den
folgend eingeleiteten Ermittlungen durch das Hauptzollamt Potsdam (HZA) seien u.a. die Beigeladenen zu 1 bis 3 in der Zeit von September 2010 bis November 2012 als Fahrer für den Kläger tätig gewesen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet bzw. ohne in diesem Umfang gemeldet zu sein. Auf der Grundlage der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Klägers (Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom
den Angaben des Beigeladenen zu 1 beim HZA am 25. April 2014 sei er im gegenständlichen Zeitraum arbeitslos gewesen und habe die Genehmigung einer Nebentätigkeit erhalten. Er habe vom Kläger für die Tätigkeit in der Zeit der Arbeitslosigkeit Geld erhalten und die im Rahmen der Nebentätigkeit möglichen 15 Stunden Arbeitszeit je Woche überschritten, weil er den LKW nicht einfach habe stehenlassen können. Das im gegenständlichen Zeitraum gewährte Arbeitslosengeld wurde von ihm zurückerstattet. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen ihn stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam – 4128 Js 5231/14 –
Zahlung einer Geldbuße ein. Randnummer 7 Dem 1975 geborenen Beigeladenen zu 3 hatte die Beigeladene zu 6 ebenfalls Arbeitslosengeld bewilligt, und zwar ursprünglich bis
Zahlung einer Geldbuße eingestellt (Bußgeldbescheid vom
forderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 9.756,86 € an (Schreiben vom 16. März 2015).
den Ermittlungen der Zusammenarbeitsbehörde seien neben weiteren Personen die Beigeladenen zu 1 bis 3 für den Kläger während der im Einzelnen in den Anlagen angegebenen Zeiträumen tätig gewesen und hätten für ihn Arbeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Zwar hätten die Arbeitnehmer für die Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Die Höhe des Beitragsanspruchs richte sich aber
den vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen. Ein rechtswirksamer Verzicht liege nicht vor. Es werde zugleich Gelegenheit gegeben, prüffähige Entgeltaufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen. Andernfalls werde das monatliche Arbeitsentgelt auf der Grundlage der gezahlten Durchschnittslöhne bei ihm gemeldeter Arbeitnehmer ermittelt und entsprechend der Fahrerkartendaten multipliziert. Ferner seien mangels unverschuldeter Unkenntnis Säumniszuschläge festzusetzen. Randnummer 9 Der Kläger nahm auf das Anhörungsschreiben dahingehend Stellung, für den Beigeladenen zu 2 bestehe
vorgängigem Probearbeitsverhältnis seit „23.06.2011“ eine unbefristete Anstellung als Berufskraftfahrer. Dieser sei im gegenständlichen Zeitraum einer Vollbeschäftigung in Ludwigsfelde
gegangen und habe an freien Tagen für ein paar Stunden das Fahrzeug eines mit ihm befreundeten Fahrers gefahren, um sich Grundkenntnisse und Fähigkeiten als Berufskraftfahrer anzueignen. Seither bestehe mit diesem unter Aufgabe des früheren Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei ihm. Der Beigeladene zu 3 habe in einer Trainingsmaßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung gestanden. Randnummer 10 Mit dem Betriebsprüfungsbescheid vom 16. Oktober 2015 machte die Beklagte dem Kläger gegenüber als Einzelunternehmer für die Zeit vom 17. September 2010 bis 1. November 2012
forderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt noch 2.626,03 € einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 639,50 € geltend. Die Auswertung der Fahrerkartendaten der vom Kläger zugelassenen Fahrzeuge, der Frachtbriefe und der Liefer- und Wägescheine habe ergeben, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 für ihn Kraftfahrertätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hätten, und zwar der Beigeladene zu 1., vom
dem Recht der Arbeitsförderung. Die Entstehung des Beitragsanspruchs der gesetzlichen Sozialversicherung sei nicht davon abhängig, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Ein rechtswirksamer Entgeltverzicht liege nur vor, wenn er arbeitsrechtlich zulässig sei; er dürfe nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein und müsse schriftlich niedergelegt sein. Andernfalls, so auch hier, sei ein Verzicht beitragsrechtlich nicht zu beachten. Der Arbeitnehmer habe auch einen Anspruch auf Bezahlung, wenn kein Lohn bzw. Gehalt vereinbart worden sei. Es gelte dann eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung des Arbeitnehmers
den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen sei. Die Aufzeichnungspflicht sei nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln gewesen, wobei als „übliche Vergütung“ der Durchschnittsbruttolohn der Arbeitnehmer im selben Zeitraum zugrunde zu legen gewesen sei. Mangels unverschuldeter Unkenntnis des Klägers seien Säumniszuschläge festzusetzen gewesen. Randnummer 11 Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid und dem zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Vollziehung, legte der Kläger der Beklagten Verzichtserklärungen des Beigeladenen zu 1 vom 24. Juli 2011, des Beigeladenen zu 2 vom 14. Dezember 2011 und des Beigeladenen zu 3 vom 17. Februar 2012 vor. Auf den jeweiligen Inhalt (Bl. 463-465 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) wird Bezug genommen. Randnummer 12
Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (Bescheid vom
zuerheben gewesen.
