nehmen (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom
r Kenntnis genommen hat und in welcher Weise dem bei der Behandlung Rechnung getragen wurde. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer –
rückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1
m
sechs Gramm Cannabis und ab dem Alter von 20 Jahren bis
zwei Gramm Kokain am Tag. Der über viele Jahre betriebene missbräuchliche Konsum dieser Substanzen habe sich jeweils
einer Abhängigkeitserkrankung verfestigt. Randnummer 3 Der Sachverständige K... hat in seinem für das Erkenntnisverfahren erstellten (vorläufigen) schriftlichen Gutachten vom 11. April 2019 ausgeführt: Randnummer 4 „Längsschnittlich hat es über die Zeit des Drogenkonsums, den Angaben des Probanden und der Aktenlage folgend, zwar mehrere Versuche gegeben, den Drogenkonsum langfristig einzustellen, so kam es nachweislich bereits im Jahr 2011
mehreren Vorstellungen in einer Suchtberatungsstelle, allerdings ohne nachhaltigen Erfolg. Weiterhin konnte sich Herr K... damals auch nicht auf in der Suchtberatung vorgeschlagene Therapie/Entwöhnungsprogramme einlassen. Randnummer 5 Es gab eine Entzugsbehandlung im ... Krankenhaus im Jahr 2018. Während dieser kam es
Therapieversäumnissen durch Herrn K..., weshalb eine Therapiepause vereinbart wurde. Insgesamt erscheint der Proband durchaus motiviert, eine Suchtbehandlung einzugehen, diese Motivation besteht aber nicht durchgehend und gerade in nicht so strukturierten Behandlungssettings, die eine hohe intrinsische Bereitschaft des Probanden voraussetzen, ist
erwarten, dass es auch weiterhin
keinen längerfristigen Abstinenzzeiten beim Probanden kommt. Randnummer 6 Gerade in diesem Fall bietet eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB die Chance, eine längerfristige Abstinenzmotivation
erreichen. Hierdurch könnte es
einer weiteren Festigung der seit mehreren Monaten bestehenden Abstinenz kommen,
dem könnte Herr K... darüber hinausgehend von anderen suchtspezifischen Therapiemaßnahmen wie Gruppentherapien, Psychoedukation etc. profitieren.“ Randnummer 7 2. Nachdem der Beschwerdeführer der Ladung
m Maßregelantritt nicht nachgekommen war, wurde er aufgrund des Vollstreckungsunterbringungsbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin vom 9. März 2020 am 12. März 2020 festgenommen und
r Vollstreckung der Maßregel in das Krankenhaus ... ... aufgenommen. Seitdem wurde die Unterbringung dort bis
seiner Überführung in den Strafvollzug am
wollen, und sei kurz darauf beim Rauchen einer joint-typisch geformten Zigarette beobachtet worden. Darauf angesprochen, hätten beide Patienten
nächst die Herausgabe verweigert und über die Möglichkeit einer Ausnahme
diskutieren begonnen. Randnummer 11
sammenfassend teilte die Klinik in ihrer Stellungnahme mit, dem Beschwerdeführer sei es bisher nicht gelungen, im Rahmen der hochstrukturierten intramuralen Behandlung eine Abstinenz
erreichen. Zwar werde eine hohe Behandlungsmotivation geäußert, eine strukturelle Umsetzung sei jedoch nicht feststellbar. Die behandelnden Ärzte empfahlen in der Stellungnahme mit „erheblichster Skepsis“ eine Fortdauer der Maßregel und eine Verkürzung des Überprüfungszeitraums. Randnummer 12 Der Beschwerdeführer bezeichnete in seiner mündlichen Anhörung vom 14. September 2020 vor der Strafvollstreckungskammer jene Stellungnahme als
treffend und teilte mit, er komme mit den ihn behandelnden Ärzten und Therapeuten gut aus und sei bereit, weiter an seiner Behandlung mitzuwirken. Randnummer 13 Die Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 14. August [richtig: September] 2020 die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt an, ohne der Empfehlung der Klinik, den Überprüfungszeitraum abzukürzen,
folgen. Sie führte
dem aus: „Der Verurteilte wird an seiner Therapie im Krankenhaus ... ... nach Ansicht der Kammer nachhaltig und konsequent mitarbeiten müssen. Dazu wird er einer Steigerung seiner Bemühungen bedürfen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Abstinenz von berauschenden Substanzen. Anderenfalls muss er damit rechnen, dass seine weitere Behandlung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr hat und deshalb für erledigt erklärt wird, so dass er die gegen ihn erkannte Strafe
