Urheberrechtsverletzung: Übernahme von Teilen einer Filmreportage zum Zwecke der Kommentierung; Schutzschranke der Zitatfreiheit Orientierungssatz
(9)9:48 bis 10:09 2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie oft auf den Film unter xxxxxx zugegriffen wurde und welche Umsätze der Beklagte mit dem Film erlangt hat, insbesondere durch Werbeeinnahmen über Youtube und über den kostenpflichtigen Abruf unter xxxx. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den unter 1. genannten Film vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19 % und die Beklagte 81 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu 1), in Höhe von 1.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu 2) und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist eine Landesrundfunkanstalt der ARD. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Sendungen für das Internet produziert. Über die von ihr betriebene Internetseite xxxxxx kann u. a. die Reihe „Mediatheke“, ein vom Geschäftsführer der Beklagten moderiertes Medienmagazin, kostenpflichtig bezogen werden. Randnummer 3 Am xx. Mai xxxx wurde im Fernsehprogramm „Das Erste“ ab xxxx Uhr die Reportage „Xxxxx – Xxxxx“ (im Folgenden auch nur kurz: die Reportage) ausgestrahlt, welche Angriffe Rechter im Internet auf die Demokratie zum Thema hat. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Reportage wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Randnummer 4 In dem am xxxxx ausgestrahlten Beitrag der Reihe „Mediatheke“ (im Folgenden auch nur kurz: der Beitrag) beschäftigt sich die Beklagte mit der Reportage. Dieser Beitrag ist in zwei unterschiedlichen Versionen unter xxxxx (Version 1) und bei YouTube (Version 2) abrufbar. In beiden Versionen wird die Reportage „Xxxxx – Xxxxx“ in weiten Teilen, teils mit, teils ohne Ton wiedergegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten kommentiert die Reportage. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser beiden Beitragsversionen wird auf die Anlagen K 2 (Version 2) und K 3 (Version 1) verwiesen. Randnummer 5 Die Klägerin beanstandet, dass an 13 von ihr konkret bezeichneten Stellen des Beitrags die Bilder ihrer Reportage weiterliefen, ohne dass sich der Beitrag mit diesen Bildern beschäftige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, dort die Seiten 5 bis 7, Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Reportage mit dem als Anlage K 4 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 11. April 2020 ab, auf welches ergänzend Bezug genommen wird. Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, sie habe die Reportage für das Reportageformat „Rabiat“, für das sie innerhalb der ARD zuständig sei, produzieren lassen. Es handle sich um eine Auftragsproduktion der xxxxx GmbH. Sie, die Klägerin, sei für die Herstellung der Reportage inhaltlich und organisatorisch sowie wirtschaftlich verantwortlich und habe die erforderlichen Immaterialgüter erworben. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu. Sie meint, ihr stünden als Sendeunternehmen Rechte aus § 87 UrhG und als Filmherstellerin – sie verweist insoweit auf den als Anlage K 6 vorgelegten mit der xxxxx GmbH geschlossenen Vertrag, auf den ergänzend Bezug genommen wird – aus § 94 UrhG zu. Randnummer 9 Die Beklagte habe unter Überschreitung des Zitatrechts die Reportage vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierzu berechtigt zu sein. Denn der Text ihres Beitrags beschäftige sich an den angegebenen Stellen überhaupt nicht mit den dort wiedergegebenen Passagen der Reportage. Randnummer 10 Die Klägerin ist der Auffassung, dass daher die gesamte Nutzung der Reportage unzulässig sei, auch derjenigen Passagen, die vom Zitatzweck gedeckt seien. Sie beschränkt die Rechtsverfolgung indes auf die im Antrag genannten Passagen, die nach ihrer Ansicht nicht von Zitatzweck gedeckt seien. Randnummer 11 Die Klägerin begehrt von der Beklagten zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft. Sie stützt den Anspruch auf die §§ 101, 97 UrhG und § 242 BGB. Randnummer 12 Die Klägerin meint, ihr stünde gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz zu, dessen Feststellung sie begehrt. Randnummer 13 Ferner verlangt die Klägerin von der Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG die Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von insgesamt 1.171,20 EUR. Wegen der Berechnung wird auf S. 11 der Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, den Film „xxxx – Xxxx“ zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen Randnummer 16
