GB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. (Rn.48)
Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, … eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen (Rüge). Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die fristgerechte Rüge eines beachtlichen Rechtsverstoßes verhindert, dass der gerügte Verstoß mit Ablauf der Rügefrist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich wird. Die fristgerechte Rüge wirkt nicht nur zu Gunsten des Rügenden, sondern zu Gunsten von jedermann, der sich auf den gerügten Verstoß beruft.
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.“ Randnummer 4 Außer baulichen Änderungen ist in dem Erhaltungsgebiet auch die Begründung von Wohnungseigentum genehmigungsbedürftig. Gleiches gilt für die Begründung von Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. zunächst Umwandlungsverordnung vom
dem der Bezirk die L... (im Folgenden: L...) mit der Erarbeitung von Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungsverordnung
GB u. a. für das Verdachtsgebiet „Grazer Platz“ beauftragt hatte, beschloss das Bezirksamt am
gewiesen. Schließlich sei auch ein soziales Verdrängungspotential für bestimmte Haushalts- und Einkommensgruppen gegeben, die im Zuge wohnwerterhöhender Veränderungen der Gebäudesubstanz stark verdrängungsgefährdet seien. So seien aufgrund einer hohen Warmmietbelastung 18 % der Haushalte sehr stark und weitere 24 % stark verdrängungsgefährdet, d.h. 42 % der Haushalte wiesen eine Verdrängungsgefahr auf. Aus einer Veränderung der Zusammensetzung der Bevölkerung resultierten negative städtebauliche Folgewirkungen wie der Verlust preiswerten Mietwohnraums, der Segregationsprozesse befördere, eine nicht bedarfsgerechte Auslastung der Gebietsinfrastruktur (z. B. Überauslastung bei Kitas), Folgeinvestitionen zum Aufbau öffentlicher Infrastruktur in anderen Stadtteilen, der Verlust
barschaftlicher und sozialer Stabilität sowie eine Verschärfung von Verkehrs- und Stellplatzproblemen. Die L... empfahl den Erlass einer Milieuschutzverordnung. Wegen der Einzelheiten dieser Untersuchung wird auf Bl. 192 bis 284 des Verwaltungsvorganges verwiesen. Randnummer 9 In der Sitzung am 20. März 2018 beschloss das Bezirksamt die Begründung für die Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Grazer Platz“ auf der Grundlage der vorgenannten Untersuchung der L... und beschloss zugleich, den Entwurf der Erhaltungsverordnung der Bezirksverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Das Bezirksamt zeigte zudem den geplanten Erlass der Erhaltungsverordnung im Mai 2018 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen an.
dem die Bezirksverordnetenversammlung die Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Grazer Platz“ am
Ausfertigung am
G BE. Damit sich die Betroffenen hier verlässlich Kenntnis vom Inhalt der Norm verschaffen können, müsse die Karte parzellenscharf sein und zweifelsfrei erkennen lassen, welche Flächen dem Genehmigungsvorbehalt des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen. Es seien insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei einem Bebauungsplan. Insbesondere müsse eine veröffentlichte Karte einen Maßstab aufweisen, der zweifelsfrei die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung erkennen lasse. Die erforderliche Klarheit sei allenfalls noch bei einer Darstellung im Maßstab 1 : 2500 gewahrt. Hier werde schon kein Maßstab