den Gesamtumständen seien diese Personen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen, das zu schätzen gewesen sei. Die vorgelegten Lohnverzichtserklärungen erschienen als nicht glaubhaft. Der Beigeladene zu 1, sei
weislich schon vor der nunmehr eingereichten Verzichtserklärung vom
gewiesen. Die Aufzeichnungspflicht sei vom Kläger nicht ordnungsgemäß erfüllt worden.
Auswertung der Ermittlungsunterlagen des HZA sei festgestellt worden, dass die genannten Personen beim Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen seien. Darauf, ob der Kläger seiner Lohnverpflichtung
gekommen sei, komme es nicht an. Das Weisungsrecht des Klägers als Arbeitgeber in Bezug auf Ort sowie Art und Weise der Tätigkeit habe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag ergeben. Die betroffenen Arbeitnehmer seien in der Disposition ihrer Arbeitszeit nicht frei gewesen, sondern die übertragenen Aufgaben seien zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen gewesen, hätten bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht des Klägers unterlegen und die Personen seien in seine Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.
dem Gesamtbild der Tätigkeit sei von abhängiger Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht
dem Recht der Arbeitsförderung auszugehen. Die anhand der Beweisunterlagen
gewiesenen Arbeitsstunden (Arbeitszeiten der Fahrerkartendaten) seien mit der „üblichen Vergütung“, dem Durchschnittslohn (Bruttolohn) der gemeldeten Arbeitnehmer des Klägers multipliziert worden. Von dem so ermittelten Bruttolohn seien die Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagebeträge errechnet worden. Wegen der illegalen Beschäftigung seien ferner Säumniszuschläge für die Zeit vom
einem Unfall nicht beschäftigt gewesen und habe Krankengeld erhalten. Geld habe er vom Kläger nicht bekommen, auch keine Aufwandsentschädigung. Ihm sei es darum gegangen, wieder Arbeit zu finden. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde
Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 2.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt (Beschluss des Landgerichts Potsdam vom
vollziehbar sei, aus welchen Gründen er nun auf Lohn verzichtet haben soll. Das gegen ihn geführte strafrechtliche Verfahren zum
teil der Beigeladenen zu 6 sei unter Auflagen eingestellt worden. Aufgrund der Häufigkeit der Beschäftigungstage des Beigeladenen zu 2 sei auch dessen Verzichtserklärung nicht glaubhaft und es könne nicht von reinem Privatvergnügen ausgegangen werden. Auch die Verzichtserklärung des Beigeladenen zu 3 sei nicht glaubhaft. Er sei ab dem 11. April 2012 aus dem Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufnahme im Betrieb des Klägers abgemeldet worden,
dem der Bezugszeitraum ursprünglich vom
gewiesen. Randnummer 16 Mit seiner Berufung vom
gewiesen, dass der Beigeladene zu 3 seiner Firma seitens der Beigeladenen zu 6 in der Zeit vom
dieser Trainingsmaßnahme sei er für sechs Monate bei ihm angestellt gewesen, bevor er weggezogen sei. Die jeweiligen Verzichtserklärungen in Bezug auf Arbeitsentgelt seien vom Sozialgericht zu unrecht als unglaubhaft abgetan worden. Die mit Schriftsatz vom
einer Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig wiederhergestellt gewesen; er sei teilweise nur für wenige Stunden gefahren. Erst
beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen habe er eine Festanstellung bei ihm erhalten. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
deren Mitteilung seien für den Beigeladenen zu 3 aus der Zeit vor 2014 keine Unterlagen mehr verfügbar. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigten und entsprechend belehrten Beigeladenen zu 1, 3 bis 7 entscheiden konnte, ist unbegründet. Randnummer 25 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Potsdam der Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom
dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen
Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (den Prüfbescheid, vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 17) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich
2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht. Randnummer 27 Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens
§ 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG –) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Danach werden die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (U2-Verfahren) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlage aufgebracht. Am U1-Verfahren nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten – wie der Kläger – teil (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AAG). § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26. September 2017 – B 1 KR 31/16 R – juris). Selbiges gilt in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ist die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.