- a)unter https://xxxxx/clip/mt86 von Minute Randnummer 17
- aa)1:01 bis 1:14
- bb)1:15 bis 1:52
- cc)2:59 bis 3:12
- dd)3:12 bis 4:00
- ee)4:11 bis 4:21
- ff)4:46 bis 5:40
- gg)6:53 bis 6:57
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- kk)11:24 bis 12:17
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- mm)15:06 bis 16:12 Randnummer 18 und Randnummer 19
- b)unter httpxxxxxx von Minute Randnummer 20
- aa)0:45 bis 0:58
- bb)0:59 bis 1:36
- cc)2:43 bis 2:56
- dd)2:56 bis 3:44
- ee)3:55 bis 4:05
- ff)4:30 bis 5:24
- gg)6:37 bis 6:41
- hh)6.46 bis 7:25
- ii)7:42 bis 8:01
- jj)9:35 bis 9:47
- kk)9:48 bis 10:09
- ll)10:34 bis 10:58 Randnummer 21 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wie oft auf den Film unter xxxxx zugegriffen wurde und welche Umsätze der Beklagte mit dem Film erlangt hat, insbesondere durch Werbeeinnahmen über xxxx und über den kostenpflichtigen Abruf unter xxxxx; Randnummer 22 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den unter 1. genannten Film vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat; Randnummer 23 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage wird abgewiesen. Randnummer 26 Die Beklagte meint, die Klägerin verfolge sachfremde Interessen. Das Urheberrecht werde von ihr vorgeschoben, um damit Kritiker zu gängeln. Die Klägerin gehe selektiv gegen Kritiker vor, worin eine willkürliche Ungleichbehandlung zu sehen sein könnte. Die Klägerin verhalte sich sittenwidrig. Randnummer 27 Die Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Die Klägerin könne unmöglich eine derart tendenziöse bis faktenfreie Produktion begleitet haben. Randnummer 28 Sie, die Beklagte, bewege sich im Rahmen des gesetzlichen Zitatrechts. Für die Ausübung des Zitatrechts sei keine Auseinandersetzung von erheblichem Umfang mit dem zitierten Werk erforderlich. Es komme nicht darauf an, ob das Zitat zwingend erforderlich sei. Auch die Eigentümlichkeiten des Mediums seien zu berücksichtigen. Im Xxx-Bereich sei es üblich, sich beliebig Zeit zu nehmen. Selbst bloße Hintergrundbilder seien ohne konkrete Auseinandersetzung zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einem zitierenden Beitrag stünden. Randnummer 29 Sie, die Beklagte, vertrete die Ansicht, dass es sich bei dem Autor der Reportage, Herrn Xxxx Xxxx, um einen schwachen Journalisten handle und ein journalistisch derart schwacher Beitrag das im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Zumutbare unterschreite. Diese These habe sie durch Zitate umfangreich belegt und dabei den zulässigen Umfang eingehalten. Sie habe sich mit der Reportage als Ganzem beschäftigt und es obliege ihrer redaktionellen Entscheidung, welche Bilder sie für den Kontext ihrer Kritik für erheblich erachte. Randnummer 30 Die Berechtigung zur Nutzung ergebe sich auch aus § 50 UrhG. Denn es liege eine Berichterstattung über Tagesereignisse vor. Der Beitrag der Beklagten betreffe nämlich die Frage, ob Influencer Wahlentscheidungen signifikant beeinflussten und ob dies bei der thematisierten Landtagswahl geschehen sei. Die Berichterstattung habe damit ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand, das zweifelsfrei Gegenstand des öffentlichen Interesses gewesen sei. Die beanstandete Berichterstattung der Beklagten sei auch verhältnismäßig gemäß § 50 UrhG. Randnummer 31 Die Beklagte meint, die Nutzung der Reportage sei durch § 49 UrhG gedeckt. Die Reportage stelle einen Rundfunkkommentar i. S. d. § 49 UrhG dar. Randnummer 32 Ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil die Rechte der Klägerin nicht verletzt worden seien. Zudem stellt die Beklagte in Abrede, dass die übernommenen Ausschnitte irgendeinen Marktwert i. S. d. § 97 Abs. 2 UrhG besäßen. Randnummer 33 Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe nicht, weil die Abmahnung objektiv unberechtigt gewesen sei. Sie sei zudem auch unwirksam i. S. d. § 97a Abs. 2, 3 UrhG. