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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1713/18 Urteil Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen der Grundsicherung durch den Leist

Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen der Grundsicherung durch den Leistungsempfänger nach deren endgültiger Festsetzung Orientierungssatz 1. Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nu

§ 38Nr.

5) maßgeblich ist, kommt es auch nicht darauf an, ob – für den Empfänger nicht erkennbare – „programmtechnische Gründe“ für die konkrete Gestaltung des Bewilligungsbescheides von Bedeutung waren. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem in den Bescheiden enthaltenen Hinweis des Beklagten auf § 86 SGG, denn diese Vorschrift erfasst auch den Fall des „Ersetzens“ (vgl. B. Schmidt, in Meyer-Ladewig, SGG,

  1. Aufl., § 86 Rn. 3 mwN). Randnummer 21 Mit der Klage gegen die Bescheide vom
  2. Juli 2017 und dem Vorbringen, ihnen stünden endgültige Leistungen im Umfang der vorläufig festgesetzten zu, beanspruchen die Kläger eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die abschließend festzustellenden und die zu erstattenden vorläufigen Leistungen. Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der Bescheide darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen abschließend Leistungen in Höhe der vorläufig bewilligten zustehen. Für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheides mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete endgültige Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat (arg § 41 Abs. 5 Satz 1 SGB II, vgl. BSG, Urteil vom
  3. September 2018 – B 4 AS 39/17 R = BSGE 126, 294 Rn. 10) und daher die Aufhebung der abschließenden Entscheidung allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte. Randnummer 22 Die so verstandene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zutreffend hat das SG die Klage bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) dahingehend ausgelegt, dass die anwaltlich nicht vertretenen Kläger zu 1) und 2) mit ihrem fristgerechten Rechtschutzbegehren sich auch insoweit gegen die angegriffenen Bescheide gewendet haben, als diese die von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen Kläger zu 4) und 5) betreffen. Randnummer 23 Die Klage ist indes unbegründet. Randnummer 24 Rechtsgrundlage des Bescheides vom
  4. Juli 2017 über die endgültige Bewilligung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis
  5. Juli 2016 geltenden Fassung – aF - iVm § 328 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Eine vorläufige Entscheidung ist danach nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Die am
  6. August 2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II findet auf abschließende Entscheidungen, die – wie hier – für einen zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten Bewilligungszeitraum getroffen werden, keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom
  7. September 2018 – B 4 AS 39/17 R = BSGE 126, 29). Randnummer 25 Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II hat der Leistungsträger eine endgültige Bewilligungsentscheidung zu treffen. Dies folgt daraus, dass die vorläufige Entscheidung ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielt und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt ist. Jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ist zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom
  8. April 2015 - B 14 AS 31/14 R =

§ 40Nr.