verbüßen hat. Dies ist ihm auch im Termin
seiner mündlichen Anhörung unmissverständlich verdeutlicht worden.“ Randnummer 14 b) Der Stellungnahme des Krankenhauses ... ... vom 21. Januar 2021
folge äußerte der Beschwerdeführer in ärztlich-therapeutischen Einzelgesprächen punktuell eine Therapiemotivation, wobei sich langfristig keinerlei Veränderung auf der Verhaltensebene gezeigt habe. Ärztliche Visiten durch den Abteilungsleiter habe er regelmäßig verweigert, eine Teilnahme an der Ergotherapie sei aufgrund der konsumbedingten Befundlage nicht möglich gewesen. Auch in dieser Stellungnahme vermerkte das Krankenhaus ... ..., Therapieversuche hätten [vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt] nicht stattgefunden. Randnummer 15 In dem Berichtszeitraum habe der Beschwerdeführer lediglich sieben von 18 Urinproben abgegeben, die einen Konsum von Cannabis, Buprenorphin und Kokain gezeigt hätten, wobei der am
r Herausgabe […] eine Personalpräsenz“ erforderlich gewesen sei. Im Rahmen einer Zimmerkontrolle am 11. Januar 2021 seien ein (weiteres) „gegen die Hausordnung verstoßendes Mobiltelefon“ eingezogen und mehrere Tabletten sowie eine BtM-verdächtige Substanz sichergestellt worden.
sammenfassend führt die Klinik aus, der Beschwerdeführer zeige im suchtspezifischen Verlauf eine Therapieverweigerung. Die Fähigkeit
einer basalen Verhaltensänderung sei nicht erkennbar, es bestünden deutliche Hinweise auf eine tiefe Verstrickung in das delinquente Submilieu. Vor diesem Hintergrund werde die Erledigung der Maßregel angeregt. Randnummer 17 Während der Beschwerdeführerin durch Schriftsatz seiner damaligen Verteidigerin vom 25. Februar 2021
nächst das in der vorgenannten Stellungnahme der Klinik aufgeführte Fehlverhalten „im Wesentlichen“ bestreiten ließ, bezeichnete er die aufgeführten Verhaltensweisen in dem Termin
r mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 15. März 2021 als
treffend dargestellt. Randnummer 18 In dem vorgenannten Anhörungstermin teilte die Psychotherapeutin B..., die den Beschwerdeführer seit Anfang Februar 2021 therapeutisch betreute, als Vertreterin des Krankenhauses ... ... ausweislich des hierüber aufgenommenen Vermerks mit, der Beschwerdeführer sei „jedenfalls
m aktuellen Zeitpunkt therapeutisch ausreichend versorgt und solle […] – mit Blick auf die im vergangenen Jahr seit der Aufnahme (März 2020) teilweise
geringe Betreuungsdichte – entgegen der bisherigen Stellungnahme doch die Chance erhalten, nochmals 6 Monate lang seine Bereitschaft, sich behandeln
lassen, unter Beweis
stellen“. Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers sei aus ihrer fachlichen Sicht eher weniger schwer ausgeprägt als bei anderen Mitpatienten, allerdings habe der Beschwerdeführer – anders als ein Großteil der Mitpatienten – ihrer Ansicht nach Schwierigkeiten damit, sich bei Schwierigkeiten im Behandlungsalltag ausreichend intrinsisch
motivieren, und neige dann
einer Externalisierung auftretender Probleme. Dies werde sie versuchen, im Rahmen der Therapie mit dem Beschwerdeführer aufzuarbeiten und
besprechen. Randnummer 19 Mit Beschluss vom
nächst die Erledigung der Unterbringung anzuregen. Randnummer 21 In der heutigen mündlichen Anhörung […] konnte die Situation insoweit aufgearbeitet und – vor dem Hintergrund der genannten organisatorischen Probleme, eine angemessene Behandlung des Verurteilten
gewährleisten – neu bewertet werden. Auch der Verurteilte zeigte sich bereit, eine eigene Verantwortung an den mangelhaften Behandlungsergebnissen des abgelaufenen ersten Behandlungsjahres anzuerkennen und räumte Versäumnisse insoweit ein. Dem Verurteilten ist dabei bewusst, dass er nun die kommenden sechs Behandlungsmonate gut nutzen muss und insbesondere an der Umsetzung der eigenen Abstinenzmotivation aktiv mitarbeiten muss, anstatt Probleme lediglich
externalisieren. Ihm wurde nochmals verdeutlicht, dass die erfolgreiche Behandlung auch von seiner Mitwirkung abhängig ist. Ihm steht in dieser Zeit die erforderliche ärztliche und therapeutische Unterstützung – anders als dies in der Vergangenheit der Fall war – in ausreichendem Maße