angegeben. Die Darstellung erfolge in Relation zur Größe des Geltungsbereichs in einem äußerst kleinen Maßstab. Die Straßennamen seien größtenteils nur noch mit Mühe lesbar. Angaben zu den Flurstücksnummern enthalte die Karte nicht; die Hausnummern seien mit bloßem Auge nicht mehr zu erkennen. Dies sei besonders problematisch, weil die Grenze des Erhaltungsgebiets überwiegend nicht mit den Grundstücksgrenzen übereinstimme. Aus ähnlichen Erwägungen heraus verstoße die Erhaltungsverordnung auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Zudem sei die Erhaltungsverordnung insgesamt unwirksam, weil § 2 der Erhaltungsverordnung bei der Wiedergabe der Genehmigungstatbestände von § 172 Abs. 4 Satz 2 BauGB (einschränkend) abweiche. Darüber hinaus lägen gravierende Abwägungsmängel vor. Es sei von einem Abwägungsausfall auszugehen, da die privaten (Eigentümer-)Belange nicht erwähnt würden. Auch von einer „Abwägung" oder Ähnlichem sei nirgendwo die Rede. Ein schwerer Abwägungsfehler liege zudem darin, dass der Antragsgegner bei Erlass der Erhaltungsverordnung davon ausgegangen sei, dass eine Abwägung der privaten (Eigentümer-)Belange im konkreten Einzelfall „auf der 2. Stufe“ nicht stattfinden werde. Denn bereits mit seinen „Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen in den Erhaltungsgebieten
GB im Bezirk Tempelhof-Schöneberg" vom 26. August 2014 (ABI. S. 1754) habe er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er bei seiner erhaltungsrechtlichen Genehmigungspraxis nicht die rechtsstaatlich gebotene Abwägung im Einzelfall vornehmen, sondern stattdessen ein behördenintern festgelegtes Konditionalprogramm abarbeiten werde. Diese Prüfkriterien enthielten detaillierte und vor allem starre Entscheidungsparameter. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 die Erhaltungsverordnung
GB für das Gebiet „Grazer Platz“ vom
GO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 30 Abs. 1 AGBauGB statthaften Normenkontrollantrag fristgemäß (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Grazer Platz“ erhoben. Die Bekanntmachung der Erhaltungsverordnung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom
GB erforderliche Genehmigung versagt wird (vgl. Urteil des Senats vom
gebildetes besonderes Verfahren anwenden. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Denn mit der Gebietsfestlegung wird keine dem Erlass eines Bebauungsplans vergleichbare Entscheidung getroffen, so dass keine Beteiligungen zur Sicherung einer sachgerechten umfassenden Abwägung geboten sind, zumal aufgrund des zweistufigen Ablaufprogramms - Festlegung des zu schützenden Gebietes durch Satzung bzw. Rechtsverordnung und anschließend Durchlaufen konkreter Genehmigungsverfahren - die Betroffenheit der Eigentümer sich jedenfalls substantiell erst in späteren Einzelverfahren erweist (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 35 m.w.N.). Randnummer 28 cc. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Erhaltungsverordnung ordnungsgemäß verkündet worden. Randnummer 29 aaa. Die Verkündung von Erhaltungsverordnungen mit all ihren Bestandteilen richtet sich ausschließlich
den allgemein in Berlin für die Verkündung von Rechtsverordnungen geltenden Vorschriften. § 16 Abs. 2 BauGB findet gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 AGBauGB keine Anwendung. Randnummer 30
G BE werden Rechtsverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet.
