Dazu gehört auch die richtige Berechnung und Abführung der Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und.
SGB IV hat der Arbeitgeber dabei einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. (Rn.29) 2. Die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung und damit auch keiner Beachtung der Pfändungsfreigrenzen
ZPO. Die Erfüllungswirkung tritt nur nicht ein, wenn für den Arbeitgeber auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen ist, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht besteht. (Rn.26) 3.
Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen
geholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. (Rn.31) Bei verspäteter Gehaltszahlung und -abrechnung handelt es sich nicht um ein Unterbleiben von Abzügen im Sinne des § 28g SGB IV, das zu einem
holverbot führen könnte. (Rn.36) 4. Die Umlage wird
6 Satzung VBL grundsätzlich in dem Moment fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Pflichtversicherten zufließt. Die Fälligkeit der Beträge kann aber frühestens mit der Begründung der Pflichtversicherung eintreten. Ohne das Bestehen einer Pflichtversicherung besteht noch keine Beitragspflicht. Die Pflichtversicherung beginnt
1 S. 1 Satzung VBL erst mit Eingang der Anmeldung des Arbeitnehmers und zwar mit dem Zeitpunkt, der auf der Anmeldung als Versicherungsbeginn angegeben ist. (Rn.34)
TV-L haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung
Maßgabe des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgewickelt wird. Hierzu erhebt die VBL von den beteiligten Arbeitgebern eine monatliche Umlage von 8,26 Prozent des versorgungspflichtigen Entgelts, von dem 6,45 Prozent vom Arbeitgeber und 1,81 Prozent vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
versicherung bei der VBL für die Zeit vom
versicherung bei der VBL hat sich die Klägerin mit ihrer am 16. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Klage gewandt. Randnummer 7 Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf das volle Grundentgelt für November 2019 sowie auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 zu. Die sie im November 2019 treffende Belastung mit Sozialversicherungsabgaben aus der
versicherung bei der VBL für die Zeit vom
meldung an die VBL im Oktober 2019 entstanden und fällig geworden. Die rückwirkende Begründung einer Versicherung führe nicht zu einem früheren Entstehen und einer früheren Fälligkeit der Beiträge. Ein Abführen der Beiträge sei erst im November 2019 möglich gewesen. Dem Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ständen weder die tariflichen Ausschlussfristen, noch die Vorschrift des § 28g SGB IV und auch nicht die Pfändungsfreigrenzen entgegen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2020 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei der Höhe
unschlüssig. Unstreitig habe die Beklagte auf die geschuldete Bruttoforderung ordnungsgemäß Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Damit sei der Bruttolohnanspruch erfüllt. Einen etwaigen Nettolohnanspruch habe die Klägerin nicht beziffert. Dieser lasse sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte auch nicht bestimmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgericht Blatt 149 – 154 der Akte Bezug genommen. Randnummer 14 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 23. Oktober 2020 zugestellt. Die Berufung der Klägerin ist am 23. November 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung hat die Klägerin
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
träglichen Einbehalt der Beiträge stehe die tarifvertragliche Ausschlussfrist entgegen. Die VBL-Umlage sei fällig mit Zufluss des versorgungspflichtigen Entgelts. Auch folge aus den sozialrechtlichen Vorschriften, dass
Ablauf von drei Monaten ein nicht erfolgter Abzug der Arbeitnehmer-Beiträge nur bei fehlendem Verschulden des Arbeitgebers zulässig sei. Die Verspätung habe die Beklagte verschuldet, da ihr seit dem 21. August 2017 bekannt sei, dass sie eine Mitgliedschaft zu der VBL begründen müsse. Die Beklagte sei daher verpflichtet, das Gehalt November 2019 neu zu berechnen und auszuzahlen, mit der Maßgabe, dass die auf die