r Verfügung, sodass die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vertreterin des Krankenhauses ... ... [–] die Erwartung hat, dass die Fortdauer der Unterbringung für weitere sechs Monate erfolgversprechend ist.“ Randnummer 22 c) Der Stellungnahme des Krankenhauses ... ... vom 17. Juli 2021
folge äußerte der Beschwerdeführer in ärztlich-therapeutischen Einzelgesprächen weiterhin – allerdings nur punktuell – eine Therapiemotivation, wobei sich auch weiterhin keinerlei Veränderung auf der Verhaltensebene gezeigt habe. Eine längerfristige Teilnahme an der Ergotherapie sei aufgrund der konsumbedingten Befundlage nicht möglich gewesen. Auch in dieser Stellungnahme vermerkte das Krankenhaus ... ..., Therapieversuche hätten [vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt] nicht stattgefunden. Randnummer 23 Im Berichtszeitraum habe die
r Kontrolle abgegebene Urinprobe des Beschwerdeführers vom
sammenfassend führt die Klinik aus, der Beschwerdeführer zeige im suchtspezifischen Verlauf eine erneut eingetretene Therapieverweigerung. Anhand der abgegebenen Urinkontrollen sei
letzt ein Mischkonsum von Cannabis und Kokain feststellbar. Die Fähigkeit
einer basalen Verhaltensänderung sei auch im dritten Berichtszeitraum nicht erkennbar. Die punktuell geäußerte Therapiemotivation diene allein der Vermeidung der Haft. Vor diesem Hintergrund werde (
m wiederholten Male) die Erledigung der Maßregel und ein Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe angeregt. Randnummer 26 In dem Termin
r mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers vor der Strafvollstreckungskammer am 27. September 2021 äußerte sich der Stellvertretende Ärztliche Leiter des Krankenhauses ... ..., A...,
m Behandlungskonzept, das auf der Eigenmotivation des Untergebrachten basiere, der möglichst in sechs Monaten nach der Aufnahme seinen Willen
r Abstinenz durch Abgabe von Urinproben nachweisen müsse; anders sei eine erfolgreiche therapeutische Arbeit mit dem Untergebrachten nicht möglich. Diese [gemeint ist wohl: die sich anschließende] – auf etwa 18 Monate angelegte Behandlung – setze den echten Willen
r Veränderung seitens des Untergebrachten voraus. Der Beschwerdeführer habe diesen Willen in den [bis dahin] 18 Monaten seines Aufenthalts nicht entwickelt. Der Beschwerdeführer trug in dem Anhörungstermin vor, er sei viele Stunden am Tag unbeschäftigt, könne kein Fernsehen [sehen] und erhalte keine Therapieangebote. Randnummer 27 Mit Beschluss vom
dem klargestellt, dass er sich ausschließlich gegen die Erledigung der Maßregel und den Vollzug der Freiheitsstrafe wendet. Er moniert – wie bereits mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom
behandelnde (§ 300 StPO) Rechtsmittel ist
lässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Es hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Randnummer 30 1. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Vorgehensweise der Strafvollstreckungskammer an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, die der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann. Die Kammer hat ihre Prognoseentscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen. Randnummer 31 a) Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen, wenn also keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt
heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang
bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang
rückgehen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Maßregel darf von Verfassungs wegen nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Erwartung eines Behandlungserfolgs keine hinreichende Aussicht hierfür mehr besteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom
m StGB, 12. Aufl., § 67d Rn. 25; jeweils m. w. N.). Dies bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits dann unzulässig wird, wenn aus Gründen in der Person des Verurteilten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Eine Maßregel nach § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung zielende Zweckrichtung nur so lange, als therapeutische Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen. Scheitert dieser Zweck, so ist die Maßregel für erledigt
