Verjährung des Erstattungsanspruchs des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 Leitsatz Die seit 2001 entstandenen Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 verjähren gemäß der seit 1.7.2020 gültigen Fassung des § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 12.6.2020 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie angefordert werden sollen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Juni 2019, S 97 R 2219/18, Urteil nachgehend BSG,
- November 2022, B 5 R 88/22 B, Beschluss Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) macht 89.792,09 Euro Aufwendungen geltend, die sie der am 1932 geborenen und am . 2013 verstorbenen A F (Versicherte) von 2001 bis 2010 als Teil der Rente gezahlt hat. Randnummer 2 Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurde die Versicherte geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts D vom
- Oktober 1992 – Az: – wurden ihrem Rentenkonto aus einer beim Beklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) geführten Beamtenversorgung im Rahmen eines Quasi-Splitting 1.104,22 DM (26,6462 Entgeltpunkte) gutgeschrieben. Die Klägerin zahlte der Versicherten ab
- Oktober 1992 bis zu deren Tod Rente. Randnummer 3 Ende
- Oktober 2016 forderte die Klägerin beim Beklagten Anteile aus Versicherungsleistungen bis einschließlich
- Dezember 2015 für 25 Versicherte (insgesamt 351.576,99 Euro) an. Davon entfielen auf die Versicherte 118.308,84 Euro (109.696,89 Euro und 16.886,17 DM) für die Zeit vom
- Januar 2001 bis zum
- Dezember
- Der Beklagte erstattete davon 24.538,56 Euro für die Zeit vom
- Januar 2011 bis
- Dezember 2013 und lehnte die Erstattung von weiteren 89.792,09 Euro (für die Zeit vom
- Januar 2001 bis zum
- Dezember 2010) ab. Die Erstattungsansprüche aus der Zeit vor dem
- Januar 2011 seien verjährt. Randnummer 4 Die Klägerin hat am
- Juni 2018 zu dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Ihre Forderung sei nicht verjährt. Sie verjähre vier Jahre nach Fälligkeit. Die Fälligkeit trete erst sechs Monate nach der Anforderung der Aufwendungen beim Beklagten durch sie, die Klägerin, ein. Dies ergebe sich aus der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (VAErstV). Ihre Anforderung datiere auf das Jahr
- Die dreijährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht heranzuziehen. Die Forderung sei auch nicht verwirkt. Sie, die Klägerin, habe nie durch aktives Handeln den Eindruck erweckt, auf die Forderung verzichten zu wollen. Randnummer 5 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Forderung verjährt sei. Die Auffassung der Klägerin führe dazu, dass Verjährung bei einer Erstattungsforderung praktisch nie eintreten könne. Dass Forderungen innerhalb von vier Jahren verjähren, sei im Sozialrecht ein allgemeiner Rechtsgedanke. Er sei auch hier beizubehalten. Die praktische Beseitigung der Verjährung sei im Wege einer normkonkretisierenden Verordnung nicht zulässig. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderten einen vom Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers (der Klägerin) unabhängigen Verjährungsbeginn. Die Verwirkung ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin entgegen ihrer sonstigen Praxis sechszehn Jahre lang keine Forderung angemeldet habe. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom
- Juni 2019 verurteilt, an die Klägerin 89.792,09 Euro zu zahlen. Der Anspruch ergebe sich aus § 225 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Er sei nicht verjährt. Nach der Verjährungsregelung § 2 Abs. 3 VAErstV trete Verjährung erst nach Fälligkeit ein. Fälligkeit trete erst nach Anforderung ein. § 113 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sei nicht anwendbar, § 2 Abs. 4 Satz 1 VAErstV sei spezieller und damit vorrangig. Diese Verordnung sei durch die Ermächtigungsgrundlage in § 256 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Randnummer 7 Gegen dieses, ihm am
- Juni 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
- Juli 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihre Forderung sei weder verjährt noch verwirkt. Da sie als Organ der Exekutive an Recht und Gesetz gebunden sei, werde die Anforderungsfrist aus § 2 Abs. 1 VAErstV regelmäßig eingehalten. Ohnehin habe sie, da sie regelmäßig in Vorleistung gehe, grundsätzlich Interesse an einer schnellen Geltendmachung. Randnummer 13 Unter dem
- Februar 2022 wurden die Beteiligten vom Gericht darauf hingewiesen, dass die Verjährungsregelung in der VAErstV zum
- Juli 2020 geändert worden ist. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung des Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Senat darf gemäß § 124 Abs. 2 SGG auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 16 Statthaft ist die (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG), denn für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch hat kein Verwaltungsakt zu ergehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
- März 2006 – B 4 RA 8/05 R –, Rn. 10 in juris; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2020 – L 6 R 161/20 –, Rn. 16 in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2020 – L 16 R 670/19 –, Rn. 13 in juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- März 2015 – L 4 U 71/13 –, Rn. 26 in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2010 – L 13 R 12/05 –, Rn. 19 in juris). Das Sozialgericht Berlin war gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz SGG örtlich zuständig. Randnummer 17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Leistungsklage „naturgemäß“ die letzte Tatsacheninstanz (so BSG, Urteil vom
- September 2009 – B 8 SO 16/08 R –, Rn. 21 in juris). Bei einer echten Leistungsklage ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Aufl., § 54 SGG [Stand:
- Juni 2020], Rn. 51; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG,