G BE in der im Oktober 2018 geltenden Fassung (vgl. GVBl. 1953, 106 i.d.F. der Änderung durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten vom
G BE ist ordnungsgemäß, wenn die Rechtsverordnung vollständig, d.h. mit all ihren Bestandteilen (z. B. Verordnungstext und Karte) verkündet wird. Ist eine Karte Bestandteil der Verordnung, ist diese grundsätzlich im Originalformat zu verkünden. Randnummer 32 Hier hat der Antragsgegner im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom
GB handelt es sich um eine städtebauliche Planungsentscheidung, die einer planerischen Abwägung bedarf. Wegen der Besonderheiten des Erhaltungsrechts ist allerdings nur eine eingeschränkte Abwägung vorzunehmen, die sich hauptsächlich auf die Frage bezieht, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufzustellen ist, d.h. ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose und anderer städtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist. Denn die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung unterscheidet sich von der Bauleitplanung mit ihrem weiten Planungsermessen durch relativ eng gefasste materielle Anwendungsvoraussetzungen. Ein wesentlicher Teil des Entscheidungsprogramms besteht bei ihr in der Ermittlung der Tatsachen und Umstände, die vorliegen müssen, um die Festlegung von Erhaltungszielen in dem geplanten Erhaltungsgebiet zu rechtfertigen. Diese vorbereitenden Feststellungen ähneln eher einem Subsumtionsvorgang als einer Abwägung. Auch lassen sich die Regelungsgehalte der beiden Satzungs- bzw. Verordnungstypen nicht gleichsetzen, denn den regelmäßig komplexen und auf Dauer angelegten Festsetzungen des Bebauungsplans steht bei § 172 Abs. 1 BauGB ein zweistufiges Verfahren gegenüber, auf dessen erster Stufe lediglich ein Genehmigungsvorbehalt mit dem Ziel der präventiven Kontrolle erhaltungsrelevanter Vorhaben eingeführt wird. Einzelentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben werden in einem gesonderten Genehmigungsverfahren getroffen, das so ausgestaltet ist, dass den Belangen der betroffenen Eigentümer im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung geht es danach - außer um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - vor allem um die Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Festlegung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 38 m.w.N.). Randnummer 45 aaa. Bei der Überprüfung sind allerdings alle erhobenen Einwendungen der Antragstellerin, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie geltend gemacht worden sind, zu prüfen. Zwar bestimmt § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB, dass eine
GB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
GB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 214 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB gelten allgemein für „Satzungen
diesem Gesetzbuch“ und damit auch für Erhaltungssatzungen bzw. -verordnungen
GB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 214 Rdn. 32). Gleichwohl sind auch die
Ablauf der Jahresfrist von der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom
GB muss die Verordnung der „Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ dienen. Dieses Erhaltungsziel wird durch die in § 172 Abs. 4 BauGB normierten Gründe für die Versagung der Genehmigung konkretisiert.
GB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Danach setzt der Erlass einer sog. Milieuschutzsatzung oder -verordnung voraus, dass die Gemeinde konkret bestimmt, wie sich die Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet zusammensetzt, die sie vor unerwünschten Veränderungen schützen will. Dabei ist die Abgrenzung des Erhaltungsgebietes so vorzunehmen, dass das Schutzziel in wesentlichen Teilen des Gebietes erreicht werden kann. Es muss zudem die abstrakte Gefahr bestehen, dass ohne den Erlass der Verordnung im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Maßnahmen im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erwarten ist. Außerdem ergibt sich aus § 172 Abs. 4 BauGB, dass die Erhaltung der Wohnbevölkerung besonderen städtebaulichen Gründen dienen muss, d.h. die unerwünschte Veränderung in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung muss negative städtebauliche Folgen befürchten lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