entrichtete VBL-Umlage für Januar bis September 2019 entfallenen Arbeitnehmeranteile zum Sozialversicherungsbetrag nicht in Abzug zu bringen seien. Hilfsweise begehre die Klägerin Ersatz der zu Unrecht abgeführten Beträge in Höhe von 256,50 Euro (1307 Euro * 19,625 % Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung). Der Anspruch ergebe sich aus der verspäteten Abführung der Beiträge unter Missachtung der §§ 37 TV-L, 28g SGB IV. Zudem sei die Beklagte um diesen Betrag, der von ihr zu tragen sei, ungerechtfertigt bereichert. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.10.2020 – 54 Ca 15666/19 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.479,50 Euro brutto und 1.396,71 Euro brutto abzüglich gezahlter 913,28 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 256,50 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte trägt vor, der Hauptantrag der Klägerin sei weiterhin unschlüssig. Die Klägerin beziffere nicht den ihr vermeintlich zustehenden Nettobetrag. Die Beklagte habe die auf die Umlage zu entrichtenden Beiträge nicht verspätet abgeführt. Die Verpflichtung zum Abführen der Beiträge ab Januar 2018 sei erst mit Begründung der Mitgliedschaft zur VBL für die Zeit ab Januar 2018 entstanden. Die Pflichtversicherung der Klägerin rückwirkend für die Zeit ab Januar 2018 sei erst mit der Berichtigung der Anmeldung im Oktober 2019 begründet worden. Die Berichtigung im Oktober 2019 habe keine negativen Auswirkungen auf die VBL-Ansprüche der Klägerin. Vor dem Entstehen und der Fälligkeit der Beiträge könne die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingreifen. Aus dem gleichen Grund greife auch die Vorschrift des § 28g SGB IV nicht ein. Beitragspflichtig könne die Umlage zur VBL auch nicht vor ihrem Entstehen werden. Der Sachverhalt sei ähnlich zu behandeln wie eine rückwirkende Gehaltserhöhung. Auch in diesem Fall seien die Beiträge erst in der nächsten Gehaltsabrechnung abzuführen und Ausschlussfristen würden nicht rückwirkend eingreifen. Zudem seien Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht von der Ausschlussfrist oder den gesetzlichen Pfändungsgrenzen erfasst. Der hilfsweise geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe aus diesen Gründen ebenfalls nicht. Zudem sei die Beklagte entreichert. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 25. Januar 2021 und 16. März 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig. Die
den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2
1 und Abs. 2 BGB erloschen. a) Randnummer 26
2 BGB schuldet die Beklagte der Klägerin für November 2019 grundsätzlich die vereinbarte Vergütung sowie den sich daraus ergebenden Nettobetrag. Diesen Vergütungsanspruch der Klägerin hat die Beklagte vollumfänglich erfüllt, § 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Sie ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch berechtigt, die streitgegenständlichen Entgeltbestandteile einzubehalten und für die
gezahlte Umlage an die VBL die hierauf entfallenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich September 2018 abzuführen. Mit der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen und damit durch Leistung an einen Dritten erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer im Sinne von § 362 Abs. 2 BGB, sofern er hierzu berechtigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2020 – 3 AZR 73/19 –, Rn. 23). Die Erfüllungswirkung tritt nur nicht ein, wenn für den Arbeitgeber auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen ist, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht besteht (vgl. BAG, Urteil vom 30. April 2008 – 5 AZR 725/07 –, Rn. 21).
BAG, Urteil vom
SGB IV hat der Arbeitgeber dabei einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber – wie hier geschehen - nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (vgl. BAG, Urteil vom 30. April 2008 – 5 AZR 725/07 –, Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen zu hohen Sozialversicherungsbeitrag auf die Umlage abgeführt hat, bestehen nicht. c) Randnummer 30 Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist hier auch nicht ausnahmsweise
aa) Randnummer 31
Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen
geholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl. BAG, Urteil vom 30. April 2008 – 5 AZR 725/07 –, Rn. 17). Ein Abzug ist hiernach nur dann unzulässig, wenn die Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlage tatsächlich schon im Juli 2019 oder früher abzuführen gewesen wären. Dies ist hier nicht der Fall. bb) Randnummer 32 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Pflicht zur Beitragszahlung an die VBL und die hieraus resultierende Pflicht zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge nicht bereits jeweils in den Monaten Januar bis September 2018 entstanden und fällig geworden.
der Satzung der VBL.