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 36 Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Vorgehens entgegen. Randnummer 37 Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt zwar auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (BGH, Urteil vom 13.9.2018 – I ZR 26/17 –, NJW 2018, 3581, Rn. 37 Prozessfinanzierer ). Randnummer 38 Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Er läge auch nicht vor, wenn die Klägerin nur gegen solche Nutzer vorginge, die sich mit ihr kritisch auseinandersetzen. Das insoweit berührte Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit wird im Rahmen der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung, insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schrankenbestimmungen, hinreichend berücksichtigt. Greifen diese Schranken zu ihren Gunsten nicht, muss sie es hinnehmen, dass die Klägerin ein ihr etwaigenfalls zustehendes absolutes Recht verteidigt. Randnummer 39 B. Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 40 I. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, die hier aus dem Urteilstenor ersichtlichen Passagen der hier in Rede stehende Reportage zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen gemäß ihrem Antrag zu 1). Randnummer 41 1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Randnummer 42
- a)Die Klägerin ist hinsichtlich der Reportage Inhaberin des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, welches gemäß § 94 UrhG dem Filmhersteller zusteht. Randnummer 43
- aa)Die Klägerin ist zwar entgegen ihrer Ansicht nicht Filmherstellerin und daher nicht originär nach § 94 UrhG berechtigt. Filmherstellerin ist vielmehr die xxxxxx GmbH. Randnummer 44 Filmhersteller i. S. d. § 94 UrhG ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorische Tätigkeit übernommen hat, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht, wer im Einzelfall Hand angelegt hat, sondern wem die Tätigkeit, die das Schutzrecht belohnen soll, zuzurechnen ist. Dies ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt worden ist, der Inhaber des Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – I ZR 300/90 –, NJW 1993, 1470, 1471 Filmhersteller ). Randnummer 45 Vorliegend ist die Filmreportage von der xxxxx GmbH im Auftrag der Klägerin unter deren redaktionellen Federführung hergestellt worden (vgl. § 1 des Vertrages Anlage K 6). Dies macht die Klägerin jedoch nicht zur Filmherstellerin. Randnummer 46 Denn die Herstellereigenschaft eines Dritten wird nicht schon dadurch begründet, dass der Dritte Einfluss ausübt; vielmehr kommt es darauf an, wer letztlich die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer trifft (insbesondere durch Abschluss der Verträge und bei deren Umsetzung) und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet. Es ist zwischen echter und unechter Auftragsproduktion zu unterscheiden. Bei der echten Auftragsproduktion ist der Produzent Hersteller. Ihm werden zwar das wirtschaftliche Risiko und die Finanzierung weitgehend abgenommen. Er bleibt aber für den Erwerb der für das Filmwerk erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte von Künstlern usw. verantwortlich. Hingegen trägt im Falle der unechten Auftragsproduktion der Auftraggeber das gesamte Risiko der Filmherstellung. Der Produzent wird zum bloßen Dienstleistenden, der Auftraggeber Hersteller (BFH, Urteil vom 20. September 1995 – X R 225/93 –, NJW 1996, 1013, 1014). Ein eindeutiger Fall der sog. echten Auftragsproduktion liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer mit der selbstständigen Herstellung