- Aufl. 2020, § 54 SGG [Klagebegehren], Rn. 132; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG
- Auflage 2020; Rn. 34 zu § 54). Soweit keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich zur Berücksichtigung von Schriftsätzen, die vor Absetzen der Entscheidung ergehen, vgl. aber (BSG, Urteil vom
- Mai 1981 – 9 RV 2/81 –, Rn. 19 in juris). Randnummer 18 Zu diesem Zeitpunkt darf der Beklagte die Leistung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 VAErstV in Verbindung mit § 214 Abs. 1 BGB verweigern. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist verjährt. Ob er zusätzlich verwirkt ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich. Er beruht auf § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. In § 226 Abs. 1 SGB VI wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung dieser Erstattung zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die VAErstV erlassen. Diese enthält, anders als die Vorgängerverordnung VersorgAusglErstV, die den Ausgleich nach § 1304b Reichsversicherungsordnung (RVO) regelte, auch Verjährungsvorschriften. In der seit
- Juli 2020 gültigen Fassung vom
- Juni 2020 lautet § 2 Abs. 4 Satz 1 VAErstV: Randnummer 19 Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Randnummer 20 Nach dem (unveränderten) § 2 Abs. 1 VAErstV sollen die Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, angefordert werden. Randnummer 21 Danach sind die im Jahr 2010 entstanden Erstattungsansprüche im Jahr 2015 verjährt. Der Erstattungsanspruch soll gemäß § 2 Abs. 1 VAErstV in den ersten vier Monaten des Jahres 2011 angefordert werden. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 VAErstV mit dem Jahr 2012 und endet vier Jahre später mit dem Jahr
- Die zuvor entstandenen Aufwendungen sind entsprechend früher verjährt. Innerhalb dieser Verjährungsfrist ist weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Die Klägerin hat die Aufwendungserstattung erst mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 angefordert. Der Beklagte hat sich auch auf die Verjährung berufen. Randnummer 22 Ob nach der vom
- Januar 2002 bis zum
- Juni 2020 gültigen Fassung der VAErstV vom
- Oktober 2001 diese Frage anders zu beurteilen gewesen wäre, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese Fassung der Norm, die noch für das Sozialgericht maßgeblich war, nicht mehr anzuwenden ist. Damals lautete § 2 Abs. 4 Satz 1 VAErstV: Randnummer 23 Der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist. Randnummer 24 Die Fälligkeit bestimmt der unveränderte § 2 Abs. 3 VAErstV auf sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast. Randnummer 25 Die neue Regelung ist – wie zuvor die alte Bestimmung – gemäß § 3 VAErstV erstmals auf die Erstattung der im Jahre 2001 entstehenden Aufwendungen anwendbar (zur zeitlichen Abgrenzung gegenüber der bis zum Jahr 2001 gültigen Regelung: BSG, Urteil vom
- April 2003 – B 13 RJ 29/02 R –, Rn. 15 in juris). Eine zeitliche Gültigkeit der Neuregelung auf Aufwendungen, die erst später entstanden sind, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Sie gilt für alle Aufwendungen, die erstmals im Jahre 2001 entstanden sind. Um eine Gesetzeslücke anzunehmen, bedürfte es insoweit besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber diese Wirkung der Neuregelung übersehen hätte. Für bereits erstattete Aufwendungen ändert sich durch die Neuregelung gemäß § 214 Abs. 2 BGB nichts, weil es sich um beglichene Ansprüche handelt. Randnummer 26 Schon weil die Neuregelung zu Lasten der Rentenversicherungsträger, die nicht Grundrechtsträger sind, geht und so nicht in Grundrechte eingreifen kann, ist für eine ggf. weitreichende Auslegung mit Blick auf die Grundrechte und die rückwirkende Geltung der Neuregelung, die zur Folge hat, das bislang nicht verjährte Forderungen schlagartig verjähren, kein Raum. Die Verordnung ist nicht gegen ihren Wortlaut auszulegen. § 3 VAErstV bestimmt, dass die Verordnung in der geänderten Fassung erstmals auf die Erstattung der im Jahre 2001 entstehenden Aufwendungen anzuwenden ist. Der Verordnungsgeber wollte mit der Änderung eine Verfahrensbeschleunigung sicherstellen (BT-Drs. 19/17586 S. 130; BR-Drs. 2/20 S. 149). Weitere Überlegungen des Gesetzgebers sind den Drucksachen nicht zu entnehmen. Eine umfassendere Geltung, nämlich für alle seit dem Jahr 2001 entstandenen Ansprüche, führt jedenfalls zur Beschleunigung schon laufender Verfahren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Änderung eingeführte, vom Handeln der Rentenversicherungsträger unabhängige Verjährung und ihre zeitliche Geltung ein Versehen des Verordnungsgebers wäre. Es ist gut möglich, dass die alte Regelung als unbefriedigend eingestuft wurde, gerade weil sie den Beginn der Verjährung von einer Handlung des Rentenversicherungsträgers abhängig machte und deswegen möglichst umfassend aufgehoben werden sollte. Dafür sprechen systematische und teleologische Überlegungen. Systematisch entspricht die neue Regelung mit der Anknüpfung an die Entstehung des Anspruchs eher den im Sozialrecht üblichen Verjährungsregelungen (vgl. § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I), insbesondere für Erstattungsansprüche (vgl. § 34a Abs. 2 und § 34b Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II; § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV; § 113 Abs. 1 SGB X; § 111 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII). In § 50 Abs. 4 SGB X ist die Verjährung zwar auch vom Tätigwerden des Gläubigers abhängig. Aber auch dort ist durch die in den §§ 44 ff SGB X kodifizierten Fristen die Durchsetzung der Ansprüche – anders als bei der alten Fassung des § 2 Abs. 4 Satz 1 VAErstV – nur in einem begrenzten Zeitraum nach dem Entstehen möglich. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001501539