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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 22/20 Urteil Arbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraumes - Nichtberücksich

Obsah (5)§ 86§ 137§ 141§ 142§ 150

Arbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraumes - Nichtberücksichtigung von verminderten Arbeitszeiten wegen Teilzeitvereinbarung - nicht nur vorübergehende Arbeitszeitabsenkung - Wille

§ 86Sozialgerichtsgesetz <SGG>) 7.

Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

  1. Februar 2017, mit denen die Beklagte über die Höhe des Alg in dem allein streitigen Zeitraum vom
  2. November 2016 bis
  3. Juli 2017 vorläufig entschieden hat. Randnummer 14 Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die vom Kläger erhobene und mit seinem Antrag weiter verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) ist trotz der von der Beklagten erlassenen vorläufigen Bewilligung zulässig, weil diese Klageart als Minus eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) einschließt (

Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom

  1. April 2011 - B 4 AS 119/10 R = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, Rn 21 f mwN). Der Senat ist im Übrigen trotz der nur vorläufigen Bewilligungen der Beklagten befugt und verpflichtet, über die geltend gemachte endgültige Leistungsgewährung zu entscheiden. Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt, liegt kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor. Dies folgt schon aus allgemeinen Gründen der Prozessökonomie sowie den Interessen der Beteiligten an einer möglichst baldigen, endgültigen Klärung ihrer Rechtsbeziehung, die auch in § 328 Abs. 2 SGB III deutlich wird: Beim Vorliegen der Voraussetzungen kann der Kläger den Erlass eines endgültigen Bescheides beantragen, der dann nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens über den Bescheid wegen der vorläufigen Leistungen wird (BSG, Urteil vom
  2. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 38 Rn 13). Eine vorläufige Bewilligung ist nur eine Zwischenlösung, die auf eine Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Vorläufigkeit angelegt ist (

zum Ganzen BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 13/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 86 – Rn 16 mwN). Der Kläger kann höheres Alg auch ohne exakte Bezifferung des Leistungsbetrages geltend machen (

BSG, Urteil vom

  1. Juni 2018 – B 11 AL 8/17 R = SozR 4-4300 § 150 Nr 4 – Rn 10 mwN). Randnummer 15 Der Kläger hat Anspruch auf höheres Alg im Streitzeitraum vom
  2. November 2016 bis
  3. Juli 2017 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts iHv tgl 57,55 €. Randnummer 16 Die bei einem Streit um die Höhe des Alg zu prüfenden Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers dem Grunde nach (

§ 137Abs.

1 SGB III) lagen im streitigen Zeitraum vor. Der Kläger, dessen Stammrecht auf Alg am 9. November 2016 entstanden ist, war in dieser Zeit arbeitslos iSv § 138 Abs. 1 SGB III und hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (

§ 141

SGB III) und die Anwartschaftszeit (

§ 142Abs.

1 SGB III) erfüllt. Randnummer 17 Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers unzutreffend unter Berücksichtigung der während der Teilzeitbeschäftigung vom

  1. September 2016 bis
  2. November 2016 erzielten Entgelte errechnet. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes müssen vorliegend die Zeiten der aufgrund einer Teilzeitvereinbarung reduzierten Arbeitszeit (
  3. September 2016 bis
  4. November 2016) außer Betracht bleiben. Die Alg-Bemessung richtet sich nach § 149 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach das Alg für Arbeitslose, die – wie der Kläger – kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Leistungsentgelt ist gemäß § 153 Abs. 1 SGB II das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Randnummer 18 Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr (

§ 150Abs.

1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III). Er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (

§ 150Abs.

1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III, § 137 Abs. 2 SGB III) und beläuft sich hier vom

  1. November 2015 bis
  2. November
  3. Randnummer 19 Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB III bleiben bestimmte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt. So bleiben nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Dies gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden ist (

§ 150Abs.

2 Satz 2 SGB III). § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III verfolgt den Zweck, die Bereitschaft der Arbeitnehmer zu erhöhen, einen Teilzeitarbeitsplatz im Interesse der Vermeidung oder Verhinderung von Arbeitslosigkeit anzunehmen (

BT-Drucks 12/7565 S 15). Daran anknüpfend hat das BSG zu § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden alten Fassung ) – der unmittelbaren Vorgängerregelung zu § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III – entschieden, dass diese (verfassungsgemäßen) Regelungen, wie auch die Zeiten des Erziehungsgeldbezugs betreffenden entsprechenden Regelungen in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III aF, Arbeitslose davor schützen sollen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach den allgemeinen Regelungen – im hiesigen Fall § 151 Abs. 1 iVm § 150 Abs. 1 SGB III – eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (

BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 7/08 R – juris). Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Regelung des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III nicht (

hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom

  1. Juni 2020 – L 3 AL 120/18 – juris; allgemein zu den Regelungen des Bemessungsrechts BSG, Urteil vom
  2. Juni 2018 – B 11 AL 8/17 R – Rn 26, 27 mwN). Randnummer 20 Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ist danach vorliegend der Zeitraum der reduzierten Arbeitszeit vom
  3. September 2016 bis
  4. November 2016 nicht zu berücksichtigen (

§ 150Abs.