des Films gegen Zahlung eines Festpreises beauftragt wird und somit die organisatorische Gesamtleistung der Produktion eigenverantwortlich übernimmt als auch das wirtschaftliche Risiko einer Kostenüberschreitung selbst trägt (Diesbach/Vohwinkel in BeckOK, Urheberrecht, 31. Edition, § 94, Rn. 20). Randnummer 47 So liegt es hier. Denn die xxxxx GmbH ist gemäß § 4 des Vertrages (Anlage K 6) für die künstlerische, produktions- und verwaltungstechnische Durchführung der Produktion verantwortlich und wird für alle Leistungen gemäß § 10 des Vertrages (Anlage K 6) nur pauschal entgolten. Sie ist daher Filmherstellerin i. S. d. § 94 UrhG, wobei es auf die Qualität der Produktion als Filmwerk nicht ankommt, weil derselbe Schutz gemäß § 95 UrhG auch für bloße Laufbilder gewährt wird. Randnummer 48
- bb)Die xxxxx GmbH hat der Klägerin jedoch u. a. das ausschließliche Recht eingeräumt, die Produktion öffentlich zugänglich zu machen (vgl. § 2 Nr. 1 des Vertrages Anlage K 6). Dieses Recht ist gemäß § 94 Abs. 2 S. 1 UrhG übertragbar. Randnummer 49
- b)Der Klägerin steht an der Reportage darüber hinaus als Sendeunternehmen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG das Recht zu, die Funksendung öffentlich zugänglich zu machen und gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 das Recht, die Funksendung auf Bild- oder Tonträgern aufzunehmen und diese zu vervielfältigen. Das insoweit gewährte Vervielfältigungsrecht schützt auch vor der Abspeicherung auf einem Server (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 87, Rn. 15). Randnummer 50 Denn die Klägerin ist nach Überzeugung der Kammer das Sendeunternehmen der hier in Rede stehenden Reportage. Randnummer 51 Unstreitig ist die Reportage nämlich im Programm „Das Erste“ ausgestrahlt worden. Es handelt sich dabei um das Fernsehprogramm der ARD, das von den Landesrundfunkveranstaltungen gemeinsam veranstaltet wird. Diese gelten als Sendeunternehmen i. S. d. § 87 UrhG, weil die ARD nicht selbst Veranstalter von Sendungen ist (Hillig in BeckOK, Urheberrecht, aaO, § 87, Rn. 3.1). Randnummer 52 Nach Überzeugung der Kammer ist für die hier in Rede stehende Reportage die Klägerin als Sendunternehmen anzusehen. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Vertrag, mit dem die Klägerin die Produktion dieser Reportage in Auftrag gegeben hat und sich die Rechte zur Nutzung für Rundfunkzwecke hat einräumen lassen (vgl. § 2 Nr. 2 des Vertrages). Randnummer 53 Zudem ist die Klägerin im Abspann der Reportage wie folgt benannt worden: „Im Auftrag von xxx xxx“. Hieraus folgt jedenfalls gemäß §§ 87 Abs. 4, 10 UrhG die Vermutung, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte des Sendeunternehmens an dieser Reportage ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. April 2018 – 6 U 116/17 –, GRUR-RR 2018, 326 f, Rn. 85). Randnummer 54 2. Die Beklagte hat Verwertungsrechte, die ausschließlich der Klägerin zustehen, verletzt, indem sie Teile der Reportage unter Vervielfältigung auf einem Server öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. öffentlich hat zugänglich machen lassen, ohne dass ihr dazu entsprechende Rechte von der Klägerin eingeräumt worden sind oder sie sonst hierzu berechtigt gewesen ist. Randnummer 55
- a)Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nur Teile der Reportage genutzt hat. Randnummer 56 Denn auch die Übernahme lediglich von Teilen einer Sendung greift in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Sendeunternehmens ein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 –, GRUR 2016, 368, Rn. 11 Exklusivinterview ). Dasselbe gilt für die Übernahme von Filmausschnitten in Bezug auf den Schutz des Filmherstellers gemäß § 94 UrhG (Schulze in Dreier/Schulze, aaO, § 94, Rn. 42). Randnummer 57
- b)Die Nutzung der Reportage ist nur teilweise von einer der gemäß §§ 94, 95 Abs. 4 UrhG und § 87 Abs. 4 UrhG anwendbaren Schrankenbestimmungen gedeckt. Randnummer 58
- aa)Die Übernahmen sind überwiegend nicht durch § 51 UrhG gedeckt. Randnummer 59