Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG - Keine Erfüllungswirkung bzw. keine Abtretung an Zahlungs statt bei nicht zeitgerechtem Abschluss der Abtretungsvereinbarung - Streitbefangenheit einer Forderung Orientierungssatz
(1)der Gründe). Wenn allerdings die schuldhafte Unterlassung oder nur verzögerte Vornahme der Abtretung, der geänderten Rechnungsstellung oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Leistenden kausal für die Nichtrealisation der abgetretenen Forderung oder wenigstens für eine wesentliche Verschlechterung der Realisationschancen wird, liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG vor, welche die Erfüllungswirkung der Abtretung ausschließt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.12.2020 – 7 K 7211/18 , EFG 2016, 849, Rn. 24; vom 04.09.2019 – 7 K 7194/18 , EFG 2019, 1797 , Rn. 58 ). Randnummer 71
- b)
- aa)Im Streitfall hatte sich der Beklagte im Komplex G… GmbH & Co. KG und F… GmbH & Co. KG erstmals im November 2014 an die Klägerin gewandt. In diesen Schreiben wurde die Klägerin auf die Möglichkeit der Abtretung und die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 19 Satz 3, 4 UStG für eine Wirkung an Zahlungs statt hingewiesen. Eine zeitliche Vorgabe setzte der Beklagte dabei nicht. Er forderte jedoch zur Abgabe berichtigter Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen bis zum 19.12.2014 auf. Selbst wenn man dieses Schreiben aufgrund des fehlenden Briefkopfes, Kontaktdaten und der Fehler und Freifelder im Text als nicht maßgeblich ansieht, so hätte die Klägerin spätestens auf das Schreiben aus Dezember 2014 reagieren können. In diesem Schreiben forderte der Beklagte die Abgabe der berichtigen Voranmeldung bzw. Jahreserklärung bis zum 15.01.2015. Randnummer 72 In Bezug auf die D… AG wendete sich der Beklagte erstmals im September 2015, die E… GmbH im März 2016, die B… GmbH & Co. KG und die C… GmbH & Co. KG im Februar 2015 an die Klägerin und wies auf die Möglichkeit der Abtretung und Wirkung an Zahlungs statt hin. Randnummer 73 Zu diesen Schreiben handelte die Klägerin nicht zeitnah. Sie berichtigte die Schlussrechnung gegenüber G… GmbH & Co. KG und F… GmbH & Co. KG erst am 19.12.2017 und reichte das Abtretungsangebot vom 20.12.2017 erst am 21.12.2017 ein. Auf den von der Klägerin erstellten Abtretungsvertrag, den sie dem Beklagten am 07.06.2016 übersandte, kann für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine korrigierten Rechnungen vorlagen (verneinend zu der Frage, ob für die Abtretung das Formular der Finanzverwaltung zu verwenden ist: FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 – 5 K 3578/18, EFG 2021, 1856, Rn.78). Randnummer 74 Gegenüber der D… AG, der E… GmbH, der B… GmbH & Co. KG und der C… GmbH & Co. KG erfolgte die Berichtigung der Schlussrechnung im Juli 2018. Randnummer 75 Dies stellt auch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine frühere Mitwirkung durch Änderung der Rechnungen und Abschluss eines Abtretungsvertrages vor dem tatsächlichen Mitwirken und kurz nach den Anhörungen durch den Beklagten unzumutbar gewesen wäre. Spätestens im April 2015, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass er den Abtretungsvertrag annehmen werde, wenn korrigierte Rechnungen vorliegen, eine Mitteilung an den Leistungsempfänger über die Abtretung erfolgt ist und die abgetretene Forderung nicht streitbefangen ist, hätte die Klägerin die Abtretungsverträge unterschreiben können. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass G… GmbH & Co. KG in den Schreiben des Beklagten erst Ende 2017 erwähnt worden sei. Aus dem ersten Schreiben aus November 2014 und der Tabelle, in welcher auch die Rechnungen der G… GmbH & Co. KG aufgelistet waren, war ersichtlich, dass auch die G… GmbH & Co. KG die Beträge zurückgeforderte hatte. Randnummer 76
- bb)Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass in 2015 bis Mitte 2017 noch ungeklärt war, ob die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG verfassungsgemäß war (vergleiche dazu das Urteil des BFH vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760). Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung zutreffend hervorgehoben wird, hätte die Klägerin bei einer zeitnahen Abtretung unter Beachtung der Vorgaben des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG keine wirtschaftlichen Risiken zu tragen gehabt. Randnummer 77 Das FG Münster geht davon aus, dass dem Leistenden zugestanden werden müsse, dass er die anfangs vielfach in verfassungsrechtlicher Hinsicht in Zweifel gezogenen Norm des § 27 Abs. 19 UStG in der Zeit bis zur verfassungsrechtlichen Klärung im Februar 2017 (BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760, veröffentlicht am 05.04.2017) zunächst kritisch hinterfrage und die Gerichte anrufe und die Rechtsnorm und die Rechtmäßigkeit ihrer