Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. April 2022 gegen die Zwangsgeldandrohung betreffend Ziffer 2 der Untersagungsverfügung (Verwertungszustimmungsvorbehalt mit Mitteilungsaufforderung) in dem Bescheid des Bezirksamts R... von Berlin – Ordnungsamt – vom 30. März 2022 – Az.: Ord VL 2 W 3/22 K... VV – wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine lebensmittelrechtliche Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohungen. Randnummer 2 Sie betreibt in Berlin-... Berlin (Hauptstandort), eine Produktion von Dönerspießen und hat hierfür eine lebensmittelrechtliche Erlaubnis. Daneben unterhält sie weitere Räumlichkeiten in Berlin-W... Berlin (Nebenstandort). Für den Nebenstandort meldete die P... am 30. April 2019 ein Gewerbe zur Herstellung von Backwaren sowie einen Groß- und Einzelhandel mit Back- und Süßwaren an. Randnummer 3 Ausweislich einer Transportbestätigung der B... GmbH (Transportunternehmen) vom 31. August 2021 samt Email vom 2. September 2021 transportierte das Transportunternehmen am 27. und 28. August 2021 insgesamt 20 Paletten vom Hauptstandort zum Nebenstandort. Die Paletten waren beladen mit je einem 1,8 m hohen, mehrfach mit Folie umwickelten und mit Dönerspießen bepackten Karton. Die Transporttemperatur betrug ausweislich der Transportbescheinigung -18 °C. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 113-115 der Gerichtsakte – GA). Randnummer 4 Am 30. August 2021 führte das Bezirksamt R... von Berlin – Ordnungsamt – (Bezirksamt) an dem Nebenstandort eine lebensmittelrechtliche Kontrolle durch. Zu diesem Zeitpunkt fand unstreitig eine Produktion von Dönerspießen durch jedenfalls fünf Mitarbeiter der Antragstellerin zu einem streitigen Zweck statt. Im Kühlraum befanden sich frisches und mariniertes Geflügelfleisch. Im Tiefkühlraum stellte das Bezirksamt 121 mit Folie umwickelte, meist hängende Dönerspieße streitiger Produktionsherkunft aus Hähnchenfleisch überwiegend mit dem Produktionsdatum 27. August 2022 und 28. August 2022 fest, nahm stichprobenartig Temperaturmessungen an zwei der festgestellten Dönerspieße vor und erstellte eine Fotodokumentation, auf welche Bezug genommen wird (Bl. 125-158 der Gerichtsakte; Farbfotos im nicht foliierten Verwaltungsvorgang des Bezirksamts M... von Berlin – Ordnungsamt – als Beiakte zur beigezogenen Gerichtsakte VG 14 L 11/22 sowie auf Bl. 22-31 der beigezogenen Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft Berlin zum Az. 3041 Js 13078/21). Mit mündlicher Verfügung stellte das Bezirksamt diese 121 Dönerspieße sicher und versiegelte den Tiefkühlraum. Randnummer 5 Ferner stellte das Bezirksamt am selben Tage in drei sich am Nebenstandort darüber hinaus befindlichen Tiefkühlcontainern weitere (tief)gefrorene, in Kartons verpackte Dönerspieße auf – insoweit streitig – 17 oder 18 Paletten fest und stellte diese ebenfalls sicher. Mit Email vom 9. September 2021 hob das Bezirksamt M... von Berlin – Ordnungsamt –, welches mit Blick auf den sich in seinem Bezirk befindlichen Hauptstandort zunächst das Verwaltungsverfahren vom Bezirksamt R... von Berlin übernommen hatte, die Sicherstellung der sich in den Tiefkühlcontainern befindlichen Dönerspieße auf und gab diese frei. Randnummer 6 Gegen die Sicherstellung der 121 hängenden Dönerspieße im Tiefkühlraum des Nebenstandortes legte die Antragstellerin Widerspruch ein und wendete sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das erkennende Gericht (VG 14 L 12/12). Im Zuge dessen übernahm das Bezirksamt R... von Berlin vom Bezirksamt M... von Berlin wieder das Verwaltungsverfahren und hob die Sicherstellung mit Bescheid vom 30. März 2022 auf. Randnummer 7 Mit weiterer Verfügung vom 30. März 2022, zugestellt am 4. April 2022, untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin sodann das Inverkehrbringen der 121 Dönerspieße als Lebensmittel. Ferner behielt es die sonstige Verwertung der Dönerspieße seiner schriftlichen Zustimmung vor; die Antragstellerin möge innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides mitteilen, ob die Spieße vernichtet oder anderweitig außerhalb des Verzehrs durch den Menschen verwendet werden sollten. Dabei ordnete es die sofortige Vollziehung an und drohte