GB (hier: Milieuschutz) dient und es sich insoweit nicht um weitere selbständige städtebauliche Ziele handelt. Randnummer 50 (b) Der Antragsgegner hat darüber hinaus hinreichende Feststellungen zur Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet getroffen. Randnummer 51 Schutzwürdig im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung sein, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Denn das Gesetz stellt an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gewahrt werden soll, keine besonderen Anforderungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
den Ausführungen von Herrn S... in der mündlichen Verhandlung hat die L... für die Auswahl der Haushalte zunächst auf die amtliche Statistik zugegriffen, nämlich die Daten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Dabei wurde hinsichtlich der Darstellung jede Person in einer eigenen Zeile mit den maßgebenden persönlichen Daten geführt. Bedeutung erlangte im Folgenden das Kriterium „Familienstand“ einer Person. Es wurden sogenannte „Töpfe“ gebildet, wobei der Familienstand ausschlaggebend war. Jeder Familienstand war ein „Topf“. Die Sortierung der Haushalte in den einzelnen „Töpfen“ erfolgte
Straße und Hausnummer. Dann wurde der Anteil der verschiedenen Familienstände an der Gesamtheit ermittelt, also geschaut, wie viele verheiratete, geschiedene, verwitwete usw. Personen im Untersuchungsgebiet wohnen. Anschließend wurden im gleichen Verhältnis Haushalte aus den „Töpfen“ für die Befragung zufällig ausgewählt. Wenn z.B. 20 % der im Gebiet Wohnenden geschieden sind, dann wurden aus dem „Topf - geschieden -“ jeder 5. Haushalt ausgewählt, um zu erreichen, dass ebenfalls 20 % der Angeschriebenen geschieden sind. Danach hat die L...eine ...Gegenkontrolle vorgenommen und ...geprüft, ob der Anteil der Personen mit Migrationshintergrund bei den Anzuschreibenden stimmig ist. Dabei richtet sich der Begriff Migrationshintergrund
der Staatsangehörigkeit der Person, wobei bei doppelter Staatsangehörigkeit die nicht deutsche Staatsangehörigkeit entscheidend war. Zudem hat die L... in einem weiteren Schritt überprüft, ob die Haushalte aus den einzelnen Blöcken des Untersuchungsgebietes bei den Anzuschreibenden anteilig vertreten sind. Einwände gegen diese Vorgehensweise hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 56 Die Annahme der L..., der Rücklauf von 22,2 % der Fragebögen sei groß genug, um eine Repräsentanz zu gewährleisten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Einschätzung, dass die Haushaltsbefragung einen repräsentativen Querschnitt des Untersuchungsgebietes abbildet, ist plausibel. Tatsächlich haben Haushalte aus allen 18 Untersuchungsblöcken Fragebögen erhalten und es erfolgte insoweit auch jeweils ein Rücklauf, wenngleich dieser unterschiedlich stark war (vgl. Bericht der L...vom 9. März 2018, Abb. 5, S. 14). Randnummer 57 Die von der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Bestimmung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, die er vor unerwünschten Veränderungen schützen will, erhobenen Rügen greifen nicht durch. Randnummer 58 Ohne Erfolg beruft sie sich allgemein auf die Studie der e... aus dem Juni 2020 und macht geltend, die Studie komme zu dem Schluss, dass sämtliche ausgewerteten Gutachten an schwerwiegenden Mängeln litten und den Anforderungen an eine statistisch fundierte Erhebung nicht genügten. Substantiierte Rügen ergeben sich aus dieser Studie nicht. Zwar hat die e...im Rahmen der Studie 51 Gutachten ausgewertet, darunter auch die Voruntersuchung zu der streitgegenständlichen Erhaltungsverordnung. Die Studie der e... enthält jedoch keine konkrete Auseinandersetzung mit und Kritik an der Untersuchung der L... zum Erhaltungsgebiet „Grazer Platz“, sondern lediglich allgemein bleibende Ausführungen. Ziel der Studie war es, sich der Frage weiter zu nähern, wie der