6 Satzung VBL in dem Moment fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Pflichtversicherten zufließt. Die Fälligkeit der Beträge kann damit frühestens mit der Begründung der Pflichtversicherung eintreten. Ohne das Bestehen einer Pflichtversicherung besteht nämlich auch keine Beitragspflicht. Die Pflichtversicherung, auf die die Beiträge zu entrichten sind, beginnt
1 S. 1 Satzung VBL erst mit Eingang der Anmeldung des Arbeitnehmers und zwar mit dem Zeitpunkt, der auf der Anmeldung als Versicherungsbeginn angegeben ist.
den §§ 812 ff BGB zurückgefordert werden. Die Verpflichtung zum
entrichten der Beiträge und die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind frühestens im Oktober 2019 entstanden und fällig geworden und konnten im November 2019 ohne Einschränkungen einbehalten und abgeführt werden.
holverbot führen könnte (vgl. BAG, Urteil vom
Entstehen der Ansprüche erfolgt. Aus dem oben genannten Gründen sind die Umlage- und Sozialversicherungspflicht erst mit Begründung der Pflichtversicherung für den streitigen Zeitraum im Oktober 2019 entstanden. e) Randnummer 38 Dem Einbehalt und der Abführung der streitigen Sozialversicherungsbeiträge stehen nicht die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO entgegen.
S. 3 SGB IV ist der Arbeitgeber zum Abzug unabhängig von Pfändungsfreigrenzen berechtigt. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung (vgl. BAG, Urteil vom 30. April 2008 – 5 AZR 725/07 –, Rn. 18) und damit auch keiner Beachtung der Pfändungsfreigrenzen
ZPO. f) Randnummer 39 Dem Einbehalt und der Abführung der streitigen Sozialversicherungsbeiträge steht auch nicht § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG entgegen. Zwar steht der Arbeitgeber
dieser Vorschrift für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Zu den zugesagten Leistungen gehören jedoch nicht die hier streitigen gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge auf die Sozialversicherung. Die Übernahme dieser Beiträge hat die Beklagte nicht zugesagt und der Fall, dass diese nicht mehr einbehalten und abgeführt werden können, ist aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. 2. Randnummer 40 Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin schuldhaft verspätet zur VBL angemeldet hat oder nicht. Die Klägerin hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass ihr hierdurch ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden entstanden ist. a) Randnummer 41 Ob - rechnerisch - ein Vermögensschaden eingetreten ist, bemisst sich zunächst
der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Die Differenzhypothese ist indes nur Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Schaden eingetreten ist. Weil sie eine wertneu-trale Rechenoperation darstellt, muss die Differenzhypothese stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2018 – 5 AZR 205/17 –, BAGE 161, 299-304, Rn. 17 - 19). b) Randnummer 42 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass bei ihr durch die spätere, rückwirkende Anmeldung zur VBL eine schlechtere Vermögenslage eingetreten ist, als dies bei einer früheren Anmeldung der Fall gewesen wäre. Die im November 2019 abgeführten Beiträge stellen keinen Schaden dar. Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlage wären auch bei einer früheren Anmeldung zur VBL entstanden. Auch im Januar 2018 und in den Folgemonaten hätte die Beklagte die auf die Umlage entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die im November 2019 abgeführten Beiträge höher gewesen sind, als wenn die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt abgeführt worden wären. Die Tatsache, dass die Pflicht, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, die Klägerin später getroffen hat, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. 3. Randnummer 43 Die Klägerin hat auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Alt 2 BGB. Die Beklagte hat hier nichts ohne rechtlichen Grund erlangt. Sie hat aus den oben genannten Gründen entsprechend § 28g SGB IV ordnungsgemäß die von der Klägerin geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt. Ansprüche der Klägerin sind hierdurch nicht entstanden. III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat die Klägerin die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. IV. Randnummer 45 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
GG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001501697
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.