2 Satz 1 Nr. 5 SGB III). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers wurde im genannten Zeitraum aufgrund einer nicht nach dem Altersteilzeitgesetz geschlossenen Teilzeitvereinbarung von 40 auf 24 Stunden in der Woche und damit auf weniger als 80 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden wöchentlich) abgesenkt, mindestens um fünf Stunden wöchentlich. Der Kläger war auch innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Alg-Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums mit einer höheren Arbeitszeit beschäftigt. Die Verminderung der Arbeitszeit war zudem „nicht nur vorübergehend“. Randnummer 21 Die Teilzeitvereinbarung bezog sich nach deren ausdrücklicher Regelung auf die im Arbeitsvertrag vom

  1. November 2015 vereinbarte Vertrags(rest)laufzeit „sowie eventueller zukünftiger Vertragsverlängerungen“. Zu solchen Verlängerungen ist es zwar – entgegen der vom Kläger geschilderten Erwartungen – nicht gekommen und letztlich hatte die Vereinbarung daher nur Rechtswirkungen für die restliche Vertragslaufzeit vom
  2. September 2016 bis
  3. November 2016, dh für 44 Kalendertage. Ausgehend vom maßgeblichen Prognosezeitpunkt mit Abschluss der Teilzeitvereinbarung war damit aber – zur Sicherung des Arbeitsplatzes – von den Parteien des Arbeitsverhältnisses für die Restlaufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses und auch für sich etwaig anschließende Arbeitsverhältnisse eine endgültige Verminderung der Arbeitszeit gewollt, vereinbart und wurde auch „gelebt“. Randnummer 22 Eine bestimmte kalendermäßige Dauer der Arbeitszeitabsenkung fordert das Gesetz entgegen der Auffassung der Beklagten, die eine Mindestdauer von drei Monaten fordert, gerade nicht. Vielmehr ist unter Würdigung des Zwecks der Regelung, Arbeitnehmern zur Sicherung des Arbeitsplatzes das Eingehen auf Teilzeitregelungen zu erleichtern, indem diese bei der Alg-Bemessung unberücksichtigt bleiben, schon dann von einer nicht nur vorübergehenden Arbeitszeitabsenkung in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn diese Arbeitszeitvereinbarung – wie hier – zukunftsoffen getroffen wird, dh für die Zeit des weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses. Schon der Begriff „nicht nur vorübergehend“ statuiert nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch keine starre zeitliche Mindestgrenze, sondern hebt darauf ab, dass kein vorläufiger und kein nur zeitweiliger Zustand vorliegt. Gegen ein Verständnis allein als bestimmte Mindestdauer oder als eine Frist spricht zudem, dass solche konkreten Zeitspannen sehr einfach zu bestimmen sind durch Angabe genauer Wochen- oder Monatszeiträume. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit regelt der Gesetzgeber konkrete Zeitgrenzen stets in dieser Weise (

zB § 7 Abs. 3 SGB IV). Als Gegenteil von „vorübergehend“ weist das Adjektiv zudem auch einen sachlichen Bezug auf (

zur Einordnung des Begriffs „unmittelbar“ iSv § 26 Abs. 2 SGB III BSG, Urteil vom

  1. Februar 2017 – B 11 AL 3/16 R = SozR 4-4300 § 26 Nr 8 – Rn 19). Dieser Sachbezug zu dem hier konkret betroffenen befristeten Beschäftigungsverhältnis prägt auch das Begriffsverständnis einer Arbeitszeitabsenkung, die immer dann nicht nur vorübergehend ist, wenn sie sich auf die gesamte restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses bezieht und hier im Vorgriff auf ein etwaiges Anschlussarbeitsverhältnis auch für dieses gelten sollte. Randnummer 23 Es ergibt sich danach ein Bemessungszeitraum vom
  2. November 2015 bis
  3. November 2015 und vom
  4. Dezember 2015 bis
  5. September 2016, dh 310 Kalendertage statt – wie von der Beklagten zugrunde gelegt - 354 Kalendertage. Das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt belief sich auf insgesamt 17.839,73 €, woraus sich ein tgl Bemessungsentgelt iHv 57,55 € errechnet (anstatt 54,66 €). Ein Grundurteil auf Verurteilung zu höherem Alg auf Grund eines tgl Bemessungsentgelts iHv 57,55 € ist möglich (

nur BSG, Urteil vom

  1. Mai 2010 – B 7 AL 49/08 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 8 – Rn 9). Ein höheres Bemessungsentgelt ergäbe sich im Übrigen nicht aus § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Denn das Bemessungsentgelt im erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen (
  2. November 2014 bis
  3. November 2016) beliefe sich auf 21.543,16 €, woraus sich ausgehend von einem Bemessungszeitraum vom
  4. November 2014 bis
  5. Dezember 2014, vom
  6. November 2015 bis
  7. November 2015 und vom
  8. Dezember 2015 bis
  9. September 2016 (362 Kalendertage) ein Bemessungsentgelt iHv tgl 59,51 € ergäbe. Dies läge nicht um mehr als 10% über dem Bemessungsentgelt des einjährigen Bemessungsrahmens von 57,55 € (

zum Ganzen BSG, Urteil vom 1. März 2011 – B 7 AL 9/09 R – juris – Rn 13 mwN), so dass eine unbillige Härte von vornherein ausscheidet; ein entsprechendes Verlangen (

§ 150Abs.

3 Satz 2 SGB III) ist auch nicht vom Kläger an die Beklagte herangetragen worden. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „nicht nur vorübergehend“ iSv § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001501556

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