erklären (vgl. BVerfG, a. a. O.; OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Dies ist auch im Interesse des Untergebrachten
beachten; denn die Fortdauer des Vollzugs der Maßregel ist aufgrund ihrer beschränkten Anrechenbarkeit (§ 67 Abs. 4 StGB) geeignet, in Addition mit Freiheitsstrafe die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung
verlängern. Sie verletzt das Freiheitsrecht des Verurteilten unabhängig von dessen Wünschen und Vorlieben, wenn sie mangels einer konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht geeignet ist, den Schutz der Allgemeinheit
bewirken (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Randnummer 32 b) Ob der Versuch, den Untergebrachten von seinem Suchtverhalten abzubringen, tatsächlich fehlgeschlagen ist oder ob es sich nur um eine
überwindende Krise in seiner Entwicklung handelt, hat das Vollstreckungsgericht sorgfältig
prüfen, da die Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung sein kann (vgl. Senat, a. a. O.),
m einen, da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn
vor rechtskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter
vollziehen ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 – Ws 231/12 –, juris Rn. 18 m. w. N.),
m anderen, da die dem Untergebrachten von den Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung regelmäßig dazu angetan ist, in ihm die Vorstellung
verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht loszukommen, sinnlos sind (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 11; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Randnummer 33 aa) Bei der Prüfung der Frage, ob eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf
verlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, ob der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann; einer absoluten Sicherheit bedarf es hingegen nicht (vgl. OLG Koblenz, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.). Entscheidend ist, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr „aufbrechbare“ Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, dieser mithin mit therapeutischen Mitteln nicht mehr
erreichen ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2020, a. a. O. Rn. 19; Senat, a. a. O.). Eine (zeitweilige) Krise im Rahmen der Entziehungsbehandlung rechtfertigt daher noch nicht ohne weiteres die Beendigung der Maßregel (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O. Rn. 20; Senat, a. a. O; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O. Rn. 31), ebenso wenig die bloße Feststellung der Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit, solange Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere eine – vorübergehende – mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Als Möglichkeiten der (vollzugsinternen) Abhilfe können etwa in Betracht kommen ein Wechsel des behandelnden Therapeuten oder eine Änderung der angewandten Therapie (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O. Rn. 19; Senat, a. a. O.). Von dem Verurteilten ist jedoch – auch im Rahmen der Behandlung – ein gewisses Maß an Introspektionsfähigkeit sowie Kränkungs- und Frustrationstoleranz
fordern. Zeitlich unbegrenzt müssen sich die Therapeuten um die Mitwirkung des Untergebrachten nicht bemühen. Auf dessen Wünsche hinsichtlich des Ortes der Behandlung oder der Person des Therapeuten kommt es nicht an (vgl. Senat, a. a. O., m. w. N.). Randnummer 34 bb) Die sich aus dem Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) ergebenden Mindesterfordernisse für eine
verlässige Wahrheitserforschung durch die Strafgerichte sind nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren, also im Straf- und Maßregelvollzug,
treffenden Entscheidungen
beachten. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
reichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 2 BvR 382/17 –, juris Rn. 26 f. [
GB], 16. August 2017 – 2 BvR 1496/15 –, juris Rn. 17 f. [
GB], 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 –, juris Rn. 24 [
GB], 22. Oktober 2009 – 2 BvR 2549/08 –, juris Rn. 26 [
GB], und 25. Juli 2008, a. a. O. [