der Antragstellerin wegen des Verbots des Inverkehrbringens ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro und wegen des Verwertungszustimmungsvorbehalts mit Mitteilungsaufforderung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Die Dönerspieße seien am Nebenstandort produziert worden. Dort habe es nachweislich eine Produktion von Dönerspießen gegeben, ohne dass habe glaubhaft belegt werden können, dass alle 121 Dönerspieße am Hauptstandort produziert worden seien. Vor Ort seien fünf Personen mit der Herstellung von Dönerspießen beschäftigt gewesen. Die Anzahl vorhandener Arbeitsschuhe habe auf mehr Personal hingedeutet. Die Antragstellerin habe nur den Transport tiefgekühlter Dönerspieße auf 20 Paletten vom Hauptstandort an den Nebenstandort nachweisen können, und zwar von 6 Paletten am 27. August 2021 und von 14 Paletten am 28. August 2021. Am Nebenstandort sei jedoch eine deutlich größere Menge an Dönerspießen festgestellt worden. Während bei der Ware in den Tiefkühlcontainern auf dem Außengelände des Nebenstandortes wenigstens noch Minusgrade hätten gemessen werden können, hätten die streitgegenständlichen, an Ständern im Tiefkühlraum hängenden Dönerspieße bei der Messung vor Ort Temperaturen von +9,5 °C und +9,6 °C aufgewiesen. Nach Angaben des Transportunternehmens seien Spieße aus dem Hauptstandort nicht hängend transportiert, sondern in Pappkartons auf Paletten transportiert worden, so dass die Dönerspiele im Tiefkühlraum nicht nachvollziehbar aus dem Hauptstandort stammen könnten. Unterlagen, die diese Dönerspieße rückverfolgbar dem Hauptstandort zuordnen ließen, hätten nicht vorgelegt werden können. Dies verletze Europarecht, insbesondere das Erfordernis der Rückverfolgbarkeit, die allgemeinen Hygienevorgaben für Lebensmittelunternehmer und das Registrierungs- und Zulassungserfordernis. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 18-24 GA). Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 4. April 2022 Widerspruch. Randnummer 9 Mit Antrag vom 5. April 2022 sucht sie um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, denn er verletze das Anhörungserfordernis. Er enthalte neue, über die Sicherstellung hinausgehende Regelungen, die bislang noch nicht erörtert worden seien. Auch bleibe der tatsächliche Grund für den Bescheid letztlich unklar, nämlich ob es die unzulässige Produktion am Nebenstandort, die Nichtanzeige der Probeproduktion oder die Nichtanzeige des Nebenstandorts sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Dönerspieße seien am Hauptstandort produziert worden. Am Nebenstandort habe am 30. August 2021 lediglich eine Probeproduktion stattgefunden, aus der die streitgegenständlichen Dönerspieße aber nicht stammten. Die gegenteilige Behauptung des Antragsgegners stütze sich auf eine Reihe vermeintlicher Indizien. Es treffe zu, dass die Dönerspieße „nicht hängend verpackt“ zum Nebenstandort transportiert worden seien, denn die Antragstellerin transportiere „angefrorene und noch nicht vollständig durchgefrorene Dönerspieße nebeneinanderstehend in Pappkartons, wodurch Verformungen weitestgehend vermieden werden“. Im Tiefkühlraum würden die Dönerspieße dann an Ständern aufgehängt und könnten, sofern sie beim Transport verformt worden seien, durch manuelle Einwirkung von außen wieder in runde Form gebracht werden. Dass die Antragstellerin nicht für jeden unternehmensinternen Transport einen Transportschein vorlegen könne, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Der betriebsinterne Weg von Lebensmitteln sei vom Rückverfolgbarkeitserfordernis nicht umfasst. Es handele sich bei dem Lagerstandort nicht um einen „gänzlich anderen Betrieb“. Eine Übermenge habe nicht bestanden. Alle Dönerspieße mit dem Herstellungsdatum 27./28. August 2021 stammten aus den zwei Transporten an eben diesen Tagen vom Hauptstandort zum Nebenstandort. Ferner seien die Temperaturmessungen nicht plausibel und sei deren Richtigkeit nicht nachgewiesen. Der Antragsgegner habe bis heute kein Temperaturprotokoll vorgelegt. Sämtliche Spieße mit Ausnahme der zwei im Tiefkühlraum gemessenen Spieße wiesen Temperaturen auf, die völlig im Einklang mit einer Produktion am Hauptstandort am 27./28. August 2021 stünden. Die