Satz 2 finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung und damit wiederum § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit seiner die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Wirkung. Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat sodann, wie hier geschehen, grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom
zur Auskunftspflicht des Arbeitgebers § 98 SGB X) – in eigenen Räumen durchzuführen und durch Verwaltungsakt abzuschließen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 10 R 592/17 – juris Rn. 22).
ArbG werden die Behörden der Zollverwaltungen – hier das HZA – bei den Prüfungen
Absatz 1 von den Trägern der Rentenversicherung unterstützt;
Satz 2 dieser Vorschrift können die Prüfungen mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden, so dass unter Berücksichtigung von §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach sich die Behörde der Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts
pflichtgemäßem Ermessen bedient, Bedenken hinsichtlich des durchgeführten Verfahrens nicht bestehen. Randnummer 29 Der angefochtene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – gesetzliche Krankenversicherung – [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – soziale Pflegeversicherung – [SGB XI] als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung [vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Randnummer 30 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. So lag es zur Überzeugung des Senats hier bei den Beigeladenen zu 1 bis 3 im streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung des
ständiger Rechtsprechung anzuwendenden und auch vom Senat angewandten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BSG, Urteile vom
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom
dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats nicht vor. Randnummer 32 Unter Abwägung der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid die volle Überzeugung erlangt, dass die im Prüfzeitraum für das Fuhrunternehmen des Klägers tätigen und im Bescheid konkret benannten Kraftfahrer, die Beigeladenen zu 1 bis 3, in dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt waren. Sie waren in den Betrieb eingegliedert und bei ihren Tätigkeiten als Kraftfahrer weisungsgebunden. Es handelte sich um Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert für den Kläger, ohne dass die Personen selbst ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätten. Seine, des Klägers, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrecht erhaltene Behauptung, die Beigeladenen zu 1 bis 3 seien nur zum Kennenlernen und Erwerb beruflicher Kenntnisse probehalber für ihn tätig geworden, hinsichtlich des Beigeladenen zu 3 sei telefonisch mit dem Beigeladenen zu 6 eine (verlängerte) Zuweisung für zwei Wochen vereinbart gewesen und sämtliche Verzichtserklärungen hätten sich schon im Zeitpunkt der Beschlagnahme durch das HZA in den beschlagnahmten Unterlagen befunden, sind zur Überzeugung des Senats weder bewiesen noch überzeugend. Von den gegenständlichen Verzichtserklärungen abgesehen liegen schriftliche vertragliche Vereinbarungen des Klägers mit den Beigeladenen zu 1 bis 3, die etwa für Einfühlungsverhältnisse und bloße Probearbeitstage im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sprechen könnten, nicht vor. Von bloßen „Schnuppertagen“ oder vergleichbaren Verhältnissen zum gegenseitigen Kennenlernen kann hier schon angesichts der Länge Zeiträume der jeweiligen Tätigkeiten und des Umfangs der Arbeiten nicht die Rede sein. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1, der sowohl zum Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht wie auch vor dem Senat nicht erschienen ist, bereits vor dem gegenständlichen Zeitraum beim Kläger gearbeitet hatte, wie der Kläger selbst vor dem HZA ausgesagt hatte, spricht zweifellos gegen eine solche Behauptung. Vielmehr hat der Kläger, wie sich auch aus seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt, zur Überzeugung des Senats vermeintlich den Umstand ausgenutzt, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 bereits über den Bezug von Transferleistungen die Arbeitsagentur versichert waren, um diese für sich ohne entsprechende Meldung entweder probeweise oder schwarz arbeiten zu lassen. Dass diese die ihnen gewährten Leistungen im Falle des „Auffliegens“ unter Umständen würden zurückerstatten müssen – entsprechende Forderungen wurden neben der Festsetzung von Bußgeldern tatsächlich betreffend die Beigeladenen zu 1 und 3 erhoben – und darüber hinaus die Versicherungsleistungen im Falle der sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Beschäftigung den Arbeitnehmer zugute gekommen wären, hat ihn