GB]; Senat, a. a. O; jeweils m. w. N.). Diese Anforderungen richten sich insbesondere an die
treffende Prognoseentscheidung. Für deren tatsächliche Grundlage gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Es verlangt, dass der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die
beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009, a. a. O., juris Rn. 30 [
GB] m. w. N.). Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel
nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend
verfahren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
unterziehen und
prüfen, ob sie eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln (st. Rspr., vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom
der Überlegung Anlass geben, auch in einem solchen Verfahren die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch
nehmen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O.). Randnummer 36
r Änderung seiner Lebensführung empfindet. Die Strafvollstreckungskammer hat es jedoch verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Termin
r mündlichen Anhörung, er erhalte keine Therapieangebote, auseinanderzusetzen. Dies wäre bereits deshalb angezeigt gewesen, da die Kammer in ihrem (vorherigen) Fortdauerbeschluss vom 15. März 2021 selbst darlegt hatte, dass die bis
diesem Zeitpunkt erfolgte Unterbringung des Beschwerdeführers von einer geringen Behandlungs- und Therapiedichte gekennzeichnet gewesen sei,
dem pandemiebedingte Einschränkungen im Jahr 2020 hinzugetreten seien, und sie ihre damalige Erwartung einer erfolgversprechenden Behandlung unter anderem daran geknüpft hatte, dass dem Beschwerdeführer nunmehr „die erforderliche ärztliche und therapeutische Unterstützung – anders als dies in der Vergangenheit der Fall war – in ausreichendem Maße
r Verfügung“ stehe. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, neben der Darlegung des allgemeinen Behandlungskonzepts des Krankenhauses ... ... betreffend den Beschwerdeführer konkret aufzuklären, ob und in welchem Umfang Therapiemaßnahmen im Einzelnen angeboten und tatsächlich durchgeführt wurden und ob er die Teilnahme an solchen verweigert hat. In diesem
sammenhang wäre auch der Frage nachzugehen, ob die Einschätzung des im Erkenntnisverfahren beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Kl..., wonach der Beschwerdeführer eines (stärker) strukturierten – keine hohe intrinsische Motivation voraussetzenden – Behandlungssettings bedürfe, seitens des Krankenhauses ... ...
r Kenntnis genommen und gegebenenfalls in welcher Weise diesem Umstand bei der Behandlung Rechnung getragen wurde. Randnummer 38 bb) Soweit die Strafvollstreckungskammer mit der Formulierung, „dieses Ziel [einer Bewährungsentlassung] ist aus Sicht des Krankenhauses, der sich die Kammer nach eingehender Prüfung anschließt, jedenfalls im Rahmen der derzeitigen Unterbringung nicht mehr
erreichen“
m Ausdruck bringen will, dass die verbleibende Zeitspanne bis
m Ablauf der (verlängerten) Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB nicht mehr ausreicht, um den Beschwerdeführer
heilen oder
mindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang
bewahren, kann dies angesichts des in dem angefochtenen Beschluss genannten Ablaufdatums der (verlängerten) Höchstfrist (
r erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer
rück. An einer – nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen – eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert. Die hier erforderliche erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage einer Stellungnahme des Krankenhauses ... ...
den vorstehend genannten Fragen kann durch das Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden. Ihr Fehlen stellt einen Verfahrensmangel dar, der
einer
rückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zwingt (vgl. Senat, Beschlüsse vom
den von der Verteidigerin aufgeworfenen Fragen betreffend die konkrete Behandlungsplanung und die Begleitumstände der Urinkontrollen
verhalten haben. III. Randnummer 40 Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2020, a. a. O., Rn. 30). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001501353
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.