Anwendung überprüfen lasse (FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 – 5 K 3578/18, EFG 2021, 1856, Rn. 101). Aufgrund der zivilrechtlichen Verjährungsfristen, würde der Anwendungsbereich der Norm jedoch vorliegend weitestgehend leerlaufen, wenn eine gerichtliche Prüfung der Norm abzuwarten gewesen wäre. Es ist dem Steuerpflichtigen auch zumutbar, den Abtretungsvertrag zu unterschreiben und bei einer Verfassungswidrigkeit eine Rückabwicklung vorzunehmen. Grundsätzlich entstehen aus der Anwendung der Norm und der damit verbundenen Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Leistungsempfänger keine finanziellen Nachteile für den Steuerpflichtigen. Soweit das Finanzamt die Umsatzsteuer zu Unrecht vereinnahmt hätte, wären zudem Zinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen entstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin bis April 2017 hätte warten dürfen, so hat sie ihre Mitwirkungspflicht vollständig erst im Dezember 2017 und damit kurz vor der zivilrechtlichen Verjährung erfüllt. Die Klägerin hat auch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen. Dem Beklagten war es daher nicht mehr möglich, die Forderung bis zum 31.12.2017 gegenüber der F… GmbH & Co. KG und der G… GmbH & Co. KG geltend zu machen, da aufgrund von Guthabenauszahlungen durch das Bauträgerfinanzamt kein Guthaben zur Auszahlung an den Beklagten mehr vorhanden war. Von einer Erfüllung der Mitwirkungspflichten kann so kurz vor der Verjährung in dem vorliegenden Fall nicht mehr ausgegangen werden. Randnummer 78
- cc)Es drohte der Klägerin auch kein signifikantes Risiko, nach § 14c Abs. 1 UStG in Anspruch genommen zu werden, wenn sie bereits nach Kenntniserlangung von der Tatsache, dass sich einige Leistungsempfänger auf die neue Rechtsprechung berufen haben, geänderte Rechnungen mit Vorsteuerausweis erteilt hätte. Denn es ist schon fraglich, ob der Beklagte auf eine von ihm bzw. vom Steuergesetzgeber veranlasste Rechnungserteilung nach § 14c Abs. 1 UStG Steuern gegenüber der Klägerin hätte festsetzen können. Jedenfalls hätte sich die Klägerin durch eine erneute Rechnungsberichtigung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG der Steuerpflicht wieder entledigen können. Auch die nach dieser Norm erst im Zeitpunkt der Berichtigung eintretende Berichtigungswirkung hätte keinen Nachteil, insbesondere in Gestalt von Nachzahlungszinsen, dargestellt. Denn aufgrund der Tilgungswirkung nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG wäre die Umsatzsteuer vom Zeitpunkt der Abtretung bis zu einer etwaigen Herabsetzung der Umsatzsteuer des jeweiligen Jahres in gleicher Höhe zugunsten der Klägerin verzinst worden. Randnummer 79
- dd)Des Weiteren war der Abschluss des Abtretungsvertrages auch nicht wegen § 176 AO unzumutbar. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG greift diese Vorschrift nicht ein. Wenn sich die Klägerin im Hinblick auf Vertrauensschutz auf § 176 AO beruft, zeigt sie damit, dass sie dem Verfahren der Abtretung nicht folgen will. Die Anwendung von § 27 Abs. 19 Nr. 4 Sätze 3 und 4 UStG hängt aber nicht davon ab, ob alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 19 UStG bereits in der Rechtsprechung geklärt sind. Die Klägerin kann sich auch nicht gleichzeitig auf § 176 AO berufen und vorgeben, an einer Lösung in Bezug auf die Abtretung interessiert zu sein, da das eine das andere ausschließt. In die gleiche Richtung gehen die Änderungswünsche der Klägerin hinsichtlich des Abtretungsvertrages. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die zunächst übersandten Abtretungsformulare zu nehmen und mit Ergänzungen zum Beispiel in Bezug auf eine Streitbefangenheit der Forderungen zu versehen. Notfalls hätte man gerichtlich klären lassen müssen, ob der Beklagte einen Abtretungsvertrag mit diesen Ergänzungen hätte schließen müssen oder aber sich in Bezug auf die Tilgungswirkung so stellen lassen muss, als wäre der Vertrag geschlossen. Es ist zwar richtig, dass der Beklagte den Abtretungsvertrag mit den handschriftlichen Änderungen vermutlich so wohl nicht angenommen hätte, der Klägerin hätte jedenfalls eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht vorgeworfen werden können. Wann die Klägerin den Abtretungsvertrag unterschreibt, lag auch in ihrem alleinigen Verantwortungsbereich. Die Abtretung stellt nur eine Möglichkeit der Rückabwicklung dar und soll eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen sein, da er sich selbst nicht um die Beitreibung der Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger kümmern muss. Insofern liegt auch keine unzulässige Risikoverlagerung vor. Soweit die Abtretung nicht rechtswirksam erfolgt wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin die Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger geltend macht und an das Finanzamt weiterleitet. Randnummer 80