weis negativer städtebaulicher Folgen einer aufwertungsbedingten Verdrängung zu bewerkstelligen sei. Die e... selbst will diese Studie (lediglich) als einen Beitrag zur Diskussion verstanden wissen (vgl. S. 2 der Studie). Randnummer 59 Soweit die schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin konkreter werden, z.B. hinsichtlich der Benennung von statistischen Quellen und hinsichtlich vermeintlich nicht aufgezeigter Vergleichszahlen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin diese Einwände
der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Randnummer 60 (
prognostischen Entscheidung des Antragsgegners bezieht sich allein darauf, ob die der Prognose zugrunde gelegten Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 54 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Randnummer 62 (aa) Die Annahme des Antragsgegners, im Erhaltungsgebiet bestehe ein Aufwertungspotential, begegnet keinen Bedenken. Randnummer 63
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Ermittlung einer Verdrängungsgefahr im Rahmen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur ein sehr grober Maßstab anzulegen. Für die Einschätzung des Aufwertungspotentials reicht es in aller Regel aus, dass Modernisierungsmaßnahmen über den im Erhaltungsgebiet üblichen Ausstattungsstandard hinausgehen und zu einer nicht nur geringfügigen Mieterhöhung führen können. Dem prognostischen Verfahren des Satzungs- oder Verordnungsgebers ist insoweit aus Rechtsgründen nur entgegenzutreten, wenn ihm willkürliche Annahmen zugrunde liegen oder der Normgeber von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom
allgemeiner Lebenserfahrung ziehen vorgenannte bauliche Maßnahmen, auch jeweils für sich genommen, nicht nur geringfügige Mieterhöhungen
sich, aus denen sich tendenziell die Gefahr der Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung ergibt. Randnummer 65 Außerdem durfte der Antragsgegner auch das Verdrängungspotential durch die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen in den Blick nehmen und ein Aufwertungspotential hierauf stützen. Das ist in jedem Fall zulässig, wenn - wie hier - eine Umwandlungsverordnung existiert. Dass der Antragsgegner seiner Entscheidung insoweit unzutreffende Feststellungen zugrunde gelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 66 Soweit die Antragstellerin in der Antragsbegründung noch Einwände gegen die Feststellungen des Antragsgegners zum Aufwertungspotential erhoben hatte, hat sie diese
der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Randnummer 67 (bb) Die Annahme des Antragsgegners, es laste ein Aufwertungsdruck auf dem Gebiet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dazu im Wesentlichen festgestellt, der lokale Wohnungsmarkt im Erhaltungsgebiet zeige eine hohe wohnungswirtschaftliche Dynamik bezüglich der Entwicklung der Angebots- und Bestandsmiete, der Grundbuchumschreibungen und Wohnungsverkäufe sowie der Baumaßnahmen. Gegenwärtig liege das Bestandsmietniveau im Erhaltungsgebiet bei 6,49 Euro/qm (nettokalt). Rund 40 % der Haushalte hätten (noch) eine Netto-Kaltmiete von unter 6,00 Euro/qm. Im Vergleich zum Angebotsmietniveau der Gesamtstadt von 8,80 Euro/qm
sich ziehen, als Grundmieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Es sei deutlich, dass sich der Aufwertungsdruck im Hinblick auf das Mietniveau sowohl aus dem Anstieg der Angebotsmieten (bei Mieterwechsel), als auch aus dem Anstieg des Bestandsmietniveaus mit und ohne Modernisierung begründe. Es sei bereits ein signifikanter Anteil der Wohnungen umgewandelt worden bzw. befinde sich im Wohnungserbbaurecht. Randnummer 68 Gründe, die hieran zweifeln ließen, sind weder den Ausführungen der Antragstellerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin rügt, der Aufwertungsdruck sei nicht plausibel dargelegt, laut der Wohnkostenquote Berlin 2016 liege die Wohnkostenbelastung im PLZ-Bezirk 12157 bei 26-28,9 % und das Bestandsmietenniveau