seinen Ausführungen im Termin zuvor nicht dazu bewogen, die Fahrer vorschriftsgemäß zu beschäftigen und zur Sozialversicherung zu melden. Vielmehr führe er, wie er auf die
frage des Senats bestätigt hat, auch gegenwärtig noch Probearbeitsverhältnisse in vergleichbarer Art und Weise durch. Randnummer 33 Eine abhängige Beschäftigung war auch bei dem Beigeladenen zu 3 trotz der vorgelegten Zuweisung in eine Maßnahme gegeben. Denn die Zuweisung betraf erst die Zeit vom 16. April bis 20. April 2012, während der Beigeladene zu 3
den Ermittlungsergebnissen des HZA bereits seit dem 11. April 2012 für den Kläger als Fahrer arbeitete. Soweit nunmehr erstmalig behauptet wird, er sei ihm gemäß vorheriger telefonischer Absprache für die gesamten zwei Wochen zugewiesen worden, kann dies dahinstehen,
dem eine solche telefonische Vereinbarung jedenfalls ausweislich des vorgelegten Zuweisungsschreibens vom 12. April 2012 offensichtlich nicht umgesetzt worden ist. Bei dieser Sachlage war der Beigeladene zu 3 bereits vor dem förmlichen Beginn der Maßnahme beim Kläger abhängig beschäftigt, mithin nicht mehr arbeitslos, worauf die Beigeladene zu 6
den Ermittlungen des HZA und den entsprechenden Einlassungen des Beigeladenen zu 3 im Strafverfahren des Klägers die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben und entsprechende Leistungen zurückgefordert hatte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit geltend gemacht hat, ihm sei nicht
vollziehbar, weshalb hier Beiträge
gefordert würden, da die Personen ja jeweils über die Arbeitsagentur versichert gewesen seien, trifft dies gerade auf den Beigeladenen zu 3, aber auch auf den Beigeladenen zu 1
entsprechenden Aufhebungen der Bewilligungsbescheide, wie ausgeführt, auch aus diesem Grund nicht zu. Randnummer 34 Dahinstehen kann, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt worden ist, ob den beigeladenen Kraftfahrern für diese Beschäftigungen vom Kläger Lohn gegebenenfalls in bar oder als Sachleistungen ausgezahlt wurde oder ob dies nicht der Fall war, wie der Kläger als Angeklagter sowie später auch der Beigeladene zu 1 und die Beigeladenen zu 2 und 3 als Zeugen des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Potsdam am 8. Februar 2017 erklärt hatten. Denn das Entstehen eines Beitragsanspruchs ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht davon abhängig, ob geschuldetes (laufendes) Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde. Soweit hier keinerlei Lohnabrede zwischen den Beteiligten getroffen worden sein sollte, woran insbesondere bei dem Beigeladenen zu 1 erhebliche Zweifel bestehen, gilt
BGB eine Vergütung jedenfalls als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung des Arbeitnehmers
den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einem Arbeitsverhältnis, wie hier, der Fall. Denn
1 BGB hat der Arbeitnehmer grundsätzlich gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung als eine der Hauptpflichten des Arbeitgebers. Randnummer 35 Ein rechtswirksamer Verzicht auf Arbeitsentgelt liegt zur Überzeugung des Senats in Bezug auf alle drei Kraftfahrer nicht vor. Zwar kommt es für die Wirksamkeit eines solchen im Wesentlichen nur darauf an, ob er arbeitsrechtlich zulässig ist, wie das Bundessozialgericht für den Fall einer der Entgeltumwandlung dienenden Änderung des Arbeitsvertrages entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2010 – B 12 R 5/09 R – juris Rn. 20). Unabhängig davon hat der Arbeitgeber aber für jeden Beschäftigten und getrennt
Kalenderjahren Entgeltunterlagen zu führen und geordnet aufzubewahren (§ 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Er ist zur