9 Rn. 11, 18, 22, 24). Randnummer 26 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, denn mit Bescheid vom

  1. März 2014 idF des Änderungsbescheides vom
  2. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juli 2017 wurde eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
  4. April 2014 bis
  5. September 2014 getroffen. Diese Leistungsbewilligung war zu ändern, weil sich u.a. wegen eines höheren Erwerbseinkommens der Kläger zu 1) und 3) Leistungsansprüche in geringerer Höhe ergeben haben. Auf der Grundlage des § 19 iVm §§ 7 ff. und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II insoweit vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  6. März 2011 (BGBl. I S. 453) erhalten hatte, hat der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom
  7. Juli 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom selben Tag die Leistungsansprüche der Kläger rechtmäßig festgesetzt. Zur näheren Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 136 Abs. 3 SGG auf den Bewilligungsbescheid vom
  8. Juli 2017 nebst Berechnungsbogen sowie die Widerspruchsbescheide vom selben Tag, deren Begründung er folgt. Berechnungsfehler sind im Klageverfahren nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung des SG war der Beklagte auch nicht durch die seit
  9. August 2016 geltenden Regelungen der §§ 41a Abs. 5 Satz 1, 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II an der abschließenden Festsetzung der Leistungsansprüche der Kläger durch den Bewilligungsbescheid vom
  10. Juli 2017 gehindert. Nach der bis
  11. Juli 2016 geltenden Rechtslage konnten vorläufige Entscheidungen ohne zeitliche Grenze geändert werden. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen des Satzes 2 – nunmehr die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums eine abschließende Entscheidung ergangen ist. Für vor dem
  12. August 2016 bereits beendete Bewilligungszeiträume gilt § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem
  13. August 2016 beginnt. Da vorliegend der streitbefangene Bewilligungszeitraum vor dem
  14. August 2016 abgelaufen war, endete die Jahresfrist mit Ablauf des
  15. Juli
  16. Eine abschließende Entscheidung wird wirksam und ist damit „ergangen“ (vgl. Klerks, LPK-SGB II,
  17. Aufl. 2021, § 41a Rn. 74), wenn sie der leistungsberechtigten Person bekanntgegeben worden ist. Dementsprechend wäre der Beklagte des Rechts, eine neue Entscheidung zu treffen (vgl. Klerks, aaO, Rn. 72), verlustig gegangen, wenn er – wie vom SG angenommen – erst mit dem Bewilligungsbescheid vom
  18. Juli 2017 eine abschließende Entscheidung getroffen hätte. Denn dieser durch die Post übermittelte schriftliche Verwaltungsakt konnte frühestens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X) gegenüber den Klägern wirksam werden. Randnummer 28 Der Beklagte hat indes bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom
  19. März 2017 eine abschließende Entscheidung getroffen und damit die Frist des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gewahrt. Eine die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II vernichtende abschließende Entscheidung ist nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck mit der Bekanntgabe eines (ersten) endgültigen Bewilligungsbescheides ergangen, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bescheid unverändert in Bestandskraft erwachsen, im gerichtlichen Verfahren geändert oder – im Sonderfall der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG –- das Jobcenter einen neuen Leistungsbescheid zu erlassen hat (vgl. BSG, Urteil vom
  20. September 2018 – B 4 AS 39/17 R = BSGE 126, 294 Rn. 33f.). Entsprechendes muss gelten, wenn der Leistungsträger – wie hier – bereits im Widerspruchsverfahren den Ausgangsbescheid ändert oder in Gänze aufhebt. Die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II tritt schon dem Wortlaut nach ("ergeht") nur ein, wenn der Grundsicherungsträger bis zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt einen abschließenden Leistungsbescheid tatsächlich nicht erlassen, also jede Regelung zur endgültigen Leistungsbestimmung unterlassen hat (zutreffend O. Loose in Hohm, GK-SGB II, VI-§ 41a Rn. 114, Stand November 2017). Nur daran kann systematisch auch die – durch § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II allerdings eingeschränkte – Vertrauensschutzwirkung der Regelung anknüpfen. Anderes wäre schließlich auch nicht von dem Zweck der Norm gedeckt, die Verwaltung in Fällen aus ihrer Sicht fehlenden Korrekturbedarfs zu entlasten. Dem widerspräche ersichtlich die Erstreckung der Fiktionswirkung auf Fälle, in denen sie – wie hier – Anlass für eine Änderung gegenüber der vorläufigen Bewilligung sieht, diese aber nicht fehlerfrei umsetzt. Randnummer 29 Ermächtigungsgrundlage für die Erstattungsbescheide vom
  21. August 2017 ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Die am
  22. August 2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II findet auf abschließende Entscheidungen, die – wie hier – für einen zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten Bewilligungszeitraum getroffen werden, keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom
  23. September 2018 – B 4 AS 39/17 R = BSGE 126, 29). Randnummer 30 Nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche gegen die Kläger liegen in der vom Beklagten ausgewiesenen Höhe vor. Einwände haben die Kläger hinsichtlich der Berechnung insofern nicht erhoben. Der Senat nimmt im Übrigen auf die Erstattungsbescheide vom
  24. Juli 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom selben Tag Bezug, denen er folgt (vgl. § 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Randnummer 31 Diese Ausführungen sind lediglich im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu 3) am
  25. Februar 2016 volljährig geworden ist, wie folgt zu ergänzen: Der die Klägerin zu 3) betreffende Erstattungsbescheid vom
  26. Juli 2017 ist nicht wegen des Überschreitens der in entsprechender Anwendung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachtenden Beschränkung der Minderjährigenhaftung rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Der Rechtsgrundsatz des § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB gilt gleichermaßen für die auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruhenden Ansprüche auf Erstattung der an einen Minderjährigen erbrachten SGB II-Leistungen gemäß den §§ 20 bis 22 SGB II und ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom
  27. November 2014 – B 4 AS 12/14 R = SozR 4-1300 § 50 Nr. 5). Die Regelung über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung findet auch nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung, sondern betrifft bereits den Erstattungsbescheid (BSG, Urteil vom
  28. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R = BSGE 108, 289). Randnummer 32 Die Voraussetzungen für diese Haftungsbeschränkung sind hinsichtlich der Klägerin zu 3) erfüllt. Die vorliegende Verbindlichkeit in Form des Erstattungsverlangens über 103,22 € ist durch eine Handlung der vertretungsberechtigten Mutter (Klägerin zu 1)) mit Wirkung für die Klägerin zu 3) begründet worden. Denn die zur Erstattung führende Überzahlung resultiert aus der Beantragung und der Entgegennahme der Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Pflichtwidrigkeit des Vertreterhandelns ist im Rahmen des § 1629a BGB nicht Tatbestandsvoraussetzung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  29. November 2018 - B 14 AS 34/17 R =

§ 38Nr.

5 Rn. 20). Die Vorschrift knüpft allein an das Vorhandensein fremdverantworteter Verbindlichkeiten an (vgl. hierzu nur Coester in Staudinger, BGB, 2015, § 1629a Rn. 21 ff, 44). In diesem Sinne bestimmt § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Var. 2 BGB, dass selbst die familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts an der beschränkten Haftung des Minderjährigen nichts ändert. Da es auf die Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen nicht ankommt, ist die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nicht nur auf Fälle anwendbar, in denen der Erstattungsanspruch auf § 50 SGB X beruht, sondern ist auch auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III anzuwenden. Aus alledem folgt, dass eine Haftung der Klägerin zu 3) für den ihr gegenüber geltend gemachten Erstattungsanspruch iHv 103,22 € nur insoweit bestehen kann, als bei dieser am

  1. Februar 2016 ein Vermögen in Höhe des Erstattungsanspruchs vorhanden war. Die Klägerin zu 3) verfügte am
  2. Februar 2016 allerdings über ein den Erstattungsbetrag weit übersteigendes Vermögen. Dies ergibt sich aus dem von ihr eingereichten Kontoauszug Nr. 2 der N Bank vom
  3. Februar 2016 zu ihrem „Top Zinskonto“ mit der Kontonummer X, welcher zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 2.700,- € ausgewiesen hatte. Dieses Guthaben war bereits am
  4. Februar 2016 vorhanden, denn der Kontoauszug weist bei einem alten Saldo von „+ 2.681,95 €“ eine Gutbuchung vom
  5. Februar 2016 iHv 18,05 € aus. Da der Kontoauszug für den Monat Februar 2016 keine weitere Buchung aufweist, steht fest, dass auch noch am
  6. Februar 2016 ein am
  7. Februar 2016 erreichtes Vermögen iHv 2.700,- € vorhanden war. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001502987

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