werde für den Grazer Platz mit 6,49 €/qm angegeben und liege damit unterhalb des Mietspiegels 2019 (Stichtag der Mieterhebung Herbst 2018) für Berlin mit 6,70 €/qm als Durchschnittsmiete für das gesamte Stadtgebiet, dringt sie nicht durch. Denn die vorgenannten Zahlen bestätigen bereits für sich gesehen den Aufwertungsdruck. Unabhängig davon ist der Gesamtdurchschnitt bei der Wohnkostenbelastung nicht entscheidend, da in diesen auch höhere Einkommen mit einfließen, während hier die Belastung für niedrige Einkommen und der Anteil an deren Haushaltseinkommen im Bezirk entscheidend ist. Randnummer 69 (cc) Der Antragsgegner ist auch methodisch beanstandungsfrei von einem Verdrängungspotential ausgegangen. Die Annahme eines solchen Verdrängungspotentials und die Auffassung des Antragsgegners, aus Aufwertungspotential, Aufwertungsdruck und Verdrängungspotential ergebe sich die abstrakte Gefahr, dass im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Maßnahmen bzw. der Umwandlung in Wohneigentum eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eintreten wird, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 70 Der Antragsgegner hat zum Verdrängungspotential insbesondere festgestellt, dass bestimmte Haushalte besonders verdrängungsgefährdet seien. Dies seien zunächst Haushalte mit einer hohen Warmmietbelastung. Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von bis zu 1.500 Euro müssten mindestens 40 % ihres Einkommens für die Warmmiete aufwenden (dies seien 18 % der Haushalte im Erhaltungsgebiet). Auch Haushalte mit mittleren Einkommen wiesen zum Teil bereits eine erhöhte Warmmietbelastung auf, so wiesen 24 % der Haushalte eine Warmmietbelastung von mindestens 30 % auf. Bauliche Veränderungen an Gebäude oder Wohnung, die sich wohnwerterhöhend auswirken, könnten diese Haushalte selten finanziell tragen. Aufgrund der ansteigenden Mietentwicklung im Quartier sei ein Umzug innerhalb des Gebiets zu gleichen Bedingungen kaum möglich. Des weiteren seien Haushalte mit Kindern besonders verdrängungsbedroht. Die Haushalte mit Kindern seien in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit begrenzt. Sie verfügten über ein geringes Äquivalenzeinkommen. Preissteigernde Veränderungen der Wohnsituation könnten für sie in besonderem Maße zu sozialen Härten führen, wenn keine Kompensation der zusätzlichen Mietbelastung stattfinden könne. Daher bestehe für die Haushalte mit Kindern - insbesondere Alleinerziehende - ein spezielles Schutzerfordernis. Darüber hinaus seien Haushalte mit einer langen Wohndauer im Gebiet besonders verdrängungsgefährdet. Die Stammbevölkerung mit einer Wohndauer von mehr als zehn Jahren im Wohngebiet (rund 54 % der Haushalte) sei durch eine vielfältige Mischung im Hinblick auf Bildung und Einkommen gekennzeichnet. 37 % der Stammbevölkerung verfügten über ein Einkommen von unter 2.000 Euro und wiesen eine hohe bis sehr hohe Warmmietbelastung auf. Randnummer 71 Zwar sind die Feststellungen zu den Haushalten mit Kindern und zu den Haushalten mit einer langen Wohndauer im Erhaltungsgebiet teilidentisch mit den Feststellungen des Antragsgegners zu den Haushalten mit einer hohen Warmmietbelastung. Dies ist indes unschädlich, denn die Feststellungen des Antragsgegners zu den Haushalten mit einer hohen Warmmietbelastung tragen die Annahme, hier bestehe ein Verdrängungspotential. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verdrängungseffekte vor allem auch im Rahmen der normalen Fluktuation entstehen, wenn günstige Wohnräume von wegziehenden Mietern aufgegeben und anschließend modernisiert werden, so dass sie danach für Personen mit geringem Haushaltseinkommen nicht mehr attraktiv sind. Randnummer 72 Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Rügen stellen die Annahme eines Verdrängungspotentials nicht durchgreifend in Frage. Randnummer 73 Das gilt zunächst, soweit die von der Antragstellerin erhobenen Einwände auf die Studie der e... Bezug nehmen. Damit wird ein methodischer Fehler nicht aufgezeigt. Denn die Studie der e...enthält - wie