- ee)Weiter hindert es eine Abtretung nicht, wenn – wie die Klägerin vorgetragen hat – die Bauträger einer Änderung der Rechnungen widersprochen haben sollten. Auch die Rechnungsänderung und die Abtretung der daraus entstehenden Nachforderung (von Umsatzsteuer) gegenüber dem Leistungsempfänger bleibt möglich, wenn der Leistungsempfänger widerspricht. Sie sind dann allenfalls nicht konfliktfrei möglich. Solche Streitigkeiten müssen notfalls gerichtlich gelöst werden. Zudem handelt derjenige, der sich gegenüber seinem eigenen Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) beruft und die nach § 13b UStG von ihm abgeführte Umsatzsteuer des Leistenden zurückfordert, treuwidrig, wenn er andererseits dem Leistenden die befreiende Wirkung einer Abtretung dadurch versagt, dass er sich gegen eine Änderung der Rechnung und die Abtretung stellt und die anfallende Umsatzsteuer nicht zahlen will. Randnummer 81 Soweit eine Forderung zu einem späteren Zeitpunkt aus einem anderen Grund streitbefangen wird, hindert dies nicht die Abtretung. Dass zum Zeitpunkt der möglichen Abtretung bereits eine Streitbefangenheit vorgelegen hat, verneint die Klägerin für G… GmbH & Co. KG und F… GmbH & Co. KG ausdrücklich in der Klagebegründung. Diese haben erst nach Zugang der geänderten Rechnungen widersprochen. Auch für die D… AG, die E… GmbH und C… GmbH & Co. KG ist eine Streitbefangenheit zum Zeitpunkt der möglichen Abtretung nicht ersichtlich. In der Abtretungserklärung erfolgten hierzu auch keine Ergänzungen. Die Kläger versichert daher entgegen ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren gerade, dass die Forderung nicht streitbefangen ist. Randnummer 82 Lediglich die B… GmbH & Co. KG hat einen Widerspruch angekündigt (Schriftsatz vom 27.03.2015 Anlage K 62). Insofern war es der Klägerin unzumutbar zu erklären, dass die Forderung nicht streitbefangen sei. Daher konnte die Klägerin erst den Abtretungsvertrag unterschreiben, der eine Ergänzung hinsichtlich der Streitbefangenheit vorsah. Dies hat sie auch unverzüglich am 04.07.2018 getan und auch die Rechnungen gegenüber der B… GmbH & Co. KG geändert. Die Tilgungswirkung tritt jedoch nicht bereits zum Fälligkeitstag der entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzung, sondern kann frühestens mit der Korrektur der Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgten. Randnummer 83 Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin lediglich die Schlussrechnung korrigiert hat. In den Schlussrechnungen war der gesamte Steuerbetrag ausgewiesen. Grundsätzlich kann und ggf. muss die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung in der Schlussrechnung korrigiert werden, wenn es sich nicht um eine zuvor vereinbarte, gesondert abzurechende Teilleistung handelt. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, da Abschlagsrechnungen auf den gesamten Kaufpreis erstellt wurden, denen keine gesondert abzugrenzende Teilleistung zugrunde lag. Eine Korrektur der Umsatzsteuer aus Abschlagsrechnungen in der Schlussrechnung ist beispielsweise erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung und der Schlussrechnung jeweils ein anderer Steuersatz galt (bspw. 16 % statt 19 % im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020). Soweit eine Schlussrechnung erstellt wird und zuvor Abschlagsrechnungen für nicht gesondert abzugrenzende Teilleistungen mit einem anderen Steuersatz ergingen, so ist der zum Zeitpunkt der Schlussrechnung gültige Steuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden (Weymüller in BeckOK, UStG, 32. Edition Stand: 06.03.2022, § 28 Rn. 20 ff.). Randnummer 84 B. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Klägerin obsiegt nur zum einem geringen Teil. Die Kostenentscheidung beruht, soweit im Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2012 und 2013 vom 24.08.2020 keine offenen Forderungen mehr ausgewiesen sind, auf § 138 Abs. 1 FGO. Denn dies beruht auf der Aufrechnung bzw. Zahlung der Klägerin, nicht auf einer Abhilfe. Hätte es die Aufrechnung bzw. Zahlung nicht gegeben, wäre keine Tilgung am 15.02.2018 anzunehmen gewesen. Randnummer 85 II. Die Revisionszulassung beruht auf § 155 Abs. 2 FGO und darauf, dass die einen Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG treffenden Mitwirkungspflichten noch weitgehend ungeklärt sind. Fußnoten 1) berichtigt von "15.09.2017" in "15.12.2017" durch Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2022 - 7 K 7239/19 2) berichtigt von "07.10.2019" in "10.07.2019" durch Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2022 - 7 K 7239/19 3) erneut berichtigt durch BFH-Beschluss vom 17.04.2024 XI B 66/22. Im Berichtigungsbeschluss wurde der weitere Text "und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2013" gestrichen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001504227