vollziehbaren Dokumentation der Arbeitsverhältnisse auch unter dem Blickwinkel des Arbeitsentgelts verpflichtet (vgl. § 8 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 28n Nr. 7 SGB IV erlassenen Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags [Beitragsverfahrensverordnung, BVV] i.d.F. des Gesetzes vom 5. August 2010, BGBl. I S. 1127, i.V.m. vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6
wG i.d.F. des Gesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 2474). Danach muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat
dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere zum Arbeitsentgelt, schriftlich niedergelegt haben. Die Pflicht zur Führung von Entgeltunterlagen besteht unabhängig von der Sozialversicherungspflicht und gilt auch für Beschäftigte, für die Beiträge nicht gezahlt werden müssen (vgl. § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV). Aufzeichnungspflichten bestehen daher etwa auch für zeitgeringfügige (kurzfristig) Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BVV). Entgeltunterlagen müssen außerdem für Personen geführt werden, die lediglich als Beschäftigte in der Sozialversicherung gelten (vgl. etwa § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB VI). Entsprechende Unterlagen wurden hier – von den Verzichtserklärungen abgesehen – schon nicht vorgelegt. Randnummer 36 Im Übrigen ist es, wie auch vom Sozialgericht dargelegt worden ist, nicht glaubhaft, dass die erst im Widerspruchsverfahren bei der Beklagten eingereichten handschriftlichen Verzichtserklärungen der Beigeladenen zu 1 bis 3 auf Arbeitsentgelt bereits zu den jeweils angegebenen Daten erklärt und unterzeichnet worden waren. Trotz der detailliert protokollierten Beschlagnahme durch das HZA wurde das Vorhandensein dieser Unterlagen, die sich
den Angaben des Klägers im Strafverfahren bis zum Beginn des Vorverfahrens bei jener befunden hätten und die sich nunmehr in den Handakten seines Prozessbevollmächtigten befinden, nicht festgestellt. Sie befinden sich dementsprechend auch nicht in dem dem Senat vorliegenden Beweismittelordner. Sie waren weder paginiert noch ergibt sich aus den Kopien, an welcher Stelle sie sich bei den beschlagnahmten Unterlagen befunden haben sollen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu geäußerte Behauptung des Klägers, diese Urkunden seien vom die Untersuchungen leitenden Mitarbeiter des HZA augenscheinlich absichtlich außer Betracht gelassen worden, erschließt sich dem Senat bei dieser Sachlage nicht im Ansatz. Sie ist auch deshalb fernliegend, als das HZA zuletzt im Schlussbericht vom 20. März 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, die Beschuldigten hätten angegeben, kein Entgelt erhalten zu haben. Dem ins Blaue hinein getätigten Hinweis des Klägers auf ein offensichtlich gewünschtes Ermittlungsergebnis war seitens des Senats im Wege der Amtsermittlung nicht
zugehen (vgl. § 103 SGG). Dafür, dass die Verzichtserklärungen zu den angegebenen Daten tatsächlich noch nicht vorgelegen hatten, spricht dagegen, dass der Beigeladene zu 1 noch bei seiner Vernehmung vor dem HZA am
seinen Einlassungen teilweise nur für wenige Stunden, nicht zuvor wirksam auf Arbeitsentgelt verzichtet hatte. Entsprechendes hat auch dieser selbst weder in den laufenden Verfahren noch vor dem Senat geäußert, wo er allein wiederholt hat, kein Geld erhalten zu haben. Hierauf kommt es indes, wie bereits mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom Senat dargelegt worden ist, nicht an. Randnummer 37 Schließlich ist, wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geschehen, ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht, der nur dem Zweck diente, die Beitragslast des Arbeitgebers auf Kosten der Versichertengemeinschaft zu minimieren, als rechtsmissbräuchlich und versicherungsrechtlich damit unbeachtlich anzusehen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1976 – 5 RJ 119/75 – juris Rn. 15). Gerade dies dürfte hier der Fall gewesen sein, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, die Beigeladenen zu 1 bis 3 seien doch sämtlich aufgrund entsprechender Transferleistungen sozialversicherungsrechtlich versichert, mithin eine Meldung durch ihn gewissermaßen entbehrlich gewesen. Randnummer 38 Die Beitragsbemessung durfte sodann auf der Grundlage einer fiktiven Hochrechnung der festgestellten Durchschnittsbruttolohnsummen erfolgen.