bereits ausgeführt - keine Auseinandersetzung mit der Untersuchung der LPG mbH. Randnummer 74 Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Annahme, es bestehe ein Verdrängungspotential, sonst Rügen erhoben hat, z. B. unter Hinweis auf die Studie der Wüstenrot-Stiftung aus dem Jahr 2019, zeigen diese ebenfalls keinen methodischen Fehler auf oder sind schon nicht hinreichend substantiiert. Randnummer 75 Fehl geht auch der Einwand, im Gutachten der L... finde sich kein Zeitbezug, es bleibe völlig unklar, in welchem Zeitrahmen mit Veränderungen zu rechnen sein solle (innerhalb der nächsten zwei oder der nächsten 20 Jahre). Zwar trifft es zu, dass der Bericht der L... hinsichtlich der Prognose keinen Zeitpunkt oder Zeitrahmen benennt. Das ist allerdings
dem Inhalt des Gutachtens der L...nicht erforderlich. Denn ...die L... hat die Entwicklung im Erhaltungsgebiet über mehrere Jahre betrachtet und auf dieser Grundlage tatsächliche Feststellungen getroffen. Sie hat die Schlussfolgerung gezogen, dass Aufwertungspotential, Aufwertungsdruck und Verdrängungspotential (aktuell) bestehen und daraus eine derzeit bereits bestehende Gefahr abgeleitet werden kann, dass eine unerwünschte Veränderung der Wohnbevölkerung eintreten wird. Das reicht aus. Die Anforderungen an die Prognose hinsichtlich eines zeitlichen Einordnens befürchteter Folgen dürfen zudem nicht überspannt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 73). Ergänzend hat die L... in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2020 darauf hingewiesen, dass eine soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB zeitlich nicht zu fixieren sei. Sie werde erst aufgehoben, „wenn entweder der Schutz vor Verdrängung
haltig garantiert ist, oder die Verdrängung stattgefunden hat und damit das Ziel nicht mehr erreichbar ist." Die erhobenen Daten seien regelmäßig zu überprüfen, um die weitere Aufrechterhaltung der Verordnung zu rechtfertigen. In der Berliner Verwaltungspraxis erfolge die Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen in einem Zeitraum von vier bis sechs Jahren
der Festsetzung. Gegen ein solches Vorgehen bestehen keine Bedenken. Randnummer 76 (dd) Der Antragsgegner ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass besondere städtebauliche Gründe die Festlegung des Erhaltungsgebiets rechtfertigen. „Besonders“ sind städtebauliche Gründe im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BauGB bereits dann, wenn sie gerade für die konkrete Erhaltungssituation besonderes Gewicht haben. Maßgeblich ist allein, ob sich die Gründe für den Erlass der Erhaltungsverordnung aus der jeweiligen besonderen städtebaulichen Situation ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 68 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Randnummer 77 Der Antragsgegner macht als besonderen städtebaulichen Grund den Verlust von preisgünstigem Mietwohnraum geltend, der Segregationsprozesse befördere. Das Quartier Grazer Platz sei durch Mietwohnungen im privatwirtschaftlichen Eigentum geprägt. Das gegenwärtige Mietpreisniveau und der vielfältige Wohnungsschlüssel trügen dazu bei, dass im Quartier unterschiedliche Haushaltsformen und Einkommensgruppen wohnen. Die Wohnbevölkerung sei gegenwärtig durch eine vielfältige Zusammensetzung hinsichtlich der Merkmale Alter, Bildung, Einkommen und Haushaltsform gekennzeichnet. Der Zuzug von verschiedenen Haushaltsgruppen in das Gebiet sei gegenwärtig noch möglich, es zeichneten sich jedoch Veränderungen in der Bevölkerungszusammensetzung ab, die sich aufgrund eines stark ansteigenden Mietniveaus, einer sehr hohen Umwandlungs- und Verkaufsquote in den vergangenen Jahren und weiterhin bestehender Umwandlungspotentiale sowie zum Teil umfassender Sanierungspotentiale im Gebäudebestand zukünftig verstärken werden. Das Gebiet sei gegenwärtig durch einen hohen Anteil an Haushalten mit einer bereits hohen Warmmietbelastung gekennzeichnet, was nicht nur die Geringverdienenden, sondern auch Haushalte mit mittleren Einkommen betreffe. Besonders verdrängungsgefährdet seien Haushalte mit Kindern. Randnummer 78 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und rechtfertigen in der konkreten städtebaulichen Situation den Erlass der Erhaltungsverordnung. Ziel der Erhaltungsverordnung ist, die gemischte Bevölkerungsstruktur zu erhalten. Sie dient auch der Entspannung am Wohnungsmarkt, der durch einen akuten Mangel an preiswertem Wohnraum gekennzeichnet ist. In dem in Rede stehenden Gebiet ist
