränderung des Originalwerkes voraus, da nur unwesentliche Veränderungen eines urheberrechtlich geschützten Werks Vervielfältigungen iSd § 16
darstellen (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019 Rn. 25,
25). Es müssen also die schutzfähigen Merkmale eines Werks verändert sein; eine Veränderung nicht geschützter Werkteile sowie nicht wiedererkennbarer Werkteile ist keine Bearbeitung i.S.d § 23
(Ahlberg/Lauber-Rönsberg aaO Rn. 11). Randnummer 20 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung iSv § 23
vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Weist die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen auf, dass sie nicht als reine Vervielfältigung anzusehen ist, liegt eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem. § 23
vor (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 38 - Beuys-Aktion). Randnummer 21 Wahrt allerdings das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor, § 23 Satz 2
nF. Maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Abstands ist dabei, inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 78). Die Gesetzesbegründung führt ferner aus, es könne „wie nach bislang geltender Rechtslage unter § 24
a. F., auch dann von einem hinreichenden Abstand ausgegangen werden, wenn die aus einem vorbestehenden Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge dem Gesamteindruck nach gegenüber der Eigenart des neuen Werkes so stark „verblassen“, dass das vorbestehende Werk nicht mehr oder nur noch rudimentär zu erkennen ist (sogenannter „äußerer Abstand“, vergleiche BGH, Urteil vom
-E, deren Veröffentlichung oder Verwertung der Zustimmung des Urhebers bedarf: Wird nämlich eine Melodie in erkennbarer Weise einem neuen Werk zugrunde gelegt, so wahrt das neu geschaffene Werk nicht den nach § 23 Absatz 1 Satz 2
-E erforderlichen Abstand.“ Randnummer 23 Ist der Abstand gegeben, wird die Herstellungsfreiheit zur Veröffentlichungs- und Verwertungsfreiheit. Die dahingehende Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf die entsprechende Freiheit beruft, wobei der Rechteinhaber zunächst zu beweisen hat, dass überhaupt eine Bearbeitung/Umgestaltung vorliegt (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 50 - Beuys-Aktion; Wandtke/Hauck aaO). Randnummer 24 c) Gemessen daran - insbesondere also unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit - liegt hier eine zustimmungspflichtige Bearbeitung iSd § 23 Satz 1
vor. Randnummer 25 Auf welchen objektiven Merkmalen dies im Einzelnen beruht (etwa: Melodie, Polyphonie, Echos etc), muss hingegen nicht festgestellt werden. Denn bei der erforderlichen Gesamtschau hat der Song der Beklagten das klägerische Werk übernommen. Allerdings kann dabei nicht von einer schlichten Vervielfältigung die Rede sein, da die neue Gestaltung unstreitig Veränderungen aufweist und zudem das Werk des Klägers in einen Hip-Hop-Song eingebettet hat. Das neu geschaffene Werk wahrt aber keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, sondern lässt dieses erkennen, ohne dass es verblassen würde. Randnummer 26 Das folgt nach Auffassung des Gerichts schon dann, wenn man allein auf die Melodie des Klägers abstellt, also den Bassriff nicht berücksichtigt. Unter einer Melodie versteht die Rechtsprechung eine in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, in der sich der individuelle ästhetische Gehalt ausdrückt; angesichts der geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit im Bereich der Musik können somit auch Motive, Themen und andere kurze Tonfolgen durchaus schutzfähig sein und unter den Melodienschutz fallen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018,
45). Um solch eine kurze Tonfolge handelt es sich bei den zwölf Tönen des Klägers. Auch die Beklagte hat anerkennt, dass diese Melodie „aufgrund des Gesamtklangbildes einen hohen Wiedererkennungswert hat“ (S. 1 Anl. B2). Dies schlägt sich nicht zuletzt in ihrem Song nieder; dort ist die Melodie des Klägers eben noch hinreichend erkennbar. Randnummer 27 Der Gesamteindruck der Melodie des Klägers besteht nach Auffassung des Gerichts in zunächst hin- und herspringenden Tönen (Abstand von etwa einer Oktave), die dann in zwei Stufen nach oben aufsteigen; durch die zunächst oszillierenden Töne hat die Tonfolge etwas Nervöses, Drängendens, was dann aber mit den höheren Tönen aufgelöst wird. Genau diesen Eindruck findet man aber auch im Song der Beklagten wieder. Dabei ist einzuräumen, dass ihre Tonfolge nicht vollständig der des Klägers entspricht und darüber hinaus unstreitig Unterschiede insoweit bestehen, als das Werk der Beklagten insbesondere dem Hip-Hop angehört und entsprechende Stilmittel verwendet. Auch streiten sich die Parteien über die konkreten Noten der jeweiligen Tonfolgen. Für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, sind nämlich die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten (oder Abweichungen), maßgebend (BGH GRUR 2003, 786, 787 - Innungsprogramm; GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada). Diese Übereinstimmungen sind hier aber derart groß - auch nach der Behauptung der Beklagte immerhin in sechs Tönen, wobei sich die übrigen zumindest ähneln (S. 2 Schriftsatz der Beklagten vom 30.9.2021, Bl. 82 dA) -, dass man bei Anhören des Songs der Beklagten ohne Mühen die Melodie des Klägers erkennt. Zu keinem anderen Ergebnis käme man übrigens, wenn man - wie die Beklagte es will - von vornherein darauf abstellen würde, ob ein hinreichender Abstand gegeben ist: Dieser wäre wegen des übereinstimmenden Gesamteindrucks der Melodien nicht gegeben. Und erst recht wäre die Erkennbarkeit zu bejahen, wenn man noch die Übereinstimmungen in den Bassriffs in den Blick nähme. Randnummer 28 Das Gericht hat die vorstehende Beurteilung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens treffen können. Zwar reicht für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein (BGH MMR 2015, 824 - Goldrapper, Rn 64). Die damit angesprochene Frage der Schutzfähigkeit der Leistung des Klägers ist im vorliegenden Fall allerdings unstreitig. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob die Übernahme durch die Beklagte erlaubt ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof nichts gesagt, insbesondere auch nicht in der soeben erwähnten Entscheidung, bei der es im weiteren Verlauf durchaus um die Grenze zwischen den urheberrechtlich relevanten Benutzungshandlungen in der Form der Vervielfältigung oder Bearbeitung und der nach § 24 Abs. 1
aF zulässigen Verwertung eines in freier Benutzung geschaffenen Werks ging (aao Rn 72). Anhand des üblichen Musikkonsums und insbesondere nach jahrelanger Ausbildung in klassischer Gitarre sieht sich das Gericht in der Lage, diese Grenze selbst zu ziehen. Randnummer 29 d) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zwischen den Werken ein innerer Abstand gegeben sei. Dieser unterfällt nunmehr allein § 51 a
nF (Wandtke/Hauck, GRUR-Prax 2020, 542, 543), wonach die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig ist. Auch wenn das Werk der Beklagten die Tonfolge des Klägers in die Kultur des Hip-Hop einbettet, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auch nur einer dieser Zwecke hier erfüllt wäre. Ohnehin aber unterliegt die Nutzung der urheberrechtlichen Schranke der Zweckbindung (Spindler WRP 2021, 1111 Rn. 45), die hier überschritten ist: Die Zweckbindung mag es erlauben, die Tonfolge des Klägers wiederzugeben, möglicherweise auch mehrfach, schließt aber jedenfalls die hier vorgenommene fast durchgängige Wiedergabe aus. Randnummer 30 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001501271
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