angegebenen Temperaturen seien auch deshalb ausgeschlossen, weil das Fleisch bereits während des Marinierungsprozesses im Tumbler bei stetiger Kühlung verarbeitet werde. Derart hohe Temperaturen bei den streitgegenständlichen Dönerspießen seien deshalb schlicht ausgeschlossen. Jedenfalls könne eine Stichprobe an nur zwei Dönerspießen nicht ein Verbot des Inverkehrbringens hinsichtlich aller 121 Dönerspieße rechtfertigen. Die Antragstellerin habe am Tag der Betriebskontrolle am Nebenstandort probeweise Hähnchenfleisch zubereitet. Für eine darüberhinausgehende Produktion gebe es keine Hinweise. Auf das eingereichte Temperaturprotokoll des Tiefkühlraums (Bl. 25 GA) und die eidesstattliche Versicherung des Produktionsleiters der Antragstellerin (Bl. 29 GA) wird Bezug genommen. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich ausgelegt, Randnummer 11 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. April 2022 gegen das Verbot des Inverkehrbringens und den Verwertungszustimmungsvorbehalt mit Mitteilungsaufforderung in dem Bescheid des Bezirksamts R... von Berlin – Ordnungsamt – vom 30. März 2022 – Ord VL 2 – W 3/22 K... VV – wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Randnummer 13 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Aufgrund der Dringlichkeit sei von einer Anhörung Abstand genommen worden. Dass dies nun gerügt werde, sei nicht ganz nachvollziehbar. Jedenfalls dürfte die angenommene Verletzung geheilt sein. Eine Produktion oder Lagerung habe am Nebenstandort nicht stattfinden dürfen. Die Herkunft der Ware aus dem Hauptstandort sei nicht nachgewiesen. Die Lagerung sei zudem in einem gänzlich anderen Betrieb erfolgt. Die Temperaturmessungen seien mit einem geeichten Stichthermometer durch Mitarbeiter des Bezirksamtes vorgenommen worden. Dass die festgestellten Temperaturen ausgeschlossen seien, sei in Anbetracht der Messungen ganz offensichtlich eine falsche Annahme. II. Randnummer 14 Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 15 Der Antrag hat nur in geringem Umfang Erfolg. Randnummer 16 1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollziehbarkeit des Verbots des Inverkehrbringens und des Verwertungszustimmungsvorbehalts mit Mitteilungsaufforderung (Untersagungsverfügung) wendet, ist ihr Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs statthaft, denn dem Widerspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 17 Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen und das Vollziehungsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse, denn die Untersagungsverfügung erweist sich im Rahmen summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Randnummer 18 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass hierdurch verhindert werden solle, dass bis zum Ausgang eines eventuellen Rechtsschutzverfahrens Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die nicht unter ordnungsgemäßen Voraussetzungen und entgegen lebensmittelrechtlichen, spezifischen Hygienevorgaben für Fleischerzeugnisse hergestellt worden seien. Hiermit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, was aus seiner Sicht über den Erlass der Duldungsverfügung selbst hinaus im vorliegenden Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, nämlich seine Absicht zu vermeiden, dass nicht verkehrsfähige Lebensmittel in den Verkehr gelangen. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Randnummer 19 Die Untersagungsverfügung erweist sich als formell rechtmäßig. Randnummer 20 Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksamts folgt daraus, dass die Betriebsstätte der Antragstellerin in Berlin-W... in seinem Bezirk betrieben wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin – VwVfG Bln). Randnummer 21 Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin vor Erlass der jetzt streitgegenständlichen Verfügung nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln angehört worden ist, jedoch konnte das Bezirksamt hiervon absehen, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Mit Blick auf die zeitgleich aufgehobene Sicherstellungsverfügung vom 30. August 2021 musste nämlich aus Sicht des Bezirksamts abgesichert werden, dass die Lebensmittel nach dieser Aufhebung nicht in den Verkehr gelangen. Hierfür war eine sofortige Entscheidung betreffend das weitere Schicksal der Lebensmittel erforderlich, wobei die Gefahr im Verzug darin bestanden hat, dass die Lebensmittel ohne Verfügung hätten umgehend in den Verkehr gelangen können. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner das Absehen von der Anhörung zumindest nachträglich sinngemäß schriftsätzlich begründet. Dass er diese Begründung erst nachträglich gegeben hat, begegnet im Rahmen summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit konnte der Antragsgegner die Begründung seines Bescheides gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln nachträglich ergänzen, zumal die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO auf die vorliegende verwaltungsverfahrensrechtliche Ermessensausübung keine Anwendung finden dürfte, da sie sich auf die Ermessensausübung bei der Sachentscheidung bezieht. Überdies spricht vieles dafür, dass die behördliche Ermessensentscheidung, von der Anhörung abzusehen, ohnehin nachgeholt werden konnte. Kann nämlich eine erforderliche Anhörung nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), muss dies für die behördliche Ermessensentscheidung, von dieser Anhörung abzusehen, ebenfalls gelten. Randnummer 22 Im Übrigen hätte von der Anhörung auch ermessensfehlerfrei deshalb abgesehen werden können, weil sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war (vgl. § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG), denn die Sache war jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht bereits im vorherigen Verfahren VG 14 L 12/22 weitestgehend ausgeschrieben. Überdies zielte schon die frühere Sicherstellung darauf ab, die Lebensmittel aus dem Verkehr zu ziehen, und war der Antragstellerin damit bewusst, worauf das behördliche Handeln gerichtet war. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche weiteren Aspekte die Antragstellerin hätte aufwerfen wollen oder im vorliegenden Verfahren überhaupt aufgeworfen hat, die in die neuerliche Entscheidung des Antragsgegners hätten Eingang finden sollen und mit denen sie noch nicht gehört worden war. Danach spricht im vorliegenden Einzelfall jedenfalls alles dafür, dass die Verletzung des Anhörungserfordernisses die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Das Gericht würde die aufschiebende Wirkung deshalb im Rahmen der Ausübung richterlichen Ermessens (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: „kann“) auch dann nicht wiederherstellen, wenn von der Anhörung – wie oben gezeigt – nicht schon nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in zulässiger Weise abgesehen worden wäre. Randnummer 23 Die Untersagungsverfügung ist auch nicht formfehlerhaft ergangen, insbesondere ist ein Begründungsmangel nicht ersichtlich. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dies leistet der vorliegende Bescheid. Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht ersichtlich, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Untersagungsverfügung letztlich gestützt sei, so trifft dies nicht zu. Es ist klar erkennbar, dass das Bezirksamt den Bescheid schwerpunktmäßig auf den Umstand gestützt hat, dass aus seiner Sicht die Rückverfolgbarkeit und damit die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel nicht gegeben sei. Dass daneben schriftsätzlich ein alternativer Sachverhalt (etwa unrechtmäßige Lagerung am Nebenstandort nach etwaiger Produktion am Hauptstandort), teilweise auch als Erwiderung auf das Vorbringen der Antragstellerin angedacht und damit zusätzliche Gründe für die Untersagungsverfügung angebracht werden, die ebenfalls geeignet sein könnten, die Untersagungsverfügung im Ergebnis zu tragen, begegnet keinen Bedenken. Die Annahme, dass die Untersagungsverfügung angeblich tragend auf eine nicht abgestimmte Probeproduktion gestützt sein soll, findet in dem Bescheid und dem Vortrag des Antragsgegners keine hinreichende Stütze. Randnummer 24 Die Untersagungsverfügung stellt sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig dar. Randnummer 25 Sie beruht auf Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 (VO [EU] 2017/625). Nach Art. 138 Abs. 1 Buchst.
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