den Feststellungen des Antragsgegners noch preisgünstiger Mietwohnungsbestand vorhanden. Das Gebiet trägt in besonderer Form zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit preisgünstigem Wohnraum bei. Dieser preisgünstige Mietwohnungsbestand droht infolge der zu erwartenden baulichen Änderungen und Umwandlungen in Wohnungseigentum wegzufallen. Dies hätte voraussichtlich zur Folge, dass sich die finanziell schwachen Haushalte in Teilen der Stadt ansiedeln müssten, in denen noch vergleichsweise preiswerter Wohnraum zur Verfügung steht. Insoweit wäre mit einer Konzentration einkommensschwacher Haushalte in diesen Gebieten zu rechnen. Dies zu vermeiden, ist ein anzuerkennendes städtebauliches Ziel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 70 m.w.N.). Randnummer 79 Die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Randnummer 80 Soweit sie einwendet, der „Verlust preiswerten Mietwohnraums" könne allenfalls ein gewisses Verdrängungspotential nahelegen, sei aber nicht zugleich eine „negative städtebauliche Folge", ist der von ihr behauptete Zirkelschluss nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das Verdrängungspotential - wie ausgeführt - in methodisch nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Verlust preiswerten Wohnraums betrifft nicht die Thematik „Verdrängungspotential“, sondern ist eine (städtebauliche) Folge, und zwar von zu befürchtender Verdrängung. Im Übrigen geht es dem Antragsgegner - wie aufgezeigt - nicht um eine generelle Erhaltung eines niedrigen Mietniveaus in dem Sinne, dass der Erhalt preiswerten Wohnraums Selbstzweck wäre. Auch geht es ihm nicht um Segregationsprozesse als solche, sondern darum, dass der auf Verdrängung folgende Verlust von preisgünstigem Mietwohnraum Segregationsprozesse befördert. Randnummer 81 Der Einwand, hinzukomme, dass das Gebiet ohnehin bereits zunehmend eine von Paaren mit und ohne Kinder geprägte Struktur aufweise, die durch die befürchteten „Veränderungsprozesse" allenfalls verfestigt würde, insofern sei die städtebauliche Infrastruktur ohnehin dieser Bevölkerungsstruktur anzupassen, zielt schon nicht auf den städtebaulichen Grund des Verlustes von preisgünstigem Mietwohnraum. Randnummer 82 Die vom Antragsgegner in der Beschlussvorlage darüber hinaus angeführten städtebaulichen Gründe, dass eine nicht bedarfsgerechte Auslastung der Gebietsinfrastruktur (nutzer- oder zielgruppenspezifische Einrichtungen, z. B. Tagesbetreuung im Kitabereich) zu befürchten sei und es zu einer Verschärfung von Verkehrs- und Stellplatzproblemen kommen werde, rechtfertigen den Erlass der Erhaltungsverordnung hier nicht. Vom Ansatz her können diese Umstände zwar städtebauliche Gründe im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BauGB sein. Insoweit hat der Antragsgegner allerdings keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen insbesondere hinsichtlich des „Ist-Zustandes“ getroffen. Das ist hier indes unschädlich, denn es reicht aus, dass zumindest der vom Antragsgegner genannte besondere städtebauliche Grund der Vermeidung des Verlustes preiswerten Wohnraums vorliegt. Randnummer 83
der Rechtsprechung des Senats beschränkt sich im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Inhaltsbestimmung des Eigentums die Prüfung auf die Frage, ob Erhaltungstatbestände vorliegen, die ein hinreichendes Gewicht haben, um die auf bauliche Veränderung oder Eigentumsumwandlung gerichteten Eigentümerinteressen zurückzudrängen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
GB im Bezirk Tempelhof-Schöneberg" vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.