2 Satz 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt wurden. Illegal ist ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn, wenn objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs- und
weispflichten) verletzt wurden (vgl. BSG, Urteil vom
den Gesamtumständen handelte der Kläger vielmehr, welches für die Anwendung dieser Regelung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich ist, zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die verletzten Pflichten (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2011 a.a.O. Rn. 15). Dies ergibt sich hier schon daraus, dass zur Überzeugung des Senats
träglich Verzichtserklärungen geschrieben und auch vom Kläger unterzeichnet wurden, um den Anschein von sozialversicherungsfreien Freundschaftsdiensten, Probearbeitsverhältnissen o.ä. zu erwecken. In diesem Rahmen ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2020 – L 11 BA 2873/19 – juris Rn. 31). Randnummer 39 Gemäß § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dies gilt
Satz 2 nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen (Satz 3). So liegt es hier. Randnummer 40 Der Kläger hat seine Aufzeichnungspflicht
1 SGB IV, wie ausgeführt, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten getrennt
Kalenderjahren Entgeltunterlagen im Geltungsbereich des SGB IV in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p SGB IV) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Nicht ordnungsgemäß erfüllt werden die arbeitgeberseitigen Aufzeichnungspflichten dann, wenn die aufzeichnungspflichtigen Tatsachen gemäß § 8 der aufgrund der Ermächtigung des § 28n Nr. 7 SGB IV erlassenen Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung) vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht zeitgerecht oder in einer Weise geführt werden, die einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit keinen Überblick über die Lohnabrechnung erlaubt (vgl. Werner in jurisPK-SGB IV,
2 Sätze 3 und 4 SGB IV, bei der es sich nicht um eine Ermessensausübung handelt, sondern eine im Wege der Beweiswürdigung getroffene tatsächliche und insofern gerichtlich voll
prüfbare Feststellung (vgl. Sehnert in Hauck/Noftz SGB IV, Stand: 12/19 § 28f Rn. 10), ist nicht zu beanstanden. Die in Anlehnung an das Steuerrecht (vgl. § 162 AO) vorzunehmende Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, wobei die Beklagte von sachlichen und
vollziehbaren Erwägungen auszugehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anzulegen hat (vgl. Werner a.a.O. Rn. 65ff.).
Absatz 2 Satz 3 hat der Rentenversicherungsträger dabei das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Rechtswidrig ist dagegen eine Schätzung, wenn willkürlich von vollkommen lebensfremden Verhältnissen ausgegangen wurde.
dem vorstehenden Maßstab ist die vorgenommene Schätzung auf der Grundlage der im selben Zeitraum vom Kläger gezahlten Bruttodurchschnittslöhne nicht zu beanstanden. Eine hiervon abweichende Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit bzw. Arbeitsentgelte in anderer Höhe wurden weder
gewiesen noch bestehen hierfür
dem Gesamtergebnis des Verfahrens Anhaltspunkte. Randnummer 43 Die Befugnis zur Festsetzung von Säumniszuschlägen beruht auf § 24 Abs. 1 SGB IV. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag
2 SGB IV nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Da der Kläger jedenfalls mit bedingtem Vorsatz handelte, bestand keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 15/18 R – juris). Randnummer 44 Gegen weitere Berechnungsfaktoren für die Höhe der
forderung und der Säumniszuschläge hat der Kläger keine Einwände erhoben (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BSG, Urteile vom
forderung ist schließlich nicht verjährt.
1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge, wie hier, verjähren dagegen erst in dreißig Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (Satz 2 der Vorschrift). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben, ist eine Belastung des Klägers mit deren außergerichtlichen Kosten nicht veranlasst (§ 197a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 14 AS 34/07 R –). Randnummer 47 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001502048
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.